Check24

Check24 erhält Bankzulassung

Check24 macht nicht nur viel Werbung. Man fiel zuletzt auch wegen Rechtsstreitereien auf.

Nun soll Check24 ab 1.10.2010 mit C24 Bank an dem Markt gehen. Die Finanzaufsicht, die Bafin, soll gemäß finanz-szene.de der „C24 Bank“ per 14. Mai (etwa ein Jahr nach Antragstellung) die angestrebte Vollbank-Lizenz erteilt haben.

Nirgendwo günstiger irgendwo verboten

Das Kölner Landgericht hat heute dem Online-Makler Check 24 eines seiner zentralen Werbeversprechen verboten: die «Nirgendwo Günstiger Garantie». Die Richter halten das für irreführende Werbung, wie das Gericht mitteilte.

Damit hat sich die HUK Coburg mit einer Klage gegen das Münchner Portal durchgesetzt. Die Versicherung argumentierte, es gebe sehr wohl günstigere Angebote. Das sieht die Handelskammer des Kölner Landgerichts ebenso.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Check24 kann nun in Berufung gehen.

HUK vom Gericht abgecheckt

Nachdem Check24 immer wieder unter juristischen Beschuss stand, durften man sich dort jetzt über einen Erfolg vor dem Landgericht Berlin, AZ 16 O 80/20, in einer einstweiligen Verfügungsgssache freuen.

Der HUK wurde von Check24 vorgehalten, in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen pauschal geregelt zu haben, „eine Vertragskündigung per E-Mail zurückzuweisen.“

Die HUK meinte, sie wisse ja gar nicht, ob die Kündigung vom Versicherungsnehmer ernst zu nehmen sei, wenn diese per Mail erklärt würde.

Das Gericht soll darin jedoch einen Verstoß gegen geltendes Recht gesehen haben. Kündigungen per Mail seien schließlich zulässig. Eine Vorschrift, vorgefertigte Formulare verwenden zu müssen, würe dagegen verstoßen. Angeblich sei die Regelung außerdem intransparant.

Übrigens: Die Kündigung bedarf keiner Schriftform gem. § 126 BGB. Für die Kündigung nach § 11 VVG darf nach allgemeiner Meinung eine Schriftform auch nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart werden. Eine bestimmte Form der Kündigung des Versicherungsvertrages ist gesetzlich nicht vorgesehen. Näheres regeln allenfalls die Versicherungsbedingungen.

Postbote Check24

Statt weihnachtlicher Geruhsamkeit gibt es Streit zwischen der HuK und Check24.

Check24 gräbt wohl der HUK Kfz-Kunden ab. Kunden, die sich über die Plattform Check24 versichern lassen wollen, haben offenbar die Möglichkeit, den alten Vertrag dort gleich zu mit zu kündigen.

Die Kündigungen werden von Check24 als Bote weitergeleitet, und das angeblich „ohne Botenvollmacht“, wie in Procontra online zu lesen ist.

Bei den Kunden, für die Check24 den Postboten spielte, unterstellt die HuK, dass der Kündigungswille nicht erkennbar wäre.

„Nirgendwo günstiger“ so nirgendwo erlaubt

Check24 hatte sich den nächsten Ärger eingehandelt. Eine „NIRGENDWO GÜNSTIGER GARANTIE“- im Kfz-bereich hatte das Landgericht Köln am 18.9.2018 untersagt.

Die Versicherungsmaklerin Check24 Vergleichsportal für Versicherungsprodukte GmbH warb mit mit dieser Garantie in Werbespots. Man warb auch mit den besten Preisen: „Wir garantieren Ihnen, dass die ausgewiesenen Tarife der einzelnen Versicherer nirgendwo günstiger zu erhalten sind – auch nicht direkt beim Versicherer oder anderen Vergleichsportalen. (. . .) “

Die Huk-Coburg wehrte sich dagegen und bekam Recht. Die Werbung sei irreführend und damit unlauter.

