Herr Pfister im Glück

Bruno Pfister (Swiss Life) im Interview mit Finanznachrichten.de über den umstrittenen Zukauf des AWD.

Netter Bericht übers Bloggen

Vielen Dank für die Blumen, Herr Lepold!

Tricks erlaubt?

Nachdem der BGH bekanntlich nun auch Werbeemails verboten hatte, fragt sich, was man denn überhaupt noch darf, um Werbung zu machen.

Schließlich wurde ja bereits durch Gesetz verboten und unter Strafe gestellt, wenn man ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen „kalte“ Werbeanrufe machen dürfe.

Nun kamen gewitzte Betroffene auf die Idee, dass man ja aber vorab anrufen könne, um sich die erforderliche Einwilligung geben zu lassen.

Ungefähr mit dem Inhalt „Hallo Herr…, ich rufe nicht an, um Ihnen ein tolles Versicherungsprodukt zu veraufen, sondern nur deshalb, dass Sie mir erlauben, dass ich bei Ihnen anrufen darf. Ich bitte um eine Einwilligung….“

Wir Rechtsgelehrten waren uns in einem bekannten Internet-Forum jedoch einig, dass auch das nicht erlaubt ist. Man stritt sich noch um den jeweiligen Paragraphen, der anzuwenden wäre. Im Ergebnis bestand jedoch Einigkeit, dass auch dieser Trick einen Verstoß darstellen würde.

Also Vosicht bei Tricks!

BGH verbietet jetzt bereits Werbeemails

Der BGH hatte jüngst entschieden, dass bereits die unverlangte Zusendung einer E-Mail ausreicht, um einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen auszulösen. Der BGH begründete dies damit, dass auch bei nur einer E-Mail bereits der Betriebsablauf beeinträchtigt werde, da ein zusätzlicher Arbeitsaufwand durch das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails entstehe. Auch könnten zusätzliche Verbindungskosten entstehen, so der BGH.

Die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist – so der BGH – rechtswidrig. Sind Absender und Empfänger der E-Mail keine Mitbewerber, ergebe sich der Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Der BGH möchte den Begriff der “Werbung” weit fassen. Es handele es sich um Werbung bei “jeder Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern”. Dazu zähle auch schon die bloße Darstellung einer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Empfänger.

BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07

§§ 8 UWG; 823, 1004 BGB

Ampelcheck statt Anlageschreck

Im Versicherungsjournal lasen wir am 10.09.2009, dass nun auch noch der Deutsche Gewerkschaftsbund an Ilse Aigner herangetreten ist, um einen Ampelcheck zur Kennzeichnung von Risiken bei Finanzprodukten zu verlangen.

Die Gewerkschaft möchte auch einen Finanz-TÜV einführen. Dies soll der DGB-Bundesvorstandsvorsitzende Claus Matecki gesagt haben.

Auf der Internet-Seite des Deutschen Gewerkschaftsbundes ist zu lesen, dass der DGB sämtliche gewerkschaftlichen Aktivitäten koordinieren möchte. Laut Satzung will der DGB die gemeinsamen Interessen der Gewerkschaften vertreten, im Übrigen die Interessen des Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Frage, warum sich Gewerkschaften mit Themen dieser Art beschäftigen, konnte mir der Blick in die Satzung nicht beantworten.

Wer sich nicht alles zum Thema Ampelcheck äußert. Wir haben es auch schon getan. Und, wie ich finde, viel treffender als alle anderen…