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Maschmeyer-Freund Christian Wulff ist weiterhin bei Freunden in Urlaub gefahren.
Sieben Urlaubsreisen in sieben Jahren teilten die Anwälte Wulfs heute mit. Dabei war auch der umstrittene Urlaub in Maschmeyers Luxusdomizil auf Mallorca.
Maschmeyer ist aber nicht der einzige Freund Wulffs aus der Versicherungsbranche. Wulff besuchte auch den Aufsichtsratchef der Talanx-Versicherungsgruppe, Wolf-Dieter Baumgartl.
Diese Reise war wohl kostenlos. Wulff nutzte die Beziehung „zur Förderung von Wirtschaft und Arbeitsplätzen im Land Niedersachsen“. In dem Ferienhaus in Italien verbrachte Wulff allerdings seine Flitterwochen.
Wulff ist das lebendige Beispiel für die Verstrickungen zwischen Wirtschaft und Politik. Jetzt verstrickte sich Wulff selbst in Anbetracht der zunehmend fehlenden Glaubwürdigkeit des Präsidenten in Widersprüche.
Gefragt zu dem 500.000 € Darlehen seines Unternehmerfreundes Geerkens hatte Wulff erst angegeben, er habe vom Geerken gar kein Darlehen erhalten (tatsächlich hatte dessen Ehefrau unterschrieben). Dem Spiegel soll Geerken gesagt haben, er habe mit Wulff die Verhandlungen geführt und man habe nicht gewollt, dass jeder Azubi diese Transaktion sehen konnte. „Wir sind beide sehr bekannt in Osnabrück. Und ich wollte nicht, dass irgendein Bank-Azubi sieht, dass so viel Geld von mir an Wulff fließt.“
Vielleicht lässt sich Wulff deshalb jetzt von seinen Anwälten erklären, weil seine eigenen Angaben zu einem falschen Eindruck geführt hatten. Dies musste er ja selbst einräumen.
Vielleicht sollte Wulff seine Amtsgeschäfte in Zukunft nur noch von seinen Anwälten vornehmen lassen. Anwälte sagen ja immer die Wahrheit..
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Thomas Schmitt, Redakteur beim Handelsblatt, unterhält eine sehr aktuelle und lebendige Seite auf Facebook.
Meine Empfehlung ist, hier einfach mal zu stöbern und sich auch die oftmals guten Kommentare anzusehen.
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Kürzlich hatte das Arbeitsgericht Magdeburg darüber zu entscheiden, ob ein ausgeschiedener Handelsvertreter eines Strukturvertriebes Provisionen hat zurückzahlen müssen.
Ich hatte wiederholt in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass es immer wieder Streitfrage ist, ob – gemäß dem Formulierungen in den Handelsvertreterverträgen – das Arbeitsgericht oder das Landgericht zuständig ist.
Für das Ergebnis, könnte man denken, kommt es nicht darauf an, welches dieser beiden Gerichte entscheidet. Weit gefehlt!
Vordergründig hat die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit erst einmal die Folge, dass – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – jeder seine eigenen Anwaltskosten trägt (in der ersten Instanz). Bei Verfahren vor dem Landgericht, also der so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit, trägt der die Kosten, der verliert.
Darüber hinaus gibt es dann und wann eine weitere Besonderheit, nämlich die, dass der Handelsvertreter vor dem Arbeitsgericht „wie ein Arbeitnehmer“ behandelt wird. Oft ist das Arbeitsgericht geneigt, arbeitsrechtliche Grundsätze anzuwenden.
Ich hatte viel darüber geschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Rückführung erhaltener Provisionsvorschüsse denkbar ist.
Da sich die klagenden Vertriebe regelmäßig eines so genannten Kontokorrentkontos bedienen, haben sie dem Gericht zunächst einmal eine nachvollziehbare Abrechnung darzulegen. Aus dieser Abrechnung muss sich ergeben, welcher Vertrag im Einzelnen bevorschusst wurde, und wann welcher Vertrag ins Storno geraten sein soll. Hinzu kommt eine ansatzweise rechnerisch nachvollziehbare Lösung, in welcher Höhe die Provision erstattet werden soll.
Des Weiteren verlangen die meisten Gerichte, dass darüber hinaus zu den so genannten Stornobekämpfungsmaßnahmen vorgetragen wird. Einige Landgerichte lassen es dabei genügen, wenn Musterbriefe der Versicherer vorgelegt werden, nach denen die Kunden weiterhin zur Zahlung aufgefordert werden, ihnen die Nachteile des Stornos erklärt werden. Sollte die Kündigung vom Versicherer ausgesprochen werden, genügt es oft, dass hier ein Musterkündigungsschreiben überreicht wird.
