Deutsche Vermögensberatung stellt sich kritischen Fragen

Mitarbeiterzahlen und Berufsverbot wurden Dr. Lach im Blog der Deutschen Vermögensberatung vorgehalten.

„Das ist ganz schnell erklärt: Der Ratingbericht bezieht sich auf die DVAG, der Geschäftsbericht hingegen auf den gesamten DVAG-Konzern einschließlich Allfinanz Deutsche Vermögensberatung, FVD Deutsche Vermögensberatung sowie die darin enthaltenen Ergebnisse unserer Tochtergesellschaften in Österreich und in der Schweiz.“, antwortete Dr. Lach am 4.3.2011 um 14.30 Uhr in seinem Blog.

Gefragt wurde, warum die Anzahl der Mitarbeiter schwanke zwischen Geschäftsbericht (37382) und dem Assekurata-Rating (31027) Stand 2009. Der Geschäftsbericht der deutschen Vermögensberatung ist eben ein Konzern-Geschäftsbericht.

Ein Thomas S. schrieb im Blog, „Sprach nicht kürzlich noch die ASSEKURATA im Hinblick auf die Vermögensberaterverträge von BERUFSVERBOT?“, woraufhin Dr. Lach entgegnete, es handele sich um alte Kamellen.

Widersprochen hat Dr. Lach nicht.

Panorama Maschmeyer Teil 2

Ex-Innenminister Gerhard Baum fordert von Rürup und Riester Trennung von Maschi

Wie der aktuelle SPIEGEL berichtet, hebt der Kollege Gerhard Baum die Angelegenheit (endlich) auf die politische Ebene

„Ich fordere Riester und Rürup auf, ihre Funktion nicht mehr fortzusetzen. Maschmeyer leugnet schließlich bis heute seine Verantwortung für die Schäden der Anleger.“

„Vor allem aber werfe ich Schröder und Riester vor, dass sie keinen gesetzlichen Rahmen geschaffen haben, der Anleger wirksam vor Abzockern schützt. Diese Gesetze wurden bis heute nicht gemacht.“

AWD im Brennpunkt

Dem AWD wird z.Zt. schwer zugesetzt. Selten war eine Woche so turbulent.

Hier Tagesschau24 zum Thema AWD und vermutete systematische Falschberatungen.

BGH : unangemeldete Werbenanrufe bleiben verboten

Am 10.02.2011 hatte der BGH ein Urteil gefällt, wonach es der AOK Plus verboten war, zu Werbezwecken Telefonanrufe durchzuführen. Die AOK hatte sich bereits im Jahre 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen dazu verpflichtet, dies zu unterlassen, ansonsten 5.000,00 € pro Verstoß zu zahlen.

Die AOK beging Verstöße und wandte ein, die Deutsche gesetzliche Regelung, wonach solche Anrufe verboten sind, sei nicht mit den Richtlinien in der Europäischen Union vereinbar. Der Bundesgerichtshof entschied, der Deutsche Gesetzgeber sei berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigen ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen.

Ein solches Einverständnis konnte die AOK nicht nachweisen. Einen solchen Nachweis hätte sie führen können, wenn sie entsprechende E-mail gespeichert hätte.

Die AOK stützte sich darauf, ihr habe die Einwilligung der Angerufenen im Rahmen eines so genannten „Double- Optin-Verfahrens“ erhalten. Der BGH sagte, das genüge nicht.

BGH-Urteil vom 10.02.2011 Aktenzeichen I RZ 169/99