Versicherungsvertreter

Idee der IDD nicht umgesetzt

Die Bundesregierung hat am 18.02.2017 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtline IDD (Insurance Distribution Directive) beschlossen. Die IDD muss bis zum 23.02.2018 in Nationales Recht umgesetzt werden.

Das Ziel ist, die Beratung im Versicherungsberich zu verbessern. In den letzten Jahren gab es schon eine Reihe Neuregelungen. Um Versicherungen vermitteln zu dürfen, bedarf es schon jetzt der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnissen und dem Nachweis der notwendigen Sachkunde.

Die IDD regelt neu, dass es eine Weiterbildungsverpflichtung geben soll und erweitert Informations- und Dokumentationspflichten.

Danach gibt es künftig eine strenge Trennung zwischen den Vergütungsmodellen Courtage und Honorar. Beides zusammen, also eine Hybridvergütung, soll es in Zukunft nicht geben.

Versicherungsmaklern wird es danach in Zukunft nicht erlaubt sein, zwischen Courtage und Honorar hin- und herzuspringen.

Versicherungsberater dürfen in Zukunft nur noch Honorare nehmen. Doppelzulassungen als Versicherungsvermittler und – Berater werden in Zukunft nicht erlaubt sein.  Dem Kunden soll damit eine klare Differenzierung möglich sein. Dem neuen Berufsbild, der Idee des Honoarberaters, legt man aber Steine in den Weg.

Versicherungsberater hingegen sollen sowohl Nettotarife als auch Bruttotarife vermitteln dürfen. Gemäß dem künftigen § 48 c VAG sollen dem Kunden auf Anzeige des Beraters bis zu 80 % der Zuwendungen auf dessen Prämienkonto für diesen Vertrag gutgeschrieben werden.

Versicherungsvermittler, zu denen zukünftig sowohl Versicherungsvertreter gemäß § 84 HGB als auch Versicherungsmakler gemäß § 93 HGB zählen, dürfen in Zukunft also nur noch vom Versicherungsunternehmen und von Gewerbekunden vergütet werden. Die Vermittlung von Nettotarifen ist für Versicherungsvermittler ausgeschlossen.

Die IDD enthält eine sehr bedenkliche Regelung: Versicherer werden verpflichtet, den Kunden auch nach Vertragsabschluss nach Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und sie zu beraten – und zwar auch, wenn die Kunden von einem Makler betreut werden. Dies ist eine fast unerträgliche Lösung: Während der Makler auf der Seite der Kunden berät, dürfte es bei der Beratung durch die Versicherer zumeist um eigenen Interessen gehen. Ob hier das Ziel erreicht wird, eine bessere Beratung zu garantieren, dürfte zweifelhaft sein.

Vermittler werden übrigens zu regelmäßiger Weiterbildung verpflichtet. Ab 23.02.2018 müssen sie sich mindestens 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr weiterbilden. Damit geht die Weiterbildungsverpflichtung weiter, als sie für Anwälte und Richter vorgeschrieben ist.

Die IDD soll bis zur Bundestagswahl im Herbst 2017 gesetzlich verankert werden.

Die IDD geht in einigen Punkten an ihren Ideen vorbei. Makler werden benachteiligt.

Raus aus der Ausschließlichkeit?

Viele Ausschließlichkeitsvertreter, Versicherungsvertreter, gebundene Vermittler und so weiter stellen sich jetzt die Frage: Wie soll es weiter gehen? Soll ich ausscheiden? Gibt es einen Weg aus der Ausschließlichkeit? Was wird dann mit den Kunden? Wie lang sind die Kündigungsfristen?

Soll ich den Ausstieg aus der Ausschließlichkeit wagen?

Spielt man mit dem Gedanken des Ausstiegs, ist folgende Vorgehensweise empfehlenswert:

1. Welche Kündigungsfristen habe ich?

Die Kündigungsfristen sind in den einzelnen Handelsvertreterverträgen sehr unterschiedlich geregelt. In vielen Verträgen gehen sie weit über das gesetzliche Maß hinaus. Dies sollte man zunächst berücksichtigen. Das HGB, an dem sich viele Verträge orientieren, sieht eine Frist von längstens 6 Monaten vor.

