RA Kai Behrens

Copyright Guttenberg

Uns Juristen beschäftigt es sehr, was dem Guttenberg vorgeworfen wurde.

Er soll sich ja zu Unrecht einen Doktortitel erschlichen haben und dem Ansehen der Uni Bayreuth mächtig geschadet haben . Aber das hören wir ja nicht zum ersten Mal.

Und so sind wir gespannt, weil unser neuer Verteidungsminister de Maiziere in Münster studiert hat und auch dort promoviert hat.

Um einen Titel zu erwerben, muss man nicht unbedingt eine akademische Arbeit auf die Beine stellen. Gorbatschow erhielt z.B. von der Uni Münster einen Ehrendoktortitel, den man bekommt, ohne die Mühen einer Doktorarbeit auf sich nehmen zu müssen.

Ein Ehrendoktortitel wird für besondere Verdienste verliehen.

Nach Wikipedia ist die Ehrendoktorwürde kein akademischer Grad eines Doktors.

Ehrenprofessor kann man nur noch in ganz wenigen Bundesländern werden und wurde in den anderen Bundesländern völlig abgeschafft. In Hessen wurde z.B. Salomon Korn die Ehrenprofessur wegen seiner Verdienste um das Thema „Erinnerung“ verliehen.

Von wegen : Frauen können nicht einparken ?

Der Europäische Gerichtshof entschied heute, dass Frauen nicht länger „versicherungstechnisch“ benachteiligt werden dürfen.

Geschlechtliche Ungleichbehandlungen sollen bald vorbei sein.

Versicherungsunternehmen müssen ab Ende 2012 geschlechtsneutrale Tarife und Leistungen anbieten. Die bislang übliche Berücksichtigung des Geschlechts als „Risikofaktor“ in den Versicherungsverträgen ist eine unzulässige Diskriminierung, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. (Az: C-236/09)

LG Rostock und Kostenausgleichsvereinbarungen bei Nettotarifen

Kürzlich hatte das Landgericht Rostock ein interessantes Urteil zu fällen. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Atlanticlux Lebensversicherung und die AFA AG stritten darum, ob sich die AFA wegen Verstoßes gegen das UWG schuldig gemacht haben könnte.

Die AFA verfügt über eine Erlaubnis als Versicherungsvertreter gemäß § 34 d Abs. 1 GewO. Sie präsentiert sich als Finanzdienstleistungsvertrieb.

Das Landgericht Cottbus vertrat die Ansicht, dass die AFA konzernrechtlich mit einem Anbieter fondgebundener Versicherungen verbunden sei. Dies sei die Prisma Life AG aus Lichtenstein. Schließlich sei die Sky Tower Holdung AG Mehrheits-Gesellschafterin beider Unternehmen.

Die Atlamnticlux ist eine Tochter der FWU-Gruppe. Sie ist nach ihrer eigenen Darstellung spezialisiert auf fondgebundene Versicherungen.

Sowohl bei der Atlanticlux als auch bei den Vermittlern der FWU –Organisation werden Kundenpolicen mit so genannten Nettotarifen angeboten.

Dies bedeutet, dass über die Höhe der eigenen Vergütung der Kunde separate Verträge abschließt.

Die AFA schloss mit den Kunden, die eine fondgebunden Rentenversicherung kaufen, eine Kostenausgleichsvereinbarung ab. Darin werden die Abschluss- und Einrichtungskosten der Versicherung ausgewiesen, die Raten werden von den Kunden monatlich geleistet und für die Dauer dieser Ratenzahlung reduziert sich der Beitrag für die Versicherung. im Übrigen  wurde geregelt, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages nicht zur Beendigung der unkündbaren Kostenausgleichsvereinbarung führe.

Das Landgericht Rostock sah in dieser Vertragskonstruktion ein Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG. Die Kostenausgleichs- Vereinbarung soll nach der nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Rostock gemäß § 134 BGB nichtig sein.

