Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens

Einfirmenvertreter bei ASI?

Am 07.10.2013 hat das Landesarbeitsgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob ein Handelsvertreter der ASI Wirtschaftsberatung AG aus Münster ein sogenannter Einfirmenvertreter ist.

 

Zuvor hatte das Arbeitsgericht Münster dies verneint. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt.

 

Das Landesarbeitsgericht Hamm lies diese Frage jedoch offen.

 

Bei der Frage, ob das Arbeitsgericht für einen Rechtsstreit zuständig sei, komme es nicht nur darauf an, dass es sich bei dem Handelsvertreter um einen Einfirmenvertreter handelt, sondern auch darauf, dass er in den letzten 6 Monaten nicht mehr als 1.000,00 Euro monatlich im Schnitt bekommen hat.

 

Hier hatte der Handelsvertreter Vorschüsse erhalten.

 

Der Bundesgerichtshof hatte zwar entschieden, dass nur die Zahlungen zu berücksichtigen sind, wenn es sich um unbedingt entstandene Ansprüche handelt.

 

Das Landesarbeitsgericht meinte jedoch, dass Provisionsvorschüsse nicht bereits deshalb bei der Ermittlung der Einkommensgrenze außer Betracht bleiben haben, weil sie als Provisionsvorschuss bezeichnet werde. Vielmehr seien bei der Ermittlung der maßgeblichen Vergütungsgrenze alle geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen, wenn und soweit diese nach den Regelungen des Handelsvertretervertrages nicht zurück zu zahlen sind.

 

Dies gilt auch für als Provisionsvorschüsse bezeichnete Zahlungen. Denn in diesem Fall steht aufgrund der vertraglichen Regelung von Anfang an fest, dass solche Provisionsvorschüsse nicht nur eine vorläufige Zahlung des Unternehmers sind, sondern auf Dauer im Vermögen des Einfirmenvertreters verbleiben und damit als unbedingte gezahlte Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG zu berücksichtigen sind.

 

Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 15.02.2013 Aktenzeichen 2 TA 118/13 

BGH: Auskunft muss bei Wettbewerbsverstoß erteilt werden, kann aber korrigiert werden

Noch ein interessantes BGH-Urteil vom 1.8.2013:

a) Soll eine Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprü-che aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Aus-kunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (An-schluss an BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7; Urteil vom 17. Juli 2002 – VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771). Sind diese Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung ge-gen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch das Verbot Geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner

mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns darstellen kann.

b) Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beach-ten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Eine Berichtigung einer Prozesshandlung ist nicht ausge-schlossen, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (An-schluss an BGH, Beschluss vom 29. März 2011 – VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9 sowie BGH, Beschluss vom 11. November 1993 – VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568).

 

LG Dortmund

 

 

Kein Anspruch auf Namen

 Ein interessantes Urteil des BGH vom 26.9.2013:

Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorberei-tung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadens-schätzung nach § 287 ZPO dienen kann (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. April 1996 – VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098).

b) Der Unternehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern, auch nicht mit der Einschränkung ei-nes Wirtschaftsprüfervorbehalts, denen verbotswidrig Versicherungsverträge mit dem Konkurrenzunternehmen vermittelt worden sind.

c) Auskunft kann über solche Versicherungsverträge zu erteilen sein, die von Außendienstmitarbeitern vermittelt wurden, die der Handelsvertreter bei dem Kon-kurrenzunternehmen nicht angeworben, aber betreut hat.

BGH, Urteil vom 26. September 2013 – VII ZR 227/12 – OLG Oldenburg

LG Osnabrück

 

 

Kostenausgleichung bei Nettopolice muss trotz Vereinbarung nicht gezahlt werden

Heute berichtet das Versicherungsjournal über einen interessanten Fall:

Ein Kunde schloss eine Nettopolice über eine Lebensversicherung ab. Außerdem vereinbarte er eine Kostenausgleichszahlung für Abschluss-und Einrichtungskosten in Höhe von 112 € monatlich für 60 Monate.

Diese Kosten sollten unabhängig davon gezahlt werden, ob die Lebensversicherung zwischendurch gekündigt wird. Die Lebensversicherung oder gekündigt. Der Kunde stellte die Zahlungen der Kostenausgleichungsvereinbarung ein und wurde verklagt.

Vor dem Landgericht wurde der Kunde zunächst zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob die Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Es stellte die Entscheidung auf § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG.

OLG Stuttgart wies Klage auf Schadenersatz ab

Am 22.03.2013 wies das Oberlandesgericht Stuttgart eine Berufung eines Strukturvertriebes ab.

