Allgemein

Fuchsgruber legt Rechtsmittel ein

Der Robin Hood des kleinen Mannes, Medard Fuchsgruber, hat viel verloren.

Er besaß ein Pferdegestüt und verlor seine Pferde. Wegen gewerbsmäßiger Untreue wurde er vom Landgericht Saarbrücken im März 2020 zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seinen Ruf verlor er, seine Freiheit für die Zeit nach dem Urteil nicht. Die Haft soll trotz der Verurteilung ausgesetzt worden sein.

Aus gut unterrichteten Kreisen erfuhr der Handelsvertreterblog, dass gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt worden sein sollen. So teilt es auch die saarbrücker- zeitung.de mit.

Check24 erhält Bankzulassung

Check24 macht nicht nur viel Werbung. Man fiel zuletzt auch wegen Rechtsstreitereien auf.

Nun soll Check24 ab 1.10.2010 mit C24 Bank an dem Markt gehen. Die Finanzaufsicht, die Bafin, soll gemäß finanz-szene.de der „C24 Bank“ per 14. Mai (etwa ein Jahr nach Antragstellung) die angestrebte Vollbank-Lizenz erteilt haben.

AfW ruft zum Widerstand auf

Bei Versicherungsvermittlern soll es einen Aufsichtswechsel geben. Das betrifft alle Vermittler gem. § 34 f GeWO !

Die Aufsicht soll künftig bei der Bafin liegen.

Laut AfW, dem Bundesverband Finanzdienstleistung e.V., sei dies teuer und somit existenzgefährdend. Jeder zweite Job soll in Gefahr sein. Andererseits spricht das Argument der Vereinheitlichung für die geplante Neuregelung. Mehr und sehr anschaulich dazu hier in procontra-online.de .

In zwei Wochen ist dazu die Sachverständigen-Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages. Noch vor der Sommerpause soll das – eilbedürftige – Gesetz verabschiedet werden, schreibt AfW.

Allianz und das Landgericht München

Es ist eigentlich ganz einfach. Primär hat ein Handelsvertreter Anspruch auf einen Buchauszug ( § 87 c Abs. 2 HGB ). Gem. Abs 4 kann der Handelsvertreter verlangen, dass ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchsachverständiger Einsicht in die Geschäftsbücher bekommt, wenn der Buchauszug verweigert wird oder begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges bestehen.

Der Unternehmer muss also aufpassen.

Versicherungswirtschaft.heute berichtet davon, dass die Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG sich nunmehr nach einem Urteil des Landgerichts München in die Bücher gucken lassen muss. Rechtskräftig ist das aber alles wohl noch nicht.

Es geht wohl auch darum, ob Versorgungsanwartschaften von der Allianz richtig berechnet wurden. Daran bestehen in diesem Fall wohl Zweifel. Die Versorgungsanwartschaften sind von vielen Faktoren abhängig, auch von den Provisionsumsätzen. Dass die Berechnung des Allianz-Vertreter-Versorgungswerk (VVW) schwierig oder kaum zu prüfen ist, wurde Rechtsanwalt Behrens schon von einigen Vertrieblern berichtet. Vorstandschef Oliver Bäte soll sich auf einer Jahreshauptversammlung der Allianz SE sogar für die Fehlbuchungen im Fall der Klägerin entschuldigt haben.

Das Landgericht München erklärte übrigens vor Kurzem eine von der Allianz gegenüber einem Handelsvertreter ausgesprochene fristlose Kündigung für unwirksam. Die Gründe würden eine Kündigung nicht rechtfertigen. Diese Entscheidung ist auch noch nicht rechtskräftig, zeigt aber, dass es wohl nur in der Allianzarena Heimspiele gibt.

Umwirksame Verjährungsklauseln

Im Rahmen einer erfolgreichen Schlichtung stand vor wenigen Tagen in einem Handelsvertretervertrag eine Verjährungsregelung auf dem Prüfstand.

Es ging um eine Regelung, in der die Verjährung jeglicher vertraglicher Ansprüche nach einem Jahr geregelt war, abhängig von der Kenntnis dieser Ansprüche. Der Schlichter orientierte sich dazu an mehreren Entscheidungen, um die Wirksamkeit der Verjährungsregelung zu prüfen.