Demzufolge brauchte ein Kunde die Vereinbarung nicht einhalten.

Nachzulesen im Versicherungsjournal vom 09.09.2010 und 13.09.2010. Der Wettbewerber FWU mutmaßte, dass diese Niederlage, die die AFA gegenüber dem Kunden erlitt, zu einem wettbewerbsrechtlich unzulässigen Tiefschlag verleitet habe. In einem Interview soll behauptet worden sein, die Atlanticlux biete ebenfalls Produkte mit einer Kostenausgleichsvereinbarung an.

Die FWU beantragte gegen die AFA eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung mehrerer Behauptungen, von denen die FWU sich diffamiert fühlte.

Mit der Entscheidung vom 31.12.2010 gab das Landgericht Cottbus der FWU Recht.

Landgericht Cottbus AZ 11 O 120/10

OLG Hamm : Makler haftet

Am 10.06.2010 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass sich ein Makler schadenersatzpflichtig macht, wenn er seinen Kunden rät, einen bestehenden Krankenversicherungsvertrag zu kündigen, obwohl der neue Vertrag noch nicht zustande gekommen ist.

Der Makler empfahl dem Kunden, eine für dessen Sohn abgeschlossene private Krankenversicherung zu kündigen und einen günstigeren Vertrag bei einem anderen Versicherer abzuschließen.

Aufgrund des Gesundheitszustandes konnte ein neuer Versicherungsvertrag jedoch nicht vermittelt werden. Der alte Versicherer bot jedoch an, den Sohn zu einem deutlich höheren Monatsbeitrag erneut zu versichern.

Der Makler wandte vor Gericht ein, ihm sei der Gesundheitszustand des Sohnes nicht vollständig bekannt gewesen.

Der Makler wurde nun verurteilt, die Mehrkosten von monatlich 174,00 € auch für die Zukunft zu begleichen.

Der Makler habe aufgrund der knappen Angaben zum Gesundheitszustand des Sohnes wissen müssen, dass der neue Versicherer den Vertrag nicht unbedingt annehmen werde.

Schließlich hätte der Makler über die Risiken informieren müssen. Der Makler hat „als der in Anspruch genommene Experte überlegendes Wissen“ und kann dem Kunden nicht entgegen halten, dass dieser eigene Erkenntnisse hat und mit einbringt.

Urteil Oberlandesgericht Hamm vom 10.06.2010, AZ 18 U 154/09

Widersprüche ?

Nicht erst die Entscheidung des BGH vom 1.12.10 hat klargestellt, dass ein Versicherer nur dann Provisionsvorschüsse erfolgreich zurückverlangen kann, wenn er eine Nachbearbeitung der notleidenden Verträge darlegen kann.

Der Vertreter kann sich dann gegen eine Zahlungsverpflichtung dennoch zur Wehr setzen, wenn er beweisen kann, dass eine Nachbearbeitung tatsächlich nicht erfolgt ist.

Dazu ist er regelmäßig auf die Aussagen der Kunden angewiesen.

Aber darf er sich denn überhaupt an die Kunden wenden, um hier die „Wahrheit“ zu ermitteln ?

Schließlich „gehören“ doch die Kunden nach einer anderen Ansicht des BGH dem Versicherer.

Ich denke, dass es jedenfalls legitim sein muss, Kunden zu befragen, um sich nach der Nachbearbeitung zu erkundigen.

Der BGH sagt ja auch in einer weiteren interessanten Entscheidung vom 11.3.2010, dass Kunden nach Vertragsende des Vertreters abgeworben werden dürfen.

Also dürfen Kunden auch angesprochen werden und zu den Umständen befragt werden.

OLG Karlsruhe : Rückforderung von Vorschüssen unzulässig

Am 18.02.2010 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass die Rückforderung von Provisionsvorschüssen gegen § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 134 BGB unzulässig ist.

