September 2009

Handelsblatt über die Konsequenzen der schärferen Regeln für Finanzdienstleister

Harte Zeiten sind für das Vermitteln von Investmentfonds angebrochen: Das Handelsblatt zitiert einen Branchenkenner mit den Worten:

„Im härtesten Fall dürften von 25 000 Vermittlern nur 2 000 ohne Lizenz übrig bleiben; sollte der Gesetzgeber lediglich moderate aufsichtsrechtliche Vorschriften durchsetzen, bis zu 15 000.“

Weiter bei „Finanzdienstleister im Härtetest“.

Hätten solide Berater ihren Kunden derartige Produkte guten Gewissens etwa als Altersvorsorge verkaufen dürfen? Diskutieren Sie mit, das Diskussionsforum unten ist freigeschaltet!

MEG 24: Westerwelle per Helicopter zum Lobbying eingeflogen

Gerade ist auf Telepolis.de meine Kurzanalyse der FDP-Verstrickungen mit der Versicherungswirtschaft erschienen, da stoße ich zufällig auf Westerwelles Berühung mit niemand geringerem als mit dem Finanzvertrieb MEG, der ein kleines Problem mit der Staatsanwaltschaft hat. So schreibt die Hessische/Niedersächsiche Allgemeine über den ehemals von Memeth Gökers geleiteten Finanzvertrieb:

Dabei dürften nicht nur die Kosten für das laufende Geschäft Thema gewesen sein. Sondern auch Termine, die per Hubschrauber erledigt wurden. Oder ein Essen in einem Kasseler Restaurant, zu dem Gäste wie FDP-Chef Guido Westerwelle per Hubschrauber von MEG eingeflogen wurden.

Bei dem Essen ging es um Unterstützung im Wahlkampf. Kopeinigg bestätigte das Gespräch von Göker und Westerwelle, aber eine Wahlkampfunterstützung werde es nicht geben. Die wirtschaftliche Entwicklung der MEG AG sei nach wie vor positiv.

Naja, immerhin ein bisschen Status für den künftigen Vielflieger. Schon mal über eine Auslandskrankenversicherung nachgedacht, Herr Westerwelle?

Die Nebenjobs des Dr. Guido Westerwelle

Da hatte ich mich gerade über die Verstrickung der Pius Brüder-Partei mit der DVAG aufgeregt, da schockiert uns das DVAG-Unternehmensblog mit einer neuen Hiobs-Botschaft: Der Vorsitzende der ehemaligen Spaß- und Fallschirmspringerpartei FDP Dr. Guido Schwesterwelle sitzt im Beirat von Deutschlands größter Strukki-Bude.

Zu so viel Dreistigkeit fällt uns, ehrlich gesagt, nichts mehr ein.

Aber werfen wir doch einmal einen Blick auf die einträglichen Nebenämter des natürlich ausschließlich seinem Gewissen verpflichteten Politikers! Da findet man einige Versicherungsgesellschaften, darunter die Hamburg-Mannheimer, deren Strukki-Vertrieb Hamburg Mannheimer International HMI im Niveau locker mit der DVAG konkurrieren kann.

An wen denkt der Guido eigentlich zuerst, wenn er morgens aufwacht? An Sie, oder an diese Herrschaften hier?

Funktionen in Unternehmen

ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Düsseldorf
Mitglied des Aufsichtsrates, jährlich, Stufe 3

Deutsche Vermögensberatung AG, Frankfurt/Main,
Mitglied des Beirates, jährlich, Stufe 3

Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG, Hamburg,
Mitglied des Beirates (bis 31.12.2008)

TellSell Consulting GmbH, Frankfurt/Main,
Mitglied des Beirates, 2006, Stufe 3

Entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat

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Wahlkampfhilfe durch die Deutsche Vermögensberatung AG

Am Donnerstag erschien auf Telepolis.de mein Beitrag zur politischen Verstrickung der Deutschen Vermögensberatung AG mit der CDU sowie deren Spendenbereitschaft für Schwarz-Gelb. Leider waren mir bis dahin noch nicht die aktuellen Zahlen bekannt gewesen: So waren auch dieses Jahr sogar 150.000,- Euro Spenden für die FDP drin.

Was dürfen wir von einer Regierung erwarten, die den Arbeitsgesetzen und Sozialsystemen dermaßen Hohn spricht, in dem sie sich für einen Strukturvertrieb einspannen lässt? Dessen Handelsvertreter zum Großteil am Existenzminimum laborieren – und gegängelt werden? Die massenhaft die Verbraucher – äh, nun ja – „berät“?

Hochverrat

„Report München“ über Jörg Asmussen.

Haftung für Beratungsfehler

Am 10.09.2009 fasste das Landgericht Hannover einen interessanten Beschluss:

Nach wie vor ist das Landgericht der Auffassung, dass der AWD-Mitarbeiter, also der Anlagenvermittler, nur dann haftet, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt und ein besonderes Vertrauen (in seine Person) in Anspruch nimmt. Über diese grundsätzliche Rechtsprechung wurde in diesem BLOG umfassend berichtet.

So weit nichts Neues.

