DVAG

Vorsicht vor der Unterschrift neuer Handelsvertreterverträge!

Swiss Life Select Deutschland aus Hannover soll ihren Handelsvertretern einen neuen Handelsvertretervertrag angeboten haben. So in etwa ist es auf einer Seite einer Anwaltskanzlei aus Berlin zu lesen, die sich im Versicherungsrecht spezialisiert hat.

Dort warnt man davor, einen solchen Vertrag vorschnell zu unterschreiben.

Turnusmäßig überarbeiten Vertriebe in der Regel die mit den Handelsvertretern geschlossene Verträge. Manchmal werden damit Provisionen angepasst, neue gesetzliche Regelungen eingearbeitet, Klauseln neuen Gerichtsentscheidungen angepasst oder notwenige Änderungen mit wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen begründet.

Beispielhaft wurde der Vermögensberatervertrag der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) Anfang 2017 in wesentlichen Punkten reformiert. Dort die u.a. Nachfolgeregelung mit aufgenommen worden.

Swiss Life Select Deutschland gehört nach Übernahme der Telis Unternehmensgruppe zum zweitgrößten Vertrieb hinter der DVAG. Hier sollen jetzt neue Verträge zum Einsatz kommen.

Kritisiert wurden einige Änderungen, die Swiss Life Select Deutschland in ihren Handelsvertreterverträgen verankern möchte.

Nach Ziffer 7.16 des neuen Vertrages sollen sämtliche Folgeprovisionen nach Vertragsende entfallen.

Eine solche Regelung ist zwar grundsätzlich nicht unüblich. Inwieweit davon auch Dynamikprovisionen erfasst sein sollen, ist hier nicht bekannt. Dazu hatte der BGH am 20.12.2018 unter dem Aktenzeichen VII ZR 69/18 entschieden, dass es sich mit dem Abschluss des dynamischen Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Dynamikprovisionen um eine „verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung“ handelt. Ob auch diese entfallen soll, ist unklar.

Außerdem sollen in dem neuen Vertrag erhöhte Vertragsstrafen geregelt werden, zum Beispiel bei einem Wettbewerbsverstoß bis zu 50.000€ statt bislang 7.500€, bei Abwerben anderer Handelsvertreter bis zu 100.000€ statt bislang 25.000€, bei Markenrechtsverletzungen bis zu 75.000€ statt bislang 5.000€. Die Höhe soll jeweils in das Ermessen von Swiss Life gestellt werden.

Am 18.09.2013 hatte das LG Hannover über eine Vertragsstrafe i.H.v. 1.500€ zu entscheiden gehabt (dabei musste es sich noch um einen Vertrag unter dem Namen AWD gehandelt haben). Das LG Hannover sah dies als wirksam an.

Dagegen sah beispielsweise der BGH ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2007 als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und einen Verstoß gegen das Transparenzverbot und somit als unwirksam an. In dem Vermögensberatervertrag von 2007 war eine Vertragsstrafe von 25.000€ vorgesehen. Eine solche Regelung gibt es in den aktuellen Vermögensberaterverträgen schon lange nicht mehr.

Die Berliner Rechtsanwälte meinten auf ihrer Website, auf der die neuen Regelungen von Swiss Life gerügt wurde, diese seien existenzbedrohend.

Ferner soll es neue Regelungen zur Kündigungsphase geben. Mit Ausspruch der Kündigung soll der Handelsvertreter das Recht verlieren, nicht selbst beworbene Mandanten weiter zu betreuen. Außerdem soll er freigestellt werden können.

Die Möglichkeit, den Handelsvertreter während der Kündigungsphase freizustellen, ist übrigens in der Versicherungsbranche nicht unüblich.

Die Freistellung bedeutet, dass der Handelsvertreter vertraglich noch immer an das Unternehmen gebunden ist, jedoch seine Kunden in Zukunft nicht mehr betreuen kann. Praktisch ist dies ein Verlust des Kundenstammes schon während der Kündigungsphase.

Viele Handelsvertreter und die bis dahin von ihnen betreuten Kunden werden von der Freistellung oft überrascht. Die Reputation des Handelsvertreters könnte damit in Mitleidenschaft geraten.