2. Wie verhalte ich mich während der Kündigungsfrist?

Wenn man sich für die Kündigung entschieden hat, sollte man den Ausstieg gut vorbereiten. Man sollte Unterlagen gut sortieren und Informationen sammeln.

Schließlich muss man berücksichtigen, dass nach Vertragsende der Zugang zu den jeweiligen Intranet-Systemen der Vertriebe geschlossen wird. Die Informationsquellen sind dann zu. Es ist nicht statthaft, wenn ein Betrieb während der Kündigungsphase die Provisionen nicht mehr auszahlt, diese nur noch auf das Stornoreservekonto verbucht oder nur noch Bestandsprovisionen auszahlt.

Es ist auch nicht statthaft, das Intranet abzustellen. Sollte dies passieren, reicht oftmals ein Mahnschreiben, dass dies wieder hergestellt wird.

Von dem Recht, den Handelsvertreter freizustellen, darf ein Vertrieb nur dann Gebrauch machen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Ansonsten besteht die Möglichkeit – nach Abmahnung – der fristlosen Kündigung, wenn man freigestellt wird.

Vor einer fristlosen Kündigung sollte aber anwaltlicher Rat eingeholt werden.

3. Wie soll ich mich gegenüber den Kunden verhalten?

Natürlich kann man Kunden über das Vertragsende informieren. Dabei sollte man jedoch darauf achten, bei den Äußerungen über den Vertrieb die Regeln des Wettbewerbes einzuhalten. Noch ist man bis zum Vertragsende als Handelsvertreter dem Vertrieb gegenüber verpflichtet.

4. Darf ich meine Kunden schon vor Ende des Vertrages auf eine neue Tätigkeit im Wettbewerb, z.B. für eine neue Tätigkeit als Makler, hinweisen?

Grundsätzlich ja und nein. Abwerben darf man nicht, solange man noch in dem alten Vertragsverhältnis steht. Über die berufliche Zukunft zu sprechen, kann jedoch mormalerweise nicht verboten werden.

Solange man Handelsvertreter ist, ist man noch an den Vertrieb gebunden. In dieser Zeit ist eine Abwerbung nicht erlaubt.

5. Was ist mit den Kunden nach Vertragsende?

Es besteht ein freier Markt. Es ist ohne weiteres zulässig, Kunden abzuwerben. Auch wenn der Kundenstamm einen erheblichen Wert für den Versicherer oder den Vertrieb darstellt, so besteht nach herrschender Rechtsprechung für den Vertrieb kein Bestandschutz. Auch das zielgerichtete und planmäßige Abwerben von Kunden gehört zum freien Wettbewerb.

Bedenkenlos kann man den Kunden auch ein vorformuliertes Kündigungsschreiben zur Unterschrift vorlegen oder ein Kündigungsschreiben vordiktieren. Dieses fällt unter das Stichwort der Kündigungshilfe. Der Bundesgerichtshof hat dies z.B. mit Urteil vom 28.01.1993 unter dem Aktenzeichen I ZR 294/90 für zulässig erklärt.

Während der Vertragslaufzeit des „alten Vertrages“ darf man aber nicht abwerben (BGH I ZR 303/01).

6. Darf ich die Kunden systematisch anschreiben und dabei Übersichten über die Kundenadressen verwerten?

Zunächst muss man berücksichtigen, wer die Übersichten angefertigt hat. Wurden diese vom Vertrieb angefertigt, hat möglicherweise der Vertrieb einen Anspruch darauf, diese Daten als „Vertriebseigentum“ anzusehen. Eventuell hat er dann sogar einen Anspruch darauf, dass die Verwendung seiner Daten unterlassen wird.

Mit Urteil vom 28.01.1993 unter dem Aktenzeichen I ZR 294/90 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass jeder Vermittler die Kundenadressen verwerten darf, die in seinem Gedächtnis geblieben sind.

Dazu der Bundesgerichtshof:

Es entspricht vielmehr den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter in Konkurrenz zu dem früher von ihm vertretenen Unternehmen auch bezüglich dessen Kunden tritt. Es steh einem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertreterverhältnisses grundsätzlich frei, dem Unternehmer für den er bis dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu machen, in dem er ihn vertreten hat ….