Der jeweils erforderliche Umfang der Stornobekämpfungsmaßnahmen ist sehr streitig. Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich in einer Grundsatzentscheidung kaum Klarheiten geschaffen und meinte nur, dies sei eine Frage des Einzelfalles.
Das Arbeitsgericht Magdeburg bezog sich auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, meinte hier sei dies vor dem Arbeitsgericht anders und verlangte, dass im Falle eines drohenden Storno alles getan werden musste, um diese zu verhindern. Notfalls müsse auch der Versicherungsnehmer verklagt werden.
Das Gericht regte einen Vergleich auf 50%iger Basis an. Da der Vertrieb diesem nicht zustimmen wollte, kündigte das Arbeitsgericht Magdeburg eine Entscheidung an.
Diese ist nun ergangen. Die Klage des Vertriebes wurde abgewiesen. Eine Begründung gibt es noch nicht. Möglicherweise wird Berufung eingelegt.
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Gestern, nach einem erfolgreichen Gerichtstermin, wies mich mein in der Branche bestens informierter Mandant darauf hin, dass die Gothaer Versicherung eine Kidnapping-Police anbieten würde.
Ob er mir den Abschluss empfehlen wollte? Ich glaube allerdings nicht.
Angeblich sei die Kidnapping-Police ein Versicherungsschutz, der ausschließlich von der Gothaer angeboten würde und für den man nicht werben darf.
Die Gothaer selbst schreibt auf Ihrer Website einen langen Aufsatz über die moderne Piraterie, empfiehlt dagegen jedoch nur den Abschluss einer Warentransportversicherung.
Für abhanden gekommene Seefahrer hat die Gothaer aber auch Passendes:
Wer wohlhabend, berühmt oder sich sonstwie als Star fühlt kann sich auch gegen Geiselnahme und Entführung versichern lassen. Schließlich soll es gemäß dem Versicherungsmagazin im letzten Jahr allein 4000 Entführungen gegeben haben.
Für Versicherungsvertreter, die sich von dem einen oder anderen Vertrieb verführen lassen, sich dort niederlassen und nachher mit diesem in Streit geraten, empfehle ich durch Mitgliedschaft im BVK den Abschluss einer Rechtschutzversicherung….
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Wie das Schweizer Fernsehen SF heute mitteilte, steigt Maschmeyer aus dem Verwaltungsrat bei Swiss Life „mit sofortiger Wirkung“ aus.
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Das Landgericht Potsdam entschied am 05.10.2011, dass ein Vermögensberater einer Gesellschaft, die Finanzplanung und Vermögensberatung betreibt, als Arbeitnehmer einzustufen ist und deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist.
Das Gericht nahm an, dass gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrag aus dem Jahre 2007 es für die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit einer schriftlichen Einwilligung bedufte.
Mithin, so das Landgericht Potsdam, war der Handelsvertreter so genannter Ein-Firmen-Vertreter im Sinne von § 92 a HGB. Ihm war nach Auffassung des Gerichts aufgrund der vertraglichen Regelung die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung gestattet.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Vertrag habe doch einen ganz anderen Inhalt. Eine andere Tätigkeit soll gemäß Vertrag nicht verboten sein, sie müsse nur vorher angezeigt werden. Über die Beschwerde wurde noch nicht entschieden.
Landgericht Potsdam vom 05.10.2011, Aktenzeichen 2 O 95/11
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Mein Umzug und die Telekom
Ich bin mit der Kanzlei – zwei Straßen weiter – umgezogen.
Zunächst erfolgte eine feste Zusage der Telekom, dass der Telefonanschluss zum 28.11.2011 umgestellt wird. Für die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr wurde der Techniker angekündigt.
Um 8.30 Uhr rief ein Mandant auf der Leitung einer Rechtsanwältin im gleichen Hause an, woraufhin wir ihn fragten, woher er diese Nummer habe. Er sagte daraufhin, er habe meinen alten Hauptanschluss angewählt.
Wegen dieser nicht abgesprochenen Weiterleitung erfolgte dann ein Anruf bei der Telekom, die noch immer den Besuch des Technikers für den Montag versprach. Von einer Weiterleitung auf die Nummer der Kollegin wusste man bei der Telekom nichts.
