17
Jahre 2011 2007
Deutsche Vermögensberatung AG 1111,13 1035,90
AWD Holding Hannover 561 738,10
MLPAG Wiesloch 498,5 502,20
Postbank Finanzberatung AG 284,11 326,00
OVB Holding AG Köln 222,1 246,20
Bonfinanz AG 72,6 95,10
Telis Finanz AG Regensburg 87,77 66,20
Infinus Vertrieb und Service AG
Dresden 160,6 44,60
Dr. Klein und Co AG 60,4 nicht gelistet
A.S.I. Wirtschaftsberatung AG 25,12 18,40
Forum Finanz Vermögensberatung-
Vermittlung AG, Bonn nicht gelistet 6,40
Clarus AG 16,04 nicht gelistet
Man sieht, dass die DVAG, die beiden Zahlen betrachtet, größeren Umsatz erzielte, während AWD einen Einbruch erlitt.
Vertriebe, wie z.B. Forum Finanz, waren 2011 in der Rangliste schon gar nicht mehr gelistet. Andere, wie z.B. Dr. Klein, sind hinzugekommen.
18
Die OVB verzeichnet für die erste Jahreshälfte 2012 einen Rückgang bei den Vertriebsprovisionen von 109,8 Millionen Euro auf 106,4 Millionen Euro.
Der operative Gewinn ist von 3,5 Millionen Euro auf 4,2 Millionen Euro gestiegen ist. Der Konzernüberschuss von OVB legt ebenfalls zu und steigt von 2,5 Millionen Euro auf 3,0 Millionen.
So berichtet u.a. wallstreet online.
Geringere Umsätze bei steigendem Gewinn – die OVB steht da nicht allein da. Einen ähnlichen Trend hatte die DVAG für 2011 zu vermelden.
09
Am 08.08.2012 schrieb die Wirtschaftswoche über fragwürdige Methoden bei der OVB.
Danach sollen Vermittler psychisch und finanzielle unter Druck gesetzt werden.
Führungskräfte sollen Einsteiger zu Verkaufsgesprächen mit Angehörigen, Freunden und Arbeitskollegen drängen. Diese werden zu neuen Kontaktempfehlungen angehalten.
Angeblich, so heißt es in der Wirtschaftswoche, sollen die OVBler beim Erstkontakt verschleiern, dass sie tatsächlich nur Finanzprodukte vermitteln wollen.
Angeblich gehe es nur um die Erstellung von Finanz- und Subventionsanalysen, um festzustellen, ob die Kunden alle staatlichen Mittel auch nutzen.
Angeblich sollen Anfänger dazu gedrängt werden, Personen aus dem Bekanntenkreis zu nennen, der sich für eine solche Analyse interessieren könnte. Vermittler und Kunden sollen entsprechende neue Daten liefern.
Die Wirtschaftswoche nennt ein Beispiel:
„Sagen Sie, haben Sie eigentlich ein Handy?“ Ja, klar.
„Wie viele Personen haben Sie darin gespeichert?“ So rund 100.
„Frau/Herr …, suchen Sie sich Personen aus, die auch Geschenke vom Staat bekommen möchten. Mit wem wollen Sie anfangen?“ (holt Handy und blättert) Anne. Anne Berger. Das ist eine gute Freundin von mir.
„Wie lautet die Nummer?“
Lars Gatschke von der Verbraucherzentrale im Bundesverband für Versicherungen hält die Vorgehensweise für ungesetzlich.
26
Die 10 größten Allfinanzvertriebe haben bei ihren Umsatzerlösen gegenüber dem Jahr 2010 zugelegt (einzige Ausnahme Postbank). Infinus, Dr. Klein, ASI, Financeplan und OVB haben sich alle zweistellig verbessert.
Bei den großen DVAG, AWD und MLP reichte es nur zu einstelligen Verbesserungen gegenüber dem Krisenjahr 2010.
07
Laut Wikipedia wurde die OVB 1970 gegründet und sollte Organisation zur Vermittlung von Bausparverträgen geheißen haben, danach dann Objektive Vermögensberatung.
Gründer war Otto Wittschier, der ehemaligen Regionalmanager der Investors Overseas Services IOS.
Mutter aller Strukturvertriebe ist übrigens – entgegen aller Vermutungen – nicht die OVB, sondern die Bonnfinanz (gegründet 1970 durch Reinfried Pohl).
Aktuell setzt die OVB auf die Allfinanzstrategie.
Darauf setzt übrigens auch die DVAG.
Diese wurde 1975 von Reinfried Pohl gegründet. Auch Pohl war übrigens bei der IOS tätig.
Die DVAG befindet sich zu 60% und 10 Aktien im Besitz der Familie Pohl, der Rest gehört den Generali.
Die OVB gehört zu einem großen Teil der Deutsche Ring Gruppe, der Signal Iduna Gruppe und eben auch der Generali.