Ein Handelsvertreter hatte vor diesem Hintergrund versucht im Wege der einstweiligen Verfügung eine solche Freistellung auszuhebeln. Das LG Düsseldorf hatte diesen Antrag abgewiesen und auf die vertragliche Erlaubnis hingewiesen. Bei diesem Handelsvertreter handelte es sich um einen ehemaligen Handelsvertreter der Ergo.

Jeder Handelsvertreter, der einen neuen Vertrag zur Unterschrift vorgelegt bekommt, sollte stets gut überlegen, ob er diesen Vertrag unterschreibt. Die Abweichungen von dem Altvertrag sollten gründlich geprüft werden. Oftmals werden neue Verträge als Besserstellungen für den Handelsvertreter verkauft, die bei genauem Hinsehen jedoch keine Besserstellung darstellen.

Man sollte sich auch vor Augen halten, dass eine Unterschrift immer freiwillig geleistet wird. Sollte der Vertrieb auf die Unterschrift bestehen und der Handelsvertreter unterschreibt nicht, bleibt dem Vertrieb letztendlich nur die Möglichkeit, das Handelsvertreterverhältnis fristgerecht zu kündigen. Einen Grund für die fristlose Kündigung stellt dies nicht dar. Einen gesetzlichen Kündigungsschutz vor fristgemäßen Kündigungen genießt der Handelsvertreter nicht.

Swiss Life hinter der DVAG

Swiss Life Deutschland übernimmt die Telis Unternehmensgruppe und wird nach Mitteilung von AssCompact zur Nummer 2 der deutschen Finanzberatungsbranche.

AssCompact schreibt weiter: „Zu der TELIS Unternehmensgruppe gehören unter anderem TELIS FINANZ, die Deutsche Maklerforum AG (DMF) sowie die DEMA Deutsche Versicherungsmakler AG (DEMA).

Bisher lag die Swiss Life, der in der bestehenden Finanzberatungsorganisation bereits Swiss Life Select, tecis, Horbach Wirtschaftsberatung und Proventus angehören, hinter der DVAG und MLP auf dem 3. Rang.“

Swiss Life Select Deutschland GmbH hieß 1988 bis 2013 AWD. Carsten Maschmeyer, stieg nach Wikipedia wohl einige Monate nach Gründung mit 900.000 DM in das Unternehmen ein und übernahm damit die Mehrheit.

Vermittler bekommen mehr Geld (wenn sie Arbeitnehmer sind)

Der Angestellte, der im Außendienst Versicherungsverträge vermittelt, erhält einen neuen Tarifvertrag. Darauf wies der Versicherungsbote am 11.05.2026 hin.

Dieser neue Tarifvertrag bringt eine stufenweise Einkommenssteigerung sowie höhere Sozial- und Sonderzahlungen. Die Vertragspartner haben in Wuppertal mehr als 6 Stunden verhandelt. Dann verständigte sich der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) sowie die Gewerkschaften Ver.di und DBV auf einen Abschluss des Tarifvertrages mit einer Laufzeit von 26 Monaten. Betroffen sein sollen 30.000 Beschäftigte im angestellten Außendienst.

Vorgesehen ist eine Steigerung des Bundeseinkommens um 4,5% und ein Jahr später um weitere 2,99%.

Das Mindesteinkommen ist deshalb so wichtig, weil viele Angestellte im Außendienst von diesem Mindesteinkommen leben und ihr Hauptverdienst insbesondere durch Provisionen gestaltet wird.

Die Sozialzulagen werden auch entsprechend erhöht. Hier schreibt der Versicherungsbote sogar von mehr als 10%.

Versicherungsvermittler, die im Angestelltenverhältnis sind, stellen nicht einmal eine Besonderheit dar. Die Generali hatte früher angestellte Versicherungsvermittler im Außendienst. Der Außendienst wurde bekanntlich der DVAG übertragen. Bei der Debeka in Koblenz dürften auch noch viele Vermittler im Angestelltenverhältnis sein.

Bei den selbstständigen Vermittlern gibt es keinen Tarifvertrag. Sie profitieren nicht von dem Tarifabschluss. Leider ist in dem Bereich der selbstständigen Vermittler, gerade bei den Handelsvertretern, eher von Provisionsminderungen die Rede.

Vielleicht sollte Versicherungswirtschaft den tariflichen Abschluss auch dort einmal als Vorbild für entsprechende Provisionsanpassungen nehmen.

Vorsicht bei jedem Vertragsabschluss

Bevor man einen Vertrag mit einem Vertrieb unterschreibt, sollte man sich gut überlegt haben, ob man mit den Bedingungen leben kann.