Ein Vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten liegt daher nicht vor, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich solche Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben.“

 

 Wie groß ein Gedächtnis sein darf, verriet der Bundesgerichtshof nicht.

Wann ist ein Makler ein Makler

Unter dem Az I-16 U 187/14 hatte sich das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 27.5.2016 Gedanken dazu gemacht, wann ein Handelsmakler ein Handelsmakler ist, und nicht doch ein Versicherungsvertreter. Dazu hat es ein paar altbekannte, aber immer wieder aktuelle Grundsätze aufgestellt:

1.

Der Handelsmakler unterscheidet sich vom Handelsvertreter durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch den Unternehmer. Der wesentliche Unterschied liegt in der mit seiner Pflicht zum Tätigwerden verbundenen Bemühenspflicht des Handelsvertreters um die Vermittlung oder den Geschäftsabschluss. Bei der Abgrenzung sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen; es ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen und dabei sowohl die vertragliche Gestaltung, als auch deren tatsächliche Handhabung zu berücksichtigen. (Festhalten an Senat, Urteil vom 22.12.2011, I-16 U 133/10).

2.

Die aus § 87a Abs. 3 HGB folgende Pflicht des Unternehmers gegenüber einem Versicherungsvertreter zur Nachbearbeitung von stornierungsgefährdeten Verträgen gilt gegenüber dem Versicherungsmakler nicht, auch nicht in analoger Anwendung der Vorschrift (Ablehnung von OLG Hamm, Urteil vom 21.01.1999, 18 U 109/98).

3.

Eine Auslegung des Vertrages, bei der im Rahmen der Interessen der Parteien gemäß § 242 BGB auch zu berücksichtigen ist, wie stark das Vertragsverhältnis in seiner Ausgestaltung an das eines Versicherungsvertreters angenähert ist, kann jedoch eine aus dem Vertrag folgende Pflicht zur Nachbearbeitung ergeben (Anschluss an BGH, Urteil vom 01.12.2010, VIII ZR 310/09).

4.

Die vertragliche Ausgestaltung der Vergütungsregelung des Versicherungsmaklers nach den für Versicherungsvertreter üblichen Regelungen spricht zusammen mit Vertragsklauseln, die die Art und Weise einer Nachbearbeitung von stornierungsgefährdeten Verträgen regeln, grundsätzlich für die Annahme einer vertraglich vereinbarten Nachbearbeitungspflicht des Unternehmers. Die tatsächliche Erteilung von Stornogefahrmitteilungen während der Vertragsdurchführung ist ein Indiz dafür, dass die Parteien von einer vertraglich vereinbarten Nachbearbeitungspflicht ausgegangen sind.

Auskunft über dynamische Versicherungssumme für Ausgleichsanspruch

Im Jahre 2011 hatte das Oberlandesgericht München darüber zu entscheiden, ob einem Versicherungsvertreter ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der von ihm vermittelten Lebensversicherungssummen zusteht. Das Oberlandesgericht München sprach ihm diesen Anspruch zu.

Beschränkt jedoch die Auskunft über die Versicherungssummen aller dynamischen Lebens- und Rentenversicherungen auf die Verträge, die er während des mit dem Vertrieb bestehenden Agenturvertrages selbst vermittelte. Der Versicherungsvertreter wandte sich an den Vertrieb mit einer Auskunftsklage. Er wollte Auskunft über aus den Jahren 2003 bis 2006 vermittelten Lebens- und Rentenversicherungsveträge bekommen. Er wollte über die Summen Auskunft haben. Die Beklagte wollte diese Auskünfte nicht erteilen. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endete am 31.03.2003.

Nachdem der Kläger das Unternehmen verlassen hatte, zwischendurch bei der Konkurrenz anfing, ging er dann zur Beklagten zurück. Er verlangte dann eine längere Auskunft, und zwar bis zum Jahre 2006, die ihm auch vom Landgericht und vom Oberlandesgericht zugesprochen wurde. Das Oberlandesgericht beschränkte die Auskunft jedoch für den Zeitraum von 2003 bis 2006 und nicht auf den Zeitraum ab 01.01.1994.

