Allgemein

Die Novelle des §28b BDSG und die Sorgen der AVAD

Am 1.4.2010 tritt eine Änderung im Datenschutzgesetz in Kraft. Es regelt die Datenübermittlung an Auskunfteien, z.B. die Schufa. Dadurch sollen die Rechte des Betroffenen wesentlich gestärkt werden.

In § 28b Abs. 1 BDSG heißt es nun in Kurzform:

Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist….,

2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt… worden ist,

3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,

4. der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal
schriftlich gemahnt worden ist,
zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat
und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat

oder

5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.

Die Schufa ist auf diese Regelung vorbereitet. Die AVAD, den wir gerne mit der Schufa vergleichen, verhält sich jedoch zurückhaltend. Da sagte der Verbandsführer Schwarz am 10.2.2010 in einem Interview mit dem Versicherungsjournal der AVAD :

„Wir stehen auf dem Standpunkt, dass wir keine Auskunftei im Sinne des neuen § 28a BDSG sind. Bei uns geht es nicht um die Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern, sondern um die Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden. Da es aber keine klare Definition der Auskunftei gibt, wird letztlich erst die Rechtsprechung entscheiden, ob der § 28a BDSG auf uns anwendbar ist oder nicht.“

Ein Blick in den wikipedia wirft Zweifel an den Worten des Herrn Schwarz auf. Da heißt es nämlich : Eine Wirtschaftsauskunftei ist ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen zum Zweck der Erteilung wirtschaftsrelevanter Daten über Privatpersonen und Unternehmen an Geschäftspartner.

Bei der AVAD heißt es : Auskünfte über Versicherungsvermittler werden automatisch an alle anfragenden Unternehmen übermittelt, sowie an alle Unternehmen, mit denen der Vermittler zusammenarbeitet.

Und dann will die AVAD keine Auskunftei sein?

AG Nürnberg bestätigt Arbeitnehmerstatus der MLP-Consultants

Das ist eine Entscheidung, die die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin interessieren dürfte, denn immerhin wird das Thema „Arbeitnehmerstatus bei den MLP-Consultants“ nach hier vorliegenden Informationen dort als Chefsache behandelt.

Das Amtsgericht Nürnberg hat am 02.03.2010 entschieden, dass es sich bei einem Rechtsstreit zwischen MLP und einem ehemaligen MLP-Consultant wegen einem Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen um eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis handelt.

Das Amtsgericht stützt sich dabei ausschließlich uf die vertraglichen Vereinbarungen des Consultantvertrags und bestätigt damit die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover vom 17.07.2008, Az.: 3 C 8/08, in einem Parallelverfahren.

 Das Amtsgericht Nürnberg führt hierzu aus:

 „Aus dem Consultantvertrag ergibt sich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien. Es fehlt im Hinblick auf den Beklagten an der Selbstständigkeit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der vereinbarten Tätigkeiten. Die Handlungsspielräume des Beklagten sind soweit eingeschränkt, dass eine selbständige Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Der Beklagte ist nicht frei, den Ort seiner Arbeitsleistung selbst zu bestimmen“.

Liebe MLP-Consultant und/oder auch Ex-Consultants!

Wenn Sie sich von der Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg auch im Hinblick auf Ihre Tätigkeit bei MLP bestätigt sehen, so teilen Sie dies doch bitte dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin mit.

Was MLP zur Chefsache machen kann, können wir auch!

Deutschen Rentenversicherung Bund, -Vorstand-, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

eMail: drv@drv-bund.de

   Yes, we do!

 

 

Vertrieb lässt Kunden krimineller Vermögensberater im Stich

Uns erreichte diese Hiobsbotschaft:

Seit dem Tod eines Ingolstädter Vermögensberaters sind mehr als zwei Millionen Euro von 31 Kunden verschwunden.

Wir berichteten.

Die Opfer prozessieren.

Mehrere Klagen hat das Ingolstädter Gericht schon abgeschmettert.

Der Vertrieb argumentiert, sie sei für Ihre Mitarbeiter nicht verantwortlich. Schließlich seien diese ja selbständig.

Am Montag wird der Fall nun erstmals in zweiter Instanz verhandelt.

