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„Die Bedeutung Ihrer Arbeit wird zunehmen“, verspricht Kanzlerin Merkel in einem Werbefilmchen der DVAG .
„Die Bedeutung Ihrer Arbeit wird zunehmen“, verspricht Kanzlerin Merkel in einem Werbefilmchen der DVAG .
Am 28.07.2011 entschied das Landgericht Karlsruhe in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen Mitarbeiter, dass die Zivilgerichte für die Entscheidung zuständig sind.
Streitig war, ob der Mitarbeiter als so genannter Ein-Firmen-Vertreter einzuordnen war. Das Landgericht Karlsruhe war der Meinung, der Mitarbeiter sei kein Ein-Firmen-Vertreter.
Schließlich erlaube der Vertrag, dass man eine anderweitige Tätigkeit annehmen könne, wenn innerhalb von drei Wochen dies angezeigt würde. Eine solche Anzeigeverpflichtung mache den Mitarbeiter nicht zu einem Ein-Firmen-Vertreter.
Beschluss vom Landgericht Karlsruhe vom 28.07.2011
Die Strukturvertriebe bedienen sich verschiedener Vertragsstrafenregelungen.
Eine Vertragsstrafe ist eine Art „Strafgeld“, die gemäß einer vertraglichen Vereinbarung zwingend gezahlt werden muss, wenn gegen eine bestimmte Regelung verstoßen wird.
Sie kann gezahlt werden müssen, wenn gewisse Verhaltenweisen sanktioniert werden, wie das Abwerben von Kunden, das Umdecken von Verträgen, das Abwerben von Mitarbeitern oder auch das wettbewerbswidrige Verhalten.
Der MLP hat z.B. folgende Vertragsstrafenregelung in dem Consultant-Vertrag:
„Der Consultant verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 150,00 €
a
Für jeden Kunden, von dem er bei Beendigung des Vertrages die Kundenakte, Aufzeichnungen oder Vervielfältigungen derselben zurückbehält.
b
für alle ihm als Geschäftsgeheimnis anvertrauten Kunden- und Vertragsdaten, die er während seiner Tätigkeit oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter Verstoß gegen das in Ansatz 4 geregelte Rückgabegebot und Vervielfältigungsverbot zu Konkurrenzzwecken selbst verwertet oder Dritten, insbesondere Konkurrenten, unbefugt mitteilt oder zugänglich macht. Die gleiche Vertragsstrafe ist bereits bei Vorbereitung dieser Handlungen verwirkt“
Vorteil:
– eine im Vergleich zur Konkurrent preiswerte Vertragsstafenregelung
– keine Vertragsstrafe nur für das „Umdecken“
Nachteil:
keine zweitliche Begrenzung
Die Hummel ist ein Tier, das eigentlich viel zu unproportioniert ist und viel zu kurze Flügel hat, um zu fliegen.
Sein Kommentar :
„Gestern habe ich den Film im ZDF „Die Hummel“ gesehen, der vom Bay. Fernsehen ausgezeichnet wurde.
Sofern Sie diesen verpasst haben kann ich diesen nur empfehlen sich anzuschauen.
Warum?
Meine Frau sagte, das geht im Film genauso zu wie seinerzeit bei der XXX. Zufall, oder was?
Nein! Strukturvertrieb oder MLM, wie auch immer. Die Arbeitsweise und die Redewendungen, die dort verfilmt sind, spielen sich 1:1 ab. Darum ist dieser ja so interessant und sollte von neuen Rekruten vorher angeschaut werden.
Auch das gilt bei neuen Vermittler bei der XXX und die Redewendungen werden geschult und angewandt:
„Die Hummel wiegt 4,8 Gramm. Sie hat eine Flügelfläche von 1,45cm² bei einem Flächenwinkel von 6 Grad. Nach den Gesetzen der Aerodynamik kann die Hummel nicht fliegen. Aber die Hummel weiß das nicht.“
Auch die Anwerbung und Weiterempfehlung sind nach dem gleichen Muster gestrickt. Dies ist das Brot der Strukturvertriebe. Einfach gut gemacht dieser Film.
Auszug aus dem Inhalt:
Mein Haus, mein Auto – gut, die Jacht fehlt, aber ansonsten scheint es Pit (Jürgen Tonkel) tatsächlich geschafft zu haben. Und das nur, weil sich die Naturkosmetikprodukte, die er vertreibt, quasi von selbst verkaufen. Das erzählt er jedenfalls seinen ehemaligen Klassenkameradinnen, die er ‚wie zufällig‘ wiederfindet und sie beim gemeinsamen Abendessen für das Schneeballsystem zu gewinnen versucht.
Wie Fonds Professionell berichtet, verbucht die OVB im ersten Halbjahr höhere Provisionen.