Pflichtlektüre Handelsblatt

Der Berater ist dem Kunden gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, es sein Anlageberater versäumt hat, ihn auf eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hinsichtlich des vermittelten Produkts hinzuweisen, über die kurz zuvor im Handelsblatt berichtet wurde, und dem Kunden dadaurch ein wirtschaftlicher Schaden entsteht

Der Anlageberater kann sich nicht darauf berufen, das Handelsblatt nicht zu lesen. Denn „eine zeitnahe Lektüre dieser Wirtschaftszeitung ist für jeden Anlageberater unverzichtbar“ – so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 5. November 2009 (Az.: III ZR 302/08).

Der beklagte Anlageberater hatte dem Kläger am 10. Dezember 1998 Anteile an einer stillen Beteiligungsgesellschaft vermittelt. Kurz zuvor hatte die Aufsichtsbehörde den Vertrieb dieser Beteiligungen untersagt. Über diese Untersagungsverfügung hatte das Handelsblatt am 7. Dezember 1998 auf Seite 23 in einer kurzen Meldung berichtet.

Als ihn sein Anlageberater Mitte November 2000 von der Verfügung der Behörde unterrichtete, war es für den Kläger bereits zu spät. Wegen der falschen Anlageentscheidung entstand ihm ein Schaden von über 70.000 Euro.

Diesen Betrag forderte der Kläger von dem Anlageberater zurück. In seiner Klage warf er dem Berater vor, ihm schuldhaft eine falsche Beteiligung vermittelt zu haben. Vor Gericht verteidigte sich der Anlageberater mit dem Argument, das Handelsblatt nicht zu lesen. Er habe daher bei der Vermittlung des Produkts nichts von der Verfügung der Aufsichtsbehörde gewusst, zumal zu diesem Zeitpunkt nur das Handelsblatt darüber berichtet hatte.

Doch dieses Argument ließen die Richter des Bundesgerichtshofs nicht gelten. Sie gaben der Schadenersatzklage in vollem Umfang statt.

Nach Überzeugung des Gerichts war zwischen dem Kläger und dem Anlageberater ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Der Berater wäre daher dazu verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Verfügung der Aufsichtsbehörde hinzuweisen.

Das Gericht weiter : „Bei einem Beratungsvertrag ist ein Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Zu seinen Pflichten gehört auch die Auswertung von Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse, namentlich der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeine Zeitung.“

„Denn das Handelsblatt bietet als werktäglich erscheinende Zeitung mit spezieller Ausrichtung auf Wirtschaftsfragen und einem diesbezüglich breiten Informations-Spektrum in ganz besonderem Maße die Gewähr, aktuell über wichtige und für die Anlageberatung relevante Nachrichten zu informieren“ – so das Gericht weiter. Ein Anleger kann im Allgemeinen erwarten, dass sich sein Berater aktuelle Informationen über das Anlageprodukt beschafft und Berichte der Wirtschaftspresse zeitnah (innerhalb von drei Tagen) zur Kenntnis nimmt.

Versicherungsvermittlung im Fressnapf

Wie das Versicherungsjournal berichtet, fingen sich die Tiernahrungs-Kette Fressnapf Tiernahrungs GmbH eine einstweilige Verfügung ein, weil sie seit Jahren über ihre Homepage Tierversicherungen vertickte, ohne sich um das Vermittlerrecht zu scheren.

LG München : MLP gegen Consultant

Am 29.02.2008 entschied das Landgericht München in einem Rechtsstreit des MLP gegen Consultant, dass dieser verpflichtet sei, an MLP einen Betrag von knapp 16.000,00 € zu zahlen.

MLP verlangte die Rückzahlung von Vorschüssen auf Handelsvertreterprovisionen.

Der Consultant  wendete ein, er sei Arbeitnehmer gewesen, er habe eine Anwesenheitspflicht gehabt, an einer so genannten Montagsrunde unter Sanktionsandrohung teilnehmen müssen, im ersten Jahr keinen Urlaub nehmen dürfen, ansonsten jeden Urlaub hat genehmigen lassen müssen, Seminare absolvieren müssen, regelmäßig Bericht erstatten müssen usw.

Zunächst entschied sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München, dass es – und nicht das Arbeitsgericht – zuständig sei.

Im Übrigen meinte das Landgericht, dass selbst dann, wenn der Consultant  Arbeitnehmer sei, er die Provisionen zurückzahlen müsse. Schließlich könne auch ein Arbeitnehmer anstatt einer Festvergütung Provisionen erhalten. Dabei nimmt das Landgericht München Bezug auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 21.21.2006 unter dem Aktenzeichen 11 Sa 686/06.

Das Gericht rügte im Übrigen, dass der Consultant  keinen hinreichenden substantiierten Sachvertrag zu den Sanktionsregelungen, Anwesenheitsverpflichtungen und den Genehmigungsbedürftigkeiten abgegeben hatte. Insofern könnten die Einwendungen des Consultant nicht berücksichtigt werden.