Dazu führte das Gericht wie folgt aus:

Nach § 89 b Abs. 1 HGB ist ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. Dieses Recht darf gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, ist mithin unabdingbar und zwingend. Eine solche Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen, z.B., wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden, wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder der Verfall von Ansprüchen.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier als gegeben an.

Bereits erstinstanzlich wurde vom Landgericht festgestellt und näher begründet, dass die vertragliche Ausgestaltung hier faktisch dazu führt, dass dem beklagten Handelsvertreter die Möglichkeit zu einer eigenen außerordentlichen Kündigung genommen bzw. zumindest erheblich erschwert wurde.

Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass hier die Vorschusszahlungen vereinbarungsgemäß keineswegs etwa nur kurzfristig oder auch nur auslaufend, im Sinne einer Anschubfinanzierung, sondern sehr langfristig und betraglich sogar ansteigend konzipiert waren. Für das erste Vertragsjahr waren dies 7.000,00 €, für das zweite 21.000,00 €, sukzessive steigend, für das achte Jahr Vorschüsse von 140.000,00 €.

Die Regelung über die Rückzahlung stellte daher eine auf eine langfristige Bindung des Beklagten an die Klägerin ab und damit eine Einschränkung von dessen Kündigungsfreiheit dar.

Darüber hinaus erhielt der Beklagte zinslose Darlehen. Diese waren grundsätzlich nicht zweckgebunden und müssen nach Vertragsende vom Handelsvertreter zurückgezahlt werden.

Selbst ein Darlehen, welches zweckgebunden für ein Kraftfahrzeug gewährt wurde, hatte der Handelsvertreter zurück zu zahlen.

Grundsätzlich meint das Oberlandesgericht, dass nur dann eine handelsvertragliche Regelung unwirksam sei, wenn diese für den Fall einer Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses eine sofortige und verzinsliche Rückzahlungsverpflichtung der Darlehensvaluta vorsehe.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen 1 U 113/09

BGH : nur alle unbedingt entstandenen Zahlungen sind maßgeblich

Bei der Frage, ob bei einem Rechtsstreit mit einem Handelsvertreter als Beteiligten das Arbeitsgericht zuständig ist, stellt sich u.a. die Frage nach den Provisionszahlungen der letzten 6 Monate vor Vertragsende.

Der BGH verlangt, dass bei der Berücksichtigung der Einkommensgrenze ausschließlich Provisionen zu berücksichtigen sind, die fest verdient sind, also im Rahmen unverbindlicher Vorschüsse gezahlt werden (BGH, Beschluss vom 12.02.2008, VIII ZB 51/06, NJW-RR2008, 1420).

Danach sind nur alle unbedingt entstandenen Ansprüche zu berücksichtigen. Da in der Finanzdienstleistungsbranche aber gerne mit Vorschüssen gearbeitet wird, erst recht bei den großen Strukturvertrieben AWD und DVAG, ergibt sich gerade daraus erheblicher Streitstoff. Die bloßen Zahlungen der letzten 6 Monate sind nach der Entscheidung des BGH nicht maßgeblich.

MLP

Von einem Treuen Leser :

„In Heidelberg ist Manfred Lautenschläger ein bekannter Mann. Dazu die Berliner Zeitung :

Er hat der Kinderklinik 13,8 Millionen Euro gespendet. Er ist Ehrensenator der Ruprecht-Karls-Universität, an der zweijährlich der mit 250 000 Euro dotierte Lautenschläger-Forschungspreis verliehen wird. In der Lautenschläger-Villa in Heidelberg-Handschuhsheim arbeitet eine Forschungsgruppe an einer Novellierung des deutschen Steuerrechts. Südlich von Heidelberg, in Leimen, der Geburtsstadt Boris Beckers, betreibt er ein Tennis-Center, an der Universität der Nachbarstadt Mannheim gibt es sogar einen Lautenschläger-Hörsaal. Und irgendwann wird wohl auch eine Straße seinen Namen tragen.