 

Dabei ging es um die Frage, ob ein Handelsvertretervertrag fristlos gekündigt werden dürfte.

 

Widerklagend begehrte der Handelsvertreter die Feststellung, dass ein vereinbartes Wettbewerbsverbot unwirksam sei. Auch dies wurde abgewiesen. Dazu das Oberlandesgericht:

 

Hat ein Handelsvertreter einen Handelsvertretervertrag ordentlich gekündigt und übersendet der Unternehmer daraufhin keine Stornogefahrmitteilungen mehr und schaltet dessen Notebook aus dem firmeninternen Netzwerk ab, verletzt er das Vertrauensverhältnis in schwerwiegender Weise. Der Handelsvertreter kann fristlos kündigen, wenn er das Verhalten des Unternehmers vorher abgemahnt hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.03.2007, Aktenzeichen 13 U 187/05).

 

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass durch die Verhinderung des Zugriffs des Beklagten zu ihrem EDV-Netzwerk sie eine wesentliche Vertragspflichtverletzung begangen habe. Schließlich bestand gemäß Ziffer 2 des Handelsvertretervertrages sogar eine Verpflichtung zur Nutzung des EDV-Netzwerkes. Dem Handelsvertreter wurde der Zugang zu seiner Kundendatei abgeschnitten. Auch konnte er keine Vertragsangebote mit Hilfe des EDV- internen Netzwerkes mehr erstellen und keine Neukunden seiner Kundendatei hinzufügen. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch die Dienst E-Mail Adresse des Beklagten gesperrt hatte. Dies hat das Auftreten des Beklagten im Geschäftsverkehr nicht unerheblich erschwert. Die Sperrung hat es dem Beklagten auch unmöglich gemacht, stornogefährdete Kunden vor der Mitteilung der monatlichen Provisionsabrechnung zu kontaktieren.

 

Auf weitere Vertragsbrüche kommt es nach Auffassung des Oberlandesgerichtes nicht mehr an. Schließlich rechtfertige dies allein schon die fristlose Kündigung. Die Abmahnung erfolgt hier mit einem Schreiben mit Datum 11.05.2011, und kündigte dann am 26.05.2011.

 

Der Vertrieb meinte, Misstrauen würde deshalb gerechtfertigt sein, weil das Auto des Beklagten vor dem Gebäude eines ehemaligen Kollegen als Handelsvertreter, der sich anderweitig orientiert hat, beobachtet wurde.

 

Dazu das OLG:

 

Dieser Umstand genügt aber nicht, eine Vertragsuntreue des Beklagten zu belegen. Die Vorbereitung einer weiteren Tätigkeit durch den Handelsvertreter, die Suche und auch der Abschluss eines Nachfolgevertrages stelle keinen Rechtsmissbrauch dar. Der Handelsvertreter darf Vorbereitungshandlungen für eine Nachfolgetätigkeit vornehmen.

 

Fraglich war noch, ob der Beklagte über einen Gastzugang auf das EDV-Netzwerk hätte zugreifen können. Das Landgericht hatte dazu eine Beweisaufnahme durchgeführt. Der Zeuge, der Vorgesetzte des Beklagte habe jedoch von einem solchen Gastzugang nicht einmal gewusst und konnte den Beklagten auf eine solche Möglichkeit deshalb gar nicht verweisen.

 

Das Oberlandesgericht war hinsichtlich des Wettbewerbsverbotes der Auffassung, der Beklagte habe sich gemä0 § 90a Abs. 3 HGB wirksam von dem Wettbewerbsverbot losgesagt. In welche Form er dies getan hat, sagt das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung jedoch nicht.

 

Ob der Strukturvertrieb Revision eingelegt hat, ist hier nicht bekannt.

 

Das Urteil des Landgerichts Hechingen wurde damit aufgehoben.

 

Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 20.03.2013, Aktenzeichen 3 U 117/12

 

LG Osnabrück: Vorschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn…

Am 25.05.2007 gab es vor dem Landgericht Osnabrück ein interessantes Teilurteil.

 

Gestritten wurde um die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen sowie Erteilung eines Buchauszuges und Zahlung weiterer Provisionen.

 

Ganz profan hieß es, dass die Klage abgewiesen wird und der Vertrieb einen Buchauszug zu erteilen hatte.

 

Die Vorschüsse wurden aufgrund einer im Finanzdienstleistungsbereich typischen Vereinbarung verankert.

 

Die Provisionen wurden auch regelmäßig im Rahmen von Abrechnungen zusammengefasst. Es wurde ein Kontokorrent vereinbart.

 

Darüber hinaus wurde ein fester monatlicher Vorschuss gezahlt.