Der Consultant hätte zumindest versuchen müssen, seine Rechte durchzusetzen. Er hatte jedoch nicht vorgetragen, jemals abgemahnt worden zu sein. Im Übrigen rügte der Beklagte auch, dass es sich bei der Provisionsregelung um ein erlaubnispflichtiges Geschäft im Sinne des § 32 KWG handeln würde. Das Landgericht München sagte hierzu, auch wenn es ein Geschäft nach § 32 KWG wäre und die BaFin dieses Geschäft hätte erlauben müssen, wäre das Rechtsgeschäft zwischen MLP und Consultant trotzdem wirksam. Denn § 32 KWG wendet sich nicht gegen die privatrechtliche Wirksamkeit von Kreditverträgen (BGH WM 66,1101;78,1268).

Der Consultant hatte zudem die Einwendung erhoben, die Kosten seien nicht belegt und würden deshalb bestritten werden. Das Landgericht München verwies jedoch auf den Vertrag und meinte, der monatliche Saldo würde anerkannt werden, wenn nicht spätestens bis zum 30. des darauf folgenden Monats Widerspruch erhoben wird – dies ergebe sich aus dem Vertrag.

(Anmerkung: Mit der Auffassung, ein fehlender Widerspruch würde ein  Anerkenntnis darstellen, entspricht das Landgericht München meines Erachtens nicht der herrschenden Meinung und nicht der Rechtsprechung des BGH!)

MLP gegen Consultant

Am 19.03.2009 entschied das Landgericht Bremen unter der Geschäftsnummer 7–O–1216/08, dass ein Consultant verpflichtet ist, vorgeschossene Handelsvertreterprovisionen zurück zu zahlen.

Der Consultant erhob den Einwand, er sei Arbeitnehmer gewesen, zumal er weisungsgebunden gewesen sei. Er durfte nicht selbständig Kunden akquirieren und hatte den Urlaub genehmigen zu lassen. Auch habe er regelmäßig an Seminaren teilnehmen müssen.

Das Landgericht Bremen entschied, dass Consultants  Handelsvertreter und nicht Arbeitnehmer seien. Deshalb sei auch das Landgericht für die Entscheidung zuständig.

Ein Wettbewerbsverbot beeinträchtige für sich genommen grundsätzlich nicht die Weisungsfreiheit des Handelsvertreters (Oberlandesgericht Bremen Beschluss vom 01.07.2008, 2 W 21/08).

Das Landgericht Bremen sagt allerdings auch, dass es Hinweise gäbe, die auf eine Eingliederung in dem Betrieb der MLP und damit auf einen faktischen Status als Angestellten schließen lassen. Der Vortrag des Consultant dahingehend wurde jedoch von dem MLP bestritten. Das Landgericht Bremen hat dabei einfach auf die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags (MLP) abgestellt und das Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt, (Oberlandesgericht Bremen vom 01.07.2008 Aktenzeichen 2 W 21/08). Eine Beweisaufnahme hatte es nicht zugelassen.

Das Landgericht Bremen meinte außerdem, dass der Grundsatz doppelrelevanter Tatsachen hier keine Rolle spiele. Schließlich sei die Frage, ob der Anspruch auch tatsächlich bestehe, nicht davon abhängig, ob der Beklagte Arbeitnehmer sei. Die Frage, ob er Arbeitnehmer sei, spiele nur bei der Frage der Rechtswegzuständigkeit eine Rolle.

Das Landgericht Bremen verurteilte den Consultant im Übrigen zur Rückzahlung des gesamten eingeklagten Betrages. Nach Auffassung des Gerichtes sollen keine erheblichen Einwendungen gegen den Einspruch vorgetragen worden sein.

Das Gericht hatte sich abschließend noch lang mit der Verjährung beschäftigt. Das Landgericht Bremen vertrat die Auffassung, die Verjährungsfrist richte sich in diesem Fall nach § 195 BGB und beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Consultant  ausgeschieden ist und ende dann drei Jahre später.

Da jedoch die Verjährungsfrist nach § 195 BGB (drei Jahre) kürzer ist, als sie nach dem Handelsgesetzbuch in der bis zu dem Verkündungstag geltenden Fassung (§ 88 HGB : 4 Jahre) war, wird die kürzere Frist des § 195 BGB herangezogen, so dass die Verjährung bereits am 14.12.2004 (an diesem Tag trat die Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches in Kraft) beginnt.

Die Verjährung beginne (in diesem Fall) am 16.12.2004 und ende am 15.12.2007, so das Landgericht weiter. Die Sache sei im Ergebnis nicht verjährt.

Der AWöDö und die Immobilien der Oipenrepublik

“über 50 Prozent des Umsatzes mit Immobilienaktien gemacht“

behauptet der VKI über das Österreichgeschäft des AWD.

„Nööööö!“ meint der AwöDö. Die Aussage solle zurückgenommen werden.

„Nie!“ meint der VKI.

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