Zunächst erwähnte er eine Entscheidung des BGH vom 03.12.2015 zu dem AZ VII ZR 100/15. In dieser Entscheidung hatte der BGH unter anderem entschieden, dass Vertragsklauseln einer AGB- Kontrolle unterliegen können. Sie wären dann z.B. an § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen und es wäre zu hinterfragen, ob es sich dabei um eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners handelt. In dem Fall des BGH von 2015 ging es jedoch nicht um eine Verjährungsregelung, sondern um eine Wettbewerbsklausel in einem älteren Vermögensberatervertrag der DVAG.

In diesem Zusammenhang hinterfragte der Schlichter, ob es sich hier denn überhaupt um eine Klausel handelt, die vom Unternehmer zur Verfügung gestellt wurde. Zu seiner Überraschung musste er in diesem Fall feststellen, dass dieser Handelsvertretervertrag von dem Handelsvertreter selbst gestellt wurde und nicht von dem Unternehmen. Der Schlichter meinte, dass dann keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen würden. Insofern hatte dann diese BGH- Entscheidung keine Bedeutung.

Der Schlichter verwies dann auf eine weitere BGH- Entscheidung mit Urteil vom 12.02.2003 unter dem AZ VII ZR 284/01. In dieser Entscheidung urteilte der BGH über folgende Klausel.

Alle Ansprüche des Handelsvertreters aus dem Vertragsverhältnis verjähren zwölf Monate nach Fälligkeit.

Die Ansprüche der Gesellschaft auf Rückzahlung von Provisionen und Provisionsvorschüssen verjähren in zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft von den die Rückzahlung rechtfertigenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Damals gab es noch einen § 88 HGB, wonach Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis nach vier Jahren verjähren. Dem BGH war es egal, ob es sich bei der eben genannten Verjährungsklausel um AGB handelt oder nicht. Jedenfalls erkannte es einen Verstoß gegen § 88 HGB a.F. und erklärte die Verjährungsregelung kurzerhand für unwirksam.

Da es keinen § 88 HGB mehr gibt, war auch diese Entscheidung nicht hilfreich.

Ähnlich wie der BGH urteilte übrigens auch das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil aus dem Jahr 2016. Das LG Frankfurt schrieb dazu in etwa: § 88 HGB wurde im Jahre 1953 eingeführt, um die Stellung der Handelsvertreters zu stärken, da zuvor für den Handelsvertreter und den Unternehmer unterschiedliche Verjährungsvorschriften galten.

Im Jahre 2004 wurde dann das Verjährungsanpassungsgesetz eingeführt und § 88 HGB wird gestrichen. Von nun an wurde auch die allgemeine Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre verkürzt. Damit war auch der Schutz des Handelsvertreters gewährleistet. Das Landgericht Frankfurt meinte, dass auch nach Wegfall des § 88 HGB jedenfalls und für alle die dreijährige Verjährungsfrist gelten muss, egal, ob der Handelsvertretervertrag eine verkürzte Verjährungsfrist im Rahmen einer AGB- Klausel oder Individualvereinbahrung zur Verjährung enthalte.

Der Schlichter verwies darauf hin, dass es aktuell zu diesem Thema wenig höchstrichterliche Rechtsprechungen, von Oberlandesgerichten z.B., gäbe.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit Urteil vom 17.08.2015 unter dem AZ 18 U 182/18 über eine Klausel in allgmeinen Geschäftsbedingungen zu entscheiden, die eine verkürzte Verjährungsfrist für Ansprüche vorsieht und deren Beginn die Kenntnis von der Entstehung der Ansprüche verknüpft. Diese sei nach Ansicht des OLG Hamm unwirksam.

Eine Klausel, die von gesetzlichen Regelung des §199 Abs. 1 BGB von drei Jahren abweicht, ist unwirksam. Das OLG Hamm führte aus, die Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 202 Abs.1 BGB unwirksam. § 202 BGB trat übrigens am 01.01.2002 in Kraft. § 202 Abs. 1 BGB verbiete eine verkürzte Verjährung gegen Vorsatzes. Wenn eine Klausel nicht differenziert, würde sie auch dafür gelten, dass etwas vorsätzlich begangen wird. Damit würde die Klausel unwirksam sein.