Ähnlich, wie Maschmeyer in Hannover, so genießt Manfred Lautenschläger also auch in der Region um Heidelberg seinen Ruf. Sicherlich auch bei den Juristen in der Richterschaft, die in diesen Regionen studiert hatten.

Bei MLP handelt es sich also um einen Finanzdienstleister, der in allen großen Städten und Universitätstandorten zu Hause ist.

Beliebte Zielgruppe von MLP sind Akademiker, bei denen man generell zunächst einmal davon ausgehen darf, dass diese eines Tages zu den Besserverdienenden der Gesellschaft gehören werden. Die Marschollek-Lautenschläger & Partner AG – so der ursprüngliche Name von MLP – mit Sitz in Heidelberg wurde bereits 1971 gegründet, anfänglich mit dem Anspruch, zuerst insbesondere Juristen in Finanzfragen zu beraten. Es wäre denkbar, dass diese Juristen heute so manchen Gerichtsvorsitz bei Streitigkeiten gegen MLP führen.

Kunden rekrutiert MLP an den Hochschulen. Das „trojanische Pferd“, mit dem man die angehenden Ärzte, Architekten, Juristen und Wirtschaftswissenschafter anspricht: Sie erhalten auf den ersten Blick kostenlose Bewerbertrainings, die ihnen beim Finden des ersten Jobs helfen sollen. Die Teilnahme an diesen Trainings wird dadurch „erkauft“, dass der Student auch über seine Finanzplanung beraten wird. Hier geht es dann relativ schnell um konkrete Modelle und Finanzprodukte. Das Unternehmen konzentriert sich dabei auf langfristige Finanzierungskonzepte.

Daher ist es nicht verwunderlich, wenn Lautenschläger als großer selbstloser Gönner der Universitäten auftritt.
MLP Gründer Lautenschläger im Universitätsrat der Uni Heidelberg:
Zitat:
Im Rahmen der Jahresfeier der Universität Heidelberg am 18.10.2008 erhielt Manfred Lautenschläger die Ehrendoktorwürde der Theologischen Fakultät.
Man will sich ja erkenntlich zeigen.
Selbstverständlich gehören auch Manfred Lautenschläger, respektive die MLP AG, zu den Freunden der Universität Mannheim.

Natürlich will MLP seinen Kundenkreis Akademiker nicht nur auf die Hochschulen um Heidelberg beschränken. Hierzu dienen auch Aktivitäten z.B. beim Deutschen Hochschulverband.

Das ist Marketing auf hohem Niveau analog Marschmeyer, um den „MLP-Kundenkreis Akademiker“ anzusprechen.“

Canabis vereitelt Zulassung gem. § 34 d GewO

Am 19.08.2010 entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass einem Antragsteller die Zulassung als Versicherungsmakler verweigert werden darf, wenn dieser zuvor wegen unerlaubten Anbaus von Canabis in Tateinheit mit dem Verkauf des Betäubungsmittels in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde.

Gemäß § 34 d Abs. 1 GewO darf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer, wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will. Gemäß Nr. 1 darf die Gewerbezulassung verweigert werden, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde.

Der Antragsteller wandte ein, er habe sämtliche Verfehlungen seinerzeit zugegeben, und die Strafzeiten hätten nichts mit Delikten aus dem Bereich der Eigentums- oder Finanzkriminalität zu tun. Deshalb sei die Versagung für ihn ungerechtfertigt.

Das Gericht verwies jedoch auf die strenge Regelung des § 34 d Abs. 2 Nr.1 GewO. Die dort genannten Gründe habe der Gesetzgeber für so gewichtig befunden, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit bei Verletzung eines der dort genannten Tatbestände besteht und dies rechtfertigt, die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.08.2010, Aktenzeichen 1 M 73/10

Grundsätze des BGH zur Rückforderung von Provisionen

Wie ein Lauffeuer verbreitete sich das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.12.2010.

