Existenzvernichtende Vertragsstrafen

In den früheren Verträgen zwischen einem Strukturvertrieb und seinen Beratern war pauschal eine Vertragsstrafe vereinbart.

Am 03.11.2006 bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamm eine Entscheidung der ersten Instanz, wonach diese Vertragsstrafe aus den Gründen des Übermaßverbotes gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Auch wenn ein Berater Kaufmann ist im Sinne des § 13 BGB, so unterliegt die Prüfung des Beratervertrages der AGB-Kontrolle (§ 310 Abs. 1 BGB), so das Gericht. Für die Inhaltskontrolle ist zumindest § 307 BGB maßgebend. An diesen Grundsätzen muss die Vertragsstrafe gemessen werden.

Danach sind Vereinbarungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner gegen Treu und Glauben angemessen benachteiligen.

Soweit das Vertragsstrafeversprechen nicht nach der objektiven Schwere der Vertragspflichtverletzung und nach den Grad des Verschuldens differenziert, so dass selbst leichteste Fahrlässigkeit die Vertragsstrafe in voller Höhe auslöst, so ist dies unbillig, so das Landesarbeitsgericht Hamm.

Um weitere vernichtende Entscheidungen zu verhindern, wurden die Vertragsstraferegelungen im Jahr 2007 bei allen Beratern angepasst.

Die alte, unzulässige Vertragsstrafenregelung kommt jedoch jetzt wieder zur Anwendung, zwar nicht in den Beraterverträgen, sondern in den Aufhebungsverträgen. Dort wird der Vermögensberater verpflichtet, für einen langen Zeitraum keine Tätigkeit im Wettbewerb anzunehmen. Für den Fall eines Verstoßes wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € fällig.

Diese Regelung war kürzlich Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung in einer mündlichen Verhandlung. Das angerufene Gericht, ein Landgericht, wollte sich jedoch einer Prüfung von so genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht annehmen, weil hierfür angeblich kein Platz wäre, zumal nach Ansicht des Gerichts der Vermögensberater Kaufmann wäre. Eine Entscheidung ist hier noch nicht ergangen.

Oberster Gerichtshof Österreichs sieht MLP-Berater als Angestellten

Auch in Österreich folgen die Gerichte nicht der MLP-Rechtsauffassung, deren Handelsvertreter seien freie Unternehmer.

Anwalt Arno Likar bezeichnet das Urteil als richtungsweisend: „Damit ist endgültig klar gestellt, dass selbstständige Berater als Dienstnehmer im Sinn des Angestelltengesetzes qualifiziert werden können.“

Quelle: Der Standard.at

Ausschlaggebend waren auch hier die für freie Unternehmer ungewöhnlichen Pflichten wie

Anwesenheitspflichten, Eintragung des Einlangens am und Entfernung vom Arbeitsplatz, Meldung von Außendiensttätigkeiten, Urlaubsbekanntgaben etc.

Quelle: News.at

Bei MLP sieht man das Urteil als einen „Einzelfall“.

MLP räumt durchschnittliche Verschuldung eines MLP-Beraters von € 12.320,– ein.

Im Streit um die Rückforderungen von Provisionsvorschüssen hat MLP nunmehr in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Offenbach unstreitig gestellt, dass jeder Berater durchschnittlich mit € 12.230,– verschuldet ist.

Dieser Betrag lässt sich errechnen durch die von MLP an die Bafin gemeldeten, gesamten Vorschusszahlungen an Berater im Jahr 2005 dividiert durch die Anzahl der Berater.

Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Wiesbaden, die zahlreiche ehemalige MLP-Mitarbeiter vertritt, meint, dass MLP zu Beginn eines jeden Mitarbeiterverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, die Consultant-Bewerber darüber aufzuklären, dass provisionsübersteigende Vorschüsse grundsätzlich in den ersten 3 Jahre des Mitarbeiterverhältnisses nur im Ausnahmefall zu verdienen sind und sich bereits nach 1 ½ Jahren der Unternehmenszugehörigkeit eine deutliche durchschnittliche Verschuldung der Consultants abzeichnet.

Daneben stellt sich oft heraus, dass die freien Handelsvertreter gar nicht so frei sind, wie MLP das zu Beginn der Mitarbeiterverhältnisse vermitteln will, sondern tatsächlich  erheblichen Rechenschaftspflichten unterliegen, was die zu produzierenden Verkaufszahlen anbetrifft. Ein sozialrechtlicher Schutz der Consultants ist dabei natürlich ausgeschlossen.

