Versorgungswerk

Das Versorgungswerk

Die Deutsche Vermögensberatung unterhält für Mitarbeiter ab einer bestimmten Stufe ein so genanntes Versorgungswerk. Dieses wirft einem Gericht rechtlich einige Fragen auf.

Ein Vermögensberater war erkrankt. Während eines stationären Aufenthaltes wurde ihm ein Aufhebungsvertrag vorgelegt. Diesen unterschrieb er, obgleich er zu diesem Zeitpunkt die Tragweite hatte eventuell gar nicht erkennen können. Ihm wurde sogar attestiert, er sei in diesem Moment geschäftsunfähig gewesen.

Nach dem Aufhebungsvertrag hatte die Deutsche Vermögensberatung DVAG die Berufsunfähigkeitsversicherung (Bestandteil des Versorgungswerkes) gekündigt.

Die AachenMünchener verweigerte zunächst die Leistung auf BU-Rente, nachdem der Vermögensberater diese beantragt hatte . Die Leistungen wurden im Klagewege geltend gemacht. Der Gutachter stellte fest, dass die Berufsunfähigkeit bereits vor der Kündigung vorgelegen habe. Deshalb kam es auf die Kündigung in diesem Fall nicht an. Die AachenMünchener hatte somit zu zahlen, dem sie auch nachkam.

Die AachenMünchener stellt sich jedoch noch weiterhin auf den Standpunkt, der Vertrag sei gekündigt.

Der Vermögensberater meint, die DVAG wäre zur Kündigung nicht befugt gewesen. Über diese Fragen hat das Landgericht Aachen in einem neuen Verfahren zu entscheiden.

Das Versorgungswerk bei der Ergo

Auch die Ergo bietet ihren Handelsvertretern zur Absicherung ihrer Rentenansprüche und der Berufsunfähigkeit ein Versorgungswerk an.

Die Einzahlungen kommen teilweise von dem Handelsvertreter selbst, zum größeren Teil jedoch von der Ergo. Die Ergo hat dafür bei der Lingual GmbH in Form einer Direktversicherung Anlagen gebildet.

Teilweise wird in den Bestimmungen auf das BetrAVG verwiesen, in denen die Direktversicherungen für Arbeitnehmer geregelt sind.

Grundsätzliche Abtretungen, wie wir dies bei anderen Versorgungswerken finden, gibt es hier nicht. Dennoch gibt es klare Regelungen in Bezug auf eine mögliche Verrechnung mit Ausgleichsansprüchen.

Die Hintergründe der Abtretung des Versorgungswerkes

Grundsätzlich wird jeder Vermögensberater angehalten, zu unterschreiben, seine Ansprüche aus den Versorgungswerk bis zum Erreichen seines 60. Lebensjahres an die DVAG abzutreten (das Versorgungswerk gibt es übrigens als Versorgungsgrundlage schon seit vielen Jahren bei den früheren Außendienstmitarbeitern der AachenMünchener).

Ich kenne nur einen einzigen Fall, bei dem die Ansprüche aus dem Versorgungswerk nicht an die DVAG abgetreten sind.

Die Abtretung bedeutet juristisch, dass die Ansprüche aus dem Versorgungswerk auf den neuen Gläubiger (DVAG) übergehen. Wenn also aus dem Versorgungswerk Geld fließt, steht aufgrund der Abtretung dies zunächst der DVAG zu (bis zum 60. Lj).

Vertragspartner des Versorgungswerkes ist der Vermögensberater.

Den Grund für die Abtretung an die DVAG nannte mir eine Mitarbeiterin der AachenMünchener einmal darin, dass im Falle einer Verschuldung des Versicherungsvertreters gegenüber der DVAG dieser Sicherheiten zustehen sollen. Schließlich trete die DVAG wegen der Vorprovisionierung teilweise erheblich in Vorleistung.

Bei dieser Konstellation tauchen jedoch eine Reihe von Rechtsfragen auf.

Eine ist, dass Gegenstand des Versorgungswerkes im Einzelfall auch die Berufsunfähigkeit ist. Sollte ein Vermögensberater berufsunfähig werden, wäre die Abtretung an die DVAG jedoch unsinnig, wenn der Vermögensberater aus der Berufsunfähigkeitsabsicherung keine Leistungen erzielen könnte.

Die Abtretung von solchen Grundsicherungen könnte im übrigen ohnehin unzulässig sein. Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei einer Pfändung. Siehe § 850 b ZPO.

Es stellen sich jedoch noch weitere Probleme. Wer zum Beispiel darf den Vertrag mit dem Versorgungswerk kündigen?

Dazu folgender Gedanke: Abtretungen kommen in der Praxis sehr häufig vor. Es kann zum Beispiel sein, dass sich eine Bank Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis abtreten lässt, um ein Darlehen abzusichern. In diesem Fall wäre es völlig unverständlich, wenn diese Bank das Recht hätte, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Streitig ist zurzeit ein ähnlicher Sachverhalt: Ein Vermögensberater wollte zur Absicherung eines Solls auf dem Provisionskonto einen Teil seines Versorgungswerkes als Ausgleich anbieten (nach dem Verständnis der Mitarbeiterin der AachenMünchener war dies ja auch so angedacht). Der Vermögensberater kündigte den Vertragsteil aus seinem Versorgungswerk. Diese Kündigung wurde jedoch von der Aachen Münchener nicht akzeptiert mit dem Argument, die Kündigung müsse von der DVAG erklärt werden. Und diese hatte die Kündigung nicht erklärt.

