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Die Kollegen der Kanzlei Tilp haben zugeschlagen:
PRESSEMITTEILUNG
BGH legt schriftliche Urteilsgründe zum Urteil „Kickback IV“ vor – TILP Rechtsanwälte erstreitet weit über den Komplex Kickback hinausgehendes Grundsatzurteil zu Fragen des Organisationsverschuldens von Banken und der Beweislast beim Verschulden – Banken drohen jetzt Schadenersatzprozesse für Verfehlungen der letzten 30 Jahre
Kirchentellinsfurt, den 23.06.2009. Der Bankrechtssenat des BGH unter seinem neuen Vorsitzenden Wiechers hat nunmehr die mit Spannung erwarteten schriftlichen Gründe zu seinem Urteil vom 12.05.2009, AZ: XI ZR 586/07 („Kickback IV“) vorgelegt. Danach stellt der BGH erstmals höchstrichterlich fest, dass Banken wegen Nichtumsetzung von Richtlinien der BaFin wegen Organisationsverschulden haften und auch beweisen müssen, dass sie Verstöße nicht vorsätzlich begangen haben.
Heimlich hinter dem Rücken des Kunden vereinnahmte Kickbacks sind verwerflich
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Österreich: AWD vor dem Kadi
Verbandsklage „Gesprächsnotizen“
Nicht ungeschickt agieren die AWD-Anwälte gegen die Verbandsklage des VKI, der die streitbare Vertragspraxis der „Gesprächsnotizen“ überprüfen lassen wollte. Vor Gericht erlitten die Verbraucherschützer im ersten Anlauf eine Niederlage. Der VKI lässt sich nicht beirren und fragt:
1. Darf der AWD Anlegern solche kleingedruckten Tatsachenbestätigungen unterjubeln – sprich: darf er solche Klauseln im Geschäftsverkehr verwenden?
2. Welchen Beweiswert haben solche Bestätigungen, wenn Tausende Anleger behaupten, dass ihr jeweiliger AWD-Berater die Risken einer Veranlagung in Immobilienaktien schlicht nie erwähnt hat und statt dessen diese Veranlagung als „sicher“, ja sogar als „mündelsicher“ bezeichnet hat?
Der VKI spricht von „systematischer Fehlberatung“.
Sammelklage „Immofinanz“
Ende Juni geht es weiter mit der Sammelklage wegen der Immofinanz, über die nun auch bundesdeutsche Medien berichten:
„Die österreichische Justiz ermittelt derzeit gegen Ex-Immofinanz-Manager wegen des Verdachts der Bilanzmanipulation, der Untreue und des Betruges.“
Kommt uns irgendwie bekannt vor …
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Schadensersatzansprüche wegen Beratungsverschuldens beim Erwerb von Wertpapieren verjähren nach § 37a WpHG in drei Jahren, nach § 823 BGB in drei Jahren ab Kenntnis.
Der Bundesgerichtshof hatte mehrfach darüber zu entschieden, von wann an die Verjährung beginnen sollte. Ab Erwerb der Papiere, ab Schadenseinschlag oder ab Kenntnis?
Der BGH hat mit Urteil vom 8. März 2005 (Az: XI ZR 170/04) entschieden, dass mit dem Erwerb der Papiere und nicht erst zum Zeitpunkt der späteren Kursverluste die Frist zu laufen beginnt. Dies richtete sich ausschließlich auf die Beurteilung gem. §37 a WpHG.
Schließlich sei Zweck der im Rahmen des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes eingeführten Verjährungsregelung sei, so der BGH, durch Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren dem Anlageberater eine zuverlässigere Einschätzung möglicher Haftungsansprüche zu ermöglichen und so seine Bereitschaft zu stärken, auch risikoreichere Papiere, insbesondere auch Titel junger innovativer Unternehmen, zu empfehlen.Und dann müsse die kurze Verjährungsfrist gelten.
Der BGH hat sich mit diesem Grundsatz jedoch schwer getan:
In einer Entscheidung Ende 2007 (Aktenzeichen V ZR 25/07) soll die Frist für die Verjährung erst dann beginnen, wenn der Anleger den Fehler entdeckt hat (also mit Kenntnis).
Jedenfalls hatte der BGH stets entschieden, dass es keine sog. Sekundärhaftung gibt. Dieser Begriff ist eine Erfindung aus dem Anwaltshaftungsrecht und besagt, dass Anwälte innerhalb der Haftungszeit den Mandanten über den Ablauf der Verjährung aufklären müssen. Tun sie das nicht, begehen sie abermals einen Beratungsfehler am Ende der Haftungszeit … und die Verjährung beginnt ab diesem Tag von neuem.
Bei der Beratung über Wertpapiere muss der Berater also nicht über eine mögliche drohende Verjährung hinweisen.