Das Oberlandesgericht meinte, dass aufgrund des Abschlusses des neuen Vertrages die Parteien sich darüber geeinigt hätten, dass Ansprüche aus dem alten Vertrag nicht mehr bestehen würden.

Das Oberlandesgericht erkannte, dass dem Kläger ein Anspruch auf Auskunft für dynamische Lebens- und Rentenversicherungsverträge zustehe, die er während der Vertragslaufzeit vermittelt hat und verwies auf §§ 89b Abs.5, 87c HGB in Verbindung mit den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs für dynamische Lebensversicherungen in Verbindung mit §§ 242, 259, 260 BGB.

Der Kläger, der im Wege der Stufenklage Auskunft begehrt, um nach Vorliegen der Auskunft den ihm zustehenden Ausgleichsanspruch zu berechnen, kann nach Ansicht des Oberlandesgerichtes München die begehrte Auskunft grundsätzlich auch auf §87c HGB stützen (vgl. Staub, HGB, 5. Auflage, §89b Rn. 349). Das Oberlandesgericht meinte jedoch, dass der Versicherungsvertreter Angaben nur über die Versicherungsverträge verlangen kann, die für die Berechnung seines Ausgleichsanspruchs von Relevanz sein können. Damit meinte das Gericht, dass er keinen Anspruch mehr auf Auskunft wegen der Verträge hat, die er im ersten Vertragsverhältnis vermittelt hatte.

Urteil Oberlandesgericht München vom 14.09.2011 Aktenzeichen: 7 U 1348/11

 

Ausgleichsanspruch für den Warenvertreter und Versicherungsvertreter

Als Anwalt mit Schwerpunkt Handelsvertreterrecht werde ich – neben den Kosten für ein Verfahren – auch oft nach der Höhe eines Ausgleichsanspruchs gefragt.

Der Ausgleichsanspruch für Versicherungsvertreter wird anders errechnet als der eines Warenvertreters. Zur Unterscheidung: Ein Warenvertreter verkauft Waren, ein Versicherungsvertreter bzw. Vermögensberater vermittelt Versicherungsverträge.

Ein Anwaltskollege hat sich einmal die Mühe gemacht, eine Formel für den Ausgleichsanspruch für Warenvertreter  in einer Excel-Tabelle darzustellen. Die Tabelle ist gut gelungen, aber leider für Versicherungsvertreter nicht geeignet.

Den Ausgleichsanspruch kann und muss der Versicherungsvertreter/Vermögensberater grundsätzlich selbst errechnen.

Die Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs findet man hier.

Hier beispielhaft die Berechnungsgrundsätze für

Finanzdienstleistung

Krankenversicherung

Sachversicherung

Kfz

Lebensversicherungen

Immer wieder

Trotz viel gesetzgeberischer Aufräumarbeiten leidet die Finanzbranche immer noch an Kinderkrankheiten. Es gibt in der Welt der Finanzdienstleistungen immer wieder fragwürdige Mischformen. Das Gesetz nimmt zwar eine Differenzierung zwischen Versicherungsvertreter und Makler vor. Das gesetzgeberische Wunschdenken erfährt seine Grenzen durch die gelebte Praxis. So kommt es vor, dass Maklervertriebe Handelsvertreter beschäftigen, die Versicherungsvertreter sind. Maklervertriebe beschäftigen auch Makler, und zwar in Form von Handelsvertretungen. Den Handelsvertretern, die ebenfalls als Makler angemeldet sind, wird vertraglich die Vermittlung gewisser hauseigener Produkte vorgeschrieben. Ob dies mit dem rechtlichen Wunsch des Maklers in Einklang zu bringen ist, mögen andere entscheiden. Selbst dann, wenn sich Vermögensberater als Makler anmelden, dürfte es dann ja auch keine Probleme geben. Eine Richterin, die kurz vor der Frage der Zulässigkeit stand, ging dieser Frage aus dem Weg, indem sie sagte, es gehe hier nur darum, ob der Vermögensberatervertrag im Rahmen eines Wettbewerbsverbotes verletzt wurde. Mehr nicht. Ein Makler, der sich Finanzierungsspezialist für Baufinanzierung nannte sowie Finanzmakler, erhielt kürzlich eine Abmahnung. Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermittelt, bedarf gem. § 34 c Gewerbeordnung einer Erlaubnis, gem. § 34 i Gewerbeordnung auch der Immobliliar-Verbraucher-Darlehensverträge, also der Immobliliar-Darlehens-Vermittler.