Die Huk musste dagegen auch eine Niederlage einstecken. Sie wollte bei den tarifberechnungen auf Check24 nicht genannt werden. Sie hat keinen Anspruch gegen Check24, dass ihre Tarife nicht in deren Versicherungsvergleiche aufgenommen werden, sofern kein Preis angegeben wird, urteilte das Gericht. Sogar das Logo der Huk darf Check24 verwenden.

Mittlerweile soll sich die Garantie auf den gesamten Markt beziehen und deshalb den Anforderungen an das Transparanzgebot entsprechen. So war es im Versicherungsjournal zu lesen.

Was gibt es Neues?

Eigentlich nicht neu ist die Meldung, dass der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute mit Check24 streitet. Neu ist allerdings der Vorwurf des BVK, dass Check24 gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen soll.

Neu und für viele überraschend ist der freundliche Hinweis in bild.de auf das Sachbuch mit dem Titel „Die miesen Tricks der Vermögensberater“.

Den Begriff Vermögensberater assoziiert der eine oder andere mit der DVAG, obgleich das Buch „Undercover in der Finanzindustrie“ einen konkreten Vertrieb ausdrücklich nicht nennt. Das Buch prangert übergreifend Beratungsfehler an.  geldfrau.de will wissen, dass Malte Krüger „als “Kommunikationsexperte” unter falschem Namen bei der “Nummer eins der Finanzdienstleister” anheuert“, und nicht bei der OVB, Siss Life oder MLP.

„Undercover in der Finanzindustrie“ ist bereits seit April 2018 auf dem Markt und hier über amazon erwerbbar. Im Handelsvertreterblog wurde auf das Buch bereits aufmerksam gemacht.

Erstinformation für Vermittler auf der Onlineplattform

Die Erstinformation bereitet Kopfschmerzen. § 11 VersVermG sagt, dass beim Erstkontakt mit dem Kunden diesem bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Damit steht nur eins fest: Wenn man den Kunden schon betreut, muss man ihm keine Erstinformation mehr zur Verfügung stellen.

Wann gibt es also den erste Geschäftskontakt wann müssen die Erstinformation ausgehändigt werden? Wann genau ist sie auszuhändigen?

Nicht nur wegen Check24 gibt es dazu viele Fragen. Was ist mit dem Online-Auftritt des Vermittlers?

Grundsätzlich gilt, dass ein nur lesender Interessierter der Onlineplattform (zumindest noch) keine Kundenbeziehung unterhält. Er ist demnach u.U. nicht zu informieren.

Umgekehrt ist jedenfalls eine Erstinformation notwendig, sobald der Interessent einen Geschäftskontakt herstellt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Kunde über ein Kontaktformular eine Anfrage stellt oder er eine Tarifberechnung auf der Onlineplattform durchführen möchte.

Der BVK will den Zeitpunkt der Informationspflicht bei Onlineplattformen auf einen möglichst frühen Zeitpunkt vorverlagern. Eine Informationspflicht soll schon dann bestehen, wenn die Möglichkeit der Dateneingabe eröffnet wird.

In einem BVK-Rundschreiben vom Februar 2018 an seine Mitglieder teilt der BVK mit: „Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Verfahren gegen Check24 ist die Mitteilung der Erstinformation jedoch vorzunehmen, sobald gegenüber dem Kunden ein Vermittlungsprozess beginnt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird, Daten zu seiner Person und seinem Versicherungsbedarf in ein Online-Formular einzugeben, um ihm auf diese Weise einen Versicherungsvergleich anzubieten oder ihm konkrete und für seine individuelle Situation sinnvolle Versicherungen empfehlen zu können.“

Nach Ansicht des BVK muss die Erstinformation also schon dann z.B zu sehen sein, wenn ein Vermittler auf seiner Webseite ein Online-Formular für eine Versicherungsanfrage anbietet, und auch dann, wenn der potentielle Kunde nur liest.

