Allgemein

Aufhellendes in Finsterwalde

Die DVAG schmückt sich bekanntlich gern mit dem einen oder anderen Promi, besonders gern mit Sportlern.

Nun wurde Joey Kelly von der DVAG Finsterwalde eingeladen und soll am 31.5. sein Bestes geben… oder nur das Zweitbeste, denn Laufen kann er wohl noch besser.

Er soll einen Vortrag halten. „No Limits – wie schaffe ich mein Ziel“ heißt die Überschrift. „Wenn es mal einen Rückschlag gibt, sollst Du weitermachen“, soll er gesagt haben und weitere Durchhalteparolen gepriesen haben.

Was das mit der DVAG oder dessen Arbeit zu tun hat, oder warum man auf Durchhalteparolen setzt, ist der Einladung nicht zu entnehmen. Dass auch Vermögensberater schwere Zeiten erleben, könnte vielleicht etwas damit zu tun haben.

Der vom Aussterben bedrohte Beruf des Versicherungsvermittlers

Mehr als 4 von 10 Versicherungsvermittlern sind über 50 Jahre alt. So schreibt es das Versicherungsmagazin.

Nur 4,6 % seien bis 29 Jahre alt.

Dadurch würden bald viele Kunden ohne Betreuung sein – für den Markt eine große Chance.

Auf der anderen Seite jedoch haben viele Vermittler nicht wirtschaftlich gearbeitet, so dass daran eine Weitergabe des Kundenstammes für einen Nachfolger nicht verlockend wäre.

Fristlose Kündigung gegenüber Strukturvertrieb bestätigt

Einige Vertriebe kommen auf die Idee, nach Ausspruch der Kündigung die Provisionen einzufrieren und den Zugang zum Intranet zu sperren. Dabei soll der Handelsvertreter noch lange Kündigungsfristen abwarten und muss noch lange für den Vertrieb arbeiten. Das Landgericht Bielefeld hat jetzt einem Strukturvertrieb einen Riegel davorgeschoben.

Ein Handelvertreter erklärte nach einem solchen Vorgang die fristlose Kündigung. Erstinstanzlich wurde die fristlose Kündigung für wirksam erklärt und Schadensersatzansprüche abgewiesen.

Dagegen wehrte sich der Strukturvertrieb im Wege der Berufung. Auch hier scheiterte er und musste die Berufung zurücknehmen. Mehr dazu bald.

Makler schlecht vorbereitet

Am 14.05.2012 berichtete das Versicherungsmagazin, dass die Vermittler auf die Offenlegung ihrer Vergütung schlecht vorbereitet sind.
Versicherungsmakler- und Vertreter müssen mit der Umsetzung der Vermittlerrichtlinien II damit rechnen, ihren Kunden jedenfalls auf Nachfrage mitzuteilen, von wem sie in welcher Form vergütet werden.
Nach einer aktuellen Umfrage soll noch jeder dritte Vermittler in der Offenlegung der Abschlusskosten in der Lebens- und Krankenversicherung eine hohe Belastung für die unternehmerischen Führung und Gestaltung seines Betriebes sehen. Jeder vierte Makler habe Probleme mit dieser Offenlegung.
Ein Drittel der Makler dokumentiere Beratungen im standartisierten Geschäft nicht. Selbst im Vorsorge- und Gewerbegeschäft ist die Dokumentation für jeden zehnten Makler keine Selbstverständlichkeit.

Gedächtnislücken

Kürzlich durfte ich mich über Gedächtnislücken ärgern. Ein Direktionsleiter eines Strukturvertriebes musste als Zeuge aussagen. Auffallend war, dass er einiges noch präzise in Erinnerung hatte, anderes (für den Vertrieb Nachteiliges) angeblich vergessen hatte.

Cash-Online hat dafür eine Lösung: Durch Gedächtnisübungen soll dem Vergessen vorgebeugt werden. Ich wünschte, dass der Zeuge diese Übungen schon früher gemacht hätte.

Und ob diese Übungen auch gegen absichtliches Vergessen helfen, hat Gedächtnisübungsleiter Oliver Geisselhart leider nicht verraten.

Berufsverband Deutscher Honorarberater schafft Ehrenkodex

Der Berufsverband Deutscher Honorarberater hatte in der letzten Woche eine erste ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten und sich einem Verhaltenskodex unterworfen.
Der wird Berliner Honorarberater-Kodex genannt. Berater des BVDH verpflichten sich danach, keine Provisionen zu vereinnahmen, die von Produktanbietern oder Vertriebsorganisationen gewährt werden. Das Verbot erstreckt sich auch auf die Vereinnahmung so genannter Kickback-Zahlungen und Zuwendungen jeglicher Art, insbesondere Provisionsrückvergütungen der Produkthersteller, Bestandprovisionen und Vermittlungsprovisionen.
Ob unter Zuwendungen jeglicher Art auch alle möglichen Formen von Sachzuwendungen gehören, konnte ich der Pressemitteilung nicht entnehmen.