In die gleiche Kerbe stieß eine weitere Entscheidung des OLG Hamm vom 14.05.2018 unter dem AZ 18 U 85/17. Auch hier wurde die vereinbarte Verjährungsfrist – unabhängig davon, ob es sich um eine Klausel oder eine individuelle Vereinbahrung handelt – wegen Verstoßes gegen §202 BGB für unwirksam erklärt.

Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass auch in Zukunft von anderen Gerichten vertragliche Klauseln, die ohne Berücksichtigung des § 202 BGB allesamt unwirksam sind.

Nirgendwo günstiger irgendwo verboten

Das Kölner Landgericht hat heute dem Online-Makler Check 24 eines seiner zentralen Werbeversprechen verboten: die «Nirgendwo Günstiger Garantie». Die Richter halten das für irreführende Werbung, wie das Gericht mitteilte.

Damit hat sich die HUK Coburg mit einer Klage gegen das Münchner Portal durchgesetzt. Die Versicherung argumentierte, es gebe sehr wohl günstigere Angebote. Das sieht die Handelskammer des Kölner Landgerichts ebenso.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Check24 kann nun in Berufung gehen.

Salomon lässt grüßen

Das Landgericht Siegen hat es verstanden, ein ausgesprochen ausgleichendes, fast salomonisches Urteil zu sprechen. Die Beweisaufnahme hatte dazu nicht allzu viel Hoffnung gegeben.

Kunden einer Bausparkasse interessierten sich für den Erwerb und Finanzierung eines Feriendomizils. Um die Finanzierung in die Wege zu leiten wurden sie von zwei Handelsvertretern der Bausparkasse begleitet.

Es wurden Gespräche geführt, Unterlagen geordnet und eingeholt und Gespräche geführt.

Die Klägerseite, ein Ehepaar, die die Finanzierung wünchten, besaß bereits eine Immobilie, hatte Mieteinnahmen und hatte sich zudem noch für weitere Immobilien interessiert.

Nun behauptet das Ehepaar, einer der beiden Handelsvertreter hätte mehrmals zugesagt, die Finanzierung stehe. Währenddessen hatte aber der andere Handelsvertreter noch weiterhin fleißig Unterlagen gesammelt. Ein Finanzierungsantrag war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal abgegeben.

Das Ehepaar begab sich zum Notar, nach angeblicher mündlicher Zusage und bevor alle Unterlagen eingereicht waren. Auf dem Weg dorthin soll es nach den Angaben eines Handelsvertreters, der als Zeuge aussagte, ein Telefonat gegeben haben. Dieser Handelsvertreter warnte das Ehepaar ausdrücklich davor, den Notarvertrag zu unterschreiben. „Die Finanzierung stehe nicht“ waren seine Aussagen. Man solle umdrehen und nicht zum Notar fahren.

Im Notartermin, der dann doch wahregenommen wurde, trat dann der Vermittler des Feriendomizils in Erscheinung. Er war dort zugegen. Auch er sagte als Zeuge aus und meinte, es habe zwischen ihm und dem einen Handelsvertreter einen Kontakt per WhatsApp gegeben, in dem dieser dann noch einmal das Bestehen der Finanzierung zusagte.

Einzelheiten zu dem Chatverlauf konnten nicht mehr angegeben werden, die WhatsApp und das Handy gab es nicht mehr. Das Gericht war demnach auf Zeugenaussagen angewiesen. Den genauen Inhalt kannte er auch nicht mehr.

Die Ehefrau des betroffenen Ehepaares trat übrigens ihre Ansprüche an Ihren Mann ab. Formal geklagt hatte nur der Mann. Die Ehefrau konnte so als Zeugin auftreten und bestätigte, dass sie während des Notartermins eine solche WhatsApp mit der Zusage gelesen habe.

Irgendwie hatte man nach der Zeugenvernehmung den Eindruck, dass sich sämtliche Aussagen widersprechen würden. Kaum zu glauben war, dass das Ehepaar trotz der ausdrücklichen Warnung noch zum Notartermin fuhr. Dabei klangen die Warnungen, die von dem einen Handelsvertreter auf dem Weg dorthin ausgesprochen wurden, durchaus nachvollziehbar. Die Zeugin war äußerst glaubwürdig.

