MLP legt Consultant und Geschäftsstellenleiter-Provisionseinnahmen offen

In einigen der zahlreichen Gerichtsprozesse gegen ehemalige Consultants auf Rückzahlung der Vorschuss-Salden legte MLP die erzielten Provisionseinnahmen der in der betreffenden Geschäftsstelle tätigen Consultants inklusive die des Geschäftsstellenleiters offen. ´

Ob diese Zahlen stimmen oder nicht, können wir nicht beurteilen. Wir meinen aber, mit der Bekanntgabe des Einkommens der Consultants greift MLP ganz massiv in deren Persönlichkeitsrechte ein.  Wer möchte schon gerne sein Einkommen veröffentlicht wissen und hat nicht jeder ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung? Wohl nicht bei MLP, wie diese Fälle zeigen!

Wir werden in Kürze den betroffenen Personen hiervon eine Mitteilung geben und empfehlen, MLP abzumahnen und Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Prozessauftakt der AWD-Massenklage in Österreich

Dem „AWöDö“ geht es morgen in der Alpenrepublik an den Kragen: 270 Kleinanleger marschieren mit dem VKI vor den Kadi.

Bereits im Vorfeld hatte man versucht, dem klagenden Anwalt durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verbieten, um entsprechende Mandanten zu werben.

Ferner meldet derStandard.at:

Auch an anderer Front hat AWD Probleme: Für die Bilanz von 2008 hat der Finanzdienstleister kein uneingeschränktes Testat bekommen. Die Wirtschaftsprüfer konnten nicht abschätzen, ob die Rückstellungen in der Höhe von 2 Mio. Euro für die Schadenersatzforderungen ausreichen. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist 2008 um 91 Prozent auf 2,9 Mio. Euro eingebrochen.

Nun ja, es geht ja auch eher um vier Millionen als um zwei … Aber sollten solche Beträge für einen gestandenen Finanzdienstleister nicht eher unter „peanuts“ fallen?

Themenwechsel: An dieser Stelle möchten wie Frau Stefanie Ohler zum Berufsstart gratulieren! Wenn Sie aber die Werbeaussage tätigen sollte, „AWD bietet keine eigenen Produkte an“, dann bitte vergessen, dass solche des AWD-Großaktionärs Swiss Life vertrieben werden …

Data-Mining und Strukki-Mining

Dem NDR wurden 27.000 Datensätze zugespielt. Die Meldung hatte es bis in die Tagesschau geschafft. Hier übt sich Unternehmenssprecher Bela Anda in Krisen-PR. Doch das war nicht alles:
Naja, Pech halt. Werden sich die Mitbewerber beim Umdecken freuen.
Aber unter uns: Handelsvertreter, die ja selbständig (hihi!) und unabhängig (muhahaha!!) sind, dürfen in gewissem Umfang Kundendaten selbst verwalten und mitnehmen, wenn sie ausscheiden. Das müssen sie ggf. sogar, denn die brauchen die Daten für ihre Steuererklärung usw. Auch hieran kann man schön die Schwachstellen des Handelsvertreter-Modells im Vergleich zu einem Finanzhaus mit konventionellem Angestellten-Modell sehen.
Hier ist das neue AWD-Strukki-Werbevideo. Dort werden übrigens die Handelsvertreter irreführend als „Mitarbeiter“ (=Angestellte) bezeichnet. Böse Falle …

Provisionen zurück – Wer hat die Beweislast?

Das Landgericht Mannheim urteilte am 19.05.2009, dass der Versicherer die volle Darlegungspflicht hinsichtlich der erforderlichen Nachbearbeitungen hat.

In diesem Fall ging es darum, dass ein Versicherer behauptete, er habe zu viele Provisionen als Vorschuss gezahlt. Der Handelsvertreter müsse die Provisionen zurückzahlen.

Es ist Aufgabe des Versicherers, zu jeder einzelnen Stornorückforderung vorzutragen, und zwar unter Darlegung der Gründe der Beendigung des Versicherungsvertrages sowie des Zeitpunktes und der Art der Mahnungen. Ein allgemeiner Verweis auf ein übliches Verfahren genüge hierfür nicht.

Im Übrigen sei die Höhe der geltend gemachten Forderung für jeden Einzelfall darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Es reiche nicht aus, ein Anlagenkonvolut zu übermitteln, aus dem sich das Gericht die erforderlichen Informationen selbst zusammensuchen müsse.

Wenn der Vater mit dem Sohne

Der BGH entschied am 26.02.2009, in einer sehr interessanten Entscheidung, dass ein Versicherungsmakler nicht wettbewerbswidrig handele, wenn er Kunden, die er zuvor über die Versicherungsagentur seines Vaters einem Versicherer zugeführt hatte, mit dem Ziel anschreibt, ihnen neue Versicherungen zu vermitteln.

Hintergrund:

Ein Vater hatte mit einem Versicherer ein Agenturverhältnis. Dieses wurde beendet. Daraufhin hatte der Sohn mehrere hundert Kunden angeschrieben.

Der Versicherer verlangte die Kundenakten heraus. Der BGH entschied, dass der Vater die kundenbezogenen Daten nicht herausgeben musste – im Gegensatz zu dem für einen Hauptvertreter tätigen Untervertreter. Bei einer Verwendung der Daten handele er deshalb nicht wettbewerbswidrig.

Der BGH gab die Sache an das entscheidende Gericht zurück, weil nicht festgestellt werden konnte, ob der Vater nun Versicherungsmakler oder Untervertreter sei.