OVB

Entwicklungen der Provisionserlöse der Allfinanzvertriebe von 2007 bis 2011

Jahre                                                    2011             2007

Deutsche Vermögensberatung AG          1111,13            1035,90

AWD Holding Hannover                            561                  738,10

MLPAG Wiesloch                                     498,5               502,20

Postbank Finanzberatung AG                  284,11              326,00

OVB Holding AG Köln                                 222,1               246,20

Bonfinanz AG                                                72,6                 95,10

Telis Finanz AG Regensburg                       87,77               66,20

Infinus Vertrieb und Service AG

Dresden                                                          160,6                 44,60

Dr. Klein und Co AG                                        60,4               nicht gelistet

A.S.I. Wirtschaftsberatung AG                         25,12              18,40

Forum Finanz Vermögensberatung-

Vermittlung AG, Bonn                                      nicht gelistet         6,40

Clarus AG                                                         16,04           nicht gelistet

Quelle 2007

Quelle 2011 aus Cash.online

Man sieht, dass die DVAG, die beiden Zahlen betrachtet, größeren Umsatz erzielte, während AWD einen Einbruch erlitt.

Vertriebe, wie z.B. Forum Finanz, waren 2011 in der Rangliste schon gar nicht mehr gelistet. Andere, wie z.B. Dr. Klein,  sind hinzugekommen.

OVB 2012 mit steigendem Gewinn und sinkenden Einnahmen

Die OVB verzeichnet für die erste Jahreshälfte 2012 einen Rückgang bei den Vertriebsprovisionen von 109,8 Millionen Euro auf 106,4 Millionen Euro.

Der operative Gewinn ist von 3,5 Millionen Euro auf 4,2 Millionen Euro gestiegen ist. Der Konzernüberschuss von OVB legt ebenfalls zu und steigt von 2,5 Millionen Euro auf 3,0 Millionen.

So berichtet u.a. wallstreet online.

Geringere Umsätze bei steigendem Gewinn – die OVB steht da nicht allein da. Einen ähnlichen Trend hatte die DVAG für 2011 zu vermelden.

Wirtschaftswoche beschreibt Methoden bei OVB

Am 08.08.2012 schrieb die Wirtschaftswoche über fragwürdige Methoden bei der OVB.

Danach sollen Vermittler psychisch und finanzielle unter Druck gesetzt werden.

Führungskräfte sollen Einsteiger zu Verkaufsgesprächen mit Angehörigen, Freunden und Arbeitskollegen drängen. Diese werden zu neuen Kontaktempfehlungen angehalten.

Angeblich, so heißt es in der Wirtschaftswoche, sollen die OVBler beim Erstkontakt verschleiern, dass sie tatsächlich nur Finanzprodukte vermitteln wollen.

Angeblich gehe es nur um die Erstellung von Finanz- und Subventionsanalysen, um festzustellen, ob die Kunden alle staatlichen Mittel auch nutzen.

Angeblich sollen Anfänger dazu gedrängt werden, Personen aus dem Bekanntenkreis zu nennen, der sich für eine solche Analyse interessieren könnte. Vermittler und Kunden sollen entsprechende neue Daten liefern.

Die Wirtschaftswoche nennt ein Beispiel:

„Sagen Sie, haben Sie eigentlich ein Handy?“ Ja, klar.

„Wie viele Personen haben Sie darin gespeichert?“ So rund 100.

„Frau/Herr …, suchen Sie sich Personen aus, die auch Geschenke vom Staat bekommen möchten. Mit wem wollen Sie anfangen?“ (holt Handy und blättert) Anne. Anne Berger. Das ist eine gute Freundin von mir.

„Wie lautet die Nummer?“

Lars Gatschke von der Verbraucherzentrale im Bundesverband für Versicherungen hält die Vorgehensweise für ungesetzlich.

Allfinanzvertriebe legen zu

Die 10 größten Allfinanzvertriebe haben bei ihren Umsatzerlösen gegenüber dem Jahr 2010 zugelegt (einzige Ausnahme Postbank). Infinus, Dr. Klein, ASI, Financeplan und OVB haben sich alle zweistellig verbessert.

Bei den großen DVAG, AWD und MLP reichte es nur zu einstelligen Verbesserungen gegenüber dem Krisenjahr 2010.

Mehr dazu hier im Versicherungsjournal.

OVB die Mutter aller Strukturvertriebe? – Unterschiede und Gemeinsamkeiten zur DVAG

Laut Wikipedia wurde die OVB 1970 gegründet und sollte Organisation zur Vermittlung von Bausparverträgen geheißen haben, danach dann Objektive Vermögensberatung.

Gründer war Otto Wittschier, der ehemaligen Regionalmanager der Investors Overseas Services IOS.

