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heißt ein Artikel in der Frankfurter Rundschau. Rolf Wiswesser soll Jürgen Vetter als Vertriebschefbei der Ergo nach dessen Skandälchen ablösen. „Ausgerechnet beim AWD“ ist man fündig geworden, schreibt die Frankfurter Rundschau.
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Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass ein Handelsvertreter gegen den Handelsvertretervertrag vestoßen haben soll. So stellte es das Gericht fest. Er soll „fremde“ Produkte vermittelt haben. Zur Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen hat der Vertrieb – zu Recht – Auskunft verlangt über die „fremdvermittelten“ Verträge.
Das Oberlandesgericht München hatte sich auch mit dem Klageantrag auseinandergesetzt, der darauf abzielte, die Namen des bei der fremden Gesellschaft vermittelten Versicherungsnehmers zu erhalten.
Das OLG hat darauf verwiesen, dass zwar grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegeben sein kann, wenn der Handelsvertreter im Wettbewerb zum Unternehmer tätig ist.
Das Oberlandesgericht München hat jedoch auch entschieden – und darauf kommt es hier an –, dass die Auskunftspflicht des Handelsvertreters, wie es beantragt wurde, zu weit gehe.
„Nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist es der Beklagten strafbewehrt untersagt, ohne Einwilligung des Kunden die ihr als Angehöriger eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse zu offenbaren (BGH Urteil vom 10.02.2010, Aktenzeichen VIII ZR 53/09). Dies gilt nicht nur für gesundheitliche Daten des Kunden, sondern auch für die Tatsache, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat (BGH aaO). Auch die Tatsache, dass sich ein Kunde bei einem Konkurrenzunternehmen versichert hat, unterliegt daher der Geheimhaltungspflicht. Da es insoweit um den Schutz der Interessen Dritter geht, kommt es bei einer Interessensabwägung auch nicht auf die Berücksichtigung der Interessen des vertragswidrig handelnden Versicherungsvertreters, sondern auf die Interessen des Kunden an. Zwar ist durchaus ein Interesse des Versicherungsunternehmens anzuerkennen, Schadenersatzansprüche gegen einen pflichtwidrig handelnden Versicherungsvertreter durchsetzen zu können. Andererseits hat der Gesetzgeber die Informationen der Selbstbestimmung von Dritten, die sich in der Strafbewährung in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zeigt, für besonders wichtig erachtet. Eine Weitergabe von Daten ohne Einverständnis des Berechtigten könnte daher allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn das Versicherungsunternehmen hierdurch weitgehend schutzlos Vertragsverstößen ihrer Versicherungsvertreter ausgesetzt wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein. Denkbar erscheint insbesondere eine Weitergabe der Daten an einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten, der dem Unternehmer dann lediglich die Tatsache der Vertragsverletzung und die Höhe des entstandenen Schadens weitergibt, nicht jedoch personenbezogene Daten der Kunden.“
Oberlandesgerichts München unter dem Aktenzeichen 23 U 5643/09 vom 26.07.2010.
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Im Finanzdienstleistungsvermittlervertrag der OVB ist – verkürzt – unter Punkt 21 die Konventionalstrafe geregelt. Dem Finanzdienstleister ist es untersagt, selbst und/oder über Dritte Finanzdienstleister abzuwerben, die in einem Vertragsverhältnis zu der OVB stehen. Der Finanzdienstleister verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Vereinbarung folgende Vertragsstrafen an die OVB zu zahlen:
6.250,00 € für jeden abgeworfenen FT
12.500,00 € für jeden abgeworbenen Geschäftsstellenleiter oder Generalagenten
25.000,00 € für jeden abgeworbenen Bezirksleiter
50.000,00 € für jeden abgeworbenen Direktor
Der Vertragsstrafenbetrag darf die Bruttoprovision des Abgeworbenen in den letzten 12 Monaten nicht überschreiten.
Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
Für jeden schuldhaften Versuch ist die Hälfte der oben genannten Vertragsstrafe zu zahlen.
Vermittelt der Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes (Ziffer 17.1 des Vertrages) konkurrierende Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für Dritte, verpflichtet sich der Finanzdienstleister für jedes einzelne vermittelte Geschäft zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1.000,00 € an die OVB. Für jeden Versuch, einem Wettbewerbsunternehmen einen Vertrag zu vermitteln, verpflichtet sich der Finanzdienstleister zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 500,0 € an die OVB.
Vorteil:
1.000,00 € bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sind überschaubar
Es wird differenziert zwischen Versuch und Vollendung
Es gibt kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot!
Nachteil:
Die Abwerbung von Mitarbeitern ist mit hoher Vertragsstrafe sanktioniert.
Da Mitarbeiter Vorschüsse erhalten und der Vertragsstrafenbetrag die Provisionen der letzten 12 Monate nicht überschreiten darf, ist völlig unklar, wo hier die Höchstgrenze ist.