 

Vorschüsse und Provisionen sollten dann regelmäßig abgerechnet werden.

 

Nach etwa einem Jahr merkte die Klägerin, dass die Vorschüsse nicht ins Verdienen gebracht wurden. Dann schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach festgehalten wurde, dass der Beklagte die bis dahin erhaltenen Vorschusszahlungen in Form eines Darlehens behalten dürfe. Gleichzeitig wurde ein Schuldanerkenntnis abgegeben.

 

Danach erhielt der Beklagte nur noch den hälftigen Vorschuss pro Monat. Doch auch diese Vorschüsse wurden nur teilweise ins Verdienen gebracht.

 

Der Beklagte verlangt dann die Erteilung eines Buchauszuges. Ihm wurde zwar etwas übersandt, das er nicht für einen Buchauszug hielt. Daraufhin kündigte er den Vertrag fristlos.

 

Die Klägerin verlangte nunmehr die Rückzahlung eines Debetsaldos in Höhe von etwa 30.000 €. 

 

Die Klage wurde deshalb abgewiesen, weil die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der nicht verdienten Provisionsvorschüsse eine unzulässige Kündigungserschwerung darstellt. Dies folgt aus einer Anwendung gemäß § 89 HGB.

 

Dabei handelte es sich um Schutzvorschriften, die verhindern sollen, dass der Handelsvertreter in seiner Entscheidung, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, nicht einseitig eingeschränkt wird. An die Kündigungsvertrages darf deshalb kein die Kündigung erschwerenden oder die Kündigung praktisch unmöglich machende Nachteilte geknüpft werden. Dies gilt nicht nur, wenn mit der Kündigung unmittelbar nachteilige Regelungen wie z. B. eine Vertragsstrafe verbunden werden. Eine unzulässige Kündigungserschwerung kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn mit der Kündigung sonstige finanzielle Nachteile in Betracht kommen können. Das Gericht meinte, dass dies bei der Vereinbarung zwischen den Parteien über die Rückzahlung der nichtverdienten Provisionsvorschüsse der Fall sei.

 

Schließlich würden die aufgrund dieser Vereinbarung geleisteten Zahlungen ohne einen Bezug zu dem Umfang der vermittelten Verträge und den daraus zu erwartenden Provisionseinnahmen geleistet werden. Die Zahlungen  wurden unabhängig davon geleistet und sollten offenbar den Beklagten ein regelmäßiges Einkommen sichern.

 

Normalerweise können die Beteiligten davon ausgehen, dass die gezahlten Vorschüsse aus den noch zu verdienenden Vorschüssen zurückgezahlt werden können. Hier gingen Vorschusszahlungen jedoch über die Überbrückung eines regelmäßig zu Beginn eine Handelsvertreterverhältnisses bestehenden Bedarfs zur Deckung des Lebensunterhalts erheblich hinaus.

 

Schließlich waren die Zahlungen zeitlich nicht beschränkt. Der Beklagte hat in der Folgezeit nicht annähernd Provisionen in Höhe der pauschal geleisteten Vorschüsse verdient. Erwirtschaftete Provisionen von 6.260 € standen Vorschüssen von 25.000 € gegenüber.

 

Der Beklagte hatte somit lediglich Provisionen in Höhe von ca. ein Viertel der geleisteten Vorschüsse verdient. Dennoch hat die Klägerin die Vorschusszahlungen nahezu unverändert fortgesetzt.

 

Der laufend bestehende Saldo zu Lasten des Beklagten war geeignet, seine Entscheidung, den Vertrag ordentlich oder ggf. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, wesentlich zu beeinflussen. Denn die Klägerin war berechtigt, den Zahlungen von Provisionsvorschüssen jederzeit auch ohne Angabe von Gründen einzustellen und die Rückzahlung der nichtverdienten Vorschüsse zu verlangen. Der Beklagte musste insbesondere damit rechnen, dass die Klägerin mit der Kündigung des Vertrages von ihren Recht auf Einstellung der Zahlung und Geltendmachung des Saldos Gebrauch machen würde.

 

Dies ist eine unzulässige Kündigungserschwernis. Die Rückzahlung nichtverdienter Vorschusszahlungen kann deshalb nicht verlangt werden (vergl. dazu Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.07.1990, O 137/98 KFH III.; Landgericht Frankfurt, Urteil vom 05.03.1975, 3 O 314/74).

 

Die Klage wurde mithin abgewiesen. Dass die Wiederklage Erfolg hatte, ist keine Überraschung. Schließlich hatte auch der BGH entschieden, dass Vertriebe einen Buchauszug in der vorgeschriebenen Form zu leisten haben.