Klage auf Provision abgewiesen

Am 20.04.2012 wies das Amtsgericht Itzehoe eine Klage der OVB Vermögensberatung AG gegen einen ehemaligen Handelsvertreter ab.
Die OVB machte die Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse von dem Handelsvertreter geltend.
Die Klage wurde wegen Unschlüssigkeit abgewiesen. Die behauptete Forderungshöhe sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus diversen Anlagen die für den klägerischen Anspruch notwendigen Tatsache herauszusuchen und so die Forderung der klagenden Partei zu errechnen.
Da Gericht kritisiert weiter, dass die Auszahlung der Provision nicht mit der Zuordnung zu einem bestimmten Vertrag erfolge und eine Stornoreserve einbehalten wurde. Die Klägerin meint, dies sei in Höhe von 25 % der entsprechenden Provision durchgeführt worden. Das Gericht meint, hier seien Ungereimtheiten im Vortrag, da zu Überzeugung des Gerichts die Klägerin nicht eine Rückforderung bezüglich gar nicht ausgezahlter Provisionen haben kann.
Ungereimtheiten würden sich bei dem Versuch der Klägerin fortsetzen, die unverdiente Provision zu berechnen.
Urteil des Amtsgerichts Itzehoe Aktenzeichen 92 C 119/10
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Versichert und verschaukelt

Im Versicherungsjournal wurde auf einen kritischen Fernsehbeitrag hingewiesen. Ich hatte das als Ankündigung verstanden. Man kann ihn aber schon online angucken.

Versichert und verkauft vom SWR.

Hier ist der Film zu sehen.

Auch OLG München erkennt Provisionsansprüche für dynamische Lebensversicherungen an

Das Oberlandesgericht München fällte ebenfalls im Jahre 2009 ein Urteil zu den Provisionsansprüchen bei dynamischen Lebensversicherungen.
Es verurteilte einen Vertrieb, dem Handelsvertreter Auskunft über die genaue Summe der Versicherungssummen solcher dynamischer Lebens- oder Rentenversicherungssummen zu erteilen, die der Handelsvertreter während der gesamten Vertragslaufzeit von … bis … selbst vermittelt hat und die bei der Beendigung des Vertretervertrages am … die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllen und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden sind.
Das Oberlandesgericht München meint übrigens, dass der Auskunftsanspruch einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.
Das Oberlandesgericht München meint im Übrigen, dass dieser Auskunftsanspruch nicht nur mit einem Buchauszug erledigt wäre.
Der Handelsvertreter soll jedoch keinen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der von den Strukturmitarbeitern vermittelten Verträge haben, da es insofern an der erforderlichen Kausalität fehle.
Urteil des Oberlandesgericht München vom 10.06.2009 Aktenzeichen 7 U 4522/08

Oberlandesgericht Köln: Es gibt automatisch einen Anspruch auf Provision bei dynamischen Lebensversicherungen

Das OLG Köln hatte neben vielen anderen Gerichten entschieden, dass ein Handelsvertreter Anspruch auf Folgeprovisionen bei Vermittlung von dynamischen Lebensversicherungen hat.

Dazu das Gericht:

„Gegenstand dieser ursprünglich eingereichten und abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge ist die jährliche dynamische Anpassung entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex, die automatisch vorgenommen wird, sofern nicht der Versicherungsnehmer widerspricht oder den erhöhten Beitrag nicht entrichtet. Angesichts der den Lebensversicherungsverträgen zugrundeliegenden vertraglichen Regelungen werden im Zusammenhang mit der Erhöhung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung keine neuen Verhandlungen geführt oder neue Vereinbarungen getroffen, so daß die Summen- und Beitragserhöhung kein neues eigenständiges Geschäft ist. Das Widerspruchsrecht des Kunden ist vielmehr als auflösende Bedingung der Erhöhung anzusehen mit der Folge, daß der Vertrag die Erhöhungen als Regelfall vorsieht und dem Vertreter die durch diese Erhöhung anfallende Provision als ebenso automatische Provision zusteht. Die Dynamikprovision ist mithin eine verzögert ausgezahlte Abschlußprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die – wenn auch widerruflich – schon (im Sinne des Satzes 2 von Ziffer 11) mit dem Versicherungsvertrag eingereicht wurde (so auch BAG DB 1985, 50; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.5.2003 – 21 U 22/01).“

Oberlandesgericht Köln vom 1.8.2003, Az. 19 U 39/02

Schwierige Provisionsabrechnungen und das Lorbeerprinzip

Freitag gab es vor dem Landgericht Karlsruhe interessante Einblicke. Das Gericht konnte das komplexe Abrechnungssystem eines Strukturvertriebes nicht verstehen.

In den Abrechnungen tauchten Namen der Versicherungsnehmer auf, daneben Kürzel, Daten; Zahlen, Prod.Schlüssel und am Ende sollte sich daraus ergeben, dass Provisionen bis auf die 2. Kommastelle entstanden oder wieder verschwunden waren.

Manchmal tauchte auch mehrere Positionen hinter oder unter einem Namen auf.  Es wurden zwei Konten geführt, das Provisionskonto und das Rückstellungskonto. Aber eigentlich war es nur ein Konto. Diese Fragen ließ sich das Gericht von einem Fachmann erläutern.

Und manchmal wurde vom Rückstellungskonto in das Provisionskonto gebucht, so dass das Rückstellungskonto, welches von seiner Logik nie ins Minus laufen dürfte, im Soll war. Hier waren mal im Laufe der Zeit 15.000 € verschwunden.

Es kam eigens zur Erläuterung ein Fachmann des Strukturvertriebes, da das Gericht viele Fragen hatte. Nachdem die Systematik erklärt wurde, die auch teilweise nachvollziehbar war, wollte das Gericht dann auf die Einzelheiten nicht mehr eingehen. Die einzelnen Verträge zu erklären, führe dann doch zu weit.

Erstaunlich war jedoch eine Erkenntnis: Der Experte meinte, dass man den Kunden betreuen müsse, um den Anspruch auf weitere Provisionen für dynamische Lebensversicherungen zu bekommen.

Diese Auffassung ist jedoch falsch. Dynamikerhöhungen entstehen automatisch, auch ohne Betreuung. Nach dem Lorbeerprinzip darf der Vertrieb nicht abrechnen!

Das Gericht schlug einen Vergleich vor.