Der Vertrag mit der DVAG enthält z.B. Kündigungsfristen von bis zu 2 Jahren. Zu Beginn der Tätigkeit ist die Frist kürzer.

Eine längere Frist bietet längere Sicherheit für den Fall, dass der Vertrieb kündigt. Sie kann sich jedoch als Hinderungsgrund darstellen, wenn der Handelsvertreter kurzfristig einen Berufswechsel vornehmen will. Gerichtsentscheidungen, die eine solche Frist für unzulässig erklärt haben, sind hier nicht bekannt.

Vor der Unterschrift muss man sich dies vor Augen halten. Wer das nicht will, sollte nicht unterschreiben.

Ganz egal, wie der Vertrieb heißt, muss man sich auch vor Augen halten, dass mit Ende des Handelsvertretervertrages die Ansprüche nicht ihr Ende gefunden haben. Das Provisionskonto geht nämlich noch Jahre weiter. So hat schon manch Handelsvertreter, der sich der DVAG, der OVB, Swiss Life Select, MLP oder anderen Vertrieben angeschlossen hat, erfahren müssen, dass noch Jahre nach seinem Ausscheiden Verträge storniert wurden und er dafür Provisionen zurückzahlen soll. Das kann auch gerne mal ein paar Tausend Euro betragen, die danach zurückgefordert werden.

Gerade wenn man beruflich mit dem Vertrieb abgeschlossen hat, sind diese Nachwehen oftmals schmerzhaft. Auch hier muss man sich vor der Unterschrift die Frage stellen, ob man dieses Risiko eingehen will.

Vor der Unterschrift sollte der Vertrag gut durchgelesen werden. Und man sollte sich vor Augen halten, dass jeder Vertrag freiwillig zustande kommt und keinesfalls unterschrieben werden muss.

DVAG- Agentur sucht Übernehmer nach der Nachfolgeregelung

Am 13.04.2026 wurde per Inserat ein Nachfolger für eine Ausschließlichkeitsagentur im Rahmen der Allfinanz DVAG gesucht. In der Beschreibung stand Nachfolgeregelung im Ausschließlichkeitsbetrieb (Generali/Allfinanz Deutsche Vermögensberatung DVAG).

Man sucht für die Bestandsentwicklung einen qualifizierten Nachfolger für etablierte Versicherungsagenturen im Ausschließlichkeitsvertrieb. Gesucht werden Persönlichkeiten mit Erfahrung in der Kundenberatung.

Die Übernahme soll im Rahmen einer unternehmensgeregelten Nachfolgelösung stattfinden und nicht als klassischer Verkauf gegen Einmalzahlung. Die Ablösung soll über einen befristeten Provisionsabschlag erfolgen.

Dort wurde auch ein Beispiel genannt. Bei einer jährlichen Folgeprovision von 80.000€ entspricht die Ablöse zwei Jahresprovisionen (160.000€). Wird diese über drei Jahre verteilt, ergibt sich ein jährlicher Abschlag i.H.v. 53.000€, sodass in dieser Phase rund 26.700€ jährlich verbleiben. Bei einer Verteilung über vier Jahre beträgt der Abschlag 40.000€ pro Jahr, entsprechend verbleiben 40.000€ jährlich. Während dieser Abschlagsphase sollen dann noch Bestandsleistungsboni hinzukommen und nach Ablauf der Abschlagphase soll der Nachfolger die volle Folgeprovision von 80.000€ pro Jahr in diesem Beispielfall bekommen.

Inseriert wurde dies bei der IHK für München und Oberbayern.

Geschäftszahlen 2025 der DVAG

Am 20.04.2026 berichtete der Versicherungsbote über die aktuelle Entwicklung der Deutschen Vermögensberatung (DVAG).

Dort ist die Rede von einem guten Geschäftsjahr und Rekorden in verschiedenen Bereichen.

Vorliegend geht es um die Geschäftszahlen für das Jahr 2025. Diese wurden von der DVAG veröffentlicht. Der Versicherungsbote meinte, die DVAG habe in den vergangenen 10 Jahren stets neue Rekorde beim Gewinn feiern können. Solche Angaben würden jedoch jetzt fehlen.

Die DVAG teilte dazu lediglich mit, dass auch der Jahresgewinn 2025 auf einem sehr guten Niveau sei.