Windige Geschäftsmodelle dieser Art, bei dem der Unternehmer zu Lasten seiner Mitarbeiter profitiert haben ihre Ursache mitunter auch in der erfolgsabhängigen Vergütungsform der Provision. Das Provisionsmodell hat daher ausgedient und gehört gesetzlich verboten, meint Jakobs.

Rürup singt mal wieder das Lied seines Brötchengebers

Der sprechenden Handpuppe des AWD, dem Herrn Rürup, der den Finanzvertrieben während seiner Amtszeit als (natürlich nur seinem Gewissen verpflichteter) Politiker die Taschen voll gemacht hatte, eine streitbare vorläufige Gerichtsentscheidung zu kommentieren. Die Verbraucherzentralen hatten in ihrer Broschüren die Einteilung von Versicherungen in die drei Gruppen „Akzeptabel“, „Beschissen“ und „Betrug“ vorgenommen, welche höflichlicherweise nicht so bezeichnet, sondern durch die Farben einer Ampel dargestellt wurden.

„Ich halte die Ampel-Systematik für völlig untauglich“, sagte Rürup im Interview mit unserem Schwestermagazin Börse Online, das am Donnerstag erscheint. Altersvorsorge müsse auf individuelle Bedürfnisse zugeschnitten werden. „Was für einen verheirateten Facharbeiter ohne Kinder die richtige Lösung ist, kann für die allein erziehende Verkäuferin die falsche sein“, erklärte Rürup, der seit April als Chefökonom für den Finanzvertrieb AWD arbeitet.

Quelle: CAPITAL

Da mag er ja im extremen Einzelfall sogar recht haben. Aber „völlig untauglich“ ist der Ampel-Check wohl kaum. Für eine erste Orientierung scheint mir das schon sinnvoll zu sein. Anders gefragt: Gibt es denn ernsthaft Verbraucher, die ihre Vermögensvorsorge aufgrund einer Farbe planen? Für das „rot“ dürfte es schon gewisse Gründe geben, oder? Nein, die Verbraucher haben natürlich ungleich sinnvollere Ratgeber: Die unabhängigen Strukkis.

Parteien vor der Wahl

Verbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) hatte ein Produktinformationsblatt zur Diskussion gestellt, mit der Anregung, es danach zu vervollständigen. Mittlerweile ist dies vervollständigt worden und wurde so als Muster im Internet angeboten.

Zuvor hatte Frau Aigner die wesentlichen Ziele im Rahmen eines – wie sie es selbst genannt hat – Thesenpapiers zusammengestellt. Frau Aigner möchte mehr Transparenz, eine bessere Beratung der Kunden. Insbesondere will sie, dass der Kunde erfährt, ob es sich um einen Honorarberater handelt oder jemanden, der vom Verkauf von Finanzprodukten profitiert.

Nun wird darüber gestritten, ob das Informationsblatt für die Geldanlagen die Kosten ausweisen soll, die der Berater für den Abschluss kassiert. Der zentrale Kreditausschuss (ein Verbandszusammenschluss der Volksbanken, Deutscher Banken, öffentlicher Banken, Deutscher Sparkasse und Deutsche Hypothekenbanken) soll sich dagegen zur Wehr gesetzt haben. Ebenso hatte sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. dagegen gewehrt.

Schaut man sich die Mitglieder an, allen voran die AachenMünchener, so weiß man, woher der Wind weht. AachenMünchener wird ausschließlich vertrieben von der Deutschen Vermögensberatung AG ( DVAG ). Dagegen soll der Bundesverband Finanz-Planer e.V. die Forderungen von Frau Aigner begrüßen.

Nun kurz vor der Bundestagswahl sah sich der AfW-Bundesverband-Finanzdienstleistung e.V. berufen, alle Parteien anzuschreiben und eine Stellungnahme zu verschiedenen Fragen zu erhalten. Die -mitunter sehr zahnlosen und wenig überraschenden- Antworten wurden nunmehr veröffentlicht.

Als neuestes Fördermitglied wurde beim AfW kürzlich die Generali Deutschland Sicherungs- Management GmbH begrüßt. Der Mutterkonzern wird bekanntlich von der DVAG vertrieben.