Abmahnungen gegenüber Direktionsleitern oder Vertrauensdirektoren genügen nicht

Entscheidung Oberlandesgericht Celle vom 05.11.2009 Aktenzeichen 11 U 117/09

Oberlandesgericht Celle weist eine fristlose Kündigung zurück, der keine wirksame Abmahnung vorausgegangen ist. Es argumentiert wie folgt:

Die Kündigung des Handelsvertreters hat das Handelsvertreterverhältnis nicht beendet, weil die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 89 a Abs. 1 HGB nicht vorliegen. Das ist nur dann der Fall, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, weil es trotz der Beachtung des Gebotes der Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles Treu und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den Kündigenden am Vertrag festzuhalten. Es muss ein objektiver Umstand vorliegen, welcher aus der Sicht des Kündigenden im Zeitpunkt der Kündigungserklärung die Notwendigkeit einer sofortigen Vertragsbeendigung begründet. Dieser Umstand wird in der Regel in einem Verhalten des Kündigungsempfängers, insbesondere in einer groben Verletzung vertraglicher Pflichten seinerseits liegen. Ob der geltend gemachte Grund im Einzelfall bei objektiver Würdigung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, bedarf einer umfassenden Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wie sie nochmals bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu seiner frühstmöglichen vertragsmäßigen Beendigung anzustellen ist. Ergibt die mit einer Gesamtabwägung verbundene Prüfung, dass der geltend gemachte Anlass eine sofortige Vertragsauflösung objektiv nicht rechtfertigen kann, fehlt es an einem wichtigen Grund.

Vorliegend scheiterte die Kündigung an der fehlenden Abmahnung. Wichtig ist, dass die Abmahnung dem gesetzlichen Vertreter gegenüber erklärt wird. In einem Strukturvertrieb sind dies nicht die anderen, in der Struktur höherrangig angesiedelten Handelsvertreter !

Diese sind grundsätzlich keine Erfüllungsgehilfen eines Strukturvertriebes im Sinne des § 278 BGB.

Abmahnen muss man mithin gegenüber dem Unternehmen selbst bzw. an dessen Geschäftssitz. .

Yes, we do !

Dann möchte ich mal zu der Entscheidung des LG Dresden gratulieren, Frau Kollegin Jakobs, und hinzufügen, dass ein Bayerisches Landgericht kürzlich Prozesskostenhilfe gewährt hat, als ein Handelsvertreter Rückforderungen in Hinblick auf Miete eines Notebooks, Kosten für Visitenkarten und Briefpapier und anderer Ausgaben geltend gemacht hat. Das Gericht hat also zumindest Erfolgsaussichten bejaht.

Es dreht sich was.

LG Dresden: MLP-Consultant-Notebook-Mietvertrag ist unwirksam

Das Landgericht Dresden hat nunmehr mit Urteil vom 06.07.2010 entschieden, dass der MLP-Notebookmietvertrag unwirksam ist und MLP von seinen Consultants keine monatliche Miete von zurzeit ca. € 190,– für die Anmietung eines gebrauchten Notebooks verlangen darf.

Das Landgericht Dresden hat sich damit der Auffassung des OLG Celle im Urteil vom 12.12.2009, Az.: 11 U 51/09, angeschlossen.

Bereits das OLG Celle hatte erkannt, dass die Kosten der Notebook-Miete vom „Handelsvertreter“ zurück gefordert werden können, da es sich um speziell auf den Vertrieb des Unternehmers zugeschnittene Software handelte und somit bei der gebotenen weiten Auslegung von § 86a HGB um ein für die Vermittlungstätigkeit erforderliches Arbeitsmittel handelt. Dabei sei es unbeachtlich, dass nur Teile des Gesamtsoftwarepakets der Vermittlungstätigkeit dienen und deshalb der Regelung des § 86 a ABS. 1 HGB unterfallen und andere Teile allein der vom Handelsvertreter selbst zu finanzierenden Büroorganisation zu zurechen sind.

MLP musste bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG München Federn lassen, nachdem sich der Senat ebenfalls der Auffassung des OLG Celle anschloss und einen Anspruch MLP’s auf Notebook-Miete verneinte.

MLP-Consultants sollten gezahlte Notebook-Kosten zurück fordern. Zwar hat MLP gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vor dem OLG Dresden Berufung eingelegt. Ich gehe jedoch davon aus, dass sich die Rechtsauffassung des Landgerichts Dresden auch dort bestätigen wird.

MLP wird für die Rückforderung der Consultants wegen gezahlter Notebook-Miete Rückstellungen in einer ordentlichen Höhe zu bilden haben!

Yes, we do!

What’s the Colour of Honorarberatung?

von Rechtsanwältin Britta Gedanitz, Mannheim :

Honorarberatung in Deutschland hat einen schweren Stand und im Gegensatz zu Strukkibuden jeglicher politischer Couleur (idR schwarz-gelb oder rot mit und ohne schwarz-gelb) keine Lobby.

Nicht, dass der Eindruck entstünde, wir wollten in diesem Blog andeuten, unsere Parteien – allen voran die gelblichen – seien käuflich. Nein, wir wissen natürlich, man kann sie nur mieten.

„Abkassieren mit Fondspolicen“

Die Wirtschaftswoche bringt einen wenig schmeichelhaften Beitrag über Finanzvertiebe. Natürlich kriegen auch die „unabhängigen Vermögensberater“ ihr Fett ab.