Im Geschäftsjahr 2024 habe der Jahresüberschuss noch 352,8 Millionen Euro betragen.

Die Umsatzerlöse sollen auf 2,6 Milliarden Euro im Jahre 2025 gestiegen sein. Dies wären 5% mehr als im Vorjahr.

In der Übersicht teilt der Versicherungsbote mit, dass der Umsatz um 5%, das Neugeschäft Altersvorsorge um 4%, das Neugeschäft private Krankenversicherung um 13,3%, und die Baufinanzierung um 26,5% gestiegen ist.

Der vermittelte Goldbestand soll sich auf etwa 17 Tonnen angehäuft haben. Im Vorjahr sollen dies noch gut 12 Tonnen gewesen sein.

Der Versicherungsbote verlinkte den Beitrag bei Facebook. In den dortigen Kommentaren unter dieser Eintragung findet sich viel Anerkennung, aber auch viel Kritik. Teilweise hat diese sogar beleidigenden Charakter. Dies zeigt, dass der Allfinanzvertrieb DVAG bis heute noch immer sehr polarisiert.

Florian Toncar wechselt zur DVAG

AssCompact berichtet am 11.3.2026 darüber, dass wieder einmal ein ehemaliger Politiker zur DVAG wechselt. Florian Toncar wechselt zur DVAG. Er soll sich als „Bereichsvorstand Markt und Regulierung“ betätigen. Toncar war von 2005 bis 2013 und von 2017 bis 2025 für die FDP Mitglied des Deutschen Bundestages. Von Dezember 2021 bis November 2024 war er Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, damals noch Christian Wolfgang Lindner.

Die DVAG beschäftigte schon immer und beschäftigt auch jetzt noch ehemalige Politiker.

Im Beirat sind aktuell u.a.:

Dr. Theodor Waigel, Bundesminister a. D., Dr. h.c. Udo Corts, Staatsminister a. D., Markus Ferber, Mitglied des Europäischen Parlaments, Rainer Neske, Vorsitzender des Vorstands der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), Dr. h. c. Petra Roth, Oberbürgermeisterin a. D. der Stadt Frankfurt am Main, Dr. Wolfgang Schüssel, Bundeskanzler a. D. der Republik Österreich, Dr. Hermann Otto Solms, Bundestagsvizepräsident a. D. und Mitglied des Bundestags, Karl Starzacher, Staatsminister a. D., Brigitte Zypries, Bundesministerin a. D..

Die Nähe von Politikern zur Wirtschaft ist umstritten. Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 02.05.2023 soll sich Markus Ferber gegen ein Provisionsverbot für Finanzprodukte ausgesprochen haben.

Vorstandsmitglieder waren früher bereits Theo Waigel, Bundesminister a.D., Horst Teltschik, Ministerialdirektor a.D., Berhard Vogel, Ministerpräsident a.D., Theo Zwanziger, Präsident a.D. des Deutschen Fußball-Bunds (DFB). Ehemaliger Vorsitzender des Beirats war u.a. Helmut Kohl, Bundeskanzler a.D..

OLG Frankfurt: Kündigung per Mail trotz Schriftform zulässig

Am 05.08.2025 entschied das OLG Frankfurt in einem Rechtsstreit eines Vermögensberaters mit der DVAG, dass eine Kündigung auch per E-Mail übersandt werden kann.

Die DVAG und der Vermögensberater waren mit einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2017 miteinander verbunden.

In dem Vermögensberatervertrag heißt es unter VIII 7: Die Kündigung hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen.

Ende des Jahres 2021 übermittelte die Atlas Dienstleistungen für Vermögensberatung GmbH dem Vermögensberater per E-Mail ein Kündigungsschreiben der DVAG fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Dieses Kündigungsschreiben ging im Original nie zu. Der Vermögensberater widersprach der Kündigung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass eine solche Kündigung wirksam zugegangen sei.

Das Vertragsverhältnis sei zwar nicht fristlos beendet worden, jedoch unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist.

Formell unwirksam sei die Kündigungserklärung nicht.

Dazu das Gericht:

„Das in VIII 7 vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis für Kündigungserklärungen … wurde durch Übermittlung der Kündigungserklärung vom 30.11.2021 mittels E-Mail der Atlas … gewahrt.

