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Am 20.03.2013 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Handelsvertreters das Vertragsverhältnis beendet hat.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Hechingen auf.
Neben der Wirksamkeit der Kündigung stritten die Parteien darum, ob eine Wettbewerbsabrede und eine im Vertrag enthaltene Vertragsstrafen Regelung wirksam sei.
Der fristlosen Kündigung ging voraus, dass der Strukturvertrieb (die Klägerin) den Zugang zum Internet eingeschränkt hatte.
Ihm wurde der Zugang zu seiner Kundendatei abgeschnitten. Er konnte auch keine auch keine Vertragsangebote mit Hilfe des EDV internen Netzes mehr erstellen und keine Neukunden seiner Kundendatei hinzufügen.
Die Klägerin hatte auch die Dienstemailadresse des Beklagten gesperrt.
Das Gericht erkannte darin eine wesentliche Vertragsverletzung.
Es führte aus, dass dies das Auftreten des Beklagten im Geschäftsverkehr nicht unerheblich erschwert hatte. Die Sperrung hat es dem Beklagten auch unmöglich gemacht, Storno gefährdete Kunden vor der Mitteilung der monatlichen Provisionsabrechnung zu kontaktieren.
Auf andere Gründe wurde das Gericht nicht mehr abstellen, weil diese Gründe bereits für eine fristlose Kündigung genügten.
Diesem voraus gingen mehrere Aufforderungen, und zwar mit E-Mail, mit weiterer Abmahnung und weiterer Aufforderung.
Der Strukturvertrieb wandte ein, dass hier bereits ein Wettbewerbs- bzw. Vertragsverstoß des Handelsvertreters vorlege. Sein Fahrzeug sei häufig vor dem Gebäude eines Kollegen gesehen worden, so trugen es die Anwälte des Strukturvertriebs vor.
Der Senat des Oberlandesgericht war hier der Auffassung, dass dies zwar schon den Anschein erwecken könnte, dass durch den Handelsvertreter ein Erfahrungsaustausch oder auch evtl. eine später angestrebte Zusammenarbeit angestrebt wird. Dieser Umstand genügt aber nicht, einer Vertragsuntreue des Beklagten zu belegen, so das Gericht.
Der Strukturvertrieb wies darauf hin, dass der Handelsvertreter doch einen Gastzugang im Netzwerk hätte haben können. Bedauerlicherweise, so das Oberlandesgericht, hatte selbst der Vorgesetzte des Beklagten von einem Gastzugang nichts gewusst und den Beklagten auf eine solche Möglichkeit nicht verweisen können.
Der Strukturvertrieb stellte zwar nach Abmahnung die Stornomitteilung wieder zur Verfügung. Dieser Umstand reiche aber nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass durch die Klägerin erschütterte Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien wieder herzustellen.
Ferner wies das Gericht darauf hin, dass die Weigerung des Beklagten, sich nicht auf einen mit einem Wettbewerbsverbot und erhöhte Vertragsstrafe verbundenen vorzeitigen Aufhebungsvertrag einzulassen, als rechtsmißbräuchlich eingestuft werden kann schließlich bestehe Vertragsfreiheit.
Bereits das Landgericht Hechingen hatte die Vertragsstrafen Regelung für unwirksam erklärt. Diesem hatte sich das Oberlandesgericht angeschlossen.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.03.2013 Aktenzeichen: 3 U 177/12
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Hier eine interessante Broschüre von der Deutschen Rentenversicherung. Ich habe mir erlaubt, die im folgenden einmal kopiert einzustellen:
Versicherungsrechtliche Beurteilung von Handelsvertretern
1 Einleitung
Im Sozialversicherungsrecht orientiert sich die Abgrenzung der selbständig tätigen Handels-vertreter von den gem. § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig Beschäftigten an der Definition von Handelsvertretern nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 HGB definiert. Hiernach ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unter-nehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschlie-ßen (Abschlussvertreter). Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB).
Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 des § 84 HGB zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt nach § 84 Abs. 2 HGB hingegen als Angestellter (abhängig Beschäftigter).
Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB sind danach ausschließlich selbständige Gewerbetreibende (Unternehmer), die zu einem anderen Unternehmer (oder mehreren Un-ternehmern) in einem Betrauungsverhältnis eigener Art stehen. Dieses muss darauf gerich-tet sein, für den anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen Ge-schäfte abzuschließen. Der Handelsvertreter ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbu-ches und kann als solcher eine eigene Firma führen. Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, die die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB erfüllen, sind nach § 92 HGB Hand
Der Handelsvertreter, der nach der Definition selbständiger Unternehmer ist, tritt demnach seinem Auftraggeber, der ebenfalls Unternehmer ist, rechtlich gleichgeordnet gegenüber. Die Tatsache, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Handels-vertreter um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei selbständigen Unternehmern handelt, von denen jeder sein eigenes Unternehmerrisiko trägt, ist auch bei der Bestimmung der gegen-seitigen Pflichten und Rechte zu berücksichtigen
2 Grundzüge der Rechtsprechung
Nach Auffassung der höchstinstanzlichen Gerichte, sowohl der Arbeitsgerichtsbarkeit (Bun-desarbeitsgericht – BAG) als auch der Sozialgerichtsbarkeit (Bundessozialgericht – BSG), enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die für die Ab-grenzung einer selbständigen Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu beachten ist. Ausgehend davon haben sowohl das BAG als auch das BSG in ständiger Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die eine Abgrenzung des abhängigen Beschäftigungs-verhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen ermöglichen.
Eine Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinne ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
2.1 Beschäftigungsverhältnis
Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhän-gig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Be-schäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Aus-führung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsge-bundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt zur “funktions-gerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein.
2.2 Selbständige Tätigkeit
Die selbständige Tätigkeit kennzeichnet demgegenüber vornehmlich das eigene Unterneh-merrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.
Schwierigkeiten bereitet in der Praxis immer wieder die Frage, wann ein Unternehmerrisiko als Indiz für die Selbständigkeit vorliegt und welche Bedeutung diesem Kriterium bei der Würdigung des Gesamtbildes zukommt. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht ein Unternehmerrisiko, wenn der Erfolg eines eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist. Es bedeutet regelmäßig den Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlus-tes verbunden sein kann.
Das Bestehen eines Unternehmerrisikos ist jedoch nicht schlechthin entscheidend. Die Be-lastung mit Risiken kann vielmehr nur dann für Selbständigkeit sprechen, wenn dem Unter-nehmerrisiko eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht. Die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als Arbeitnehmer ein-zustufen wäre, mit zusätzlichen Risiken, vermag keine Selbständigkeit zu begründen. Die Aufbürdung weiterer Risiken kann also nur dann Bedeutung gewinnen, wenn sie mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergeht.
3 Entscheidungsfindung
Für die Beurteilung, ob ein Handelsvertreter dem beauftragenden Unternehmer gegenüber die Rechtsstellung eines selbständigen Gewerbetreibenden einnimmt, kommt es auf die Ge-samtumstände des Einzelfalles an, d.h. es ist festzustellen, ob die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen. Maßge-bend ist, ob nach den Abreden in dem zwischen dem Beauftragten und dem beauftragenden Unternehmer geschlossenen Vertrag und der gesamten tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehungen der Beauftragte eine im Rechtssinn persönlich selbständige Stellung als Un-ternehmer eines eigenen Gewerbes innehat. Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten von den vertraglichen Vereinbarungen ab, haben die tatsächlichen Verhältnisse ausschlagge-bende Bedeutung.
Auch mit einem als Handelsvertretervertrag o.ä. bezeichneten Vertragsverhältnis kann dem-entsprechend durchaus ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhält-nis begründet werden.
Selbst wenn die einzelnen Regelungen in dem Vertrag für sich genommen in einem Han-delsvertretervertrag zulässig und mit der Rechtsstellung eines Handelsvertreters vereinbar sind, liegt keine selbständige Tätigkeit vor, wenn zu viele Einschränkungen der handelsver-tretertypischen Selbständigkeit zusammenkommen und dem Vertragspartner gleichsam sämtliche Vorteile genommen sind, welche mit der Stellung eines selbständigen Handelsver-treters verbunden sind; ihm letztlich nur die Nachteile bleiben, nämlich die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos
Der Beauftragte ist Angestellter und damit abhängig Beschäftigter, wenn er sich nach den Gesamtumständen in einer persönlichen Abhängigkeit zum auftraggebenden Unternehmer befindet.
3.1 Starke Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses
Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die An-nahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen, die in den Kerngehalt der Selbständigkeit eingreifen.