Zu der Geschichte mit den WhatsApp während des Notartermins gab es mitunter einige Widersprüchlichkeiten. Mal wurde gesagt, das Ehepaar und der Vermittler hätten miteinander gesprochen, mal soll nur per Handzeichen kommuniziert worden sein. Und dass die WhatsApp, die doch eine ganz besondere Bedeutung haben könnte – insbesondere deswegen, weil man vorher ausdrücklich vor der Unterschrift gewarnt wurde – plötzlich verschwand, war auch nicht zu erklären. Nun war eventuell damit zu rechnen, dass das Gericht zugunsten der einen oder der anderen Partei ein Urteil fällen würde. Dies wiederum hätte zur Folge, dass das Gericht von teilweise falschen Aussagen vor Gericht ausging.

Salomon zieht weite Kreise. Das Gericht glaubte nämlich allen Zeugen. Das Gericht glaubte, dass es schon früher eine Zusage gegeben hatte. Das Gericht glaubte auch an die WhatsApp. Und das Gericht glaubte auch daran, dass auf der Fahrt zum Notartermin der Anruf des anderen Handelsvertreters kam, in dem vor Abschluss des Notarvertrages gewarnt wurde. In dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts soll nun in die Bausparkasse statt eingeklagter fast 38.000 Euro lediglich etwa 11.000 Euro zahlen.

Das Gericht ging davon aus, dass zwischen dem Ehepaar und der Bausparkasse ein Finanzierungs- und Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Dafür spreche, so das Gericht, dass mehrere Termine und Gespräche stattgefunden haben und ein Handelsvertreter nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts als Stellvertreter für eine Bausparkasse handeln würde. Für ein unternehmensbezogenes Geschäft spricht etwa der Ort eines Vertragsschlusses, die Verwendung einer bestimmten Firma bzw. eines Firmenbriefpapiers oder -stempels, der Vertragsinhalt oder die Stellung bzw. das Auftreten eines Handelnden. Dabei hatte das Gericht gewürdigt, dass der Handelsvertreter bereits zum ersten Gespräch als Mitarbeiter der Bausparkasse aufgetreten ist und eine Visitenkarte überreichte, die ihn als Verkaufsleiter auswies.

In der Auskunft, die Finanzierung stehe, wäre der Beratervertrag verletzt worden. Das Gericht war davon überzeugt, dass die Zusage sogar mehrfach abgegeben wurde.

Das Gericht ging auch davon aus, dass es die WhatsApp gegeben habe.

Und deshalb hafte die Bausparkasse für den Fehler des Vermittlers gemäß §278 BGB.

Das Gericht sah jedoch, dass ein erhebliches Mitverschulden vorliegen würde. Dieser Einwand kommt jedoch nur unter besonderen Umständen zum Tragen, weil sich der Anleger regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf.

Eine Ausnahme erkannte das Gericht deshalb, weil anzunehmen war, dass das Ehepaar über eigene Sachkunde oder über Information von dritter Seite verfügt. Das Gericht verwies dabei auf eine Entscheidung der BGH mit Urteil vom 19.02.2015 Aktenzeichen III ZR 90/14.

Ein Mitverschulden liegt vor, weil das Ehepaar Warnungen Dritter nicht beachtet hatte (Der Begriff des „Dritten“ überrascht hier etwas, weil die Warnung von dem Handelsvertreter kam). Dabei hatte das Gericht das Telefonat auf dem Weg zum Notartermin und den deutlichen Hinweis, der Kaufvertrag dürfe nicht ohne schriftliche Finanzierungszusage unterschrieben werden, entsprechend gewertet.

Insofern hatte das Gericht auch den als Zeugen herangezogenen zweiten Handelsvertreter für glaubwürdig gehalten.

Das Gericht meinte, dass bei dem Ehepaar erhebliche Zweifel hätten verbleiben müssen. Insgesamt erkannte das Gericht einen Mitverschuldungsanteil von 70 % für die Eheleute. Man bekam also nur 30% von dem, was man sich erhofft hatte.

EuGH: Nun auch Kreditverträge widerrufbar

Während die Corona-Regelungen Abzahlungspflichten teilweise vorübergehend aussetzen, schlägt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26.03.2020 viel größere Wellen.

Das deutsche Verbraucherkreditrecht wird damit auf den Kopf gestellt. Der EuGH kippt gleichzeitig die eher bankenfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der letzten Jahre.

