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Der mir bekannte Allianz-Versicherungsvertreter Klaus Hermann aus Münster schlug gestern Abend Stefan Raab. Klaus ist nicht nur Deutscher Meister im Teakwondo, er ist außerdem Kreisliga A-Fußballer, Comedian, frisch verheiratet, und vor allem klug und sportlich.
Und ausgerechnet die letzte Frage aller Fragen, nachts um fast halb zwei, lautete : Wie ist die Entfernung zwischen Marburg und Magdeburg. Und Klaus als Allianz-Vertreter wusste, wo Marburg liegt (eigentlich Insiderwissen der Vermögensberater) und lag bei der Entfernungsschätzung näher als Raab.
Herzlichen Glückwunsch von hier aus !
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Heute ist im Versicherungsjournal ein interessanter Bericht über die Gewinne der Versicherungsvertreter.
Während Ergo und Signal Iduna die meisten „unter 50.000 €“- Vermittler haben, hat die Westfälische Provinzial mit Abstand die meisten über 50.000 €.
Leider fehlen nachvollziehbare Größen der Vermittler in den Strukturvertrieben. Da wäre ich mal gespannt gewesen.
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Erst machte die Central kürzlich darauf aufmerksam, das man sich von seinem eigenen Vertrieb verabschieden wird und sich fortan nur noch von der Deutschen Vermögensberatung DVAG vertreiben lassen wolle.
Seinen Außendienstlern soll die Central sogar schon gekündigt haben.
Dann erfuhr man von drohenden Beitragserhöhungen.
Nun hat Morgen und Morgen Krankenversicherungen untersucht. Danach gehörten zu den Spitzenreitern unter anderem die Debeka (fünf Sterne), die Alte Oldenburger (fünf Sterne) und die DEVK (fünf Sterne). Am unteren Ende der Skala im Morgen & Morgen Rating sind dagegen Vertreter wie die Inter (eins Stern), die Mannheimer (ein Stern) oder die Central (zwei Sterne) zu finden.
Dafür soll man die Bilanzen der Versicherer aus den letzten fünf Jahren ausgewertet haben.
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Grundsätze zum Buchauszug
Nach § 87 c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 GBH Provision gebührt.
Der Buchauszug soll dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft (BGH, Urteil vom 24.05.1995 – Aktenzeichen VIII ZR 146/94). Daraus folgt, dass der Buchnachweis für den relevanten Aufstellungszeitpunkt eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers beinhalten muss, sobald sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren.
Der Buchauszug muss aus sich selbst heraus verständlich sein und in übersichtlicher Weise die Geschäfte auflisten, die für den Handelsvertreter von Bedeutung sind.
Die erforderliche Form hängt vom Einzelfall ab (BGH, Urteil vom 21.03.2001 – Aktenzeichen VIII ZR 149/99).
Folgende Angaben müssen im Buchauszug enthalten sein:
Name und Anschrift des Kunden
Kundennummer
Datum der Bestellung
Inhalt und Umfang der Bestellung
Datum der Lieferung bzw. Teillieferung und deren Umfang
Rechnungen mit Datum und Rechnungsnummer
Rechnungsbetrag
Datum der Zahlungen und Höhe der gezahlten Beträge
Datum der vollständigen Abwicklung
Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften mit Datum und Grund
Vom Unternehmer im Falle einer Stornierung getroffene Bestandserhaltungsmaßnahmen
Nach BGH-Urteil vom 11.07.1980 – Aktenzeichen I ZR 192/78 und BGH-Urteil vom 29.11.1995 – Aktenzeichen VIII ZR 293/94 müssen Provisionssätze und Provisionsbeträge nicht aufgenommen werden. Diese muss der Handelsvertreter notfalls selbst errechnen.
Einen Buchauszug ist nur dann vollständig, wenn er den Handelsvertreter in die Lage versetzt, sich umfassend über die zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse zu informieren und anhand des Buchauszugs die früher oder gleichzeitig erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen.
Die Kosten des Buchauszuges trägt allein der Unternehmer. Trotz eines oftmals erheblichen Aufwands ist dem Unternehmen die Berufung auf den Einwand der Unzumutbarkeit regelmäßig versagt. Auch ein Unternehmer ohne kaufmännische Buchführungspflichten schuldet einen Buchauszug.
Der Unternehmer schuldet den Buchauszug nur auf Verlangen des Handelsvertreters. Das Verlangen kann formlos erfolgen und muss nicht begründet werden. Es muss auch nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Provisionsabrechnung angefordert werden.
Der Anspruch auf einen Buchauszug entfällt, wenn keine Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern über die erteilten Provisionsabrechnungen bestehen und der Handelsvertreter die Provisionsabrechnungen als richtig anerkannt hat (Schweigen gilt nicht als Anerkenntnis). Ein Buchauszug kann mithin nur verlangt werden, solange der Unternehmer seine Verpflichtung auf Erteilung einer Provisionsabrechnung noch nicht in vollem Umfang nachgekommen ist (BHG Urteil vom 20.02.1964 – Aktenzeichen VII ZR 147/62). Der Anspruch auf den Buchauszug verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).
