05
11
Cash Online hatte sich am 06.06.2012 mit den Folgen der wiederkehrenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, etwa dem Urteil vom 19.11.2009 unter dem Aktenzeichen III ZR 169/08, auseinandergesetzt.
Der Bundesgerichtshof entschied mehrmals, dass im Falle von Beratungsmängeln nach einzelnen Mängeln zu differenzieren sei.
Jede Beratung bzw. unterlassene Beratung könnte damit völlig unabhängig voneinander als Beratungsfehler angesehen werden.
Nun hat der Bundesgerichtshof erneut darüber zu entscheiden. Ein Anleger hatte eine vermittelnde Bank wegen Falschberatung über die Rentabilität einer Fondbeteiligung verklagt. Diesen Prozess hatte der Anleger verloren.
Einige Jahre später klagte er erneut. Jetzt klagte er, weil die Bank ihm über die empfangenen Provisionen nicht aufgeklärt habe.
Das Landgericht hatte die Klage für unzulässig gehalten. Schließlich gelte, das über denselben Streitgegenstand nicht erneut entschieden werden darf, wenn bereits darüber rechtskräftig entschieden wurde.
Der Anleger legte beim Oberlandesgericht Celle Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Celle vertrat eine andere Rechtsauffassung und meinte gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse man jedes Verhalten isoliert betrachten. Das Oberlandesgericht Celle hielt die Ansprüche auch nicht für verjährt.
Für Beratungsfehler gibt es grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist, die zum Ende des Jahres beginnt, an dem der Geschädigte Anleger Kenntnis von den Tatsachen erlangt, diesen Anspruch begründen könnte. Die maximale Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre. Das Oberlandesgericht Celle wollte hier die zehnjährige Verjährungsfrist anwenden. Es hat die Revision nicht zugelassen.
Auch deshalb, weil sich der Kläger bereits zuvor anwaltlich hat vertreten lassen, konnte man dem Kläger selbst nicht vorhalten, er habe Kenntnis von den Tatsachen gehabt. Schließlich hatte er nur Kenntnis von den Umständen, die damals zur Klage geführt hatten, und diese seien nach der Ansicht des OLG Celle andere als die, weshalb jetzt geklagt wurde.
Es sei eben ein anderer, neuer Streitgegenstand.
Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 28.12.2011 Aktenzeichen 3 U 173/11
16
Das Versicherungsjournal berichtete am 12.04.2012 von einem Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg. Kürzlich durfte auch ich in einer Handelsvertreterangelegenheit vom Arbeitsgericht Magdeburg berichten.
Diesmal ging es um eine Kündigung, weil sich die Kollegen weigerten, mit dem Gekündigten weiterhin zusammen zu arbeiten.
Das Arbeitsgericht sah die Kündigung als unwirksam an, weil der Arbeitgeber sich zunächst hätte auf die Seite des Arbeitnehmers stellen müssen. Erst wenn dies nichts hilft, hätte gekündigt werden dürfen. Dies war hier nicht der Fall, so das Gericht.
Urteil Arbeitsgericht Magdeburg 3 Ca 1917/11
16
Zweieinhalb Jahre Haft lautet das Urteil des Amtsgerichts Hannover für den Maschmeyer-Erpresser.
Der aus Grevenbroich stammende hoch verschuldete Immobilienkaufmann erpresste neben Maschmeyer auch seine Partnerin Vernica Ferres. Er verlangte 2,5 Mio €.
Dabei ging er offensichtlich sehr unprofessionell vor. Er benutzte das auf seinen Namen zugelassene Handy, so dass die Überführung wohl recht einfach war.
Die Übergabe sollte in einer Münsterschen Buchhandlung stattfinden.
In Stern.de ist zu lesen, dass der Angeklagte wohl auch wegen „durch AWD-Immobilienanteile hohe finanzielle Verluste gemacht hat“.
05
21
13
Die Klage eines Ehepaars wegen Kaufs einer Eigentumswohnung gegen eine vermittelnde Wirtschaftsberatungsgesellschaft und den dort tätigen Berater wegen angeblicher Falschberatung wurde abgewiesen.
Sachverhalt:
Die Eheleute standen im Jahr 2003 in Geschäftsbeziehung mit der später verklagten Wirtschaftsberatungsgesellschaft. Dort teilten sie mit, dass sie am Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung interessiert seien. Daraufhin stellte ihnen der bei der Wirtschaftsberatungsgesellschaft tätige Mitarbeiter eine Eigentumswohnung in Berlin vor. Diese kauften die Eheleute für 60.600,00 Euro, wovon sie 50.000,00 Euro mittels Kredit finanzierten.
Die Eheleute behaupteten, falsch beraten worden zu sein. Ihnen sei zugesichert worden, dass beim Kauf der Eigentumswohnung keine wesentliche finanzielle Belastung auf sie zukommen werde. Die garantierte Miete fließe ihnen absprachewidrig nicht vollständig zu, da hiervon nicht auf den Mieter umlagefähige Kosten abgezogen würden. Die Eheleute gaben an, ihnen sei eine ausgebliebene erhebliche Wertsteigerung zugesagt worden. Insgesamt wäre die Wohnung völlig überteuert.