 

Teilurteil des Landgerichts Osnabrück vom 25.05.2007 Aktenzeichen 15 O 53/06

 

 

Provisionen nicht zurückzuzahlen

Am  30.09.2013 entschied das Amtsgericht Mönchengladbach in einem Rechtstreit der OVB gegen einen ehemaligen Handelsvertreter, dass dieser nicht verpflichtet ist, Provisionen zurückzuzahlen.

 

Der Vermögensberater erhielt Provisionen auf Vorschussbasis. Über die Provisionen wurde monatlich abgerechnet und diese in ein Kontokorrent eingestellt.

 

10 % der Vorschüsse wurden in ein Stornoreservekonto gebucht.

 

Mit der Klage verlangte die OVB Geld zurück. Anspruchsgrundlage dafür soll § 812 BGB sein. Es war für das Gericht jedoch nicht nachvollziehbar, was mit den Beträgen, die auf das Stornoreservekonto des Beklagten gebucht worden sind, geschehen ist. Soweit die Klägerin hierzu pauschal behauptet, dass das dort vorhandene Guthaben bereits zu Gunsten des Beklagten im Zusammenhang mit der Rückforderung von Provisionen aus anderen Verträgen verrechnet und damit aufgebraucht worden sei, ist dies unsubstantiiert und daher unbeachtlich.

 

Urteile des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 30.09.2013 AZ 2C 32/13 und 2C 33/13

 

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

 

Rundschreiben kann gegen UWG verstoßen

Am 29.11.2012 entschied das Landgericht Potsdam, dass ein Vermögensberater, der in einem Rundschreiben behauptet, er sei rechtlich in der Lage, Versicherungs- und Finanzierungsleistungsprodukte zu vermitteln, jedoch nicht Inhaber einer entsprechenden Gewerbeerlaubnis ist, dies zu unterlassen habe.

 

Ein Vermögensberater verfasste nach Ausscheiden aus dem Unternehmen ein entsprechendes Schreiben an einzelne Kunden. Darin schrieb er: „Alle meine Kunden, die keinen neuen … -vertreter wünschen, können selbstverständlich darauf zählen, dass ich weiterhin beratend und betreuend für die tätig sein werde und ihr Ansprechpartner bezüglich bestehender Verträge und anderen Fragen zu Finanzthemen verbleibe“.

Darin sah das Unternehmen einen Verstoß gegen §§  17, 4 UWG und verklagte ihn, dies zu unterlassen. Das Landgericht Potsdam gab dem Unternehmen Recht. Er habe irreführende Angaben zu seiner Befähigung gemacht. Mit dem Satz, er sei nicht mehr als gebundener Vermittler tätig, habe er suggeriert, dass er als ungebundener Vermittler tätig sei.

 

Dem Handelsvertreter wurde erstinstanzlich das Verfassen dieser Briefe verboten. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt.

 

 

BGH: Krankenkasse darf keine Zusatzversicherungen vermitteln

Wie der Versicherungsdienst mitteilt, darf die AOK Nordost
künftig ohne Erlaubnis nach Paragraf 34d Gewerbeordnung (GewO) keine privaten Krankenzusatzversicherungen mehr vermitteln. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem (1 ZR 183/12 vom 18.9. 2013).

Geklagt hatte der AfW- Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. gegen den gesetzlichen Krankenversicherer.

Provisionsklage zurückgewiesen

Ein Vertrieb (hier OVB) wollte Provisionen zurück. Das Landgericht Koblenz entschied am 28.8.2013, dass die Klage unbegründet ist. Der Vertrieb habe nicht nachvollziehbar vorgetragen und der Vortrag zur Stornorückstellung sei nicht nachvollziehbar gewesen.

BGH: Bei Rechtsstreit mit DVAG ist nie das Arbeitsgericht zuständig

Der Bundesgerichtshof entschied vor ein paar Wochen, dass die sogenannten ordentliche Gerichte zuständig sind, wenn es zu einem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Handelsvertreter kommt. Dies war bisher nicht einheitlich gesehen worden.

 

Gegenstand der Überprüfung war ein Vertrag aus dem Jahr 2007. Im Jahre 2007 hatte die DVAG sämtliche Vertragsverhältnisse mit ihren Handelsvertretern umgestellt.

 

Neu war in den Verträgen eine Regelung, wonach der Vermögensberater einer anderweitigen Tätigkeit nachgehen dürfte, wenn er dies 21 Tage zuvor angezeigt hat und einige, nicht näher beschriebene Unterlagen überreicht.