Übrigens: In § 199 BGB heißt es, dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger… Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
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Dass ungebetene Coldcallings demnächst per Gesetz verboten sind – also das Anrufen wildfremder Personen zwecks Verkaufsgesprächs -, wird vielen Handelsvertretern schwer im Magen liegen, vgl. obiges Video.
Aber wenn der neueste Spruch des Landgerichts Hamburg rechtskräftig werden sollte, dann dürfte das Telefon für Handelsvertreter bei der Neu-Akquise künftig gar kein Werkzeug mehr sein: Selbst die Kunden einer Bank dürfen von dieser nicht mit Werbeanrufen behelligt werden!
Anders liegt der Fall natürlich, wenn den Werbeanrufen zuvor ausdrücklich zugestimmt wurde. Was die Gerichte unter „ausdrücklicher Zustimmung“ genau verstehen, könnte spannend werden, da eine Erklärung in allgemeinen Geschäftsbedingungen kaum ausreichend sein dürfte.
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Am 17.07.2008 entschied der BGH, dass zu hohe Vertragsstrafen unwirksam sind. Hier ging es um Strafen von 15.000 DM für den verkauf eines Wäremekissens. Der Handelsvertreter verkaufte davon 7.000 Stück und wurde verklagt.
Der BGH reduzierte die unwirksamen Regelungen auf das „zulässige“ Maß (im Gegensatz zu anderen Rechtsprechungen, die solche unzulässigen AGB kurzerhand ersatzlos strichen).
Das Urteil im einzelnen:
BGH, Urteil v. 17.07.2008, Az. I ZR 168/05,
1. Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben.
2. Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde.
Die Parteien einigten sich in einem Vergleich, dass bei Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Unterlassungserklärung für jedes angebotene, verkaufte bzw. verbreitete Produkt eine Vertragstrafe i. H. v. 15.000 DM verwirkt sei. Die Beklagte verkaufte jedoch gegen das Verbot 7.000 Wärmekissen bei einem Nettoumsatz von ca. 48.000 €. Die Klägerin machte daraufhin Vertragsstrafen in Millionenhöhe geltend.
Der BGH kam nach Auslegung des Vergleichs zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzung für die Vertragsstrafe gegeben sei. Jedoch sei in diesem Fall gemäß § 242 BGB die Grenze zum Missverhältnis bei 200.000 € erreicht. Einen Zahlungsanspruch über diesen Betrag hinaus habe die Klägerin nicht.
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Neues aus dem Gerichtssaal
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Das Landgericht Coburg hatte sich gestern, am 15.04.09, mit gegenseitigen Ansprüchen zu beschäftigen.
Dabei ging es um einen Versicherungsvertreter, der angeblich noch während der Vertragslaufzeit für die Konkurrenz tätig wurde. Andersrum wollte dieser einen Buchauszug.
Der Vertrieb wollte den Berater mit langen Kündigungsfristen an sich binden, und meinte, der Berater sei höhergestuft worden. Dies konnte der Vertrieb jedoch nicht beweisen. Mithin, so das Gericht, würden nur die ursprünglichen kurzen Kündigungsfristen maßgeblich sein.
Und das Landgericht vertrat auch die Auffassung, dass der Vertrieb einen Buchauszug erteilen müsse.
Ob die Konkurrenttätigkeit stimme, hänge von einer Beweisaufnhame ab, so das Gericht. In Anbetracht der Prozessaussichten wurde ein Vergleich erzielt.
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Gibt es ein neues bahnbrechendes Urteil?
Das Landgericht Oldenburg entschied am 18.09.2008, dass ein Handelsvertreter der Bonn-Finanz den Handelsvertretervertrag wirksam gekündigt hatte.
Dies ist an sich nichts Überraschendes! Die Hintergründe dürften jedoch zum Nachdenken anregen:
Hintergrund ist, dass die Bonn-Finanz nach Ausspruch der Kündigung die Provisionen nicht – wie gewohnt – auszahlte, sondern nur 50 % des Endbetrages der Abrechnung. Der Handelsvertreter forderte die Bonn-Finanz unter Fristsetzung zur Nachzahlung auf.
Gleichzeitig verlangte er die Übersendung eines Buchauszuges.
Er meinte, nur mit dem Buchauszug könne er die Abrechnungen überprüfen.
Nachdem die Fristen abgelaufen waren, kündigte er. Das Gericht sah die komplette Provisionsregelung in dem Vertrag als unwirksam an und als Verstoß gegen die Bestimmungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bonn-Finanz berief sich nämlich auf den Vertrag, wonach sie 50% der grundsätzlich an den Berater auszuzahlenden Provision als zusätzliche Provisionsrückstellung einbehalten dürfe. Diese Regelung wurde vom Gericht außer Kraft gesetzt und die Bonnfinanz zu Recht zur Zahlung aufgefordert.
Deshalb sah das Gericht die Kündigung als wirksam an.