Versicherungsvertreter hat auch nach Kündigung Anspruch auf volle Bestandpflegesprovision

Ein Versicherungsvertreter hat auch nach einer Kündigung Anspruch auf die Bestandspflegeprovision in voller Höhe. Das hat das Landgericht Köln am 30.6.2015 unter dem Az 4 O 355/14 entschieden. Mit Prämienzahlung des Kunden ist der Provisionsanspruch entstanden.

Der klagende Versicherungsvertreter war elf Jahre lang als Handelsvertreter für einen Versicherer tätig. Die Provisionsaufstellung im Januar 2014 – zwei Monate vor Vertragsende – betrug rund 19.000 €, die der Versicherer nur zum Teil gezahlt hat. Etwa 10.000 € fehlten noch. Der Kläger habe die Bestandspflegeprovision noch nicht vollständig verdient, gab die Beklagte an. Eine „Pflege“ nach Vertragsende könne es nicht geben.

Das LG Köln sah das anders. Nach den vereinbarten Bestimmungen „entsteht der Bestandsprovisionsanspruch mit der Zahlung des vollen Jahresbeitrags, bei ratierlicher Zahlungsweise pro-rata-temporis. Damit steht dem Vertreter ein Anspruch auf die Bestandsprovision zu, sobald der Jahresbeitrag bzw. der entsprechende unterjährige Beitrag, namentlich ein Halb- oder Vierteljahresbeitrag oder der monatliche Beitrag, gezahlt wurde.“

Wie das Oberlandesgericht Köln, 19 U 108/15, in dem Berufungsverfahren entschieden hat, erschließt sich leider aus den Datenbanken der Justiz nicht. Doch auch ein Blick in § 92 Abs.4 HGB dürfte dem Versicherungsvertreter jedenfalls Recht geben.

BGH mahnt: Makler darf nicht untreu werden

Der Bundesgerichtshof hat es in seiner neuen Entscheidung auf den Punkt gebracht:

Der Versicherungsvertreter arbeitet für die Versicherung, der Makler arbeitet für den Kunden. Der BGH machte diesen Grundsatz noch einmal deutlich. Ein Makler darf eben nicht untreu werden.

In dem gesetzlichen Rahmen ist Rechtsberatung als Nebentätigkeit für beide erlaubt, außerhalb dieses Rahmens natürlich nicht. Ob einfache Tätigkeiten, die aus dem Rahmen fallen und mit Rechtsdienstleistungen nicht zu tun haben, erlaubt sind, hatte der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden gehabt.

Wussten Sie schon, dass Anwälte davon noch viel härter von Ihrer Treuepflicht betroffen sind?

Gem. § 356 StGB wird ein Anwalt mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft, wenn dieser in derselben Rechtssache zwei Parteien pflichtwidrig dient.

Gem. § 43 a) Abs. 4 BRAO darf ein Anwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Dies kann für den Anwalt zu einem Berufsverbot führen.

Makler sind von einem solchen Berufsverbot grundsätzlich nicht betroffen. Eine gewisse „Nachdenklichkeit“ ergibt sich für die Tätigkeit als Makler bereits daraus, dass er ausschließlich im Kundeninteresse handelt, die Provisionszahlungen jedoch von dem Versicherer erfolgt. Dies stellt jedoch grundsätzlich keine Interessenskollision dar. Schließlich wird der obsiegende Anwalt ja auch von der Gegenseite bezahlt.

Was einem „untreuen“ Makler blühen kann, hatte ein Immobilienmakler mit Urteil des Landgerichts München I vom 26.04.2012 erfahren. Unter dem Aktenzeichen 23 O 24749/12 wurde er zur Rückzahlung seiner Provisionen verurteilt. Die Begründung war: Interessenskollision wegen Doppeltätigkeit.

In diesem Fall tanzte der Immobilienmakler auf zwei Hochzeiten, und zwar auf der Hochzeit des Bauträgers und auf der Hochzeit des Käufers.