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Am 28.07.2011 entschied das Landgericht Karlsruhe in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen Mitarbeiter, dass die Zivilgerichte für die Entscheidung zuständig sind.
Streitig war, ob der Mitarbeiter als so genannter Ein-Firmen-Vertreter einzuordnen war. Das Landgericht Karlsruhe war der Meinung, der Mitarbeiter sei kein Ein-Firmen-Vertreter.
Schließlich erlaube der Vertrag, dass man eine anderweitige Tätigkeit annehmen könne, wenn innerhalb von drei Wochen dies angezeigt würde. Eine solche Anzeigeverpflichtung mache den Mitarbeiter nicht zu einem Ein-Firmen-Vertreter.
Beschluss vom Landgericht Karlsruhe vom 28.07.2011
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Die Strukturvertriebe bedienen sich verschiedener Vertragsstrafenregelungen.
Eine Vertragsstrafe ist eine Art „Strafgeld“, die gemäß einer vertraglichen Vereinbarung zwingend gezahlt werden muss, wenn gegen eine bestimmte Regelung verstoßen wird.
Sie kann gezahlt werden müssen, wenn gewisse Verhaltenweisen sanktioniert werden, wie das Abwerben von Kunden, das Umdecken von Verträgen, das Abwerben von Mitarbeitern oder auch das wettbewerbswidrige Verhalten.
Der MLP hat z.B. folgende Vertragsstrafenregelung in dem Consultant-Vertrag:
„Der Consultant verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 150,00 €
a
Für jeden Kunden, von dem er bei Beendigung des Vertrages die Kundenakte, Aufzeichnungen oder Vervielfältigungen derselben zurückbehält.
b
für alle ihm als Geschäftsgeheimnis anvertrauten Kunden- und Vertragsdaten, die er während seiner Tätigkeit oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter Verstoß gegen das in Ansatz 4 geregelte Rückgabegebot und Vervielfältigungsverbot zu Konkurrenzzwecken selbst verwertet oder Dritten, insbesondere Konkurrenten, unbefugt mitteilt oder zugänglich macht. Die gleiche Vertragsstrafe ist bereits bei Vorbereitung dieser Handlungen verwirkt“
Vorteil:
– eine im Vergleich zur Konkurrent preiswerte Vertragsstafenregelung
– keine Vertragsstrafe nur für das „Umdecken“
Nachteil:
keine zweitliche Begrenzung
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Die Hummel ist ein Tier, das eigentlich viel zu unproportioniert ist und viel zu kurze Flügel hat, um zu fliegen.
Sein Kommentar :
„Gestern habe ich den Film im ZDF „Die Hummel“ gesehen, der vom Bay. Fernsehen ausgezeichnet wurde.
Sofern Sie diesen verpasst haben kann ich diesen nur empfehlen sich anzuschauen.
Warum?
Meine Frau sagte, das geht im Film genauso zu wie seinerzeit bei der XXX. Zufall, oder was?
Nein! Strukturvertrieb oder MLM, wie auch immer. Die Arbeitsweise und die Redewendungen, die dort verfilmt sind, spielen sich 1:1 ab. Darum ist dieser ja so interessant und sollte von neuen Rekruten vorher angeschaut werden.
Auch das gilt bei neuen Vermittler bei der XXX und die Redewendungen werden geschult und angewandt:
„Die Hummel wiegt 4,8 Gramm. Sie hat eine Flügelfläche von 1,45cm² bei einem Flächenwinkel von 6 Grad. Nach den Gesetzen der Aerodynamik kann die Hummel nicht fliegen. Aber die Hummel weiß das nicht.“
Auch die Anwerbung und Weiterempfehlung sind nach dem gleichen Muster gestrickt. Dies ist das Brot der Strukturvertriebe. Einfach gut gemacht dieser Film.
Auszug aus dem Inhalt:
Mein Haus, mein Auto – gut, die Jacht fehlt, aber ansonsten scheint es Pit (Jürgen Tonkel) tatsächlich geschafft zu haben. Und das nur, weil sich die Naturkosmetikprodukte, die er vertreibt, quasi von selbst verkaufen. Das erzählt er jedenfalls seinen ehemaligen Klassenkameradinnen, die er ‚wie zufällig‘ wiederfindet und sie beim gemeinsamen Abendessen für das Schneeballsystem zu gewinnen versucht.
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Bis zum 29.6.2011 waren 259.955 Vermittler im Register der IHK eingetragen, davon
178.496 gebundene Versicherungsvertreter
33.360 Versicherungsvertreter mit Erlaubnis
44.864 Versicherungsmakler
2.911 produktakzessorische Vertreter
121 produktakzessorische Makler
203 Versicherungsberater
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Wie bereits gestern berichtet, hatte der Bundesverband deutscher Vermögensberater die Kosten zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts kritisiert. Der deutsche Industrie- und Handelstag schlug in die gleiche Kerbe und wies darauf hin, dass die Gefahr bestehe, dass „zahlreiche der am Markt befindlichen freien Berater unter ein Haftungsdach (als gebundener Agent) gezwungen werden oder ihre Tätigkeit ganz einstellen müssen“.