18
11
Vor dem Landgericht Köln läuft zur Zeit ein Rechtstreit, der für uns Vertriebsrechtler interessante Fragen aufwirft.
Eine ehemalige Mitarbeiterin der OVB beansprucht einen Buchauszug. Die OVB wendet ein, die Beraterin habe doch vor Jahren bereits ein Anerkenntnis über den Provisionsstand (Saldenanerkenntnis) abgegeben und deshalb sei der Buchauszug ausgeschlossen.
Es stellt sich also die Frage, ob der Buchauszug selbständig beansprucht werden kann, oder nur dann, wenn der Nachweis gelingt, dass daraus auch Provisionsansprüche erwachsen.
Zwischendurch wurde dann von der OVB eine Übersicht vorgelegt und behauptet, dass es sich dabei um einen Buchauszug handelt.
Da ein Buchauszug folgende Bestandteile enthalten sollte:
1. Name des Versicherungsnehmers- und/oder Vertriebspartners sowie
Geburtsdatum
2. Police- und/oder Versicherungsscheinnummer
3. Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder
provisions-relevante Sondervereinbarungen)
4. Jahresprämie
5. Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
6. bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter
des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
7. bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung der Jahresprämie
8. Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der
Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
und ich all diese Dinge nicht wiederfand, erwiderte ich sinngemäß, dass nicht überall dort, wo Buchauszug draufsteht, auch ein Buchauszug „drin“ ist.
20
Ich werde ab und zu gefragt, was denn wäre, wenn ein Vertrieb plötzlich nicht mehr den Prüfbericht nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) anfertigt.
Schließlich habe man doch bei Vertragsschluss zugesagt, dass man den immer bekäme. Leider bekome ich dann oft die Antwort, dass man gar nicht mehr wisse, wer eine solche Zusage gemacht hat.
Jedenfalls handelte es sich oft nicht um offizielle Zusagen.
Einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vertrieb den Bericht zur Verfügung stellt, gibt es nicht.
Einen vertraglichen Anspruch gibt es bei den großen Vertrieben meines Wissens grundsätzlich auch nicht.
Z.B. findet sich im Vermögensberatervertrag keine Regelung darüber, dass der Vertrieb eine solche anfertigen muss.
Die DVAG bietet wohl an, dass Vermögensberater, die dem Vermögensberaterverband beitreten, einen solchen Prüfbericht erhalten.
Aber vertraglich ist das nicht verankert, so dass ein solcher Ansprüch nicht einklagbar wäre.
29
Ist OVB der Gewinner der Strukturvertriebe 2011?
Laut cash-Online legte die OVB die neuen Zahlen von 2011 vor. Hier die Zusammenfassung:
„Laut Unternehmensangaben liegen die Gesamtvertriebsprovisionen 2011 mit 222,1 Millionen Euro (Vorjahr: 197,3 Mllionen Euro) 12,6 Prozent über dem Vorjahreswert.
Der Konzern erwirtschaftete ein Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) von 6,1 Millionen Euro, was einem Zuwachs von 27,3 Prozent entspricht.
Nach dem Absturz 2010 erholte sich der Konzernüberschuss im abgelaufenen Geschäftsjahr leicht und stieg auf 4,2 Mio. Euro (Vorjahr: 4,0 Millionen Euro) an.
Die Zahl der Kunden stieg im Vorjahresvergleich um 2,1 Prozent: Europaweit seien es rund 2,9 Mio. Kunden, so die OVB. Die Zahl der angeschlossenen Vermittler des in 14 Ländern Europas vertretenen Finanzvertriebs erhöhte sich demnach 2011 von 4.600 auf 4.908 Außendienstmitarbeiter, ein Plus von 6,7 Prozent.“
12
Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
31
Vorgestellt von RA Kai Behrens, Münster
Am 12.12.2011 entschied das Landgericht Koblenz in einem Rechtsstreit der OVB Vermögensberatung mit einem Handelsvertreter, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Die Frage, ob das ordentliche Gericht oder das Arbeitsgericht zulässig ist, entscheidet sich gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG an der Frage, ob der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist.
Dies ist er dann, wenn ihm die Tätigkeit für einen anderen Unternehmer nicht möglich ist.
Streitig waren vertragliche Klauseln, wonach der Handelsvertreter sich ständig gegenüber der OVB verpflichtet hatte. Darin sah der Handelsvertreter bereits die Bedingung eines Ein-Firmen-Vertreters.
Außerdem gab es eine weitere Klausel in dem geschlossenen Vertrag, wonach es ihm untersagt war, mit den Kunden Berater- oder Auskunftsverträge zu schließen oder diesen vor Beendigung der für die OVB geführten Beratungsgespräche anderweitige Produkte oder Dienstleistungen zu offerieren.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des Handelsvertreters nicht an.
Gegen die Entscheidung wurden Rechtsmittel eingelegt. Nun wird das Oberlandesgericht darüber entscheiden.