Die Beklagten gaben an, dass sie den Klägern keine Zusicherungen gemacht hätten. Über Chancen und Risiken seien die Eheleute durch einen Prospekt aufgeklärt worden. Die Eheleute hätten auch eine Notiz über das Vermittlungsgespräch unterschrieben, aus der sich der Inhalt der Beratung ergebe.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.
Hinsichtlich der Klage gegen den Vermittler persönlich stellte es fest, dass der Beratungsvertrag nur mit der Wirtschaftsberatungsgesellschaft zustande gekommen ist. Eine Ausnahme, nach der der Vermittler aufgrund Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens selbst haften könnte, lag nicht vor.
Auch eine Haftung der Wirtschaftsberatungsgesellschaft verneinte das Landgericht Coburg. Aus den Beratungsunterlagen ergab sich für das Gericht, dass vom garantierten Mietzins nicht umlagefähige Instandhaltungsrücklagen und Verwaltungskosten abzuziehen sind. Die Kläger konnten nicht damit rechnen, dass ihnen der garantierte Mietzins ungeschmälert zukommt. Hinsichtlich des Wertzuwachses beurteilte das Gericht die prognostizierten Angaben im Prospekt als damals realistisch. Es liegt im Wesen einer Prognose, dass diese sich nicht erfüllen muss. Daher wies das Gericht die Klage der Immobilienkäufer ab. Die gegen dieses Urteil geführte Berufung der Eheleute blieb ebenfalls erfolglos. Das Oberlandesgericht Bamberg hielt die Entscheidung des Landgerichts Coburg für zutreffend.
Fazit:
Wenn sich eine Investition nicht wie erwartet entwickelt, dann sehen die Anleger die Verantwortung hierfür (zu) schnell beim Vermittler.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 19.07.2011, Az. 11 O 232/10; Oberlandesgericht Bamberg, Beschlüsse vom 27.09. und 14.11.2011, Az.: 3 U 162/11; rechtskräftig)
Im Original von der Seite des LG Coburg übernommen.
08
AWD hat es bös erwischt
Als ich gestern in einer Angelegenheit wegen Schlechtberatung durch einen Makler zum Landgericht Zwickau unterwegs war, berichtete WDR 2 schon um 6 Uhr morgens von den Schlappen des AWD.
Mittlerweile dürfte es durch aller Munde sein: Der AWD wurde durch zwei weitere Urteile vom Landgericht Braunschweig und Oberlandesgericht Naumburg zum Schadenersatz verurteilt.
Erstritten hat dies wohl Rechtsanwältin Petra Brockmann aus Bremen, die im WDR dann auch gleich mit genannt wurde.
In beiden Fällen ging es um die Vermittlung von Anteilen an Filmfonds mit den Bezeichnungen IMF 2 beziehungsweise IMF 3.
Am IMF 2 beteiligten sich in den Jahren 2000 und 2001 knapp 5.000 Anleger mit einer Summe von insgesamt rund 110 Millionen Euro. Für den IMF 3 fanden sich rund 10.000 Anleger, die mehr als 160 Millionen Euro investierten.
Beide Fonds entwickelten sich jedoch nicht so, wie es der AWD-Berater angekündigt hatte. In Naumburg wurde bereits der Prospekt des Fond von den Richtern angeprangert, der auf Risiken nicht hingewiesen haben soll.
Bereits im letzten Jahr wurde der AWD in Wien zum Schadenersatz verurteilt. Hier im Blog wurde darüber berichtet.
AWD kündigte an, gegen die Urteile Rechtsmittel einlegen zu wollen.
Es droht dem AWD weiterer Ungemach: Laut der Hannoverschen Allgemeinen sollen im Jahr 2011 etwa 1200 Klagen von Geldanlegern eingereicht worden sein. Davon, so mutmaßt die HAZ, sollen etwa 800 auf den AWD fallen.
AWD wehrt sich jedoch nicht nur gegen die beiden Urteile, sondern geht auch gegen den Hamburger Anwalt Rolf Thiel in die Offensive, in dem der AWD die Idee vom „Geschäftsmodell eines offensichtlich gierigen Anwaltes“ in die Welt setzt. So ebenso zu lesen in der HAZ.
Wer weiß, ob den durch den Filmfond geschädigten Kunden nicht Ähnliches vorgehalten wird.
Götz Wenker vom AWD wird noch einiges zu tun haben, um die in der „Medienberichterstattung und nicht immer positiven Einflüsse“ neu kanalisieren zu können.
07
Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 13.02.2012 findet vor dem Landgericht Leipzig eine interessante Berufungsverhandlung statt.
Hier klagt ein Kunde gegen einen Vertrieb wegen Falschberatung.
In der Verhandlung selbst soll der Kunden selbst als Partei vernommen werden.