Die vom EuGH jetzt für unzureichend empfundene Klausel steckt in sämtlichen Verbraucherdarlehensverträgen, die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden. Der EuGH (Rechtssache C-66/19) entschied über einen Immobiliardarlehens- bzw. Kreditvertrag, mit dem eine Immobilie finanziert wurde. Die beanstandete Formulierung ist Teil der Widerrufsinformation und in der Regel in allgemeinen Konsumentenkreditverträgen bzw. Darlehen ebenso enthalten.

In den standardisierten Widerrufsbelehrungen werden die sogenannten Pflichtangaben nach dem EUGH-Urteil nicht übersichtlich aufgezählt. Stattdessen wird auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen. Dort wiederum findet sich ein Verweis auf andere Gesetzesstellen. Der Verbraucher wird auf eine Schnitzeljagd über mehrere Gesetzesbücher geschickt. Statt konkret zu informieren, muss man die nötigen Informationen mühsam zusammensuchen. Man spricht deshalb auch vom Kaskadenverweis.

Vorfälligkeitsentschädigung fällt weg

Wenn Immobilienbesitzer jetzt noch widerrufen, die zwischen Juni 2010 und März 2016 eine Hypothekenfinanzierung aufgenommen haben, wird keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Wer beispielsweise im Jahr 2012 eine Finanzierung mit einem Zinssatz von vier Prozent abgeschlossen hat, kann diese nun durch einen Widerruf sofort auf das aktuelle Zinsniveau von rund einem Prozent anpassen. Die Ersparnis dürfte groß sein.

Weg mit dem Diesel

Interessant ist das Urteil auch für die, die nach Juni 2010 mit einem Kredit- oder Leasingvertrag ein Auto finanziert haben. Der Widerruf führt meistens dazu, dass das Fahrzeug zurückgegeben werden kann. Man erhält dann seine Anzahlung und die Ratenzahlungen zurück.

Das könnte für die Diesel-Besitzer interessant sein, die unter dem enormen Wertverfall ihrer Fahrzeuge leiden und die bisher keine anderweitige Rückabwicklung vorgenommen haben.

Ab 1.4. keine Miete mehr

Missverständnisse und Fallstricke löst die neue Regelung zur Mietzahlung aus.

Das größte Missverständnis ist, wenn man glaubt, man brauche ab dem 1.4.2010 erst mal keine Miete mehr zahlen. So einfach ist es nämlich nicht.

Das Gesetz sagt nur, dass eine Kündigung nicht ausgesprochen werden darf, wenn – wegen Corona – keine Miete gezahlt werden kann. Das gilt sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Mieter.

Ein Blick in das Gesetz, Art. 240 § 2 EGBGB, erleichtert die Rechtsfindung:

§2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen Covid-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.  

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

Das bedeutet im Klartext:

  1. Mietrückstände aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen vorübergehend nicht zur Kündigung eines Mietverhältnisses. Dieser Zeitraum wird abhängig von der weiteren Entwicklung im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie ggf. um weitere drei Monate, also bis maximal 30.09.2020 verlängert werden.
  2. Die Einschränkung gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsrückstände tatsächlich auf den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie beruhen. Im Streitfall sind diese Voraussetzungen durch den Mieter glaubhaft zu machen (z.B. durch eine eidesstattliche Versicherung).
  3. Den vorübergehenden Auschluss der Kündigungsmöglichkeit erfasst ausschließlich Zahlungsrückstände aus den Monaten April bis Juni 2020 (bzw. bei Verlängerung bis 30.09.2020). Gibt es Zahlungsrückstände aus früheren Zeiträumen, die zur Kündigung berechtigten, oder gibt es sonstige vertragliche oder gesetzliche Kündigungsgründe, ist eine Kündigung weiterhin zulässig.
  4. Pandemiebedingte Mietrückstände müssen bis spätestens 30. Juni 2022 ausgeglichen werden, andernfalls kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen dieser Mietrückstände kündigen.

P.S.: Jetzt kommen schon die ersten Vermieter auf die Idee und wollen das Gesetz umgehen. Sie wollen die offene Miete mit der Kaution verrechnen, um dann sagen zu können, dass die Kaution nicht gezahlt wurde (das Gesetz schützt den Mieter ja nur, wenn die Miete fehlt, aber nicht bei Ausbleiben der Kaution).

