Die Beratung

…es geschah zu einem Zeitpunkt, als man es am wenigsten gebrauchen konnte. Eine Mandantin wollte ein Haus kaufen. Dies ist an sich nichts Ungewöhnliches, doch die unglücklichen Begleiterscheinungen wird sie wohl nie vergessen. Kurz zuvor wurde ihr, von wem auch immer, der Kontakt zu einem Berater empfohlen.

Dieser sah sich in Anbetracht rosiger Provisionsaussichten berufen, eine Finanzierung über eine Hausbank der eines Strukturvertriebes zu erreichen. Die Mandantin sah sich zwischenzeitig jedoch selbst um, führte ein nettes Gespräch mit ihrem Sachbearbeiter von der Sparkasse nebenan, der bei der Finanzierung keine Bedenken hatte und die Zusage erklärte. Nun vereinbarte man einen Notartermin und freute sich über das neue Eigenheim.

Kurz vor dem großen Notartermin, der mit großer Freude und großen Erwartungen verbunden war, kam dann die Hiobsbotschaft des Beraters. Auf keinen Fall dürfe der Vertrag unterschrieben werden, schon gar nicht der bei der Sparkasse. Er, der sich angeblich sorgende Berater, hätte doch bereits bei einer anderen Bank den Vertrag unterschrieben. Hierüber müsse nun die Finanzierung laufen. Er sprach von ruinösen Strafzinsen, von Schadensersatz im mehrstelligen Bereich und drohte der Mandantin mit dem Ruin.

Der Notartermin wurde ein paar Stunden zuvor deshalb abgesagt.

Die Mandantin versicherte, nichts unterschrieben zu haben, was unserem Berater die Erlaubnis gegeben hätte, das zu tun, was er angeblich tat. In ihrer Verzweiflung suchte sie Rat. Sodann erfolgte in kurzer Zeit die Aufklärung dieser fast unglaublichen Geschichte.

Es hatte sich herausgestellt, dass unser Berater gar keinen Darlehensvertrag unterschrieben hatte. Vielmehr befand er sich sogar im Urlaub, von wo er die Drohanrufe tätigte. Er hatte auch gar keine Vollmacht, für die Mandantin einen Vertrag zu unterschreiben. Die Finanzierung wäre gar noch ungünstiger als bei der Sparkasse gewesen.

Letzteres hat einen profanen, aber erschreckenden Hintergrund. Im Grunde wäre nämlich vielleicht sogar die Finanzierung der anderen Bank ein kleines bisschen günstiger. Unser Vermögensberater hatte jedoch eine gute Provisionsvermehrungsidee: Er empfahl, das Darlehen ohne Tilgung zu bedienen und den Rest, mit dem man tilgen wollte, in einen Fonds einzuzahlen und von dort aus das Geld für die Tilgung zu entnehmen. Getreu dem Motto „zwei Geschäfte und zwei Provisionen auf einen Streich“ hätte unser Vermögensberater doppelt verdient. Und wenn der Fonds nichts gebracht hätte, wäre nur der Vermögensberater reich geworden.

Dies ist ein erschreckender Fall von Falschberatung und von üblen Drohungen. Wir Juristen sprechen gar von versuchtem Betrug. Jetzt, nachdem alles geklärt ist, erhielt unser Berater – statt voller Taschen –  Hausverbot und eine Strafanzeige. Zu einem Berufsverbot wird das wohl nicht reichen. Es ist jedem zu raten, vor solchen Empfehlungen auf der Hut zu sein.

Die Mandantin freut sich nun auf ihr neues Zuhause, welches von dem Vermögensberater beinah vereitelt worden wäre.

Statusfrage von Versicherungsvertretern bei Heidelberger Finanzdienstleister geklärt

Nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover vom 17. Juli 2008, Aktenzeichen 3 Ca 8/08, ist die Statusfrage von ausgeschiedenen Consultants eines Heidelberger Finanzdienstleisters vorläufig geklärt.

Das Arbeitsgericht hatte entschieden, dass bereits aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen des „Consultantvertrags“ ein Arbeitnehmerstatus anzuerkennen ist. Dies wird damit begründet, dass die Handlungsspielräume für die Consultants nach den vertraglichen Vorgaben so stark eingeschränkt sind, dass eine selbstständige Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann.