Wegen Interessenskollision hatte der Makler die Provision zurückzuzahlen, weil er treuwidrig gehandelt hat und seine Treuepflicht gegenüber seinem Auftraggeber verletzt hat. Der Makler darf nicht „Diener zweier Herren“ sein, so das Gericht.

OLG Hamm zu Ausgleichsansprüchen bei Tankstellenbetreibern

Versicherungsvertreter sind bei der Berechnung von Ausgleichsansprüchen gegenüber Warenvertretern in mancher Hinsicht benachteiligt. Es gibt für Versicherungsvertreter keine genauen Berechnungsgrundlagen (Ausnahme die „Grundsätze“). Mit Neid blickt man da auf den Handelsvertreter, der waren verkauft. Dass dieser Blick eine Fehleinschätzung ist und dass die Berechnung von Ausgleichsansprüchen voller Fallstricke ist, zeigt jetzt eine Entscheidung des OLG Hamm vom 21.1.2016.

Es geht allgemein um die Frage, ob einem Franchisenehmer Ausgleichsansprüche zustehen, ob es einen Ausgleich für das Ladengeschäft gibt und für die Waschstraße, für Geschäfte mit überwiegend anonymen Kunden also.  Erstinstanzlich wurden Ausgleichsansprüche für die Waschstraße und den Shop abgewiesen. Das Urteil wurde durch das OLG bestätigt.

Hier ein paar Auszüge der Entscheidung:

1. Waschstraße

„Der Kläger hat die Waschanlage gem. Ziff. 17.2 des Tankstellenvertrags im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben. Er war insoweit nicht Handelsvertreter der Beklagten, mag diese ihr auch die Waschanlage gestellt haben, so dass sich der Kläger nicht auf die Regelung des § 89 b HGB in direkter Anwendung berufen kann. Anders läge es nur dann, wenn das sog. Waschgeschäft eine im Hinblick auf das eigentliche Tankstellengeschäft, also den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen („Agenturwaren“), solchermaßen unselbstständige Betätigung darstellte, dass trotz der vom Agenturgeschäft gesonderten rechtlichen Ausgestaltung als „Eigengeschäft“ eine Differenzierung im Hinblick auf einen Ausgleichsanspruch nicht hinnehmbar wäre oder gar als unzulässiger Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB aufzufassen wäre.

Für eine solche Betrachtungsweise fehlt es jedoch an tragfähigen Anhaltspunkten. Der Betrieb der Waschanlage mag in das Marketingkonzept der Beklagten gehören, doch ändert dies nichts daran, dass der eigentliche Tankstellenbetrieb davon rechtlich und tatsächlich unabhängig ist. Die Vorhaltung der Waschanlage stellte auch im Rahmen des Tankstellenvertrags mit dem Kläger ein zusätzliches Serviceangebot an Autofahrer dar, das für den Pächter mit spezifischen Chancen und Risiken verbunden ist, die beim eigentlichen „Tankgeschäft“ nicht auftreten. Entscheiden sich die Vertragspartner bei dieser Sachlage dazu, dass der Pächter das Waschgeschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt, schließt es diese Regelung aus, den Pächter gleichwohl auch insoweit als Handelsvertreter anzusehen.

Indes kann nach herrschender Auffassung auch die Absatztätigkeit eines Vertrags- oder Eigenhändlers zu Ausgleichsansprüchen in entsprechender Anwendung des § 89 b Abs. 1 HGB führen (z.B. BGH, Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 315/13, NJW 2015, S. 1300, Rn. 11; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 84 HGB Rn. 11ff.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, HGB, 3. Aufl., § 89 b, Rn. 213). Die Entstehung eines solchen Ausgleichsanspruchs erfordert jedoch zum einen die Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten dergestalt, dass der Partner bzw. Vertragshändler/Franchisenehmer „wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat“, und setzt zum anderen die Verpflichtung voraus, dem Unternehmer spätestens bei Vertragsende den Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die „Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann“ (BGH, Urt. vom 22.10.2003, Az. VIII ZR 6/03, NJW-RR 2004, S. 898; Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 315/13, a.a.O.).

