21
Endlich dürfte ein langjähriger, unnötiger und aus meiner Sicht trauriger Rechtsstreit entschieden sein.
Ein ehemaliger Vermögensberater setzte seine Laufbahn als Makler fort. Er war bis dahin immer bei der Central krankenversichert und bei der Generali gegen Berufsunfähigkeit. Der Makler litt immer häufiger an den mit dem Beruf verbundenen Stresssymptomen. Seine Angst vor Stornierungen lösten Panikattacken aus. Er mochte nicht mehr ans Telefon gehen und verfiel zunehmend in „Apathie“. Er konnte nicht mehr arbeiten.
Er meldete sich krank und beantragte Krankengeld. Zunächst bekam er Krankengeld von der Central. Die Central meinte dann irgendwann, der Makler sei so krank, dass er nunmehr berufsunfähig sei (diese Einschätzung sollte sich Jahre später als Volltreffer erweisen). Die Berufsunfähigkeit hatte ein für die Central tätiger Sachverständiger festgestellt.
Anschließend wandte sich der Makler an die Generali und beantragte entsprechende Leistungen. Weil die Central aus dem Hause der Generali stammt, dachte man, das sei nun alles kein Problem, wenn denn „aus dem Hause“ bereits eine solche Einschätzung abgegeben wurde.
Die Generali beauftrage jedoch ebenfalls einen Gutachter. Dieser kam zu dem Ergebnis, der Makler sei so gesund, dass er schließlich doch noch arbeiten könne. Während die Central den Makler also krankschrieb, wurde er von der Generali gesundgeschrieben. Keiner zahlte also.
Auffallend war, dass die jeweiligen Gutachten jeweils die notwenigen Feststellungen trafen, die zum Leistungsausschluss führten. Ob hier der alte Spruch „wes Brot ich ess, des Lied ich sing“ eine Rolle spielt, kann nicht gesagt werden.
Dem Makler jedenfalls drohte der finanzielle Kollaps.
Es kam dann zum gerichtlichen Rechtsstreit. Dort wurde ein weiteres Gutachten eingeholt.
Dieser gerichtliche Gutachter stellte nunmehr fest, dass der Makler bereits seit 2010 berufsunfähig erkrankt ist.
09
In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Münster ging es um die Frage, ob ein Makler vorschussweise gezahlte Provisionen erstatten muss. Hierbei ging es auch um die Frage, ob der Makler wie ein Handelsvertreter zu behandeln ist, wer die Umstände der Stornierung zu beweisen hat und ob das Unternehmen verpflichtet war, Stornobekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.
Das Landgericht Münster vertrat die Auffassung, dass Makler nicht wie Handelsvertreter zu behandeln seien. Wenn das Unternehmen behauptet, dass ein Vertrag ins Storno geraten ist, müsse der Makler darlegen und beweisen, dass dies nicht so ist. In diesem Fall würde sich dann die Beweislast umdrehen.
Eine Stornobekämpfungspflicht des Unternehmens, das den Makler bezahle, gebe es ebenfalls nicht. Für die Stornobekämpfung müsse der Makler Sorge tragen.
Ein Urteil erging nicht. Die Parteien einigten sich in einem Vergleich.
02
Ein Versicherungsberater, der Versicherungsnehmer (VN) über Tarifwechselmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung gewerblich berät, darf sich nicht als “Verbraucherschützer” oder “unabhängiges Verbraucherschutzportal für private Krankenversicherungen” bezeichnen. LG Hamburg, Urteil vom 22.3.2013 (315 O 76/12).
Ein Urteil, das gern missverstanden wird und nicht bedeutet, dass ein Makler nicht empfehlen darf, einen Tarif zu wechseln….
30
Das Versicherungsjournal berichtet heute über Maklerpools. Viele Versicherungsvermittler suchen ihre berufliche Zukunft als Makler.
Einige Pools gehen offensiv auf den Markt, wenn es um die Abwerbung von Vermittlern geht. Deshalb hier mal eine Übersicht über ein paar bekanntere Pools:
ASC Assekuranz-Service Center GmbH
Fonds Finanz Maklerservice GmbH
Vema Versicherungs-Makler-Genossenschaft e.G.
Maxpool Servicegesellschaft für Finanzdienstleister mbH
Weitere große Maklerpools sind hier unter der Seite von Cash-Online zu finden.
29
Am 27.01.2015 berichtete das Versicherungsjournal über ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 18.11.2014 unter dem Aktenzeichen 4 U 90/14.
Mehrere Versicherungsmakler klagten gegen einen privaten Krankenversicherer.
Dieser hatte in mehreren Schreiben an Kunden als Ansprechpartner nicht etwas die Makler, sondern die jeweils zuständige Filialdirektion mit Kontaktadresse und Telefonnummer angegeben.
Die Makler forderten künftig das Unterlassen der Nennung der entsprechenden Filialdirketionen. Schließlich sei dies irreführend. Die Makler würden ja die Kunden betreuen.
Vor dem Dortmunder Landgericht bekamen die Makler Recht. Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Entscheidung nunmehr wieder aufgehoben.
Die Nennung einer Filialdirektion sei eine übliche Angabe, so das Gericht. Es würde bei den Kunden nicht der Eindruck erweckt, dass allein die angegebene Stelle für die Kundenbetreuung zuständig sei. Schließlich würde sich der Kunde ja an den von ihm beauftragten Versicherungsmakler erinnern, auch wenn er erst später das Schreiben zur Hand nimmt.