Mutter aller Strukturvertriebe ist übrigens – entgegen aller Vermutungen – nicht die OVB, sondern die Bonnfinanz (gegründet 1970 durch Reinfried Pohl).

Aktuell setzt die OVB auf die Allfinanzstrategie.

Darauf setzt übrigens auch die DVAG.

Diese wurde 1975 von Reinfried Pohl gegründet. Auch Pohl war übrigens bei der IOS tätig.

Die DVAG befindet sich zu 60% und 10 Aktien im Besitz der Familie Pohl, der Rest gehört den Generali.

Die OVB gehört zu einem großen Teil der Deutsche Ring Gruppe, der Signal Iduna Gruppe und eben auch der Generali.

Klage auf Provision abgewiesen

Am 20.04.2012 wies das Amtsgericht Itzehoe eine Klage der OVB Vermögensberatung AG gegen einen ehemaligen Handelsvertreter ab.
Die OVB machte die Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse von dem Handelsvertreter geltend.
Die Klage wurde wegen Unschlüssigkeit abgewiesen. Die behauptete Forderungshöhe sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus diversen Anlagen die für den klägerischen Anspruch notwendigen Tatsache herauszusuchen und so die Forderung der klagenden Partei zu errechnen.
Da Gericht kritisiert weiter, dass die Auszahlung der Provision nicht mit der Zuordnung zu einem bestimmten Vertrag erfolge und eine Stornoreserve einbehalten wurde. Die Klägerin meint, dies sei in Höhe von 25 % der entsprechenden Provision durchgeführt worden. Das Gericht meint, hier seien Ungereimtheiten im Vortrag, da zu Überzeugung des Gerichts die Klägerin nicht eine Rückforderung bezüglich gar nicht ausgezahlter Provisionen haben kann.
Ungereimtheiten würden sich bei dem Versuch der Klägerin fortsetzen, die unverdiente Provision zu berechnen.
Urteil des Amtsgerichts Itzehoe Aktenzeichen 92 C 119/10
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Vereitelt ein Anerkenntnis den Anspruch auf den Buchauszug?

Vor dem Landgericht Köln läuft zur Zeit ein Rechtstreit, der für uns Vertriebsrechtler interessante Fragen aufwirft.

Eine ehemalige Mitarbeiterin der OVB beansprucht einen Buchauszug. Die OVB wendet ein, die Beraterin habe doch vor Jahren bereits ein Anerkenntnis über den Provisionsstand (Saldenanerkenntnis) abgegeben und deshalb sei der Buchauszug ausgeschlossen.

Es stellt sich also die Frage, ob der Buchauszug selbständig beansprucht werden kann, oder nur dann, wenn der Nachweis gelingt, dass daraus auch Provisionsansprüche erwachsen.

Zwischendurch wurde dann von der OVB eine Übersicht vorgelegt und behauptet, dass es sich dabei um einen Buchauszug handelt.

Da ein Buchauszug folgende Bestandteile enthalten sollte:

1.    Name des Versicherungsnehmers-  und/oder Vertriebspartners sowie
Geburtsdatum
2.    Police- und/oder Versicherungsscheinnummer
3.    Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder
provisions-relevante Sondervereinbarungen)
4.    Jahresprämie
5.    Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
6.    bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter
des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
7.    bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung der Jahresprämie
8.    Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der
Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

und ich all diese Dinge nicht wiederfand, erwiderte ich sinngemäß, dass nicht überall dort, wo Buchauszug draufsteht, auch ein Buchauszug „drin“ ist.

Kein Anspruch auf Prüfbericht

Ich werde ab und zu gefragt, was denn wäre, wenn ein Vertrieb plötzlich nicht mehr den Prüfbericht nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) anfertigt.

Schließlich habe man doch bei Vertragsschluss zugesagt, dass man den immer bekäme. Leider bekome ich dann oft die Antwort, dass man gar nicht mehr wisse, wer eine solche Zusage gemacht hat.

Jedenfalls handelte es sich oft nicht um offizielle Zusagen.

Einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vertrieb den Bericht zur Verfügung stellt, gibt es nicht.

Einen vertraglichen Anspruch gibt es bei den großen Vertrieben meines Wissens grundsätzlich auch nicht.

Z.B. findet sich im Vermögensberatervertrag keine Regelung darüber, dass der Vertrieb eine solche anfertigen muss.

Die DVAG bietet wohl an, dass Vermögensberater, die dem Vermögensberaterverband beitreten, einen solchen Prüfbericht erhalten.

Aber vertraglich ist das nicht verankert, so dass ein solcher Ansprüch nicht einklagbar wäre.

OVB mit Plus

Ist OVB der Gewinner der Strukturvertriebe 2011?