AVAD vor Veränderungen

Was für den „Normalbürger“ die Schufa ist, ist für den Versicherungsvermittler der AVAD. Auch hier gilt : Wenn der AVAD eine ungünstige Eintragung vornimmt, solle man sich wehren. Dazu ermutigt eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 6.5.2009.

Meldungen an den AVAD, soweit sie sich lediglich auf einen Verdacht beziehen, sind nach dem Urteil zu unterlassen. Hintergrund : Ein Versicherungsunternehmen bewirkte eine AVAD-Meldung mit dem Inhalt „Verdacht der Urkundenfälschung“. Dies führte unmittelbar dazu, dass mehrere andere Versicherer die Zusammenarbeit mit dem Maklerunternehmen aufkündigten, was für dieses zu erheblichen Einnahmeverlusten führte.

Das Gericht urteilte nun, dass dies nicht zulässig sei und deshalb zu unterlassen sei. Es vollzog eine ausführliche Abwägung zwischen den Interessen der Versicherungs- bzw. Vertriebsunternehmen, dem Bedürfnis, vor einer Zusammenarbeit zu warnen und dem Bedürfnis des Vermittlers vor der Verbreitung negativer Werturteile. Die Abwägung fiel zugunsten des Maklerunternehmens aus.

Die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V., kurz AVAD, soll den beteiligten Versicherungsunternehmen dazu verhelfen, Informationen über Versicherungsvermittler zu erhalten. Dies betrifft sowohl die Aufnahme oder Beendigung der Zusammenarbeit von Unternehmen mit einem Vermittler als auch Provisionsforderungen, Storni, Schulden oder Straftaten.

Bisher konnte man bei nachteiligen Meldung widersprechen. Dann wurde der Eintrag gesperrt. Eine Überprüfung des streitigen Sachverhalts erfolgte in der Regel nicht. Eine Sperrung einer Eintragung ist übrigens für alle beteiligten Unternehmen ersichtlich.

Landgericht München: AWD wegen Falschberatung verurteilt.

Herzlichen Glückwunsch an die Kollegen der Kanzlei Mattil&Kollegen!

Das Landgericht München (Aktenzeichen 22O1787/09) befand, dass der AWD 220.000,- Euro einem Anleger als Schadensersatz zahlen, weil er ihm einen Falk-Fond aufgedrückt hatte, aber seine Aufklärungspflichten ein wenig lachs angegangen war. Mehr weiß die Süddeutsche Zeitung.

Marmor, Stein und Eisen bricht

Während Schumi in ein paar Tagen seine Autos für die DVAG an die Mauern krachen lässt, singt Drafi Deutscher Schnulzen für die Hamburg Mannheimer.

Hier der Beweis : Aber bis zu Ende hören muss man es nicht !

Das ist kaum noch steigerungsfähig….

Stornoreserve – die große Unbekannte

Die Stornoreserve ist noch immer das Geheimnis vieler Vertriebler, Unternehmen und… sogar Juristen. Nur wer glaubt, sie verstanden zu haben, kann sich das Lesen der nächsten Zeilen sparen.

Fast alle Struktur- und Versicherungsgesellschaften arbeiten mit der Stornoreserve – eine Art Sicherheit oder Rücklage für schlechte Zeiten. Aber Vorsicht ! Sie ist keine Kaution oder ein Anspruch. Ich versuche die Stornoreserve eher als eine Art „Hoffnungskonto“ zu beschreiben. Einen Auszahlungsanspruch auf die Stornoreserve hat man nicht. Man hat nur die Hoffnung, die Stonroreserve nach und nach zur Auszahlung zu erhalten, wenn die einzelnen Verträge sicher wurden.

Ein Beispiel : Der Strukturmitarbeiter hat eine Lebensversicherung (LV) vermittelt und könnte einen Provisionsanspruch von 1000€ erwerben. Warum könnte? Weil die LV oft erst nach einer Haftungszeit von 5 Jahren als sicher gilt.

