19
Am 14.01.2015 standen Betriebsvereinbarungen sowie einzelvertragliche Absprachen eines Mitarbeiters mit der Debeka auf dem Prüfstand des Arbeitsgerichtes Koblenz. Der Mitarbeiter befindet sich bereits in Rente und machte Ansprüche auf Auszahlung von Dynamikprovisionen geltend.
Sowohl in wiederkehrenden Betriebsvereinbarungen als auch in einzelvertraglichen Regelungen gab es einen Passus, wonach Ansprüche auf gewisse Anpassungsprovisionen nicht mehr zuständen, wenn der Mitarbeiter nicht mehr aktiv für die Debeka tätig sein würde.
Die Frage war, ob davon auch die Dynamikprovisionen umfasst waren.
Gemäß den zwischen den Parteien vorliegenden Provisionsbedingungen war im Übrigen vereinbart, dass die Provision nach der Brutto-Beitragssumme bemessen werden. Dies ist die Summe, zu denen sich der jeweilige Kunde zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen verpflichtet hat.
Der Kläger argumentierte, diese Brutto-Beitragssumme stände ja bereits bei Vertragsanschluss fest, auch dann, wenn Dynamikerhöhungen vereinbart wurden. Dann hätte man diese bei der Brutto-Beitragssumme auch schon von vornherein berechnen müssen. Anders sah dies die Debeka. Sie argumentierte, dass die Erhöhungen ja nur dann in Kraft treten würden, wenn der Kunde der Erhöhung nicht widerspricht. Dies wisse man vorher ja nicht.
Auch war fraglich, ob und wann Ansprüche verjährt wären. Der Kläger argumentierte, dass die Ansprüche pro rata temporis (also immer dann, wenn der Kunde eine Einzahlung vorgenommen hat) entstehen würden hat der Kläger im Jahre 2010 einen Vertrag vermittelt, so würden die letzten Ansprüche also erst fünf Jahre soäter im Jahre 2014 entstehen. Deshalb könne für diese Ansprüche dann auch erst drei Jahre später die Verjährung beginnen.
Die Debeka argumentierte, dass – wenn sie ja schon bereits bei dem jeweiligen vermittelten Vertragsgeschäft hätte abrechnen müssen, es dann auf den Zeitpunkt der Vermittlung bzw. der Abrechnung ankommt, für den die Verjährung maßgeblich wäre.
Gegenstand der Diskussion waren zwei Gerichtsentscheidungen, die bei den Dynamikversicherungen etwa weiterhelfen sollten. Einerseits gab es eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 28.02.1994, die es zuließ, dass Vereinbarungen getroffen werden dürfen, wonach Aufbauprovision im Falle des Ausscheidens nicht mehr gezahlt werden. Diese Entscheidung betraf auch konkret die Debeka.
Dagegen hatte das Oberlandesgericht Köln am 01.08.2003 unter dem Aktenzeichen 19 U 39/02 entschieden, dass einem Handelsvertreter Ansprüche auf Folgeprovisionen bei der Vermittlung von dynamischen Lebensversicherungen zustehen. Danach ist die Dynamikprovision eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision, die – wenn auch widerruflich – schon mit dem Versicherungsvertrag eingereicht wurde.
Das Widerspruchsrecht sei danach nur als auflösende Bedingung der Erhöhung anzusehen.
Das Gericht wollte nicht erkennen lassen, welcher Auffassung es folgen wollte. Es beschäftigte sich grundsätzlich mit Betriebsvereinbarungen, die auch dann erlaubt seien, wenn Provisionen gekürzt werden, dies jedoch gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf Grenzen stößt.
17
Während Göker gebräunt seine Runden im Swimmingpool dreht, nehmen Jonas K. und Stephan S. ihren Freigang.