Um 13.15 Uhr der nächste Anruf bei der Telekom. „Der Techniker kommt noch“. Er habe bereits den Auftrag „abgeholt“.
Um 16 der nächste Anruf bei der Telekom. „Der Techniker kommt noch“, heißt es wie zuvor.
Vorher gab es zwei weitere Anrufe, in denen ich aus der Warteschleife flog.
Bis 18.30 Uhr habe ich auf den Techniker gewartet, dann das Büro verlassen.
Auf dem Rückweg habe ich noch einmal bei Telekom angerufen. Dort sagte man, dass der Neuanschluss erst zum 15.12.2011 erfolgen kann. Es gibt technische Probleme, die einen früheren Anschluss unmöglich machen würden. Würde ich einen Eilantrag stellen, hätte dies zur Folge, dass ich sogar noch erst nach dem 15.12.2011 einen Anschluss bekommen würde.
In diesem Telefonat erfolgte die feste Zusage, dass nunmehr der Faxanschluss ebenfalls auf den von der Rechtsanwältin weitergeleitet würde. Vielleicht hätte sie gegen entsprechende Bezahlung auch nichts dagegen gehabt. Tatsächlich erfolgte eine Weiterleitung, jedoch nicht auf die Faxnummer der Kollegin, sondern auf eine unbekannte Nummer.
Nächster Anruf bei der Telekom um 7.00 Uhr am nächsten Tag. Dort versprach man, die Faxweiterleitung sofort zu reparieren. Danach erfolgte auf der Faxleitung die Nachricht: „ Kein Anschluss unter dieser Nummer….“
7.30 Uhr Anruf der Telekom bei mir. „Die Faxweiterleitung ist ordnungsgemäß eingerichtet“, heißt es.
7.35 Uhr Test der Faxweiterleitung. Die Faxweiterleitung funktionierte nicht.
7.40 Uhr zweiter Test. Die Faxleitung funktioniert nicht. „Kein Anschluss unter dieser Nummer“.
7.50 Uhr nächster Anruf bei der Telekom.
Dauer des Telefonates: 15 Minuten. Dort wusste man von nichts. Man konnte jedoch in Erfahrung bringen, dass der Techniker eingetragen hatte, er sei um 17.45 Uhr am Vortrag da gewesen, hätte geklingelt, niemanden angetroffen und eine Karte eingeworfen.
Anschließend erfolgte die Weiterleitung zum Verteiler und von dort das direkte Gespräch mit dem Techniker (modernste Kommunikationstechnik), der diese Eintragung vorgenommen hatte. Er sagte etwas davon, er habe einen stressigen Tag gehabt, „Vieles klappte nicht, er hatte Migräne, und vielleicht die Klingel nicht richtig getroffen“, sagte er.
Daraufhin erfolgte die Zusage, dass ab 12.00 Uhr ein neuer Techniker erscheinen werde. Man versprach einen anderen Techniker.
Dieser kam um 14 Uhr, reparierte etwas, was nicht klappte, verschwand, sagte, dass die Leitungen der Telekom nicht funktionieren würden und ich hoffen müsste, dass die telecom irgendwann die Leitungen reparieren können, was aus Wiesbaden geschieht. Außerdem müssten die Leitungen doch ankommen und die Telefonanlage sei schuld.
Daraufhin wurde die überprüft. Sie war von vornherein in Ordnung.
Abends war plötzlich eine Weiterleitung der Hauptleitung zu meinem Handy eingeschaltet. Diese konnte ich selbst herausnehmen, so dass einer von drei Anschlüssen funktionierte.
Am Mittwochmorgen wieder verzweifelte Anrufe. Ich wurde wieder vertröstet auf nicht absehbare Zeit. Um 10 Uhr gingen plötzlich alle Leitungen. Eine Rückmeldung darüber gab es nicht.
Ich glaube, die Telekom weiß bis jetzt nicht, dass alles funktioniert…..Es ihr mitzuteilen, wäre etwa der 31. Anruf.
Ihr Rechtsanwalt Kai Behrens
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Gestern habe ich -trotz einiger Erfahrungen in veschiedenen Prozessen mit Vertrieben- eine interessante Rechtsansicht teilen dürfen.
Wenn einem Handelsvertreter „Fremdvermittlung“ vorgeworfen wird, bedient sich der klagende Vertrieb zumeist einer sogenannten Stufenklage. Auf der ersten Stufe wird Auskunft verlangt über all die Geschäfte, die der Handelsvertreter fremd vermittelt haben soll, auf der zweiten Stufe soll dann der sich aus der Auskunft zu ermittelnde Schaden geltend gemacht werden.