Aussagekräftige Rechtsprechungen gibt es hier noch nicht. Die Münchner Gerichte durften sich in den jüngsten Verfahren mit Check24 über den Zeitpunkt noch keine Gedanken machen. Es ist aber zu empfehlen, keine Risiken einzugehen. Denn das, was Check24 mit der Klage des BVK wiederfahren ist, versucht Check24 jetzt wohl auch gegen andere Makler. Diese sollen von Check24 abgemahnt worden sein.

Eine Klagewelle könnte die Folge sein.

Jeder, der eine Website mit Vergleichsrechnern/Antragsformularen unterhält, sollte also sofort Erstinformation zur Verfügung stellen. Die Webseite sollte technisch so gestaltet werden, dass ein Interessent weitere Eingaben erst vornehmen kann, nachdem einer der nachstehend genannten Schritte erfolgt ist.

Die Erstinformation online wird empfohlen

– durch das zwingende Herunterladen der Erstinformation mittels eines Download-Buttons.

– durch die Anforderung der Erstinformation mittels automatisiertem Versand an eine E-Mail-Adresse und Bestätigung des Erhalts dieser E-Mail durch den Interessenten.

Postalisch ist die Übersendung natürlich auch möglich, aber wohl in der Regel unpraktisch.

Jedenfalls ist die weitere Beobachtung der Rechtsprechung zu empfehlen, da weitere Prozesse erwartet werden.

Blaudirekt gegen BVK

Während blaudirekt seinen Pool tanzt, hat es sich zwischendurch mit dem BVK angelegt. Es geht um die bayrischen Urteile gegen Check24.

Wir erinnern uns: Check24 wurde vom Landgericht und Oberlandesgericht München verurteilt, seinen Webauftritt anders zu gestalten und die Hinweispflichten, die jeder Makler hat, zu berücksichtigen. Das Landgericht München urteilte gar ein Zwangsgeld gegen Check24 aus, weil es dem nach Verurteilung nicht genügend nachkam.

Blaudirekt hält die bayrischen Entscheidungen für Werbeverbote für Makler.

Michael Heinz vom BVK hat darauf reagiert und dem Vorwurf entgegnet, der BVK würde sich nicht genügend für die Mitglieder einsetzen.

Mach Schluss mit Deinem Versicherungsvertreter

Während gegen Check24 ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, witzelt die Check24-Familie über Herrn Kaiser und wünscht ihm gute Heimfahrt nach Hamburg oder Mannheimer.

Man habe das Landgericht München angerufen, heißt es so schön in den Presseberichten, wie z.B. in Pfefferminzia. Um einen Telefonanruf handelt es sich sicher nicht. Der BVK rügt, Check24 sei den Anordnungen im Urteil des OLG München nicht genügend nachgekommen.

Hier noch mal zur Erinnerung das komplette Urteil des OLG München vom 13.7.2016 zum Nachlesen.

Wenn jemand zur Zahlung verurteilt wird, kann man den Gerichtsvollzieher beauftragen, wenn nicht gezahlt wird. Bei einem Tun oder Unterlassen, zu dem jemand verurteilt wird, findet die Zwangsvollstreckung durch Beantragung eines Ordnungsgeldes statt. Dieses hat der BVK nun gegen Check24 beantragt.

In einem Werbespot witzelt Check24 über den Versicherungsvertreter Herrn Kaiser und wünscht ihm symbolisch gute Heimreise. In Anbetracht des gerichtlichen Verfahrens ist das fast schon eine Verhöhnung. Am Ende heißt es dann noch: Mach Schluss mit Deinem Versicherungsvertreter.

Ab heute Nettotaraife

Der Name ist Programm. Gonetto GmbH hat ausschließlich Nettotarife.

Die gonetto GmbH ist als Versicherungsmakler nach § 34 d GewO registriert. Angebote von 70 Versicherungen und  über 3.000 Tarifen in der Sachversicherung soll es geben.