Knapp zwei Jahre nach der bundesweiten Razzia bei der mutmaßlich betrügerischen Immobiliengruppe S&K ist die Anklage fertig. Laut Bildzeitung müssen sich die beiden Firmengründer K&S und fünf weitere Beschuldigte wegen bandenmäßigen Betrugs verantworten. Sie sollen mit Hilfe eines Schneeballsystems und eines Geflechts aus rund 150 Firmen mehr als 6000 Anleger bei Immobiliengeschäften hereingelegt haben.
Der Schaden soll 300.000 Mio € betragen. Bisher war nur von 200.000 Mio die Rede.
16
Das Kasseler Landgericht betreibt weiterhin Verfahren gegen Mehmet Göker, dem Gründer der mittlerweile insolventen MEG.
Da sich Göker in der Türkei aufhält und es angeblich kein Auslieferungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei gebe, könne nicht verhandelt werden.
Etwas falsch ist die Mitteilung aber schon: Göker wird nur deshalb nicht ausgeliefert, weil er ausschließlich türkischer Staatsbürger ist. Wäre er – auch – deutscher Staatsangehöriger, würde er ausgeliefert werden. Und außerdem könnte von deutschen Behörden eine Verurteilung in der Türkei beantragt werden. Aber dagegen spricht ja wohl die 110-prozentige Arbeitsüberlastung des Gerichts.
09
Das Jahr 2015 begann mit einem Gerichtstermin, indem es um Provisionsrückzahlungen eines ehemaligen AWD- Beraters an SwissLife Select ging.
Der Prozessbevollmächtigte von SwissLife Select wies darauf hin, dass es sich bei den Übergang von AWD zu SwissLife Select lediglich um eine Namensänderung handeln würde. Eine Umformierung oder eine Übernahme liege dagegen nicht vor. Dies werde oft verwechselt.
Sogar die Adresse vom AWD-Platz hin zum Swiss Life Select-Platz wurde umbenannt. Die Richterin hinterfragte, wie das denn möglich sei, ohne wohl eine Antwort zu erwarten.
In der Sache selbst ging es um die üblichen Fragen, ob und wann Vertriebe von den Handelsvertretern Provisionen zurückverlangen können.
Es ging um die Frage der Verständlichkeit der Abrechnung, und auch um die Frage der sogenannten Nachbearbeitung. Scheidet ein Handelsvertreter bei SwissLife Select/ vormals AWD aus, so ist SwissLife Select/ vormals AWD verpflichtet, eine endsprechende Nachbearbeitung zu betreiben.
Dies war hier streitig.
Der Handelsvertreter, der schon seit Jahren bei AWD ausgeschieden war, hatte seinerzeit noch die Rückzahlung einer Softwarepauschale geltend gemacht. SwissLife Select hatte ihn im Jahre 2011 dazu ein Angebot überreicht, dass er dieses Angebot angenommen hatte. Seine Ansprüche auf Rückführung der Softwarepauschalen waren nunmehr verjährt.
In Anbetracht dessen, dass der Handelsvertreter noch eine Menge von Altlasten, die aus dem Handelsvertreterverhältnis stammten, zu stemmen hatte (Zahlungsverpflichtungen der alten Büromiete, Rückstände bei der Krankenversicherung), suchte man vor Gericht nach einer wirtschaftlichen Lösung. An dieser Stelle möchte ich den Prozessbevollmächtigten von SwissLife Select ein Lob aussprechen. Auch er bemühte sich telefonisch um eine wirtschaftliche Lösung. Die Beteiligten einigten sich dann auf eine erträgliche und begrenzte Ratenzahlung.
08
Ein Jahr und 10 Monate Haft bekam ein Versicherungsvertreter jetzt für fingierte Versicherungsverträge.
Das Finanzamt verlangte 25.000 € Steuernachzahlung aus zwei Jahren. Daraufhin schloss ein Versicherungsvertreter Scheinversicherungsverträge ab und kassierte die Provision, um die Steuern zu bezahlen.