Eine solche Umgeheung ist aber unzulässig. Der BGH entschied : Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten (BGH Urteil 7.5.2014 Az VIII ZR 234/13)

Keine Karenzentschädigung beim Aufhebungsvertrag

Einem Handelsvertreter, der sich vertraglich einem Wettbewerbsverbot unterwirft, steht eine Karenzentschädigung zu ( §90 a HGB).

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte am 26. Januar 2011 entschieden, dass einem Handelsvertreter dieser Anspruch nicht zusteht, wenn er sich im Aufhebungsvertrag für die Zeit nach Vertragsbedingung einer Wettbewerbsbeschränkung unterwirft.

Der Karenzanspruch sei nach der Auffassung des Gerichts kein Schadensersatz, sondern Entgelt für die Abrede der Wettbewerbsenthaltung. Der Anspruch ergebe sich aus § 90 a HGB. Der Unternehmer schulde die Entschädigung sogar dann, wenn er angenommen habe, dass ihn die Abrede nichts koste. Wenngleich das Gesetz von einer „Entschädigung“ spreche, handele es sich um ein den Umständen nach angemessenes Entgelt für die vereinbarte Wettbewerbshaltung. Dieses solle den Lebensbedarf des Vertreters für die Dauer der ihm auferlegten Wettbewerbsbeschränkung sichern.

Die Karenzentschädigung sei eine vertragliche Gegenleistung für das im Vertrag versprochene Unterlassen des Wettbewerbs.

Schließt der Handelsvertreter die nachvertragliche Wettbewerbsabrede aber in einem sofort wirksam werdenden Aufhebungsvertrag, steht nach Auffassung des Nürnberger Gerichts dem Vertreter eine Karenzentschädigung nicht zu. Aus § 90 a HGB ergibt sich nämlich, dass die Vorschrift nur auf solche Vereinbarungen Anwendung finde, die vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen werden. Wettbewerbsverbote, die in einer Vereinbarung über die Beendigung des Handelsvertretervertrag enthalten sind, und die den Vertretervertrag sofort (oder rückwirkend) beendeten, seien von der Schutzvorschrift des § 90 a HGB nicht erfasst. Nur dann, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einer Vereinbarung geregelt wird, die den Vertretervertrag zu einem späteren Zeitpunkt beendet, kann der eine Karenzentschädigung verlangt werden.

Da vom Bundesverfassungsgericht lediglich eine uneingeschränkte gesetzliche Gestattung eines entschädigungslosen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots als verfassungswidrig angesehen worden, wäre diese Betrachtung auch nicht verfassungswidrig, so das Gericht.

Heute 12 Uhr

Zum Thema Förderung hier ein Gastbeitrag von einem Experten auf dem Gebiet staatlicher Förderungen für Gewerbetreibende.

„Liebe Kundinnen und Kunden,

hiermit sende ich Ihnen heute eine Checkliste zur ‚Prüfung der NRW-Soforthilfe‘ zu. Der Antrag für diese NRW-Soforthilfe wird ab Freitag, 27.03.2020 ab 12 Uhr auf der folgenden Homepage freigeschaltet

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Die angehängte Checkliste zur ‚Prüfung der Soforthilfe‘ ist von uns entwickelt worden und dient dem Check, inwieweit Sie grundsätzlich einen Antrag auf Soforthilfe stellen können.

Der eigentliche Antrag muss über die o.g. Homepage online von Ihnen gestellt werden. Bitte haben Sie insbesondere die Informationen in dem Moment der Antragstellung vollständig vorliegen, da man mit einem erhöhten Antragsaufkommen rechnen muss. 

Für etwaige Rückfragen zu Ihrer konkreten Situation stehe ich Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung. Auch bei der Antragstellung zur NRW-Soforthilfe sind wir gerne behilflilch. Bei weiteren Maßnahmen zur Verbesserung Ihrer Liquiditätssituation (insbesondere KfW-Fördermittel) auch in Zusammenarbeit mit Ihrer Hausbank sprechen Sie uns aber auch gerne an.

Bis dahin verbleibe ich mit besten Grüßen aus Münster,

Niko Ritter


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Existenzgründungsbüro Münster

Inh. Dipl.-Ökonom Niko Ritter
Klosterstraße 3
48143 Münster
Tel.: 0251 – 48 19 938
Fax: 0251 – 48 19 982
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