Pfingsten

Wir wünschen allen Lesern dieses Blogs ein paar schöne und erholsame Pfingsttage !

Hamburg-Mülleimer soll bei Riester getrickst haben

ERGO kommt aus den Negativ-Schlagzeilen nicht heraus: Die HMI-Kloppertruppe soll zu hohe Verwaltungskosten abgerechnet haben, meldet das Handelsblatt. Und zwar bei dem Produkt „Kaiser-Rente“. Aber keine Sorge – es sind gerade einmal 70.000 Policen betroffen. Wenn da von jeder Police ein Euro ins Schweinderl geht, kann man dafür in Budapest eine Menge Spaß haben …

LG Mannheim : Haftung wegen schlechter Beratung bei Fondskäufen

Bereits am 23.06.2004 urteilte das Landgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen 9 O 257/03, dass einer Klägerin ein Betrag in Höhe von 111.514,95 € zzgl. Zinsen zurückzuzahlen sei, Zug um Zug gegen Rückübertragung von Investment-Fond-Anteilen.

Zuvor hatte sich die Klägerin von einem Unternehmen in Finanzangelegenheiten beraten lassen.

Nach einigen Gesprächen wurde dann der Abschluss einer fondgebundenen Lebensversicherung empfohlen sowie die Einzahlung in Investment- und Aktien-Fonds.

Gleichzeitig hatte die Klägerin ein Baugrundstück belastet und einen Kredit aufgenommen. Die Finanzierung dieses Kredites sollte über eine Kapital bildende Lebensversicherung erfolgen.

Nachdem die Aktienfonds sich zunächst gut entwickelten, wurden die anschließend in andere Investment-Fonds umgeschichtet.

Nachdem die Lebensversicherungen aufgelöst wurden, stellte man fest, dass etwa 10.000,00 € mehr an Beiträgen gezahlt wurden, als nachher zur Auszahlung kamen.

Auch der Wert der Fond-Anteile fiel erheblich.

Hintergrund ist, dass man der Klägerin riet, wegen der niedrigeren Zinsen für Baufinanzierungen und der lukrativen Verzinsung am Kapitalmarkt könne sie mit einem hohen Gewinn rechnen.

Das Gericht erkannte, dass die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung haftet. Zwischen den Parteien kam ein Anlageberatungsvertrag zustande. Und der Berater hatte auch tatsächlich mit der gewünschten Tätigkeit begonnen.

Es handelte sich nach der Vorstellung des Gerichts auch nicht nur um eine bloße Anlagevermittlung. Schließlich habe der Berater eine umfassende Beratungstätigkeit entfaltet.

Da der Berater die obliegenden Beratungs- und Informationspflichten verletzt hat, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

OLG Hamm : Versicherungsnehmer darf u.U. falsche Angaben machen

Vorgestellt von RA Kai Behrens

Am 10.12.2010 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass einem Versicherungsnehmer Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung dennoch zustehen, obgleich im schriftlichen Antrag möglicherweise nicht vollständige Angaben gemacht wurden.

Das Oberlandesgericht Hamm dazu:

Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger diesbezüglich bei Antragstellung falsche Angaben gemacht hat… Der Zeuge Y ist bei der Vermittlung als Agent der Beklagten tätig geworden und hat zudem das Antragsformular ausgefüllt. Deshalb erbringt allein der ausgefüllte Antrag nicht den Beweis für eine Falschbeantwortung der im Antragsformular stehenden Fragen, wenn – wie hier – der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich informiert zu haben oder von ihm mit den einzelnen Fragen gar nicht konfrontiert worden zu sein.

Wenn ein vom Versicherer bei Stellung des Versicherungsvertrages eingeschalteter Versicherungsvertreter ist sein „Auge und Ohr“ (vergleiche BGH VersR 1988, 234). Dies hat zur Folge, dasjenige, was der Versicherungsvertreter im Zusammenhang mit der Aufnahme des Versicherungsantrages erfährt, dem Versicherer zugerechnet wird (BGH VersR 1989, 833, vergleiche nunmehr § 70 VVG neue Fassung). Deshalb muss der Versicherer in einem solchen Fall beweisen, dass alle im schriftlichen Formular dem Antragsteller tatsächlich gestellt und sowie niedergelegt vom Antragsteller beantwortet worden sind (vergleiche BGH VersR 2004, 1297).

Nunmehr darf sich der Versicherungsnehmer über eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 900,00 € monatlich freuen.

Oberlandesgericht Hamm vom 10.12.2010 (Aktenzeichen I-20 U 21/09)

Anders: Landgericht Bielefeld in der ersten Instanz

Anbieter von Businessreisen kämpfen nun um ihren Ruf

Nach der Ergo-Bordell-Reise fürchten Anbieter von Business-Reisen um ihren Ruf. So stehts in Der Tagesspiegel.

Dabei haben doch sicher gefuchste Außendienstmitarbeiter einiger Veranstalter gewisse Reisen mit dem Vorteil der steuerlichen Absetzbarkeit angeboten. Dass steuerliche Vorteile „Tür und Tor“ öffnen, auch um möglicherweise die eine oder andere Versicherung zu verticken, dürfte in der Branche bekannt sein. Auf steuerliche Vorteile hat Herr Kaiser sicher auch hingewiesen, wenn er seine Produkte anbot.

Bei der Budapester Reise sollen die gewieften Verkäufer sogar Verträge an die Prostituierten vermittelt haben, las man. Vielleicht hatte man diese auch mit steuerlichen Vorteilen geködert ?

Ein Herr Ruebner twitterte gestern und fragte, ob das den Krisenmanagern der Ergo-Versicherungsgruppe gefallen wird.