Mithin ließen die Richter zu, dass eine Filialdirektion der entsprechenden Versicherung angegeben wird. Davon nicht umfasst war, wenn die Versicherung auf die Idee käme, einen unternehmensfremden Ansprechpartner wie etwa einen anderen Makler, eine Generalvertretung oder einen Handelsvertreter zu benennen.
09
Der Makler ist kein Handelsvertreter.
„Der Handelsmakler unterscheidet sich vom Handelsvertreter durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch den Unternehmer. Betrauung bedeutet Beauftragung im Sinne eines Dienstvertrages mit Geschäftsbesorgungscharakter, aus dem sich für den Vertreter eine Pflicht zum Tätigwerden ergibt. Ständig meint eine auf Dauer angelegte Bindung, die mehr ist als eine bloß langfristige Geschäftsbeziehung.
Diese Pflicht zum Tätigwerden gegenüber einem Unternehmer hat der Makler nicht.“ –
So fasste es einmal das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 22.12.2011 unter dem Aktenzeichen I-16 U 133/10 zusammen. Daraus ergeben sich eine Reihe von Konsequenzen:
Dem Makler steht kein Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 2 HGB zu.
Auskunft könnte er dennoch verlangen. Anspruchsgrundlage wäre dann § 242 BGB – Treu und Glauben.
Ein Auskunftsanspruch besteht nach Auffassung des Gerichtes jedoch nur dann, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne billig belastet zu sein, zu geben vermag.
Gemäß § 100 HGB ist der Makler übrigens verpflichtet, ein Tagebuch zu führen.
Sämtliche Informationen, die der Makler zur Berechnung seiner Courtageansprüche benötigt, könnte er sich mit geringem Aufwand beschaffen, auch mit Hilfe der Versicherungsnehmer, da diese seine Kunden sind.
Wenn der Versicherungsnehmer das Informationsinteresse des Versicherungsmaklers vorrangig zu erfüllen hätte, ständen dem Makler keine Auskunftsansprüche gegen das Versicherungsunternehmen zu.
25
Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 25.10.2012, dass einem Makler ein Anspruch auf einen Buchauszug zusteht.
Das Landgericht zuvor hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Makler schon deshalb kein Buchauszug zustehen könnte, weil er keinen Provisionsanspruch mehr habe. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der Makler überhaupt Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB ist.
Das Oberlandesgericht sah dies anders. Auch ein Makler und Mehrfachagent habe einen Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB, nämlich auf Erteilung eines Buchauszuges.
Aufgrund des Maklerbetreuer Vertrages sei er Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB. Schließlich sei er damit vertraut gewesen, für die Beklagte Geschäfte zu vermitteln.
Dabei kann Gegenstand des Handelsvertretervertrages auch die Vermittlung von Dienstleistungen sein.
Das bloße Schaffen von Geschäftsbeziehungen, Kontaktpflege und Kundenbetreuung ohne Vermittlung von Einzelgeschäften erfülle zwar nicht die Voraussetzungen von § 84 Abs. 1. Solche Tätigkeiten würden nur dem Dienstvertragsrecht unterfallen.
Dazu das Gericht: Der Kläger leitet seine Provisionsansprüche nicht unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung mittelbar aus den Vertragsabschlüssen her, die die ihm zugeordneten Vermittler erzielt haben, sollen unmittelbar aus der vertraglichen Beziehung der Beklagten zu den Maklern und Mehrfachagenten, die er angeworben hat. Deren Geschäftsabschlüsse sind nicht für das Entstehen des Provisionsanspruchs von Belang, sondern nach den Provisionsbestimmungen der Beklagten lediglich für die Höhe der Abschlussbeteiligungsprovisionen maßgeblich. Der Kläger sei damit nur Mittelelement der Akquise und Betreuung bifunktional ausgestattet gewesen. Allein der Aspekt der Zuführung neuer Vermittler unterfällt jedenfalls dem Regime der §§ 84 5 f. HGB, ohne dass es darauf ankommt, worauf nach der vertraglichen Konzeption der gelebten Vertragspraxis der tatsächliche Tätigkeitsschwerpunkt gelegen hat.
Demnach kann der Kläger die Erteilung eines Buchauszuges für sämtliche Geschäfte verlangen, die die von ihm während der Vertragslaufzeit angeworbenen Makler und Mehrfachagenten vermittelt haben.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.10.2012 Aktenzeichen I -18 U 193/11.
16
Unter dem Aktenzeichen IV ZR 165/12 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Versicherer in Folge der ihm vertraglich obliegenden Nebenpflicht mit einem vom Versicherungsnehmer Umfassend bevollmächtigten Makler korrespondieren muss.
Nur ausnahmsweise darf der Versicherer dieses ablehnen, wenn es für ihn im Einzelfall unzumutbar ist. Nunmehr stellt sich die Frage, ob der Makler, der „unerwünscht“ tätig wird auch endsprechende Provisionen im Wege der betreuenden Kunden in Anspruch nehmen darf.
Angeblich soll in Nürnberg eine entsprechende Entscheidung ergangen sein.
Übrigens: Das Landgericht München II entschied sogar, dass der Versicherer den Kunden nicht Kontaktieren darf, und ausschließlich über den Versicherungsmakler korrespondieren muss, wenn dies vom Kunden so gewünscht wird. (Urteil vom Landgericht München II Aktenzeichen 4 HK O 5253/12)
10