Ferner hat der Bundesgerichtshof, der zunächst offengelassen hatte, ob beim Franchising anstelle der rechtlichen Verpflichtung das tatsächliche Verbleiben des Kundenstammes beim Franchisenehmer ausreicht (NJW 1997, 3304 – „Benetton“), im soeben genannten Urteil vom 5.2.2015 (Az. VII ZR 109/13) festgestellt, dass bei Franchiseverträgen, die ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen, eine bloß faktische Kontinuität des Kundenstammes nach Vertragsbeendigung die entsprechende Anwendung der auf Handelsvertreter zugeschnittenen Bestimmung des § 89 b HGB nicht rechtfertigt. Diese Entscheidung betraf Ausgleichsansprüche aus dem Betrieb zweier Backshops im Rahmen eines Franchisesystems. Sie ist jedoch auch auf den vorliegenden Fall anwendbar:

Auch bei dem Betrieb der Autowaschanlage auf der Station Am Südring in E handelte es sich um ein anonymes Massengeschäft im Sinne des Bundesgerichtshofs. Da der Kläger zu einer „Übertragung des Kundenstamms“ der Waschanlage nicht verpflichtet war, eine solche nicht vornehmen konnte und auch nicht vorgenommen hat, scheitern Ausgleichsansprüche für das Waschgeschäft bereits aus diesem Grund.

Soweit der Kläger im Rahmen des Betriebs der Waschanlage „Waschkarten“ (mit dem Versprechen einer Gratiswäsche nach einer bestimmten Anzahl von Wäschen) ausgegeben sowie (Wasch-)Umsätze auch mit sog. Stationskreditkunden erzielt hat, ergibt sich daraus auch nicht teilweise eine andere rechtliche Bewertung: Denn die Ausgabe von Waschkarten selbst führt nur zu einer faktischen Bindung der betreffenden Kunden; diese selbst bleiben anonym.

Aus solchen „Kundenbindungsmechanismen“ folgt jedenfalls keine Verpflichtung des Pächters, den Kundenstamm zu übertragen, die für die Existenz eines Ausgleichsanspruchs entscheidend ist (BGH, a.a.O., Az. VII ZR 109/13 Rn. 14). An dieser Verpflichtung fehlt es auch bezüglich der Stationskreditkunden. Die Beziehung zu ihnen wird und darf der Pächter mit Aufgabe der Station beenden. Eine Verpflichtung, diese Geschäftsverbindungen „weiterzugeben“, ist im Tankstellenvertrag nicht enthalten. Im Übrigen scheitert eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf den Franchisenehmer bereits dann, wenn der von ihm geworbene Kundenstamm im Wesentlichen anonym und als solcher nicht ohne weiteres für den Franchisegeber nutzbar ist (BGH, a.a.O, Rn. 18). Da die Umsätze des Klägers mit Stationskreditkunden deutlich unter 1 % der Gesamtumsätze (sowohl im Wasch- als auch im Shopgeschäft) lagen, handelte es sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung um einen im wesentlichen anonymen Kundenstamm.“

2. Shop

„Auch hier scheitert ein Ausgleichsanspruch in direkter Anwendung des § 89 b HGB, weil der Kläger die Shopwaren im eigenen Namen verkauft hat.

Er kann sich indes auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB berufen. Das Shopgeschäft stellte, wie der Kläger selbst ausführt, ein sog. Systemgeschäft dar, so dass er insoweit durchaus als Franchisenehmer anzusehen ist. Als solcher kann er nur zu einem Ausgleichsanspruch gelangen, wenn eine Übertragung des Kundenstammes auf die Beklagte sichergestellt war. Auch hier ergab sich allenfalls eine faktische Kontinuität des Kundenstammes, die bei einem anonymen Massengeschäft, wie es der Umsatz im Shopsortiment darstellt, nicht ausreicht (BGH, Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 109/13). Die Existenz von Stationskreditkunden führt, wie dargelegt, nicht zu einer anderen Bewertung. Die Gründe, aus denen ein Ausgleich zu versagen ist, gelten auch insoweit, als der Kläger für die Beklagte gelegentlich Kommissionsware (genannt sind insoweit Sonnenbrillen) verkaufte.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs durch den Kläger, die er offensichtlich auf der Grundlage der Shop-Umsätze vorgenommen hat, der Notwendigkeit, händlertypische Vergütungsbestandteile zu eliminieren (z.B. BGH, Urt. vom 6.10.2010, Az. VIII ZR 209/07, NJW 2011, S. 848), nicht Rechnung trägt. Die dem Kläger von der Beklagten gewährten Margen waren offensichtlich so bemessen, daraus sowohl einen Teil der Standortpacht als auch Umsatzpacht zahlen zu können. Zumindest solche Vergütungsbestandteile können jedoch händlertypischen Charakter annehmen, weil es dem Händler – anders als dem Handelsvertreter – selbst obliegt, das Verkaufslokal vorzuhalten und etwa damit verbundene Kosten zu tragen.“