Gonetto empfiehlt im Tarifvergleich Produkte im SV-Bereich. Wer weitere Beratung wünscht, erhält Kontaktdaten zu Honorarberatern, die dann gesondert bezahlt werden müssen.

Wenn ein 38 Jahre alter Münsteraner mit einer Wohnfläche von 100qm eine Hausratsversicherung wünscht, bezahlt er auf den ersten Blick im Schnitt bei einer Versicherungssumme von 65.000 € bei Syncro24 einen Nettobeitrag von 40,17 € im Jahr, bei der Medien-Versicherung von 53 €.

Bei Check24 zahlt derselbe Münsteraner im günstigsten Angebot 53,60 € , ebenfalls bei der Medien-Versicherung. Ein günstigeres Angebot wurde nicht ersichtlich.

Eigentlich hatte man mit einem anderen Ergebnis gerechnet…..

Am Ende erfolgt die Ernüchterung. Gonetto erklärt sein Prinzip: „Lediglich 1€ gonetto-Gebühr – pauschal pro Monat & Vertrag. Der Rest ist geschenkt!“ heißt es. Damit würde unser Münsteraner 12 € jährlich mehr zahlen ; zwar kein Honorar, dafür aber eine Gebühr.

Ob die Tarife vergleichbar sind, habe ich nicht geprüft. Es handelt sich nur um das, was die Rechner nach der Eingabe der groben Parameter hergeben.

Zeit der Erinnerungen

Die Finanzdienstleistungsbranche sollte eigentlich sauber werden. Verbraucherschützer sind seit Jahren bemüht, Weichen in Richtung zuverlässige Beratung zu stellen.

Neben einigen Gesetzesreformen, über die hier im Blog berichtet wird, gibt es auch Ansätze um eine Selbstregulierung.   So hat die Versicherungswirtschaft einen Verhaltenskodex aufgestellt. In diesem Kodex wurde unter anderem unter dem Punkt Complience der Umgang mit sog. Incentives geregelt. Incentives sind Anreize für Handelsvertreter, außerhalb der üblichen Provisionen weitere Leistungen zu erhalten. Weil die Zahlungen an die Vertriebe und Handelsvertreter dem Kunden gegenüber offengelegt werden sollen, um Vertrauen zu schaffen, sind Incentives sehr umstritten. Incentives wie der Besuch eines Budapester Bordells gerieten in die Negativschlagzeilen.

In der letzten Zeit beeinträchtigten jedoch weitere Negativschlagzeilen die Finanzdienstleistungsbranche.

In Sachen S&K wurden endlich nach jahrelangem Prozess Urteile gefällt. Onlinevermittler wie Check24 und Unister gerieten in die Schlagzeilen.

Ein dickes Verfahren läuft noch gegen die Dresdner Finanzgruppe Infinus.

Über die MEG uns seinen umtriebenen Ex-Chef Göker wird auch ab und zu berichtet. Das Verfahren läuft noch.

Kaum ist ein Verfahren wie das gegen S&K vorbei, erinnert man sich gern an ältere Schlagzeilen. Jetzt wurde über die Wandlung des Malte Hartwieg berichtet. Früher sah es so aus, als hätten Göker, Stephan S., Jonas K. und Hartwieg den gleichen Modeberater.

„Wegen des Verdachts auf Anlegerbetrug in Millionenhöhe ermittelt die Staatsanwaltschaft München gegen den Investor Malte Hartwieg und dessen Geschäftspartner“, schreibt das Managermagazin. Auch Hartwieg soll ein Schneeballsystem betrieben haben. Seinem aktuellem Outfit zufolge scheint er sich schon auf schlechtere Zeiten eingestellt zu haben. Mit der Dima24 soll er Anlagen in Höhe 300 Mio Euro auf dem grauen Kapitalmarkt „verloren“ haben.