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BGH zum Buchauszug
Auf der Suche nach aktueller Rechtsprechnung hatten wir aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aktuell mit dem Stichwort „Handelsvertreter“ suchen zu lassen… und wurden fündig, wenn auch nur mit einer eher unbedeutenden Entscheidung.
Am 10.02.2009 durfte sich der BHG – am Rande – mit dem Thema Buchauszug beschäftigen. Es wurde dem BGH eine so genannte Anhörungsrüge vorgelegt. Jemand hatte behauptet, ihm sei in der Vorinstanz nicht richtig Gehör geschenkt worden.
Hintergrund war ein Streit um so genannte Buchauszüge. Der Handelsvertreter meinte, der Anspruch aus dem Buchauszug würde sich auch auf Daten aus der EDV-Anlage beziehen. Zuvor hatte der Handelsvertreter einen Buchauszug in Schriftform erhalten, als Anlage mit den von ihm selbst erstellten und ausgedruckten Belegen.
Der BGH betont noch einmal, dass sich der Anspruch auf den Buchauszug aus § 87 c Abs. 2 HGB ergibt und nach der Rechtsprechung des Senats, z.B. der vom 21.03.2001, der Buchauszug die geschäftlichen Vorgänge klar und übersichtlich darstellen muss. Alles Weitere hänge von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab.
Der BGH hielt den Prozessbevollmächtigten des Handelsvertreters vor, sie hätten zur Begründung dieser Gehörsrüge einige Normen durcheinander gebracht und den Anspruch auf den Buchauszug mit dem Ausgleichsanspruch verwechselt. Der Anspruch auf den Buchauszug ergebe sich aus § 87 c HGB sowie aus Art. 12 Abs. 2 der Handelsvertreterrichtlinie (Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter).
Nach Art. 12 kann der Handelsvertreter verlangen, dass ihm alle Auskünfte, insbesondere ein Auszug aus den Büchern, gegeben werden, über die der Unternehmer verfügt und die der Handelsvertreter zur Nachprüfung des Betrages der ihm zustehenden Provisionen benötigt. Der BGH sieht darin nicht, dass sich aus Art. 12 für den Handelsvertreter mehr ergeben könnte als aus § 87 c HGB.
Deshalb sei der Handelsvertreter auch in den Erstinstanzen ordnungsgemäß gehört worden und ein Verfahrensfehler nicht zu erkennen.
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Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Karenzentschädigung und Ausgleichsanspruch für verlorene Geschäftsbeziehungen? Diese Frage hören wir oft.
Ganz einfach:
Gemäß § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB steht dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine Karenzentschädigung zu. Der Anspruch entsteht bereits unmittelbar nach Vertragsende.
Nach § 195 BGB verjährt dieser Karenzanspruch in drei Jahren. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist, also am 31.12. des Jahres des Vertragsendes.
Der BGH hat entschieden, dass abweichende Verjährungsregelungen unwirksam sind.
Für die Dauer von regelmäßig zwei Jahren (längstens) ist die Karenzentschädigung zu leisten. Der BGH sieht dies als ein vertragsmäßiges Entgelt, welches in erster Linie den Lebensbedarf des Handelsvertreters sichern soll.
Ist die Karenzentschädigung abhängig von der Eigenkündigung? Grundsätzlich nein!
Gemäß § 89 b HGB steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zu, wenn er nach dem Vertragsende Geschäftsbeziehungen verliert. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass das Unternehmen dazu Anlass gegeben hat.
§ 90 a HGB, die Entschädigung bei einer Wettbewerbsabrede ist grundsätzlich nicht von der Kündigung abhängig. Nur wenn aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens gekündigt sein sollte, könnte man sich von der Entschädigung lossagen.
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Jüngst hatte das Arbeitsgericht Frankfurt darüber zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung eines Versicherungsvertreters gerechtfertigt ist, wenn der AVAD „aus Versehen“ bekanntgibt, dass ein Berater bereits bei einem Konkurrenzunternehmen begonnen habe. Die Eintragung stellte sich als unrichtig heraus. Der Berater konnte nichts dafür.
Zur Information: Bei der AVAD handelt es sich um die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenmaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V.
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Es sei schließlich dem Berater nicht zuzurechnen. Er könne schließlich nichts dafür. Der Vertrieb legte dagegen Berufung ein und argumentiert zur Verwunderung aller wie folgt:
Bei einem Arbeitnehmer, so die Erklärung, wäre doch auch eine Verdachtskündigung möglich. Auch wenn ein Arbeitnehmer etwas nicht getan hat, müsse es doch für eine Kündigung genügen, wenn ein hinreichender Verdacht für eine Vertragsverletzung bestehe.
Sind Berater doch mit Arbeitnehmern zu vergleichen?
Gegen das Urteil wurden, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.Die 2. Instanz endete mit einem Vergleich.