Dazu gehören:
– die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
– die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen (vgl. aber 3.3)
– die Verpflichtung, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten
– die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbe-sondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.
Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglich-keiten, denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen muss.
Weiter gehören dazu:
– die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen (vgl. aber 3.3); ein “unverbindlicher Erfolgsplan“ (vgl. 3.4) beinhaltet zwar keine solche Vorgabe, wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung ist auch darin zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der vermit-telten Verträge steigt; der Sanktionscharakter wird umso stärker, je ausgeprägter sich die Provisionssatzsteigerung gestaltet;
– das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des Auftragge-bers.
Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse Gren-zen. Selbständige können jedoch grundsätzlich nicht zu einem bestimmten maximalen oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben, sich mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben; genauso muss ihnen aber auch die rechtliche Möglichkeit zur geschäftlichen Expansion offen stehen.
Nahezu zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses sind diese Merkmale:
– die Verpflichtung, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten
– die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten
jeweils insbesondere in Verbindung mit dem
– Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative.
3.2 Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit
Den Merkmalen kommt bei der Abwägung ein sehr starkes Gewicht zu:
– Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz – AktG – handelt es sich nicht um mehrere Auftraggeber)
– Beschäftigung von “eigenen“ versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung besteht.
3.3 Variable Merkmale
Bei diesen Merkmalen kommt es auf den Umfang der Weisungsbefugnis bzw. den Umfang der Beschränkung durch die einzelne Weisung an. Das Gewicht, mit dem diese Merkmale in die Gesamtabwägung eingehen, hängt von der Ausprägung im Einzelfall ab.
Alle diese Beschränkungen führen zwar nicht zwingend zur Annahme eines Beschäftigungs-verhältnisses. Eine Häufung verschiedener dieser Merkmale kann jedoch die Ablehnung der Selbständigeneigenschaft zur Folge haben.
Zu diesen Merkmalen gehören:
− die zeitliche Beschränkung der Reisetätigkeit
− die Verpflichtung ein bestimmtes Mindestsoll auf niedrigem Niveau zu erreichen (vgl. aber 3.1)
− die Verpflichtung, Bericht über die Tätigkeit zu erstatten (vgl. aber 3.1)
− die Verpflichtung, Untätigkeit (Urlaub, Krankheit) zu melden
− die Verpflichtung, Revisionen des Auftraggebers zu dulden
− die Verpflichtung, Weisungen hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes (Büro etc.) zu befolgen
− die Verpflichtung, an bestimmten Veranstaltungen (Schulungen etc.) regelmäßig teilzu-nehmen
− die Verpflichtung, regelmäßig bestimmte Tätigkeiten zu verrichten (Bestandspflege, Ver-waltung etc.).
Bei den weiteren Merkmalen kommt es ebenfalls auf den Umfang an, also auf die Höhe der vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen, d.h.:
− die Zahlung einer echten Mindestprovisionsgarantie (vgl. aber 3.4)
− die Zahlung von Aufwendungsersatz über das handelsübliche Maß hinaus, insbesondere als monatliches Fixum (vgl. aber 3.4).
3.4 Merkmale ohne oder mit sehr geringem Gewicht
Den folgenden Merkmalen kommt bei der Abwägung überhaupt kein oder nur ein sehr ge-ringes Gewicht zu. Zur Abgrenzung kann nicht allein auf diese Kriterien zurückgegriffen wer-den. Sie können allenfalls Tendenzen aufzeigen bzw. bestätigen.
Dazu gehören:
− die vertragliche Verpflichtung, allgemein die Interessen des Auftragnehmers (mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns) zu wahren
− die Überlassung von für den Auftragnehmer unverbindlichen “Geschäftsanweisungen“ usw.