Von diesen 1000€ erhält der Mitarbeiter 85% als Vorschuss (so bei AWD und DVAG gängige Praxis). 15%, also 150€ hier, werden gedanklich in ein Stornokonto gegeben, der sog. Stornoreserve. Achtung : Die 150€ erfolgen nicht in einer Zahlung, sondern werden nur als eine Art „Gegenkonto“ festgehalten, um eine grobe Übersicht zu behalten.

Unser Idealfall : Überlebt die LV die Haftungszeit von 5 Jahren, erhält der Mitarbeiter die restlichen 150€ aus der Stornoreserve.

Unser Praxisfall : Wird der Vertrag z.B. nach 2 Jahren aus irgendeinem Grund storniert, hat der Vermittler einen Anspruch auf 2/5 dessen, was er sonst nach 5 Jahren insgesamt bekommen hätte (2/5 weil der Vertag statt der 5 Jahre nur 2 Jahre geschafft hat). Er hat dann einen Anspruch von 400 € (= 2/5 von 1000€).

Da er schon 850€ als Vorschuss erhalten hat, muss er 450 € wieder zurück zahlen ( 850 € Vorschuss abzgl. verdienter 400€ = 450€ ).

Er kann natürlich nicht mit der Stornoreserve aufrechnen oder verlangen, dass dies davon abgezogen wird. In der Stornoresreve werden die 150€ einfach wieder „rausgeschrieben“. Das Hoffnungskonto verringert sich um 150€.

Geheimhaltung und Datenschutz – noch immer ein Fremdwort ?

Am 10.02.2010 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IX ZA 21/09, dass ein Krankenversicherer keine Daten an einen Dritten weitergeben darf.

Hintergrund war, dass Provisionsansprüche und Rechte auf die Erstellung eines Buchauszuges an einen Dritten abgetreten waren. Dieser Dritte verlangte dann den Buchauszug. Daten hätten also an ihn weitergegeben werden müssen.

Der BGH sagte, dieser Dritte habe darauf keinen Anspruch, da sich sonst der Krankenversicherer gemäß § 203 Abs. 1 Ziffer 6 StGB strafbar mache. Die Abtretung sei deshalb unwirksam.

Übrigens : Das Urteil stellt keine Überraschung dar. Anwälte dürfen ihre Forderungen aus dem gleichen Grunde auch nicht abtreten, z.B. an ein Inkassounternehmen, um Gebührenansprüche einzuziehen.

Zu dem großen Thema Geheimhaltung und Datenschutz konnte das Bundesverfassungsgericht am 02.03.2010 umfassend beitragen. Danach ist die sechsmonatige Speicherung von Telekommunikationsdaten durch private Dienstanbieter – trotz gesetzlicher Grundlage – unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht verlangt hinsichtlich der Datensicherheit Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard entsprechen und klar und verbindlich sind.

Durch diese beiden Entscheidungen ist der Datenschutz wieder in den öffentlichen Fokus gerückt.

Kürzlich wurde uns mitgeteilt, dass persönliche Daten einer Mandantin, die Kundin der Central Krankenversicherung ist, an einen Direktionsleiter der deutschen Vermögensberatung DVAG weitergegeben wurden. Dieser schrieb die Mandantin daraufhin an.

Wir denken: Auch das ist strafbar gemäß § 203 Abs. 1 Zf. 6 StGB

AWD einigt sich mit Österreicher Rentnerin

Der AWD hat sich inzwischen kulant gezeigt und der 91jährigen Kundin eine Weiterführung des Rechtsstreits erspart. Der Anlegerin wurde der gesamte Schaden erstattet. Mehr hierzu bei der Standard.at.

Versicherungsvermittlung im Fressnapf

Wie das Versicherungsjournal berichtet, fingen sich die Tiernahrungs-Kette Fressnapf Tiernahrungs GmbH eine einstweilige Verfügung ein, weil sie seit Jahren über ihre Homepage Tierversicherungen vertickte, ohne sich um das Vermittlerrecht zu scheren.

Der AWöDö und die Immobilien der Oipenrepublik

“über 50 Prozent des Umsatzes mit Immobilienaktien gemacht“

behauptet der VKI über das Österreichgeschäft des AWD.

„Nööööö!“ meint der AwöDö. Die Aussage solle zurückgenommen werden.

„Nie!“ meint der VKI.

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