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Thomas Schmitt, Redakteur beim Handelsblatt, unterhält eine sehr aktuelle und lebendige Seite auf Facebook.
Meine Empfehlung ist, hier einfach mal zu stöbern und sich auch die oftmals guten Kommentare anzusehen.
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Kürzlich hatte das Arbeitsgericht Magdeburg darüber zu entscheiden, ob ein ausgeschiedener Handelsvertreter eines Strukturvertriebes Provisionen hat zurückzahlen müssen.
Ich hatte wiederholt in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass es immer wieder Streitfrage ist, ob – gemäß dem Formulierungen in den Handelsvertreterverträgen – das Arbeitsgericht oder das Landgericht zuständig ist.
Für das Ergebnis, könnte man denken, kommt es nicht darauf an, welches dieser beiden Gerichte entscheidet. Weit gefehlt!
Vordergründig hat die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit erst einmal die Folge, dass – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – jeder seine eigenen Anwaltskosten trägt (in der ersten Instanz). Bei Verfahren vor dem Landgericht, also der so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit, trägt der die Kosten, der verliert.
Darüber hinaus gibt es dann und wann eine weitere Besonderheit, nämlich die, dass der Handelsvertreter vor dem Arbeitsgericht „wie ein Arbeitnehmer“ behandelt wird. Oft ist das Arbeitsgericht geneigt, arbeitsrechtliche Grundsätze anzuwenden.
Ich hatte viel darüber geschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Rückführung erhaltener Provisionsvorschüsse denkbar ist.
Da sich die klagenden Vertriebe regelmäßig eines so genannten Kontokorrentkontos bedienen, haben sie dem Gericht zunächst einmal eine nachvollziehbare Abrechnung darzulegen. Aus dieser Abrechnung muss sich ergeben, welcher Vertrag im Einzelnen bevorschusst wurde, und wann welcher Vertrag ins Storno geraten sein soll. Hinzu kommt eine ansatzweise rechnerisch nachvollziehbare Lösung, in welcher Höhe die Provision erstattet werden soll.
Des Weiteren verlangen die meisten Gerichte, dass darüber hinaus zu den so genannten Stornobekämpfungsmaßnahmen vorgetragen wird. Einige Landgerichte lassen es dabei genügen, wenn Musterbriefe der Versicherer vorgelegt werden, nach denen die Kunden weiterhin zur Zahlung aufgefordert werden, ihnen die Nachteile des Stornos erklärt werden. Sollte die Kündigung vom Versicherer ausgesprochen werden, genügt es oft, dass hier ein Musterkündigungsschreiben überreicht wird.
Der jeweils erforderliche Umfang der Stornobekämpfungsmaßnahmen ist sehr streitig. Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich in einer Grundsatzentscheidung kaum Klarheiten geschaffen und meinte nur, dies sei eine Frage des Einzelfalles.
Das Arbeitsgericht Magdeburg bezog sich auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, meinte hier sei dies vor dem Arbeitsgericht anders und verlangte, dass im Falle eines drohenden Storno alles getan werden musste, um diese zu verhindern. Notfalls müsse auch der Versicherungsnehmer verklagt werden.
Das Gericht regte einen Vergleich auf 50%iger Basis an. Da der Vertrieb diesem nicht zustimmen wollte, kündigte das Arbeitsgericht Magdeburg eine Entscheidung an.
Diese ist nun ergangen. Die Klage des Vertriebes wurde abgewiesen. Eine Begründung gibt es noch nicht. Möglicherweise wird Berufung eingelegt.
Ja wo leben wir denn?
Nicht der Jauch moderiert Stern TV, sondern Steffen Hallaschka. Und der hatte brisante Bilder und Filme zum Thema Lustreisen in Budapest und Rio gezeigt.
Anschließend plauderte Maximilian von Ah aus seinem Insiderwissen. Er meinte, dass es „branchenüblich“ sei, dass mitunter im Zuge einer Belohnungsreise (neumodern Incentivereisen) gemeinsam das eine oder andere Etablissment aufgesucht würde.
2 Handelsvertreter der Wüstenrot sollen jetzt suspendiert worden sein.
Man darf gespannt sein, wer bald sonst noch aus dem Nähkästchen erzählt.
Die RTL-Sendung wird übrigens Samstagmorgen zwischen 2 und 3 Uhr wiederholt.
Heute Abend soll sich Günter Jauch ab 22:15 Uhr im Stern-TV Uhr dem Thema annehmen, ob es anderswo auch die eine oder andere Lustreise gegeben hat.
Und anschließend lästert Harald Schmidt über die neue Bedeutung des Wortes „Stichtag“.
Und es gibt noch mehr..
Lange liegt es zurück, dass sich die DVAG un der AWD darüber zu streiten begannen, ob man sich nun unabhängig oder als die Nr. 1 bezeichnen darf.
Die DVAG begann den Rechtsstreit, der AWD erwiderte dann mit einer entsprechenden Widerklage. Während in der zweiten Instanz das OLG Celle ausurteilte, dass sich die DVAG nicht als größter Vertrieb der Welt bezeichnen dürfte, hörte man von dem weiteren Verfahren nichts mehr. Zumindest drang nichts in die Öffentlichkeit.
Dabei hätte der ein oder andere gerne erfahren, ob sich der AWD tatsächlich als unabhängig bezeichnen darf. Nach dem erstinstanzlichen Urteil bekam der AWD eine kurze Frist, um die „Unabhängigkeit“ aus der Werbung zu streichen.
Gibt man auf der Internetseite des OLG Celle das den Suchbegriff „unabhängig“ ein, erfährt man nur etwas von einem Teilerfolg für Prinz Ernst August gegen seinen alten Verteidiger.
Vielleicht hat ja der AWD den Anspruch der DVAG anerkannt, so dass sich anschließend der Rechtsstreit erledigt hatte. Dann hätte man sich ein Urteil erspart. Darüber lässt sich jedoch nur mutmaßen.