− die Tatsache, dass der Auftragnehmer seine Arbeitszeit nach den Anwesenheitszeiten der Kunden auszurichten hat
− die Aufstellung eines für den Auftragnehmer unverbindlichen “Erfolgsplans“ o.ä. ohne Sanktionsmöglichkeiten (vgl. aber 3.1)
− die vertragliche Vereinbarung oder die erstmalige Zuweisung eines festen Bezirks
− die fehlende Befugnis, das vermittelte Produkt bzw. die Produktpalette zu gestalten
− das Fehlen eines zur Betreuung o.ä. zugewiesenen Kundenkreises
− die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes
− das Verbot, allgemein für andere Unternehmen bzw. für andere Unternehmen derselben Branche tätig zu sein
− die vertraglich vereinbarte Beschränkung auf bestimmte Sparten
− Verbote, die geeignet sind, ein wettbewerbswidriges Verhalten des Auftragnehmers zu verhindern
• das Verbot systematischer Telefonwerbung
• das Verbot unzulässiger Kopplung von Versicherungsverträgen mit anderen Produkten
• das Verbot, Veröffentlichungen zu Werbezwecken vorzunehmen, die nicht mit dem Versicherungsunternehmen abgestimmt wurden
− die Zahlung eines Provisionsvorschusses (vgl. aber 3.3)
− die Zahlung von handelsüblichem Aufwendungsersatz (vgl. aber 3.3)
− die formalen Merkmale, wie
• die Anmeldung eines Gewerbes
• die Eintragung ins Handelsregister
• die Zahlung von Gewerbe-, Umsatz-, und Einkommensteuer an Stelle von Lohnsteuer
• die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
• die Selbstfinanzierung einer privaten Kranken- und Alterssicherung durch den Betrof-fenen
• die Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung, die Verwendung eines eigenen Briefkopfes, der Eintrag ins Fernsprechverzeichnis
• keine Führung einer Personalakte durch den Auftraggeber
• keine Teilnahme des Betroffenen an Betriebsratswahlen.
Die als formale Merkmale beschriebenen Umstände betreffen zumeist das Auftreten beider Parteien gegenüber Dritten (Behörden, andere für den Auftraggeber Tätige, Kunden). Sie dokumentieren lediglich, dass sich die Vertragspartner im Regelfall auch der Außenwelt ge-genüber in einer dem Vertragswortlaut entsprechenden Weise verhalten
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Am 26.9.2012 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass die Berufung eines Strukturvertriebes gegen ein Urteil des Landgerichts Heidelberg zurückgewiesen wird.
Vor dem Landgericht Heidelberg wurde ein Rechtsstreit zwischen einem Strukturvertrieb und einem Handelsvertreter ausgetragen. Der Strukturvertrieb warf dem Handelsvertreter vor, dieser habe eine schädigende E-Mail an die komplette Außendienstorganisation der Klägerin verschickt. In dieser Mail teilte er mit, dass bereits mehr als 30 Berater in seiner Direktion gekündigt hätten, er selbst habe das Gefühl, dass einiges bei uns nicht stimmt und hatte dann eine Reihe von Fragen aufgeworfen. Unter anderem fragte er, ob andere die Erfahrung gesammelt hätten, ob sich die Geschäftsleitung des Strukturvertriebes an getroffene Vereinbarungen hält, ob bei der Vermittlung der Ausschließlichkeit die Chancen, sich gegen Mitbewerber durchzusetzen, immer schlechter würden, und ob der jeweilige Direktionsleiter Dinge verlangen würde, die nicht Gegenstand des Vertrages sind und so weiter…
Der Strukturvertrieb warf dem Handelsvertreter vor, er habe mit dieser E-Mail gegen seine Pflichten aus dem Agenturvertrag verstoßen. Er habe diese E-Mail mehr als 30.000- fach versendet. Dies stelle einen Angriff auf den Geschäftsbetrieb dar, zumal der Briefinhalt im Detail und in seiner Totalität eine grobe Herabsetzung des Strukturvertriebes darstelle.
Der Strukturvertrieb beantragte, dass festgestellt wird, dass der Handelsvertreter allen Schaden ersetzen muss, der daraus entstanden ist, dass er an Handelsvertreter und Mitarbeiter dieses Rundschreiben per E-Mail versendet hat.
Der Handelsvertreter berief sich auf die Meinungsfreiheit und erhielt sowohl vor dem Landgericht Heidelberg als auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe in vollem Umfang Recht.
Vor dem Oberlandesgericht beantragte der Strukturvertrieb zudem hilfsweise, der Handelsvertreter müssen einen Betrag in Höhe von 100.000 € nebst Zinsen an den Strukturvertrieb zahlen.