 

Nicht die ordentlichen Gerichte bzw. das Landgericht wäre zuständig, wenn eine Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 3 ArbGG eintreten würde, wonach stattdessen das Arbeitsgericht zu entscheiden hätte. Das Arbeitsgericht ist danach zuständig, wenn es sich bei dem Handelsvertreter um einen Einfirmenvertreter handelt und dieser in den letzten sechs Monaten weniger als 1.000 € monatl. durchschnittlich an Provisionen verdient hat.

 

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass der von der Klägerin zu den ordentlichen Gerichten (Amts-, Land- und Oberlandesgericht) beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Der Bundesgerichtshof dazu:

 

„§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung; § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine nicht geschlossene Zuständigkeitsregelung…

 

Zu dem genannten Personenkreis gemäß § 92 a HGB gehören Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen

(§ 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB; sog. Einfirmenvertreter kraft Vertrages, vergl. BT-Drucks. 1/3856, Seite 40) und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 82 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB; sog. Einfirmenvertreter kraft Weisung, vergl. BT-Drucks. 1/3856, Seite 40). Ein vertragliches Verbot im Sinne den von § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB besteht nicht nur in den Fällen, in denen derm Handelsvertreter vertraglich untersagt ist, für weiter Unternehmer tätig zu werden, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübung einer solchen Tätigkeit nach dem Vertrag von der Einwilligung bzw. Genehmigung des Unternehmers abhängig ist und eine derartige Einwilligung bzw. Genehmigung nicht vorliegt (vergl. BAGE 113, 308, 310 f. m.w.N.). Für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbotes im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB reicht hingegen ein vereinbartes Konkurrenzverbot nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu werden ( vergl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2009 – VIII Zwischenbescheid 45/08, NJOZ 2010, 2116 Randnr. 22 m.w. N.). Auch die Vereinbarung einer bloßen Anzeigepflicht reicht für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbotes im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB regelmäßig nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für weitere Unternehmer tätig zu werden (vergl. Emde, Vertriebsrecht, zweite Auflage, § 92 a Randnr. 9). Für Versicherungsvertreter gilt, vorbehaltliche Sonderregelung gemäß § 92 a Abs. 2 HGB, Entsprechendes.

 

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte aufgrund der Klauseln in Ziffer 1 Abs. 5 des Vermögensberatervertrages vom 24. Mai / 14. Juni 2007 nicht als Einfirmenvertreter kraft Vertrags (§ 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB) einzustufen, weshalb hieraus keine Einstufung des Beklagten als Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 a HGB resultiert. Durch die vertragliche Regelung in Ziffer I Abs. 5 wird eine Tätigkeit des Beklagten als Handelsvertreter für weitere Unternehmer ebenso wie eine anderweitige Erwerbstätigkeit generell, von dem in Ziffer I Abs. 5 Satz 3 genannten kurzfristigen Zeitraum abgesehen, nicht ausgeschlossen. Ein Vetorecht der Klägerin bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit für weitere Unternehmer ist nicht vorgesehen. Allerdings wird die Aufnahme einer solchen Tätigkeit durch die Erfordernisse einer schriftlichen Anzeige unter Vorlage der bezeichneten Unterlagen sowie durch die vorgesehene Wartefrist von 21 Tagen nach Eingang der Anzeige und der betreffenden Unterlagen erschwert. Diese Erschwerungen reichen für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB indes nicht aus, weil dadurch nicht generell die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für andere Unternehmer tätig zu werden. Soweit der Beklagte nach der vertraglichen Regelung in Ziffer I Abs. 5 gehindert war, für Unternehmer tätig zu werden, die auf eine kurzfristige Arbeitsaufnahme angewiesen sind und nicht den Ablauf der vorgesehenen Wartefrist abwarten können, ist diese Einschränkung nicht gewichtig genug, um ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB anzunehmen. Entsprechendes gilt für die Einschränkung, die daran liegt, dass der Beklagte möglicherweise nicht für andere Unternehmer tätig werden konnte, die mit einer Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen bei der Klägerin nicht einverstanden sind. Die Beschränkung des besonderen Schutzes gemäß § 92 a HGB auf den Einfirmenvertreter findet ihre Rechtfertigung darin, dass er seiner Stellung am Stärksten einem Angestellten angenähert ist; der Einfirmenvertreter ist an einen bestimmten Unternehmer gebunden, für den er seine Arbeitskraft und – Zeit einsetzen muss und von dem er dadurch wirtschaftlich völlig abhängig ist (vergl. BT-Drucks. 1/3856, Seite 40). So liegt der Fall hier angesichts der lediglich 21 tägigen Wartefrist und des fehlenden Vetorechts der Klägerin bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit für weitere Unternehmer nicht.“