Laut cash-Online legte die OVB die neuen Zahlen von 2011 vor. Hier die Zusammenfassung:

„Laut Unternehmensangaben liegen die Gesamtvertriebsprovisionen 2011 mit 222,1 Millionen Euro (Vorjahr: 197,3 Mllionen Euro) 12,6 Prozent über dem Vorjahreswert.

Der Konzern erwirtschaftete ein Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) von 6,1 Millionen Euro, was einem Zuwachs von 27,3 Prozent entspricht.

Nach dem Absturz 2010 erholte sich der Konzernüberschuss im abgelaufenen Geschäftsjahr leicht und stieg auf 4,2 Mio. Euro (Vorjahr: 4,0 Millionen Euro) an.

Die Zahl der Kunden stieg im Vorjahresvergleich um 2,1 Prozent: Europaweit seien es rund 2,9 Mio. Kunden, so die OVB. Die Zahl der angeschlossenen Vermittler des in 14 Ländern Europas vertretenen Finanzvertriebs erhöhte sich demnach 2011 von 4.600 auf 4.908 Außendienstmitarbeiter, ein Plus von 6,7 Prozent.“

Arbeitsgericht nicht zuständig

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens

Am 31.01.2012 entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Rechtsstreit der OVB Vermögensberatung mit einem Handelsvertreter, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Gegen eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 12.12.2011 hatte der Handelsvertreter Beschwerde eingelegt. Deshalb musste das Oberlandesgericht neu darüber entscheiden.
Wir hatten am 31.01.2012 darüber berichtet.
Wieder einmal ging es darum, ob gemäß Vertrag der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist. Dies meinte der Handelsvertreter aus folgender Klausel herleiten zu können:
„Kraft zwingenden Handelsrechts ist der Finanzdienstleister verpflichtet, bei seiner Tätigkeit für die OVB ausschließlich deren Interessen zu wahren. Es ist ihm daher untersagt, mit den Kunden Berater- oder Auskunftsverträge zu schließen oder diesen vor Beendigung der für die OVB geführten Beratungsgespräche anderweitige Produkte oder Dienstleistungen zu offerieren …“
Aus dieser Klausel schloss der Handelsvertreter, er dürfe keine weiteren Produkte und Dienstleistungen verkaufen. Das Oberlandesgericht sah das anders und erklärte dies wie folgt:
„Die Vereinbarung beschränkt sich zum einen auf den Kundenkreis der Klägerin und lässt für den Beklagten somit das gesamte Betätigungsfeld offen, das außerhalb dieses Kreises liegt. Zum anderen beschränkt sich das Verkaufsverbot anderweitiger Produkte auf die Zeit vor Beendigung der für die Klägerin geführten Beratungsgespräche. Die Parteien sind deshalb erkennbar davon ausgegangen, dass der Beklagte außerhalb dieser Zeitgrenze selbst den Kunden der Klägerin anderweitige Produkte verkaufen darf und deshalb seinen Lebensunterhalt nicht ausschließlich durch die Tätigkeit bei der Klägerin verdienen muss oder soll.“
Wie das Gericht darauf kommt, dass das Verkaufsverbot anderweitiger Produkte sich auf die Zeit vor Beendigung der geführten Beratungsgespräche bezieht, hat das Gericht nicht verraten.
Das Gericht versuchte hier, einen unklaren Inhalt auszulegen.
Mit Überzeugung ist dies nicht gelungen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31.01.2012, Aktenzeichen 4 W 761/11

Landgericht zuständig

Vorgestellt von RA Kai Behrens, Münster

Am 12.12.2011 entschied das Landgericht Koblenz in einem Rechtsstreit der OVB Vermögensberatung mit einem Handelsvertreter, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

Die Frage, ob das ordentliche Gericht oder das Arbeitsgericht zulässig ist, entscheidet sich gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG an der Frage, ob der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist.

Dies ist er dann, wenn ihm die Tätigkeit für einen anderen Unternehmer nicht möglich ist.
Streitig waren vertragliche Klauseln, wonach der Handelsvertreter sich ständig gegenüber der OVB verpflichtet hatte. Darin sah der Handelsvertreter bereits die Bedingung eines Ein-Firmen-Vertreters.

Außerdem gab es eine weitere Klausel in dem geschlossenen Vertrag, wonach es ihm untersagt war, mit den Kunden Berater- oder Auskunftsverträge zu schließen oder diesen vor Beendigung der für die OVB geführten Beratungsgespräche anderweitige Produkte oder Dienstleistungen zu offerieren.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des Handelsvertreters nicht an.

Gegen die Entscheidung wurden Rechtsmittel eingelegt. Nun wird das Oberlandesgericht darüber entscheiden.