Das neue Handelsvertreterausgleichsrecht

Am 31.07.2009 wurde das Handelsvertreterausgleichsrecht der Richtlinie des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angepasst. Nach Artikel 17 Abs. 2 a dieser Richtlinie hat der Vertreter einen Anspruch auf Ausgleich, sofern er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat, der Unternehmer aus diesen Verbindungen noch erhebliche Vorteile zieht und die Zahlung eines solchen Ausgleiches insbesondere unter Berücksichtigung der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen der Billigkeit entspricht.

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Anfang diesen Jahres die Provisionsverluste keine selbständige Anspruchsvoraussetzung mehr sein, sondern nur einen Aspekt der Billigkeit darstellen. Infolge dessen wurde der § 89 b Abs. 1 HGB dem Wortlaut der Handelsvertreterrichtlinie angeglichen. Der Handelsvertreter erhält damit den Vorteil, dass der Ausgleichsanspruch nicht mehr von Provisionsverlusten abhängig ist. Der Ausgleichsanspruch kann größer sein als zu erwartende Provisionsverluste.

Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Ob Handelsvertreter, die vor der Modifizierung aus dem Vertragsverhältnis ausgetreten sind, von der Neuregelung Vorteile erwarten können, ist noch nicht geklärt. Da jedoch die alte gesetzliche Regelung offensichtlich einen Verstoß darstellte, wird im Rahmen einer Richtlinienkonformauslegung erwartet werden können, dass die Neuregelung für alle Ausgleichsansprüche – eben auch für „alte“ – anwendbar ist.

Die Neuregelung gilt übrigens auch für Versicherungsvertreter. Schließlich sollen Versicherungsvertreter im Hinblick auf die Neuregelung „Provisionsverluste“ schon immer mit Handelsvertretern in § 89 HGB gleichgestellt sein. Es gibt nur in § 89 b Abs. 5 eine kleine Unterscheidung für Versicherungsvertreter, dass an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden die Vermittlung neuer Versicherungsverträge tritt. Ansonsten gilt eben § 89 b gleichwohl ob Handelsvertreter oder Versicherungsvertreter.

Früher wurde bei der Berechnung lediglich Provisionen berücksichtigt, die dem Vertreter für seine vermittelte Tätigkeit gezahlt wurde. Gerade dann, wenn der Versicherungsvertreter überwiegend oder ausschließlich von Erfolgsprovisionen lebte, konnten Ausgleichsansprüche nicht oder kaum durchgesetzt werden, wenn keine Verluste an Vermittlungsprovisionen nach Vertragsende erkennbar waren.

Es ist also davon auszugehen, dass auch die Bereiche, in denen einmalige Erfolgsprovisionen gezahlt wurden, künftig Ausgleichsansprüche gezahlt werden.

Zumindest, so kann durch die gesetzliche Neuregelung erwartet werden, wird jetzt und in Zukunft der Unternehmer darlegen und beweisen müssen, dass es an Provisionsverlusten fehle. Dies ist nunmehr nicht mehr Aufgabe des Handelsvertreters.

Fachmesse für Finanz- und Versicherungswirtschaft

Unsere Empfehlung für Kurzentschlossene:

Der Besuch der internationalen Fachmesse für die Finanz- und Versicherungswirtschaft in der Westfalenhalle in Dortmund vom 27.10.2009 bis 29.10.2009.

Hier gibt jeder sein Stelldichein, der in der Branche etwas zu sagen hat oder etwas zu sagen haben möchte.

Zu den Letzteren zählt dann wohl auch Dieter Bohlen, der uns dort erzählen will, wie man trotz schlechter Gesangsstimme viel Geld in der Musikbranche verdienen kann.

Warum Versicherungen?

Kleine lustige Anregung zum Sonntagabend zu der Frage aller Fragen, wozu Versicherungen denn überhaupt benötigt werden – Zähne zusammenbeißen geht doch auch!

Finanztest zu Finanzvertrieben

Provisionshonorierter Vertrieb treibt bisweilen sehr seltsame Blüten

MLP legt Consultant und Geschäftsstellenleiter-Provisionseinnahmen offen

In einigen der zahlreichen Gerichtsprozesse gegen ehemalige Consultants auf Rückzahlung der Vorschuss-Salden legte MLP die erzielten Provisionseinnahmen der in der betreffenden Geschäftsstelle tätigen Consultants inklusive die des Geschäftsstellenleiters offen. ´

Ob diese Zahlen stimmen oder nicht, können wir nicht beurteilen. Wir meinen aber, mit der Bekanntgabe des Einkommens der Consultants greift MLP ganz massiv in deren Persönlichkeitsrechte ein.  Wer möchte schon gerne sein Einkommen veröffentlicht wissen und hat nicht jeder ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung? Wohl nicht bei MLP, wie diese Fälle zeigen!

Wir werden in Kürze den betroffenen Personen hiervon eine Mitteilung geben und empfehlen, MLP abzumahnen und Unterlassungsansprüche geltend zu machen.