Ist für die Kündigung eines Handelsvertretervertrages vereinbart, dass sie schriftlich zu erfolgen hat, genügt grundsätzlich auch eine Erklärung per E-Mail, insofern aus der Erklärung erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde. Es ist nicht erforderlich, dass mit dieser Mail eine eingescannte oder eigenhändig unterschriebene Erklärung übermittelt wird (vgl. OLG München Urteil vom 26.01.2012 – 23 U 3798/11). Dies folgt ohne weiteres aus § 127 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. Ellenberger in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage § 127 BGB, Rn. 2 m.w.N.).

Somit reichte es auch, dass dem Kläger das Kündigungsschreiben der Beklagten … als Anlage zur E-Mail der Atlas … übermittelt wurde. Das Kündigungsschreiben … wurde unter dem Briefkopf der Beklagten verfasst und im Namen der Beklagten und konkret benannten Mitarbeitern, deren Bevollmächtigung („ppa“) aus der Unterschriftszeile ersichtlich war und klägerseitig auch nicht in Abrede wurde, unterzeichnet. Aufgrund dieser Umstände steht aus der gebotenen objektiven Sicht eines Erklärungsempfängers außer Zweifel, dass die Kündigungserklärung … von der Beklagten herrührt.

Dass das Kündigungsschreiben der Beklagten … per E-Mail der Atlas … dem Kläger übermittelt wurde, rechtfertigt keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigungserklärung, da die Atlas hierbei lediglich als Erklärungsbotin hatte und keine rechtsgeschäftliche Erklärung für die Beklagte abgab …“

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Sie zeigt aber, dass trotz des eindeutigen Wortlautes in einem Vertrag die Schriftform auch bei Übersendung einer E-Mail gewahrt sein kann.

Finanzberater im Auftrag der DVAG

Finanzberater im Auftrag der DVAG heißt ein Arbeitstitel des ARD- Marktchecks vom 6.1.26 im MDR.

Angeblich „undercover“ soll dort ein Mitarbeiter im Rahmen einer Anwerbung Erfahrungen gesammelt haben.

Die Suche nach dem Generali-Geld

Wo ist das Generali-Geld hin?

Im Jahr 2018 hatte die DVAG den kompletten Generali-Außendienst übernommen. Bis dahin waren die Handelsvertreter bzw. Vertriebsmitarbeiter bei der Generali Deutschland AG beschäftigt. Nach Ende des Vertrages mit der Generali Deutschland AG hat diese einen hypothetischen Ausgleichsanspruch errechnet und daraus eine zusätzliche Altersversorgung gebildet.

Die Handelsvertreter wechselten 2018 zur Allfinanz DVAG. Ein Vermögensberater kam nun auf die Idee, die Generali Versicherung AG wegen dieser Sonderaltersversorgung zu verklagen. Zunächst jedoch musste er feststellen, dass es dieses Unternehmen gar nicht mehr gibt.

Angeblich zuständig ist nunmehr die Generali Deutschland Versicherung AG.

Dies vorangestellt erfuhr der Vermögensberater nunmehr in der Klageerwiderung, dass ihm doch die Auszahlung egal sein könnte, weil der Wert dieser Anlage ohnehin auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden sollte, den die DVAG bei Ende des Vermögensberatervertrages zu zahlen hätte.

Dieser Gedanke war zunächst wenig verständlich. Schließlich wird doch der Ausgleichsanspruch bei Ende des Vertrages mit der Generali erworben, und ein neuer am Ende des Vertrages mit der DVAG. Was hat also der Ausgleichsasnpruch des einen Unternehmens mit dem eines anderen zu tun?

Wohl um dieser Forderung vorzubeugen, hatte die DVAG bereits einige Vermögensberater unterschreiben lassen, dass sie mit der Anrechnung des Generali-Ausgleichsasnpruchs auf den Ausgleichsanspruch, den die DVAG zu zahlen hätte, einverstanden wäre. Eine solche Unterschrift sollte von einigen im Jahre 2021 geleistet werden.

Die Generali Deutschland AG, die im Jahre 2018 den Ausgleichsanspruch zu zahlen hätte und diesen als Pensionszusage/Sonder-Altersversorgung im eigenen Hause anlegte, wollte nunmehr die Zustimmung dafür, dass eine Anrechnung dieser Versorgungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch der Allfinanz DVAG erfolgen sollte, sollte der Vermögensberatervertrag mit der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG enden.