Dazu das Oberlandesgericht:
“ Die Klägerin stützt ihre Ansprüche in erster Linie auf den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters, § 86 Abs. 1 HGB.… Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es an hinreichend konkreten Vortrag zur Möglichkeit eines Schadenseintritts im Streitfall fehlt. ……Die Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts als Voraussetzung des Feststellungsinteresses ist vom Kläger darzulegen und zu beweisen. Entsprechend Vortrag hat die Klägerin Streitfall nicht mit der zu fordernden Substanz gehalten. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin, es können aufgrund der E-Mail zur Kündigung von Handelsvertreterverhältnissen kommen mit der Folge, dass Aufwendungen für Ausbildung et cetera verloren seien, nach der Lebenserfahrung angesichts des Inhalts der E-Mail gänzlich und plausibel ist……
…..Umsatzverluste durch überflüssige Diskussionen und unfruchtbare Besprechungen sind nicht mit der zu fordernden Substanz dargelegt……Entsprechendes gilt für den Hinweis auf einen möglichen Imageverlust der Klägerin…..Entsprechendes geht schließlich für die behaupteten Rückgänge der Grüße in der Direktion, der der Beklagte bis zu seinem Ausscheiden angehört. Tatsachen, die einen Zusammenhang dieser Rückgänge mit der Mailaktion des Beklagten auch nur plausibel erscheinen ließen, hat die Klägerin nicht vorgetragen…..Der zweite, auf Zahlung gerichtete Hilfsantrag ist zulässig…, aber unbegründet. Denn es kann, wie ausgeführt, nicht festgestellt werden, dass die beanstandeten E-Mails zurechenbar-kausal zu einem Vermögensschaden der Klägerin geführt haben; die Klage ist insoweit unschlüssig.“
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Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass am 12.02.2008 der Bundesgerichtshof dazu Stellung nahm, wann Provisionen in den letzten sechs Monaten als bezogen gelten.
Hintergrund ist § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Danach ist das Arbeitsgericht für Handelsvertreter zuständig, wenn es sich um einen Ein-Firmen-Vertreter handelt und dieser in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als 1.000,00 € Vergütung bezogen hat.
Der Bundesgerichtshof dazu in seiner Entscheidung vom 12.02.2008:
Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung sind alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind.
Folglich: Erzielt eine Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten Provisionsvorschüsse, werden diese nicht mitangerechnet.
Entscheidung Bundesgerichtshof vom 12.02.2008 Aktenzeichen VIII ZB 3/07
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Am 19.07.2012 musste das Landgericht Bautzen über Kündigungen zweier Handelsvertreter im Finanzdienstleistungsbereich sowie deren Rechtsfolgen entscheiden.
Beide waren langfristig an einen Strukturvertrieb gebunden. Der eine schied mit Aufhebungsvertrag aus und unterwarf sich der Verpflichtung, weder Mitarbeiter noch Kunden abzuwerben und im Falle des Verstoßes pauschal eine Vertragsstrafe von 15.000,00 € zu zahlen.
Diesem warf man vor, er habe Mitarbeiter abgeworben.
Der andere Handelsvertreter soll vor Ablauf der Kündigungsfrist bereits für die Konkurrenz vermittelnd tätig geworden sein.
Das Landgericht Bautzen verkündete am 19.07.2012, dass es tatsächlich von einer vermittelnden Tätigkeit des einen Handelsvertreters ausgeht und deshalb müsse dieser es noch bis Ende 09/2012 es unterlassen, für den Konkurrenten zu arbeiten.
Der Strukturvertrieb beantragte auch die Erteilung einer Auskunft darüber, welche Anlagen oder Versicherungen der Handelsvertreter für die Konkurrenz vermittelt hatte. Einen Beweis für den verbotenen Wettbewerbs konnte das Gericht jedoch nicht erkennen, so dass dieser Antrag scheiterte.
Von dem anderen Handelsvertreter, der im Rahmen des Aufhebungsvertrages ausgeschieden war, verlangte der Vertrieb die Zahlung der Vertragsstrafe. Auch damit ist der Vertrieb vor dem Landgericht Bautzen gescheitert.