Auch Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis arbeiten, können einen Buchauszug verlangen. Dies folgt aus § 65 HGB. Danach ist die Vorschrift für Handlungsgehilfen im Sinne des § 59 HGB die Geltung von § 87 c HGB anwendbar.
Im Falle der Weigerung eines Buchauszuges steht dem Handelsvertreter ein Wahlrecht zu. Er kann entweder Bucheinsicht verlangen (§ 87 c Abs. 4 HGB) oder auf Erteilung eines Buchauszuges klagen. Die Zwangsvollstreckung beim Buchauszug richtet sich nach § 887 ZPO.
Erhebt der Handelsvertreter Klage auf Erteilung eines Buchauszuges, muss er darlegen, dass provisionspflichtige Geschäfte zustande gekommen sein können. Dazu muss sich dann der Unternehmer spezifiziert äußern. Allgemeines Bestreiten reicht nicht (BGH Urteil vom 07.10.1977 – Aktenzeichen IZR 10/76).
Leistet der Unternehmer gegen die Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO Widerstand oder verweigert er die Bereitstellung der zur Anfertigung des Buchauszuges erforderlichen Unterlagen, ist der Handelsvertreter gemäß § 892 ZPO berechtigt, einen Gerichtsvollzieher hinzuzuziehen, der notfalls staatliche Vollzugorgane beizieht (§§ 758 Abs. 3, 759 ZPO).
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Nachdem die Seite der „Strukkies“ plötzlich verschwand, fragten viele nach dem Grund.
Offensichtlich bestand der Grund darin, dass Eigentümer der Seite und Verantwortliche gemäß Impressum sich nicht einig werden konnten. Die Inhaberin der Seite wollte verkaufen, während der eigentliche Betreiber die Seite fortführen wollte.
Die Fortführung findet sich jetzt der bereits von uns zitierten Seite Strukkie-Neu.
Da nunmehr Inhaber und Verantwortlicher nicht mehr auseinander fallen, dürfte die Zukunft gesichert sein.
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Vorgestellt von RA Kai Behrens
Am 14.07.2011 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die Regeln über die Kick-Back-Zahlungen auch auf Dienstleistungsunternehmen anzuwenden sind.
Ein zur Sparkasse gehörendes Dienstleistungsunternehmen hatte einem Kunden Film-Fonds vermittelt. Nachdem sich der Fond negativ entwickelt hatte, verlangte er wegen mangelhafter Beratung Schadenersatz. Sein Hauptvorwurf: Er – der Kunde – wurde nicht darüber aufgeklärt, dass das vermittelnde Dienstleistungsunternehmen eine Provision von 7 % für die Vermittlung erhielt. Dieser Betrag wurde von seinem eingezahlten Kapital einbehalten.
Der Kläger wies darauf hin, dass der BGH wiederholt entschieden hatte, das Geldinstitut über derartige Kick-Back-Zahlungen informieren müsse.
Das Dienstleistungsunternehmen vertrat die Auffassung, dass es dem Kunden doch hätte klar sein müssen, dass er mit seiner Zahlung die Provision finanziere. Außerdem sei die BGH-Rechtsprechung ausschließlich auf Vermittler anzuwenden.
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Kunden Recht. Der Kläger musste mangels entsprechender Aufklärung nicht damit rechnen, dass der Finanzdienstleister eine Provision für die Fond-Beteiligung erhält.
Das Oberlandesgericht Hamm:
„Denn mit der Auslagerung der Anlageberatung aus dem Tätigkeitsbereich der Sparkasse auf die Beklagte mag zwar eine gesellschaftliche Ausgliederung vollzogen worden sein. Dies macht die Beratungsgesellschaft jedoch nicht automatisch zu einem freien Anlageberater in dem oben genannten Sinne. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Gesellschaft sich aus der für die Erkennbarkeit des Provisionsinteresses maßgeblichen Sicht des Kunden nach Außen als von der Bank nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch im Übrigen als von dieser im Unternehmensverband unabhängig darstellt.
Allein der Firmenbestandteil Private Banking der Beratungsgesellschaft suggeriert einem Kunden, dass er gerade nicht den ihm bekannten Bereich der Sparkasse verlässt“.
Oberlandesgericht Hamm vom 14.07.2011, Aktenzeichen 34 U 55/10
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Ein kleiner Tipp für das Wochenende: Auf den neuen Seiten der „http://www.geprellte-strukkis-neu.de/“ blättern.
Einige Leser dieses Blogs waren besorgt, was denn aus dem alten Strukkiforum geworden ist. Offenbar hat es die Zeit unbeschadet überstanden und glänzt nun mit neuem Gesicht.
Manchmal finden sich in solchen Foren wahre Schätze, z.B. die Inhaftierungssache des ehemaligen MEG-Chefs Göker (bzw. seine Nichtinhaftierung).