Weil in den meisten Fällen kein Erstbetrag geleistet wurde, haben die Versicherungen die Verträge wieder storniert und die Provision zurückgefordert. Das Detmolder Amtsgericht warf ihm zunächst 49 Fälle der fingierten Verträge vor. Ursprünglich waren 63 Fälle angeklagt. Der Angeklagte zeigte sich nunmehr einsichtig und reuig. Staatsanwaltschaft und Verteidigung beantragte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten. Die Kammer verurteilte ihn zu einem Jahre und 10 Monaten.
Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Nunmehr muss der Angeklagte als Bewährungsauflage 200 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten.
07
Eines der Lieblingstehmen des treuesten aller Blogleser ist das „Aussterben“ des Versicherungsvermittlers.
Nun berichtet auch das Versicherungsjournal in der heutigen Onlineausgabe davon.
Binnen Jahresfrist habe sich die Zahl der registrierten Versicherungsvermittler insgesamt um 6.479 beziehungsweise etwas über 2,6 Prozent reduziert.
Auch die Zahl der gebundenen Vertreter mit Erlaubnis (§ 34d Absatz 1 GewO) war rückläufig und nahm in den letzten drei Monaten um minimale sieben eingetragene Personen beziehungsweise gut 500 (Gesamtjahr) auf 30.600 ab. Anfang 2011 waren es noch rund 3.300 mehr.
Vertraglich gebundener Vermittler ist, wer die Anlagevermittlung und die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eine Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens (sog. Haftungsdach) erbringt. Dies sind z.B. Vermögensberater der DVAG. Auch dort sind die Vermittlerzahlen rückläufig.
06
In einem nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Ulm vom 27.11.2014 wurde ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG zur Rückzahlung von Provisionen verurteilt.
Der Beklagte wandte ein, es sei falsch abgerechnet worden. Die Höhe der behaupteten Vorschüsse stimmten nicht. Außerdem wurde auf weitere arithmetische Fehler hingewiesen.
Ferner wurde bestritten, dass Stornobekämpfungsmaßnahmen erfolgt sind.
Das Gericht meinte, dass der Klägerin die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche zustehen. Das Provisionskonto sei substantiiert dargelegt worden.
Es schreibt dazu: „Dass der Beklagte die Abrechnung nicht nachvollziehen können soll, ist angesichts der Tatsache, dass das Vertragsverhältnis seit 2006 bestanden hat, nicht anzunehmen“. Auch bestünde „die von der Beklagten gerügte grundsätzliche Fehlerhaftigkeit des Rechenwerks der Klägerin nicht“.
Auch seien die Verträge ausreichend nachgearbeitet worden „Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist schon dann von den Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge im gebotenem Umfang nachgearbeitet hat. Art und Umfang der den Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11). Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzuarbeiten (Bundesgerichtshof Versäumnisurteil vom 01.12.2010 – Aktenzeichen VIII ZR 310/09). Sieht der Versicherer von einer Stornogefahrmitteilung an den bisherigen Versicherungsvertreter ab, und nimmt er sein Recht wahr, andere Maßnahmen zu ergreifen, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein (Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11). Hierzu ist es im Regelfall erforderlich, dass der Unternehmer / Versicherer aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält, welche konkrete Maßnahmen es hierfür bedarf, kann nicht abstrakt entschieden werden, sondern bedarf stets einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls.
Jedenfalls aber reicht unter dem Gesichtspunkt der dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsvertreter obliegende Treuepflicht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters zu nehmen, im Regelfall reicht die bloße Übersendung eines Mahnschreibens an den Versicherungsnehmer als Maßnahme der Stornoabwehr nicht aus (Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 310/09). Offengelassen hat der Bundesgerichtshof, ob der Versicherer im Falle der eigenen Nachbearbeitung gehalten ist, nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu und ob dafür eine regelmäßige persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist (Bundesgerichtshof Versäumnisurteil vom 01.12.2010 Aktenzeichen VIII ZR 310/09). Den Versicherer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrages vorgenommen hat (Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11).