Dazu das Landgericht Bautzen:
Die nachvertragliche Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes und der Vertragsstrafe mit dem Beklagten zu 1) ist jeweils unwirksam (§§ 138, 242, 307 Abs. 2 Nr. 1BGB).
a)
Die Bestimmungen des Aufhebungsvertrages stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar …
b)
… vertragliche Wettbewerbsverbote zu Lasten von Berufsausübenden die ihren bisherigen Tätigkeitsbereich aufgeben, sind unter Berücksichtigung der durch Artikel 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Berufsfreiheut nur dann mit den guten Sitten zu vereinbaren, wenn und soweit für den Schutz eines berechtigten Interesses des aus der Wettbewerbsabrede berechtigten dienen und die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des verpflichteten nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht unbillig beschränken …
Da das Verbot der Eigennutzung geworbener Kunden schwerwiegend in die Berufsausübung des Handelsvertreters eingreift, dessen Kundenstamm die Grundlage seiner beruflichen Tätigkeit ist, muss dieser Eingriff durch schutzwürdige Interessen des aus der Wettbewerbsabrede berechtigten gerechtfertigt sein (Vergleiche Oberlandesgericht Naumburg vom 17.02.2005 4 U 171/04). Hier besteht bereits keine zeitliche Einschränkung. Dies ist ohne weitere Prüfung den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin nicht zumutbar. Selbst das gesetzliche Leitbild geht – während der höhere Beschränkungen zulassenden vertraglichen Bindung – von einer allenfalls zulässigen Dauer von zwei Jahren aus …
c)
… denn das Wettbewerbsverbot ist auch sachlich oder räumlich nicht eingegrenzt. Insoweit ist die bedeutende Marktposition der Klägerin zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 1) hätte mit einer eigenständigen Tätigkeit – vor allem in einer gewissen Entfernung zum alten Vertrag – damit kaum eine Chance.
Bei der hier gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist die Klausel damit zeitlich, räumlich und gegenständlich denkbar umfassend. Insoweit gibt es kein anerkennenswertes Schutzbedürfnis der Klägerin (Vergleiche zutreffend Oberlandesgericht München vom 01.10.2009 Aktenzeichen 23 U 2947/09).
Mit der Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes entfallen auch die weiteren Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) …
d)
Die Höhe der Vertragsstrafe stellt bereits für sich eine unangemessene Benachteiligung dar.
…
Gemessen an diesen Kriterien stellt die hier vorgesehen Vertragsstrafe von 15.000,00 € für jede Begehungsform und jede denkbare Art eines Wettbewerbsverstoßes eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Klausel lässt jede Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes vermissen. Selbst für leichteste Verstöße sieht sie eine Vertragsstrafe von 15.000,00 € vor. Diese steht auch zu den zu erwartenden Schäden in keiner Relation. So geht es um – eher geringe – Prämienverluste. Selbst unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgetragenen Kaskadeneffekts, wonach mit Abwerbungen auch weitere Hierarchieebenen Nachteile erleiden, handelt es sich ebenfalls um Beträge im untersten vierstelligen Bereich. Dies steht – auch unter Berücksichtigung eines gewissen Abschreckungseffekts – zu der Höhe von 15.000,00 € je Verstoß außer Verhältnis.
Eine Herabsetzung der formularmäßig vereinbarten Vertragsstrafe kommt nicht in Betracht (Vergleiche Bundesgerichtshof vom 17.05.1991 Aktenzeichen V ZR 140/90, Oberlandesgericht München vom 29.07.2010 Aktenzeichen 23 O 5643/09, jeweils zitiert nach Juris.
e)
Gleiches gilt für den Verzicht auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhanges. Damit können exorbitante Vertragsstrafen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro für mehrere – nach den vorherigen Ausführungen verhältnismäßig geringfügige – Verstöße entstehen.
Urteil des Landgerichts Bautzen vom 19.07.2012, Aktenzeichen 3 O 227/11 (noch nicht rechtskräftig)
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Klausel, dass Schweigen nach Abrechnung ein Anerkenntnis darstellt, ist unwirksam
Viele Handelsvertreter finden eine Klausel in ihren Verträgen, wonach eine Provisionsabrechnung als anerkannt gilt, wenn ihr nicht binnen kurzer Zeit widersprochen wird.
Oft gibt es Streit, ob diese Klausel wirksam ist.