Makler mehr, Vermittler weniger

Seit Anfang 2011 haben 32.140 Vermittler, also rund 12,2 Prozent, aufgehört. So schreibt es das Versicherungsjournal am 5.4.2016.

Zwischen Januar und April 2016 ist die Zahl der im Versicherungsvermittler-Register eingetragenen Personen um über 2.000 auf nur noch gut 231.000 zurückgegangen. es handelt sich dabei um Versicherungsvertreter – und hier vor allem um gebundene erlaubnisfreie Versicherungsvertreter gem. § 34 d Abs.4 GewO.

Bei den Maklern verzeichnet man hingegen ein Plus von fast 2.500 (5,6 Prozent).

Zu Versicherungsvertretern und Politikern kein Vertrauen

Der Verein GfK hat wieder einmal verschiedene Berufe auf ihre Beliebtheit getestet.

Die Deutschen vertrauen Feuerwehrleuten und Sanitätern am meisten, Politikern und Versicherungsvertretern am wenigsten.

Trotz Abgas-Skandal verzeichnen die  Ingenieure und Techniker den größten Vertrauenszuwachs. Mit sechs dazugewonnenen Prozentpunkten vertrauen  ihnen aktuell 86 Prozent. Damit konnten sie sich von Rang 10 auf Rang 8 verbessern.

Banker  scheinen sich langsam von ihrem Vertrauenstief zu erholen: Der Anteil derer, die zu Bankangestellten Vertrauen haben wollen, stieg von 39 auf 43 Prozent.

Die hinteren Plätze belegen Werbefachleute (27 Prozent) und Versicherungsvertreter mit 22 Prozent (2014  19 Proz.). Politiker verharren – wie  vor zwei Jahren – auf dem letzten Platz. Nahezu unverändert vertrauen ihnen gerade einmal 14 Prozent der Bürger.

Dass Versicherungsvertreter abermals, wie die Jahre zuvor, so unbeliebt sind, ist zu kritisieren. Um das Vertrauen der Bürger zu dieser Branche zu fördern, hatte man viele gesetzliche Veränderungen angeregt und teilweise durchgesetzt. Natürlich kann man verschwundenes Vertrauen „gesetzlich“ nicht einfach wiederherstellen. Aber das Ergebnis zeigt, dass die wenigen gesetzlichen Maßnahmen nicht ausreichend sind, um das zu retten, was Versicherer und Vertriebe seit vielen Jahren angerichtet haben.

Hier die Rangliste:

Die Top-Ten in der Übersicht:

Feuerwehrleute (96 Prozent)
Sanitäter (96 Prozent)
Krankenschwestern/- pfleger (95 Prozent)
Apotheker (90 Prozent)
Ärzte (89 Prozent)
Lok-, Bus-, U-Bahn, Straßenbahnführer (89 Prozent)
Piloten (87 Prozent)
Ingenieure, Techniker (86 Prozent)
Lehrer (82 Prozent)
Polizisten (82 Prozent)

Die letzten zehn Plätze in der Übersicht:

Unternehmer (54 Prozent)
Händler, Verkäufer (52 Prozent)
Schauspieler (48 Prozent)
TV-Moderatoren (48 Prozent)
Banker, Bankangestellte (43 Prozent)
Profisportler, -fußballer (42 Prozent)
Journalisten (36 Prozent)
Werbefachleute (27 Prozent)
Versicherungsvertreter (22 Prozent)
Politiker (14 Prozent)

Quelle: Auszug aus dem Trust in Professions Report 2016