Da die vertraglichen Grundlagen für alle Außendienstmitarbeiter identisch sind, wird die Entscheidung Auswirkung für alle bei dem Finanzdienstleister beschäftigten ca. 2500 Außendienstmitarbeiter haben, meint die Wiesbadener Rechtsanwältin Heidrun Jakobs.

Damit geht der Streit zwischen dem Finanzdienstleister und zahlreichen ausgeschiedenen Mitarbeitern über die Feststellung eines Arbeitnehmerstatus und die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in eine neue Runde.

Die ausgeschiedenen Mitarbeiter sind nunmehr zur Sozialversicherung anzumelden, wobei auch für die Vergangenheit Sozialversicherungsbeiträge nach zu entrichten sind. Nach einer vorsichtigen Schätzung dürften die Einnahmen des Finanzdienstleisters aus der jüngsten Kapitalerhöhung hierbei nicht ausreichen, so Jakobs.

Exodus beim AWD

Der AWD ist bislang in unserem Blog reichlich kurz gekommen. Gleiches Recht für alle!

„Dem AWD laufen die Kunden und Vermittler weg“ titelt heute das Versicherungsjournal:

Die Anzahl der beratenen Kunden war im Vergleich zum Vorjahresquartal um mehr als 20.000 oder knapp 14 Prozent auf 130.800 gesunken, während die Vermittlerzahl in den ersten drei Monaten von 6.493 um 320 auf 6.173 zurückgegangen war.

Und weiter:

Der Umsatz zwischen April und Juni ging im Vergleich zum zweiten Quartal 2007 vergleichsweise moderat um knapp 16 Prozent auf 159 Millionen Euro zurück.

In einem weiteren Artikel vom gleichen Tage heißt es „Es geht auch ohne bestandene Sachkundeprüfung“

Sonderfall Schweiz

Da die Schweiz weder der EU noch dem EWR angehört, mussten Vermittler aus der Schweiz bislang eine deutsche Erlaubnis beantragen. Ab sofort ist diese Pflicht für Schweizer Vermittler entfallen. Das vom deutschen Bundeskabinett beschlossene 3. Mittelstandsentlastungs-Gesetz und ein neues bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland beseitigen diese Hürde.

Schweizer Vermittler oder für Schweizer Firmen tätige Vermittler benötigen keine gesonderte Erlaubnis oder Registrierung in Deutschland mehr. Auch in den § 34 d Abs. 5 der deutschen Gewerbeordnung soll die Schweiz neu aufgenommen werden.

Das passt den neuen Schweizer Eigentümern des AWD natürlich ganz praktisch ins Konzept:

Ob die Registrierung in der Schweiz die Registrierung in Deutschland in Form von internationalen Vermittlern unterläuft gilt es, abzuwarten. Auffällig ist zum Beispiel, dass sehr viele AWD-Vermittler in der Schweiz registriert sind.

Da wurde wohl mal wieder nichts ausgelassen, um den Verbraucherschutz zu umgehen. Pflichtlektüre ist in diesem Zusammenhang der Artikel „Eine Lachnummer“ von Lutz Reiche im manager magazin.

Provisionen als Darlehen

…. es ist eine Frage der Psychologie. Wer würde bei einem unserer Strukturvertriebe beginnen, wenn man ihm sagen würde: Lieber neuer Kollege, fange schon einmal an, zu arbeiten, Deinen Lohn erhälst Du aber erst nach etwa drei Jahren?

Der Versicherungsvertreter würde sich sicher eine andere Tätigkeit suchen. Um dies zu verhindern, also den Versicherungsvertreter „anzuködern“, wird dem Versicherungsvertreter ein Vorschuss gezahlt. Diese wird – wie bei allen großen Strukturvertrieben – als Provision bezeichnet und später verrechnet.

Andere zahlen – wie die MLP – feste Vorschüsse und will diese dann später mit verdienten Provisionen verrechnen. Dieses Modell leidet jedoch unter dem Verdikt, dass hier ohne Genehmigung der BaFin Darlehen ausgezahlt werden.