Dazu der BGH in einer grundlegenden Entscheidung am 20.9.2001 unter dem Az. VIII ZR 100/05 :
„Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen der Beklagten durch den Kläger ist auch nicht deswegen als Anerkenntnis der Provisionsabrechnungen zu werten, weil dies in Ziffer 5.2. des Versicherungsvertretervertrages so vorgesehen ist. Denn diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 87c HGB unwirksam. Der Annahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dienenden §§ 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB entgegen (Senat a.a.O. unter II 2). Denn diese Annahme führt ebenfalls zu einer gegen die genannten Bestimmungen verstoßenden Beschränkung der Ansprüche des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs und Zahlung von Provision für die Zukunft. Sie nötigt ihn, Abrechnungen des Unternehmers künftig zu widersprechen, um insoweit ein (sich ständig wiederholendes) negatives Schuldanerkenntnis zu vermeiden. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Revision nicht verkennt, hat der Bundesgerichtshof deshalb eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der dessen Abrechnung mangels Widerspruchs des Handelsvertreters innerhalb einer bestimmten Frist als genehmigt gelten soll, wegen Verstoßes gegen § 87c Abs. 5 HGB als unwirksam angesehen (Urteil vom 20. Februar 1964 – VII ZR 147/62, LM Nr. 4a zu § 87c HGB unter I 3 b bb; vgl. auch Urteil vom 19. November 1982 – I ZR 125/80 = LM Nr. 11 zu § 87a HGB unter I 2 c; Senatsurteil vom 29. November 1995 a.a.O. unter II 2 b; ebenso OLG München VersR 04, 470, 471; OLG Koblenz VersR 80, 623; OLG Karlsruhe BB 80, 226; OLG Hamm BB 79, 442). An dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, HGB, § 87c Rdnr. 50, MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 87c Rdnr. 83, Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87c Rdnr. 20; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 87c Rdnr. 29), hält der Senat ungeachtet abweichender Auffassungen in Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, DB 85, 2399, OLG Naumburg VersR 99, 578; LG Frankfurt/Oder VersR 98, 1238) und Literatur (Müller-Stein, VersR 01, 830, 831; Segger, VersR 04, 781, 782; Scherer, BB 96, 2205, 2209) fest. „
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Am 19.04.2012 entschied das Landgericht Hanau, dass ein Handelsvertreter der Wüstenrot Bausparkasse AG eine Erfolgsprämie in voller Höhe zu erstatten habe.
Zuvor hatte er eine Zahlung in Höhe von 8.269,59 € erhalten. Gemäß Ziffer 2 der Vereinbarung aus dem Handelsvertretervertrag war er verpflichtet, die Erfolgsprämie zu zahlen, wenn das Vertragsverhältnis innerhalb der ersten 12 Monate nach Prämienzahlung gekündigt wird. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des Gerichts gegeben.
Die Rückzahlungsverpflichtung war auch nicht nach Ansicht des Landgerichts Hanau gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam. Es handelt sich zwar bei der Regelung um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Die Rückzahlungsklausel ist jedoch nicht unwirksam. Es handelt sich nicht um eine Regelung, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ungewöhnlich ist und mit der Beklagten nicht rechnen brauchte (§305 c BGB).
Außerdem verstoße die Klausel auch nicht gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Sie benachteiligen den Vertragspartner nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine solche Benachteiligung ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sie widerspricht auch nicht wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB. Es liegt auch keine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften vor. Darin fehlt es im vorliegenden Fall, da im Handelsvertreterrecht zwar die Zahlung der dem Handelsvertreter zustehenden Provision geregelt ist, aber nicht Zahlung und Rückzahlung einer vertraglich versprochene Erfolgsprämie.
Landgericht Hanau vom 19.04.2012 Aktenzeichen 4 O 845/11
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Man erlebt doch immer wieder Überraschungen.
Einem Mandanten, Handelsvertreter in einem namhaften Strukturvertrieb, wurde von seinem Strukturleiter empfohlen, selbst eine Kündigung auszusprechen, damit seine Ausgleichsansprüche erhalten bleiben.
Umgekehrt ists richtig: Nur dann, wenn das Unternehmen kündigt (und in ein paar anderen wenigen Fällen) hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch. Das gilt auch in Strukturverhältnissen.
Wenn er selbst kündigt, ist der Ausgleichsanspruch regelmäßig weg.
In einem anderen Verfahren erfuhr ich, dass der Versicherungsberater, mit dem ich vor 16 Jahren etwa in Kontakt stand und der mich gern in seine Struktur mit eingebunden hätte, jetzt aus wirtschaftlichen Gründen in seinen alten Handwerksberuf zurückkehren musste.
Die Vermittlungs- und beratungstätigkeit warf dann wohl doch nicht so viel ab.