Auch der Deutsche Industrie- und Handelstag hatte sich damit beschäftigt. Hier ein Auszug seiner Stellungsnahme vom 1.7.2011:
„Für das Erlaubnisverfahren nach § 32 KWG fallen in der Regel Gebühren von mindestens 2.000 Euro an. Ferner haben Finanzdienstleistungsinstitute die Kosten der laufenden Aufsicht durch die BaFin zu tragen. Die jährliche Mindestumlage für Anlagevermittler ohne Befugnis, sich Eigentum/ Besitz an Kundengeldern/-anteilen zu verschaffen, beträgt 2.500 Euro; bei einer Bilanzsumme unter 100.000 Euro beträgt die Umlage 1.250 Euro. Zusätzliche Kosten entstünden den betroffenen Unternehmen durch die Umlage für die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (Mindestumlage 1.050 Euro/Jahr) sowie die Anforderung an Finanzdienstleistungsinstitute, einen Jahresabschluss nach der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute aufzustellen und prüfen zu lassen. Die hierfür anfallenden Kosten belaufen sich nach Informationen der BaFin jährlich auf rund 8.000 Euro. Demgegenüber werden für eine Erlaubniserteilung für Versicherungsvermittler nach § 34d/e GewO bei den Industrie- und Handelskammern durchschnittlich Gebühren in Höhe von etwa 200 Euro veranlagt; Folgekosten für die gewerberechtliche Aufsicht entstehen in der Regel nur anlassbezogen, z. B. bei Änderung der Registerdaten.
Für Unternehmen erhöht sich bei einer Aufsichtslösung der Vertriebsdruck. Die Mehrkosten von jährlich rund 8.000 Euro müssen durch Provisionen zusätzlich erwirtschaftet werden. Dadurch wird die Gefahr erhöht, dass Vermittler sich bei der Beratung der Anleger verstärkt an der Höhe der Provisionen orientieren. Ein solches Ergebnis stünde diametral im Gegensatz zu den Zielen des Gesetzes den Anlergerschutz zu erhöhen. Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG und die damit einhergehende Einbeziehung in die Solvenz- und Marktaufsicht der
BaFin erhebliche Mehrbelastungen für die betroffenen Unternehmen mit sich brächte. Aktuell betreiben schätzungsweise 80.000 freie Berater auf Basis einer Erlaubnis nach § 34c GewO die Vermittlung von geschlossenen Fonds. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob diese i. d. R. als Einzelunternehmen organisierten Betriebe in der Lage sind, den mit einer BaFin-Erlaubnis und Aufsicht einhergehenden finanziellen und bürokratischen Anforderungen zu entsprechen. Mit der Einstufung der geschlossenen Fonds als Finanzinstrument i. S. d. KWG ginge die konkrete Gefahr einher, dass zahlreiche der am Markt befindlichen freien Berater unter ein Haftungsdach (als gebundener Agent) gezwungen werden oder ihre Tätigkeit ganz einstellen müssen.“
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Leider kam der von uns am 8.8. angekündigte Report-Bericht nicht. Er wurde kurzfristig verschoben. Nun soll er in Teilen im Internet zu finden sein bzw. zu gegebener Zeit gesendet werden.
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Wie das Versicherungsjournal heute berichtet, hat der Bundesverband deutscher Vermögensberater e.V. (BdV) kritisiert, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Kosten im Rahmen der neuen Regulierung der Finanzanlagenvermittlung zu niedrig eimgeschätzt hat.
Leider fand sich in dem Artikel weder ein passender Link zu den Aussagen oder zu den zu erwartenden Kosten.
Zur Erinnerung :
Der am 06.04.2011 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf sowie die „Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung “ sehen vor, dass die Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds sowie „sonstigen Vermögensanlagen und Genossenschaftsanteilen“ ab 2013 gewerberechtlich reguliert werden soll und somit vergleichbare Anforderungen wie im Versicherungsvermittlerrecht gelten werden: Erlaubnis, Registrierung, IHK-Sachkundenachweis „Finanzanlagenfachmann IHK“ (jedoch ohne „Alte-Hasen-Regelung“), Vermögensschadenhaftpflicht-
versicherung, Beratungs- Dokumentations- und Informationspflichten gem. §§31ff WpHG.
Laut Versicherungsjournal meint der BdV, davon seien allein 11000 Vermögensberater und weitere 260.000 Vermitller betroffen, von denen ein Großteil Investmentfonds vermitteln würde.
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Heute um 21.45 Uhr erklärt der Ex-Insider und Schlüsselroman-Autor Maximilian von Ah, wie die Finanzvertriebe die Angst der Anleger schüren und ausnutzen.