Die Darlegung der Klägerin wird den Anforderungen gerecht. Das im System der Nachbearbeitung ist grundsätzlich ausreichend, um den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anzuhalten. Es handelt sich nicht um ein bloßes Mahnschreiben, sondern um Erinnerungs- Mahn- und Kündigungsverfahren und ein normiertes Erinnerungsschreiben.
05
Wer etwas Neues – und natürlich Altes – von Heinz Erhard sehen will, sollte heute um 22 Uhr den NDR anschalten. Ein alter Film, neu entdeckt, mit einem immer jungen Thema, der Falschberatung durch einen Versicherungsvertreter, wird heute neu aufgelegt.
RP-Online: Die Komödie „Geld sofort“ des Regisseurs Johann Alexander Hübler-Kahla ist vor Kurzem in einem Wiener Nachlass entdeckt worden. Erhardt spielt den Versicherungsvertreter Zatke, der für seine Hochzeit einen Kredit benötigt und in die Fänge des Finanzexperten Ehrlich gerät.
Ehrlich verspricht Zatke einen Kredit von 3000 Mark, denkt aber nicht daran, die Summe auszuzahlen, sondern presst dem Bittsteller lieber allerlei „Bearbeitungsgebühren“ und „Informationshonorare“ ab, die der gutgläubige Zatke bereitwillig zahlt. Doch Ehrlich hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht, der einen Tag nach dem ersten Beratungsgespräch in Gestalt von Zatkes Bürgen auftaucht.
31
„Erst am Ende eines Jahres weiß man, wie sein Anfang war“ (Friedrich Nietzsche)
Liebe Blogleser,
Das Jahr ist zu Ende! Dies gibt mir die Gelegenheit, ein paar Tage in aller Ruhe und
Besinnlichkeit die Zeit mit unserer Familie und Freunden zu genießen.
Der Jahreswechsel bedeutet aber auch wieder einen Neuanfang.
Er soll die Kraft bestärken in eine neue und gute Zukunft.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie einen guten Rutsch, Gesundheit,
viel Erfolg und dabei viele hilfreiche Ideen für das kommende Jahr 2015.
Herzlichen Dank für die spannenden Herausforderungen, Ihr Vertrauen und die
freundliche Zusammenarbeit.
Münster
30
Fußballer gelten ja bekanntlich nicht als die Hellsten. Bei der Wahl zum Torjäger zum Monats soll dann schon mal gesagt worden sein: „Ich bin der Tor des Monats“, worauf man ihm Recht gab.
Hier nun ein paar Fußballersprüche aus dieser Saison, die branchenübergreifend anwendbar sein dürften:
1. „Wir wollten uns von der Mentalität her so präsentieren, dass wir versuchen, die Möglichkeit zu schaffen, wenn gewisse Umstände eintreten – glückliche Umstände – dass es dann nicht unmöglich ist im Fußball, auch in München unentschieden zu spielen. Aber eigentlich ist das fast unmöglich, weil es nie passiert,“ Freiburgs Christian Streich nach einem Spiel gegen die übermächtigen Bayern.
2. „Irgendwann in seinem Leben ist er falsch abgebogen,“ Klopp über Marco Reus. Ob Klopp sich zur DVAG einordnet, ist übrigens bis heute nicht abschließend bekannt.
3. „Ich mache mir immer Sorgen. Wenn ich aufwache und mir keine Sorgen mache, mache ich mir Sorgen, warum ich mir keine Sorgen mache.“ Werder Bremens Thomas Eichin, dessen Team immerhin noch vor dem BVB steht.
4. “Beim ersten Interview war ich sehr enttäuscht. Beim zweiten zehn Minuten später ging es schon besser. Wenn ich noch eine halbe Stunde warte, dann habe ich wahrscheinlich das Gefühl, dass wir gewonnen haben.” Jürgen Klopp.
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Wir, die Autoren dieses Blogs, wünschen allen Lesern
– den treuen, treuesten und auch den nicht so treuen –
frohe Weihnachten und keine Sorgen,
und vor allem viel Abstand von den alltäglichen Vertriebssorgen, viel Ruhe und viel Zeit der Besinnung.