Beschränkt sich ein Versicherer darauf, säumigen Kunden eine Mahnung zu schicken, in welcher auf die Vorteile des Vertrages hingewiesen wird, so reicht das in der Regel nicht dazu aus, die dem Vermittler gezahlte Provision zurückfordern zu können.

Ein Rückzahlungsanspruch kann allerdings dann bestehen, wenn der Versicherer dem Vermittler Stornogefahrmitteilungen überlassen hat. Dafür genügt der einfache Postweg.

Der BGH hatte über einen Anspruch in Höhe von 22.000,00 € zu entscheiden. Der Versicherer behauptete, per Brief so genannte Stornogefahrmitteilungen an den Versicherungsvertreter gesandt zu haben. Dieser bestritt, die Post bekommen zu haben.

Der BGH meint, dass der Versicherer gegen säumige Versicherungsnehmer nicht auf dem Klagewege vorgehen müsse. Er ist dazu verpflichtet, notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachzubearbeiten.

Was er genau tun muss, ist immer eine Frage des Einzelfalles.

Der Versicherer kann entweder eigene Maßnahmen ergreifen oder dem Vermittler die Gelegenheit geben, die Verträge selbst nachzubearbeiten.

Wie sich aus den bisherigen BLOG-Eintragungen bisher ergab, war das, was der BGH im Grundsatz entschieden hatte, bisher auch gängige Praxis.

Bei vielen Strukturvertrieben wird darauf verzichtet, dem Vermittler selbst die Gelegenheit zur Nachbearbeitung zu geben, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Sogenannte Besuchsaufträge werden dem vermittler allerdings während des laufenden Vertrages übersandt. Nach Vertragsende verlässt man sich dann entweder auf den Versicherer, oder aber auf andere Mitarbeiter, denen man die Nachbearbeitungspflichten übertragen hat.

Der BGH hat entschieden, dass derart Mischformen grundsätzlich zulässig sind.

Schwerpunkt vieler Streitigkeiten ist dann jedoch, ob die Mitarbeiter des jeweiligen Vertriebes tatsächlich die Nachbearbeitungsmaßnahmen getroffen haben. Teilweise wird in diesem Rahmen sogar der Vorwurf erhoben, die Mitarbeiter würden die Nachbearbeitung nicht dafür nutzen, alte Verträge zu retten, sondern neu zu platzieren.

Urteil des BGH vom 01.12.2010 Aktenzeichen VIII ZR 301/09

Typisches Anerkenntnis

Hier ein typisches Beispiel für ein Provisionsanerkenntnis, welches von einem Strukturvertrieb offeriert wurde :

1.

Ich erkenne an, der …. gemäß der anliegenden Forderungsaufstellung vom … einen Betrag in Höhe von … € zzgl. der weiteren Zinsen ab dem … zu schulden, und verpflichte mich hiermit unwiderruflich, diesen Betrag zzgl. der Kosten für den Anschluss der vorliegenden Vereinbarung (inklusive Mehrwertsteuer) in Höhe von … € zu zahlen.

2.

Der Gesamtbetrag zzgl. Zinsen und Kosten ist sofort fällig. Ich verpflichte mich, die Gesamtforderung in monatlichen Raten von …. € zu begleichen. Die erste Rate werde ich sofort zahlen, die weiteren Raten jeweils zum 01…..2011 eines jeden Monats beginnend ab dem … bis zur vollständigen Tilgung der Forderung. Komme ich mit der Zahlung auch nur eine Rate länger als 10 Tage in Rückstand, wird der jeweilige Restbetrag samt Zinsen und Kosten auf einmal fällig.

3.

Alle Zahlungen haben ausschließlich an die …… auf deren Konto zu erfolgen, und zwar unter Angabe der Mitarbeiter-Nummer