Der Kunde trägt vor, er habe den Vermittler nach weiteren Kosten gefragt, der Vermittler habe bestätigt, derartige Kosten würden nicht anfallen.
Hintergrund ist, dass der Kunde im Jahre 2004 eine Riester-Rente Wachstum mit Garantie-Tarif 2RG abgeschlossen hatte. Um eine staatliche Förderung zu erhalten, musste eine Beitragserhöhung stattfinden. Ferner wünschte der Kunde einen Fond-Wechsel in einem bereits vorhandenen Riester-Rentenvertrag.
Dazu bat er um ein Gespräch mit seinem Vermögensberater.
Über neu anfallende Abschluss- und Vertriebskosten wurde, so behauptet es der Kunde, kein Wort erwähnt.
Als der Kunde dann im März 2009 eine Wertermittlung von der AachenMünchener bekommen hatte, stellte er fest, dass etwa 300,00 € an Abschluss- und Vertriebskosten abgezogen wurden. Hinzu kamen Verwaltungskosten in Höhe von 168,00 €.
In einer ersten Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 24.03.2010 wurde die Klage des Kunden gegen die AachenMünchener abgewiesen.
Das Amtsgericht meinte, der Kunde könne den Nachweis einer unzureichenden Beratung nicht führen. Schließlich könne er nicht nachweisen, dass er lediglich eine Anpassung, und keinesfalls einen Neuabschluss gewünscht hatte. Denn das Antragsformular und auch der dem Antrag zugrunde liegende Versorgungsvorschlag lasse keine Zweifel daran, dass ein neuer Vertrag angeschlossen sein sollte.
Der Kläger hatte darüber hinaus behauptet, der Berater habe ausdrücklich zugesichert, dass keine weiteren Kosten entstehen würden. Diese Behauptung wurde von dem Versicherer bestritten und konnte von dem Kunden nicht bewiesen werden.
17
Vor dem Arbeitsgericht Magdeburg stritt ein Vertrieb gegen einen Handelsvertreter. Dieser war als Versicherungsvertreter für den Vertrieb tätig.
Man stritt um Provisionen, die der Versicherungsvertreter zurück zahlen sollte. Diese hatte er als Vorschüsse erhalten. Anschließend kam es zu Stornierungen der vermittelten Verträge.
Das Arbeitsgericht wies die Klage des Unternehmens ab. Es habe, so die Gründe, den Gegenstand der Klageforderung nicht hinreichend bestimmt. Deshalb sei die Klage bereits unzulässig.
„Es bleibt offen, wie sich der insgesamt geforderte Zahlungsbertrag auf die jeweils angesetzten einzelnen Provisionsvorschüsse, deren Rückzahlung gefordert wird, aufteilt. Ohne diese Angaben ist die Zusammensetzung des Streitgegenstandes nicht erkennbar und ein hierüber ergenhendes Urteil der materiellen Rechtskraft nicht fähig“, so das Gericht.
Ein Anerkenntnis durch schweigende Hinnahme wollte das Gericht ebenfalls nicht annehmen. Ein Schweigen stelle keine Anerkennung dar.
Ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wird, ist noch nicht bekannt.
Urteil des Arbeitsgerichts Magedeburg vom 8.12.11, Az 6 Ca 3642/10
30
Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hannover muss die Sparkasse Hannover Auskunft geben über Rückvergütungen bei der Vermittlung einer Beteiligung am Geschlossenen Medienfonds „Magical Productions GmbH & Co. KG“. Bei der Anlageberatung war der Kläger seinerzeit nicht ausdrücklich über den von der Sparkasse Hannover vereinnahmten Anteil am Ausgabeaufschlag (Agio) und über die im Verkaufsprospekt ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungsprovisionen der empfohlenen Medienfondsbeteiligung aufgeklärt worden.
Das Landgericht Hannover bezog sich bei seiner Entscheidung ausdrücklich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), konkret auf den Beschluss vom 9. März 2011 unter dem Aktenzeichen XI ZR 191/10. Danach sei die beratende Bank dazu verpflichtet, den Anleger über Rückvergütungen aufzuklären. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn erhobene Ausgabeaufschläge oder Eigenkapitalvermittlungsprovisionen (Rückvergütungen) vom Fondsemittenten hinter dem Rücken des Anlegers zurück an diejenige Bank fließen, die die Anlage vertrieben hat. Im vorliegenden Fall habe der Mitarbeiter der Sparkasse Hannover, so das Landgericht, nicht nachweisen können, dass diese Aufklärung erfolgt sei. Der Kläger hat folglich nachträglich noch Anspruch auf Auskunft.
Bei einem ähnlich gelagerten Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt dürfte es auch für die Commerzbank AG eng werden. Das Landgericht der Hessenmetropole befürwortet nach ersten Hinweisen die Pflicht zur nachträglichen Offenbarung von Vermittlungsprovisionen (LG Frankfurt, Aktenzeichen: 2-10 O 197/11).
(Beschluss vom 23.11.2011, Aktenzeichen: 13 O 64/11).