Beiden Modellen ist jedoch gemein, dass die Anfütterung zunächst funktioniert. Der Versicherungsvertreter freut sich auf die frühen Zahlungen, obgleich ihm das Gesetz noch keine Provision zugebilligt hätte. Wer kann da schon nein sagen.

Wie alle anderen Darlehen auch, haben jedoch beide Modelle einen entscheidenden Nachteil: man muss sie zurückzahlen. Das wirkt sich so aus, dass sämtliche Vorschüsse von da an gestoppt werden, so bald der Vermögensberater sich von der Gesellschaft verabschieden will. Mit dem, was er jetzt verdient, darf er das zurückzahlen, was er zuvor als Darlehen erhalten hat. Arbeiten darf er jetzt, ohne Geld zu verdienen.

Dieses hat aus Sicht seines Erfinders einen weiteren großen Vorteil. Der fröhlich mit schnellem Geld angelockte Vermögensberater darf nun die oftmals lange Kündigungsfrist von z.T. mehr als einem Jahr für die Gesellschaft arbeiten, und gleichzeitig das zurückzahlen, was er früher schon bekommen hat. Der Vorteil liegt doch klar auf der Hand:

Der so fröhlich angelockte Berater wird es sich dreimal überlegen, aufzuhören, wird er sich das Ausscheiden wohl oftmals nicht erlauben können. Es sei denn, man kennt jemanden, der den jetzt nicht mehr so fröhlichen Berater finanziell unterstützt.

Bei aller Ironie: Jeder, der vor der Entscheidung steht, einem solch umstrittenen Strukturvertrieb beizutreten, sollte sich diesen brutalen Mechanismus vor Augen halten. Es gab Richter, die von moderner Leibeigenschaft gesprochen haben…

Die verlorene Ehre der MLP AG

Finanzvertriebe verbieten ihrem Vertriebspersonal oft im Kleingedruckten in den Handelsvertreter-Verträgen, schlecht über das Unternehmen zu reden, was auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiterhin gelten soll. Schließlich sollen ja auch künftige Handelsvertreter ihre schlechten Erfahrungen selber machen.

Dass man sich bei MLP mit der Meinungsfreiheit schwer tut, ist bekannt. Dieses Jahr nun hatte MLP unsere Kollegin, Rechtsanwältin Frau Jakobs, die an diesem Blog mitwirkt, wegen Äußerungen verklagt, die sie vor Gericht in Ausführung ihrer Tätigkeit für MLP-Aussteiger machte. Sie verglich in Prozessen die doch reichlich spezielle Firmenkultur bei MLP mit den Strukturen einer Sekte. Wäre dieser Vorwurf haltlos, so hätte man sich hiergegen mit Argumentation wehren können. Offenbar beurteilte MLP entsprechende Erfolgsaussichten selbst als schwach. Alternativ hätte sich die gekränkte MLP AG auch bei den betroffenen Richtern beschweren können, denen die Sitzungsleitung obliegt.

Stattdessen aber strengte sie einen zivilrechtlichen Prozess an, welcher der Anwältin den Vergleich ein für alle mal untersagen sollte. Erstaunlicherweise erwirkte MLP beim Landgericht Wiesbaden tatsächlich eine einstweilige Verfügung. Beim Widerspruchstermin kam es zu einem Eklat, als sich gerausstellte, dass der entsprechende Richter befangen gewesen war. Letztlich musste das Landgericht Wiesbaden die Verfügung wieder aufheben, denn weder war es zuständig, noch darf man Anwälten pauschale Maulkörbe verpassen. Anwälte nehmen nämlich vor Gericht „besondere Interessen“ wahr. Wenn sie die Form wahren und sachlich bleiben, dürfen sie vor Gericht vortragen, was sie für richtig halten.

Für MLP war die Blamage offenbar noch nicht peinlich genug, denn MLP hat umgehend die Hauptsacheklage eingereicht und ist wegen der Entscheidung im Verfügungsverfahren in Berufung gegangen. Gerichte werden demnächst also klären, wie vergleichbar MLP mit einer Sekte ist! Mehr PR konnte MLP der Kollegin kaum liefern – gratis natürlich!

Heute diente der skurrile Rechtsstreit vor dem Landgericht Wiesbaden als Einstieg in einen Artikel der Financial Times Deutschland, der sich gewaschen hat: Die Talfahrt von MLP.