Nunmehr gilt dies jedoch nicht für den AWD. Wenn ein Mitarbeiter des AWD objektiv falsche Hinweise gegeben hat, haftet der AWD ungeachtet der oben erwähnten Rechsauffassung in vollem Umfang. Die Verletzung der Aufklärungspflicht hat der Kläger selbstverständlich zu beweisen, ebenso wie den kausalen Zusammenhang zwischen dem falschen Hinweis und der Anlageentscheidung.

Diese Entscheidung halten wir für richtungsweisend. Der unmittelbare Vermittler wird entlastet, nicht jedoch das Unternehmen, für welches er tätig ist.

Was haben österreichische Richter, was unsere Richter nicht haben?

Der Oberste Gerichtshof Österreichs in Wien (OGH) hat in einem Urteil gegen den Finanzdienstleister MLP AG entschieden, dass ein ehemaliger selbstständiger Berater Anrecht auf die Vorteile eines Angestellten-Dienstverhältnisses hat. So jedenfalls die jüngsten Pressemitteilungen.

Bereits hier ist schon eine Korrektur vorzunehmen. War der ehemalige MLP’ler tatsächlich selbstständig?

Nicht alles, wo § 84 HGB drauf steht, ist auch ein selbständiger Handelsvertreter drin. MLP’ler wissen nur zu genau, dass sie sich nach den von den Geschäftsstellenleitern erteilten Anweisungen zu halten haben oder einfacher formuliert, nach deren Pfeife zu tanzen haben.

Und damit die Geschäftsstellenleiter auch wissen, welche Weisungen sie zu erteilen haben, wurde alles fein säuberlich in einem „Leitfaden für Geschäftsstellenleiter“ zusammengefasst. Nur zu dumm, dass in diesem Leitfaden nicht erwähnt wird, dass die Geschäftsstellenleiterprovisionen umsatzsteuerpflichtig sind.

Wie dem auch sei, unsere Richter tun sich mitunter etwas schwer, nachträglich einen Arbeitnehmerstatus anzuerkennen. Hinterzogene Sozialversicherungsbeiträge spielen dabei auch keine Rolle.

Warum das so ist, darüber können wir nur spekulieren. Wir sind da jedenfalls völlig d’accord mit dem Oberlandesgericht Koblenz, das am 24.08.2009 unter Aktenzeichen 6 U 721/09, erkannte: „Einem Rechtsanwalt muss bekannt sein, dass Gerichte nicht selten fehlerhafte Entscheidungen treffen“.

Jawoll, das wissen wir!

Lassen Sie sich jedoch nicht davon abhalten bei der für Sie zuständigen Einzugsstelle (in der Regel die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert oder zuletzt versichert waren), einen Antrag auf Arbeitnehmer-Statusüberprüfung zu stellen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihnen ein Arbeitnehmerstatus zusteht.

Wenn Sie bei MLP ausgeschieden sind und der Arbeitnehmerstatus festgestellt wird, wird MLP die Sozialversicherungsbeiträge für Sie voll und nicht nur zur Hälfte nachzuzahlen haben. Ihr Sozialversicherungskonto wird sich freuen!

Herr Pfister im Glück

Bruno Pfister (Swiss Life) im Interview mit Finanznachrichten.de über den umstrittenen Zukauf des AWD.

Netter Bericht übers Bloggen

Vielen Dank für die Blumen, Herr Lepold!

Tricks erlaubt?

Nachdem der BGH bekanntlich nun auch Werbeemails verboten hatte, fragt sich, was man denn überhaupt noch darf, um Werbung zu machen.

Schließlich wurde ja bereits durch Gesetz verboten und unter Strafe gestellt, wenn man ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen „kalte“ Werbeanrufe machen dürfe.

Nun kamen gewitzte Betroffene auf die Idee, dass man ja aber vorab anrufen könne, um sich die erforderliche Einwilligung geben zu lassen.

Ungefähr mit dem Inhalt „Hallo Herr…, ich rufe nicht an, um Ihnen ein tolles Versicherungsprodukt zu veraufen, sondern nur deshalb, dass Sie mir erlauben, dass ich bei Ihnen anrufen darf. Ich bitte um eine Einwilligung….“

Wir Rechtsgelehrten waren uns in einem bekannten Internet-Forum jedoch einig, dass auch das nicht erlaubt ist. Man stritt sich noch um den jeweiligen Paragraphen, der anzuwenden wäre. Im Ergebnis bestand jedoch Einigkeit, dass auch dieser Trick einen Verstoß darstellen würde.

Also Vosicht bei Tricks!

BGH verbietet jetzt bereits Werbeemails

Der BGH hatte jüngst entschieden, dass bereits die unverlangte Zusendung einer E-Mail ausreicht, um einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen auszulösen. Der BGH begründete dies damit, dass auch bei nur einer E-Mail bereits der Betriebsablauf beeinträchtigt werde, da ein zusätzlicher Arbeitsaufwand durch das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails entstehe. Auch könnten zusätzliche Verbindungskosten entstehen, so der BGH.

Die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist – so der BGH – rechtswidrig. Sind Absender und Empfänger der E-Mail keine Mitbewerber, ergebe sich der Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Der BGH möchte den Begriff der “Werbung” weit fassen. Es handele es sich um Werbung bei “jeder Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern”. Dazu zähle auch schon die bloße Darstellung einer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Empfänger.

BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07

§§ 8 UWG; 823, 1004 BGB