Bereits berufsunfähig bei Nachweis eines sechsmonatigen Berufsausfalls ?

Viele Krankenversicherungen, darunter auch die Central, werben damit, dass sie bereits dann Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geben, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ununterbrochen in Folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen.

Angeblich, so viele Werbebroschüren, würde es genügen, Leistungen zu erhalten, wenn ein entsprechendes ärztliches Attest eingereicht wird.

Das Landgericht Kassel entschied nunmehr, dass sich durch diese vertraglichen Klauseln die Beweislast nicht umkehren lässt. Auch dann, wenn eine Versicherung von einer solchen Klausel Gebrauch macht, hat der Antragsteller die volle Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine Berufsunfähigkeit behauptet.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger gemäß § 1 Abs. 4 BBUZ binnen eines Sechs-Monatszeitraumes ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass er nach Meinung des attestierenden Arztes seine berufliche Tätigkeit nicht mehr uneingeschränkt ausüben könne.

Das Gericht sah darin allenfalls dann eine Ausnahme von der Beweispflicht insoweit, als dem Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen der Nachweis der Prognose erspart bleibe.

Mithin war der Kläger nach wie vor in vollem Umfang beweisbelastet.

Landgericht Kassel 22.09.2009

AWD ist großzügig – mit Daten

Klick mich!

Klauseln für unwirksam erklärt

Am 13.02.2007 entschied das Landesarbeitsgericht München, dass eine Vertragsstrafenklausel eine unangemessene Benachteiligung darstellen kann und nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Eine – unter Juristen so genannte geltungserhaltende – Reduktion komme nicht in Betracht.

Vorliegend ging es um Klauseln in einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2002. Dort war geregelt, dass Vermögensberater die Interessen der Gesellschaft zu wahren, wie es ihm durch § 86 Abs. 1 HGB aufgegeben ist. Deswegen hat er es neben jeder Konkurrenztätigkeit zu unterlassen, Vermögensberater oder andere Mitarbeiter der Gesellschaft abzuwerben oder Kunden der Gesellschaft auszuspannen oder dies alles auch nur zu versuchen (nachvertragliches Wettbewerbsverbot).

Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, Vermögensberater oder andere Mitarbeiter der Gesellschaft abzuwerben oder Kunden der Gesellschaft auszuspannen oder dies alles auch nur zu versuchen (nachvertragliches Wettbewerbsverbot).

Verstößt der Vermögensberater gegen die vorstehenden vertraglichen oder nachvertraglichen Wettbewerbsverbote, sollte für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € je abgeworbener/ausgespannter Person und/oder je Versuchs zu zahlen.

Das Gericht sah diese Klausel als unwirksam an. Die Bestimmung sei nicht klar und verständlich.

Ferner verstoßen die Klauseln gegen das Transparenzgebot. Die einzuhaltenden Pflichten müssen umfassend unter Einschluss des Versuchs formuliert sein. Die Vertragsstrafe muss nicht nur die zu leistende Strafe sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen sind unwirksam.

Ferner bleibt die Schwere des Verstoßes unberücksichtigt. Damit ist die festgelegte Leistungsbestimmung unbillig und nicht gerechtfertigt. Eine Vertragsstrafe für jeden Einzelfall eines Wettbewerbsverbotes in Höhe von rund 25 Monatsgehältern ist nicht mehr als angemessen anzusehen, sie enthält vielmehr eine unangemessene Übersicherung. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers ist ebenso nicht zu sehen.

Landesarbeitsgericht München vom 13.02.2007, Aktenzeichen 6 Sa 527/06

Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.

Wenn der Finantberater klingelt – jetzt auf Youtube

Für alle, die den WDR-Film nicht sehen konten :

Vermittlertest DHBW Heidenheim

Im Mai 2009 führte Prof. Dr. Hans Jürgen Ott, Studiengang BWL-Versicherung, Versicherungsvertrieb und Finanzberatung Heidenheim, einen Test zur Prüfung der Beratungsqualität bei Abschluss einer Versicherung durch.

Aufgabe: Erstberatung eines Interessenten für eine RisikoLebensversicherung. (Bekanntlich gilt für die Vermittlung solcher Versicherungen, dass die Provisionen nicht als sehr üppig gelten).

Die Beratungsqualität wurde im Ergebnis nur als durchschnittlich bewertet. Dabei war es wohl für die Qualität egal, ob Banken, Makler oder Versicherungsvertreter beraten hatten.

Frauen sollen besser beraten haben, Jüngere wirkten sympathischer und „Bänker“ haben länger beraten.

Mehr zur Studie hier:

http://www.ba-heidenheim.de/fileadmin/studiengaenge/wirtschaft/versicherung/Studien/vermittlertest-09.pdf