Wenn der Handelsvertreter zu seiner Verteidigung vorträgt, er habe nichts „fremd“ vermittelt, soll er nach einer Ansicht des Landgerichts Koblenz damit bereits Auskunft erteilt haben, so dass sich daraus der Anspruch auf Auskunft erledigt hätte.
Die Auffassung des LG Koblenz dürfte m.E. richtig sein. Schließlich ist die Erklärung, es habe keine fremdvermittelten Geschäfte gegeben, eine eindeutige Auskunft.
Einige andere Gerichte haben dies nicht so gesehen und führten dann eine Beweisaufnahme durch, wenn der Vortrag des Vertriebs „substantiiert“ genug ist. Damit ist gemeint, dass genügend Tatschen vorgetragen werden müssen, um den geltend gemachten Anspruch zu rechtfertigen. Es genügt nicht, dass man den Vertragsbruch einfach nur behaupetet. Man muss genau sagen, wann, wo und wie er erfolgt sein soll.
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Wir hatten kürzlich darüber berichtet, dass das Oberlandesgericht Köln meinte, dass eine Versicherung Auskunft über die Hälfte des ungezillmerten Fondguthabens zu erteilen habe. Diese Auffassung wurde vertreten, obgleich die Versicherungs- klauselnach Ansicht des Gerichtes "transparent" sein. Der Bundesgerichtshof BGH) hat am 12.10.2005 (IV ZR 162/03) da ganz klar Stellung bezogen und die intransparenten Kostenklauseln in Kapitallebensversicherungsverträgen massiv beanstandet. Darüber hinaus wollte sich das Oberlandesgericht Köln einer Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes anschließen, wonach trotzdem Zweifel an der materiellen Wirksamkeit solcher Klauseln bestehen. Das Bundesverfassungsgericht meinte nach Auffassung des Gerichts, dass Kapital bei Lebensversicherungen angesammelt werden muss. So auch Prof.Harald Hermann von der Uni Erlangen: " Andererseits scheint das BVerfG77 der Ansicht zu sein, dass das Hälftelungsgebot des BGH weiter geht und auch transparent gezillmerte Verträge erfasst." Das Oberlandesgericht Köln nahm zudem Bezug auf einen Aufsatz eines BGH-Richters, Herrn Seiffert, in dem er diese Auffassung ebenso bestätigt hatte. Auch Herr Seifert vertritt die Auffassung, dass bestimmte Regelungen in Versicherungsbedingungen, obgleich sie transparent sind, materiell unwirksam sein. Herr Seiffert ist seit 1995 Richter beim BGH und hatte sich u.a. dazu geäßert, dass viele Unternehmen kurzfristig ihre Rechtsmittel zurücknehmen, um grundsätzliche Urteile zu verhindern. Mehr dazu hier. Die Folge daraus ist, dass dem Kunden die Hälfte des ungezillmerten Guthabens zustehe. Dies sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln etwa 40 % der eingezahlten Beiträge.
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Das Oberlandesgericht Köln hat heute eine Versicherungspolice eines großen deutschen Versicherers unter die Lupe genommen.
Eine Kundin wollte Geld anlegen, damit sie für ihren Sohn, wenn er achtzehn wird, den Führerschein bezahlen kann. Sie unterschrieb eine Kombination aus Invaliditäts- und Lebensversicherung. Letztere hätte der Sohn gemäß den Versicherungsbedingungen bekommen sollen, wenn er 65 Jahre wird (Laufzeit). Als er 18 wurde, wollte die Kundin ihr eingezahltes Geld für den Führerschein haben und erhielt lediglich einen Betrag von etwa 20 €.
Der BGH entschied schon vor Jahren, dass bei intransparenten Versicherungsklauseln der ungezillmerte Einzahlungsbertrag zu errechnen ist und davon die Hälfte ausgezahlt werden müsse.
Nun vertrat das OLG Köln die Auffassung, dass dieser Betrag auch bei transparanten Bedingungen auszuzahlen ist, wenn das Kleingedruckte – wie hier – gegen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoße (§§307 BGB ff). Dabei verwies man auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Der Versicherer , der seinen Sitz im Bezirk des OLG Köln hat, war von der Rechtsauffassung sichtlich überrascht, zumal jetzt droht, zur Auskunft und Auszahlung verurteilt zu werden und davon noch eine Reihe weiterer Verträge betroffen sein dürfte.