Die MEG und ihre Provisionsregelungen haben ja eine wahre Flut von Diskussionen ausgelöst über die Frage, ob diese begrenzt werden sollen. Viele Krankenversicherer hatten sich bei diesen „unverhätnismäßigen“ Provisionen beteiligt (und wegen MEG eine Menge Geld in den Sand gesetzt).
Man will aktuell die Provisionen auf acht Monatsbeiträge beschränken. So stands am 28.9. im Versicherungsjournal.
Göker wird das heute egal sein.
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Die zwischenzeitig in der Versenkung verschwundene kritische Ex-Strukki-Seeite hat einen Nachfolger gefunden.
Jetzt gibt es die Site www.geprellte-strukkis-neu.de
Man nennt sich selbst als die „Site für die Realität rund um den Strukturvertrieb“.
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Der Termin steht fest : Ende 2012 wird die Central Krankenversicherung ihren Vertrieb an die Deutsche Vermögensberatung als Ausschließlichkeitsvertrieb abgeben. Das Maklergeschäft wird zu diesem Zeitpunkt geschlossen.
Dies wird nicht die einzige Veränderung bleiben. ProontraOnline berichtet, dass Central die Beiträge anheben wird. Dirk Brandt, Sprecher der Gemerali Deutschland Holding, soll nach diesem Bericht bestätigt haben, „Beitragsanpassungen von 30 Prozent kommen allenfalls in einzelnen Tarifen in Frage“.
Sogenannte Billigtarife werde man nicht mehr anbieten.
Thomas Wiener schreibt in seinem Blog, dass sogar noch wesentlich höhere Anhebungen zu erwarten sind.
Krankenversicherung.net spekuliert bereits über einen möglichen Verkauf der Central Krankenversicherung.
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Die AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH aus Wien ist vom Handelsgericht Wien am 18.8.2011 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von etwa 50.000,00 € verurteilt worden. Die Kundin wurde von dem AWD beraten. Sie habe ihr erspartes Geld sicher anlegen wollen.
Die Ansprüche wurden an einen Verein abgetreten. Dieser trägt vor :
Der Berater habe Aktien der ImmoFinanz AG empfohlen und dieses Produkt mit einem Bausparvertrag verglichen. Auf Risiken habe er nicht hingewiesen. Im Jahre 2005 wurden ImmoFinanz-Aktien für einen Preis von 57.000,00 € gekauft und 2006 und 2007 für etwa 30.000,00 € wieder verkauft. Ferner wurden Aktien bei der Convert Immobilien Invest AG sowie bei Eco Business Immobilien AG erworben.
Die beklagte Partei hafte aus eigenem Verschulden, da sie die notwendige Sorgfalt im Vertrieb von Anlageprodukten außer Acht gelassen habe und das Risiko bei Immobilien Aktien nicht entsprechend überprüft habe. Sie habe ihren Geschäftsbetrieb so organisiert, dass es systematisch zu Fehlberatungen wie der gegenständlichen habe kommen müsse. Für die Vermittlung der ImmoFinanz Aktien habe sie außerdem Verkaufsprovisionen und Bestandsprovisionen lukriert, diese seien um Unterschied zu anderen Produkten besonders hoch gewesen … Der Berater habe die gegenständlichen Veranlagen als völlig sicher dargestellt. Er habe vermittelt, dass der Verlust des eingesetzten Kapitals unmöglich sei.
Die Klägerin hatte zuvor nur Erfahrungen im Bereich von Bausparverträgen und Sparbüchern, sie wusste und weiß weder, was ein Wertpapier ist, noch hat sie sonstige Kenntnisse im Anlagebereich. Sie wollte zu keinem Zeitpunkt ein Veranlagung, bei der ihr Kapital angegriffen werden konnte und wollte jedenfalls keine Veranlagung in Aktien.
Das Gericht erkannte eine Haftung wegen Verstoßes gegen das WAG (Österreichisches Gesetz über Finanzdienstleistung)
Das Gericht in seinem Urteil:
„Zu der von der Klägerseite behaupteten systematischen Fehlberatung auf Seiten der Beklagtenpartei bei Beweis nicht aufzunehmen: Es ist für den Einzelfall, der hier untersucht wird, irrelevant, ob bei der Beklagtenpartei eine systematische Fehlinformation stattgefunden hat oder nicht.
Ein sorgfältiger Berater muss wohl in Extremsituationen – wie die vorliegende eine ist – auch zu dem Ergebnis kommen, dass für bestimmte Kunden bestimmte Veranlagungsformen grundsätzlich nicht geeignet sind, weil diese das Risiko nicht abschätzen können das damit verbunden ist, auch wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. Realisierung des Risikos zu dem Zeitpunkt der Veranlagung als gering eingestuft wird. Dass er dies nicht tat, ist jedenfalls als grob sorgfallswidrig einzustufen.“