Im Ergebnis führte dies in einem Fall sogar dazu, dass nach Ende des Vermögensberatervertrages der Ausgleichsanspruch komplett entfiel.

Wer denkt, dass damit sämtliche Überraschungen erledigt wären, wird nunmehr eines Besseren belehrt. Ein fristlos ausgeschiedener Vermögensberater der Allfinanz AG DVAG, der auch früher bei der Generali tätig war, wollte nun nach Ende des Vermögensberatervertrages über den Stand seiner Altersversorgung bei der Generali informiert werden.

Nachdem es die ursprüngliche Generali Versicherung AG nicht mehr gibt, hatte er sich mit dem Anliegen an die Generali Deutschland Versicherung AG gewandt. Geantwortet hatte dann die Generali Deutschland Lebensversicherung AG und teilte mit, dass man gerne den Stand der Versorgungen mitteile. Im nächsten Satz heißt es, dass alle Versicherungen ausgezahlt und abgerechnet wurden. Der ausgeschiedene Vermögensberater behauptet jedoch steif und fest, nie eine Auszahlung erhalten zu haben.

Telefonisch konnte dieses Missverständnis glücklicherweise ausgeräumt werden. Die Auskunft bezog sich auf das Versorgungswerk der DVAG. Das Guthaben daraus wurde an die DVAG ausgezahlt, an die das laut Vermögensberatervertrag abgetreten war.

Über die Pensionszusage der Generali gibt es noch keine Auskunft geben. Immerhin hatte man schon verschiedene Telefonnummern verschiedener Sachbearbeiter, die evtl zuständig sein könnten.

Vom Vermögensberater zum Maklerberuf

Wie bereits in einigen Berichten hier im Handelsvertreter-Blog, ist die Tätigkeit als Handelsvertreter/Vermögensberater mit Risiken verbunden.

Ein Handelsvertreter hat keinen Kündigungsschutz. Ihm kann jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Der Ausgleichsanspruch beinhaltet oft nur einen sehr überschaubaren Geldbetrag.

Oftmals werden mit Ende des Handelsvertretervertrages keine Provisionen mehr gezahlt.

Manchmal gibt es noch Überhangsprovisionen. Vermögensberater können teilweise noch damit rechnen, dass irgendwann das Rückstellungskonto ausgezahlt wird, soweit keine Stornierungen eintreten.

Die Kunden werden an Bestandsnachfolger übertragen. Nur wenn man Glück hat, folgen die Kunden dem Berater bei der weiteren künftigen Tätigkeit.

Wer eine solche berufliche Entscheidung trifft, muss mit dem Risiko rechnen, dass am Ende des Vertrages nicht viel übrigbleibt.

Dies ist ein Grund, warum viele Handelsvertreter, die im Finanzvertrieb tätig sind, zum Beispiel auch Vermögensberater, den Weg anschließend in die Maklerschaft wählen.

Maklerschaft bedeutet, dass man auf Seiten der Kunden arbeitet. Ein Versicherungsvertreter ist hingegen Vertreter der Versicherung.

Makler arbeiten deswegen in der Regel unabhängig von Finanzvertrieben. Doch aus da gibt es Ausnahmen.

Oftmals schließen sich Versicherungsmakler sogenannten Maklerpools an. Hier gibt es beispielsweise die Fondsfinanz als mittlerweile größten Maklerpool. Es gibt aber auch eine Vielzahl anderer, wie zum Beispiel Apella, die Aruna GmbH, Formkonzept, 1:1 Assekuranz Service, um nur einige zu nennen.

Als selbstständiger Versicherungsmakler baut man seinen Kundenstamm auf. Dieser kann in der Regel auch nicht mehr „weggenommen“ werden. Auch eine Kündigung wäre wirtschaftlich zu verkraften, da die Kunden bei dem Makler bleiben. Dies bedeutet, dass ein Versicherungsmakler grundsätzlich bis zu seinem Lebensende Versicherungsmakler sein könnte.

Wenn ein Versicherungsmakler an einen Pool angeschlossen ist, bedeutet dies nicht, dass er für den Pool tätig sein muss. Eine Tätigkeitsverpflichtung, so wie es ein Handelsvertreter hat, hat ein freier Versicherungsmakler nicht.

Außerdem erhält ein Versicherungsmakler in der Regel höhere Provisionen. Eine Teilung der Provisionen mit dem Vertrieb oder der Struktur gibt es hier nicht.