Bonnfinanz geht es zu gut

Der Senior unter den Finanzstrukkibuden scheint guter Laune zu sein. So wird gemeldet, die Bonnfinanz wolle Finanzvertriebe zukaufen.

Ziel sei es, „Unternehmerpersönlichkeiten zu finden, die wie wir ticken“.

Die suchen also Verticker …

Angst der Versicherer vor dem BGH

Was tun an einem nasskalten Maisonntagabend ?

Unsere Empfehlung :  ein bißchen Zeit nehmen und die Plusminus-Sendung vom 4.5.2010 ansehen!

Sehr aufschlussreich, was der Bundesgerichtshof so alles ausrichten kann…

OLG München : Für Consultant ist das Arbeitsgericht zuständig

Am 01.03.2010 entschied das Oberlandesgericht München in einem Rechtsstreit MLP gegen einen Consultant, dass das Arbeitsgericht zuständig ist. Schließlich sei ein Consultant ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter. Das Oberlandesgericht München folgt der Auffassung des Oberlandesgericht Celle vom 09.10.2008, des Landgerichts Düsseldorf, des Oberlandesgericht Nürnberg, des Landgerichts Lüneburg und des Landgerichts Bremen, dem Consultant sei die Tätigkeit für andere Unternehmen nicht untersagt. Die vertragliche Klausel sei vielmehr so zu verstehen, dass der jeweilige Consultant seine Arbeitskraft primär und in dem Umfang, wie es ein hauptberufliches Tätigsein erfordert, allein für den MLP einsetzen darf.

AG Karlsruhe : So nicht

Das Amtsgericht Karlsruhe entschied am 20.04.2010 zugunsten eines Handelsvertreters, dass dem Strukturvertrieb dann keine Provisionsrückerstattungen zustehen, soweit sie die Klage damit begründet, dass sie lediglich auf Provisionsabrechnungen Bezug nimmt. Ein solcher Vortrag sei nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichend. Ferner machte das Gericht darauf aufmerksam, dass die Provisionsabrechnungen zum Teil nicht entzifferbar sind. Das Gericht weiter:
„Es schließt sich nicht, wie sich der geltend gemachte Klagebetrag, verteilt auf die einzelnen Versicherungsverträge, zusammensetzt.“
Unter Beachtung dieser Rechtsauffasung erfolgte dennoch im Ergebnis eine Verurteilung.

BGH : Nach mehr als 2 Monaten kommt Kündigung zu spät

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die ausserordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung massgebenden Tatsachen erfolgen.

Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass diese Vorschrift auf das Handelsvertreterrecht nicht anzuwenden ist.

Der BGH entschied : Auf Grund der dem Kündigenden zuzubilligenden Überlegungsfrist ist die Kündigung jedoch innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Monaten auszusprechen. Wird die fristlose Kündigung danach ausgesprochen, ist sie nicht wirksam.

Urteil des BGH vom 26.05.1999
VIII ZR 123/98
NJW Heft 35/1999, S.8