Versorgungswerk erfüllt nicht die Rentenversicherungspflicht

Das Versorgungswerk dient der Absicherung eines selbstständigen Vertriebsmitarbeiters. Es ist überflüssig, darauf hinzuweisen, dass solche Absicherungen nützlich sind.

Deshalb wurden diese Absicherungen auch für Selbstständige in Teilbereichen vorgeschrieben.

Selbstständige, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig sind, sind rentenversicherungspflichtig.

Näheres dazu hier.

Wird man als Selbstständiger mit einem Auftraggeber zum ersten Mal versicherungspflichtig, kann man sich einmalig für die Dauer von drei Jahren von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Dazu hier eine interessante Broschüre.

Das Versorgungswerk ist kein Ersatz für die Rentenversicherungspflicht. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, sich bei der Frage, ob man rentenversicherungspflichtig ist oder nicht, sich mit der deutschen Rentenversicherung in Verbindung zu setzen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass eine Betriebsprüfung bei dem Selbstständigen die Versicherungspflicht festgestellt wird und erhebliche Nachzahlungen drohen.

 

 

Das Versorgungswerk – das unbekannte Wesen

Gestern schrieb ich von den Versorgungswerk ehemaliger Vertriebsmitarbeiter der AachenMünchener.

Das Versorgungswerk ist jedoch keine Erfindung der AachenMünchener, sondern wird – teilweise unter anderer Bezeichnung – von vielen Vertrieben eingesetzt.

Unter anderem erhalten es auch einige Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung, die eine bestimmte Strukturstufe bei der DVAG erreicht haben. Die DVAG zahlt dann regelmäßig – je nach Erfolg des Vermögensberaters – in dafür vorgesehene“ Töpfe“, wie zum Beispiel eine Lebensversicherung bei der AachenMünchener.

Oft verpflichten sich Vermögensberater, dass diese Ansprüche bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres an die deutsche Vermögensberatung abgetreten werden. Dies bedeutet, dass der Vermögensberater grundsätzlich bis dahin eine Auszahlung an sich nicht verlangen kann.

Ab der Stufe des Regionalgeschäftsstellenleiter bzw. Praxisstufe 2 kann es Zahlungen in eine Renten -,  Risikolebensversicherung und in eine Unfallversicherung geben, ab der Stufe Geschäftsstelle gibt es dann eine Aufbauversorgung, bestehend aus Leistungen in ein Investmentdepot.

Näheres ist auf mehrseitigen Versorgungsbedingungen geregelt.

Die Leistungen aus den Versorgungswerk verstehen sich als zweckmäßige soziale Absicherung, während jedoch einzelne Regelungen in den Versorgungsbedingungen Fragen aufwerfen.

 

Landgericht Frankfurt überrascht

Am 07.11.2012 verkündete das Landgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren gegen einen Strukturvertrieb ein denkwürdiges Urteil. Die Handelsvertreterin hatte im Jahre 2006 wegen Erkrankung gekündigt. Die Erkrankung wurde von dem Strukturvertrieb nicht akzeptiert. Er klagte auf Schadenersatz und Tätigwerden. Diesen Prozess verlor der Strukturvertrieb vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf.

Anschließend gab es eine Abrechnung, aus der sich ergab, dass die Handelsvertreterin eine Stornoreserve in Höhe von fast 80.000,00 € hatte. Da mittlerweile alle Verträge aus der Haftung sind (Haftungszeit fünf Jahre) klagte sie auf Auszahlung dieses Betrages.

Im Laufe dieses Prozesses rechnete der Strukturvertrieb dann erneut ab. Auf einmal waren die 80.000,00 € weg, in der Stornoreserve waren nur noch etwa 17.000,00 €.

Außerdem wies das Provisionskonto dann ein Minus auf.

Nunmehr wurde der Klageantrag gestellt, dass wegen dieser Ungereimtheiten die Handelsvertreterin einen Anspruch auf einen Buchauszug hätte.

Dieser Anspruch wurde vom Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen mit der Begründung, dass die neuerliche Abrechnung schließlich ein Minus ausweise. Wenn es keinen Anspruch auf Provision gibt, dann gibt es auch keinen Anspruch auf einen Buchauszug. Denn der Anspruch auf einen Buchauszug setzt voraus, dass man Ansprüche auf Provisionen habe. Zwischenzeitig bemerkte die Handelsvertreterin, dass sich der Strukturvertrieb auch noch an dem Versorgungswerk bediente, welches für die Handelsvertreterin eingerichtet war. Vertragspartner der Gesellschaft dieses Versorgungswerkes war die Handelsvertreterin. Die Handelsvertreterin hatte zur Sicherheit die Ansprüche aus dem Versorgungswerk an den Strukturvertrieb abgetreten.

Es handelte sich um Fondansprüche. Die Fondgesellschaft teilte mit, dass man beabsichtige, den Fond zu schließen. Eine Kündigung des Fondvertrages gab es jedoch nicht. Diese Mitteilung wurde zum – unberechtigten – Anlass genommen, das gesamte Guthaben an den Strukturvertrieb auszuzahlen.

Die Handelsvertreterin stellte sich auf den Standpunkt, dass ihr nun dieses Geld zustehe. Schließlich sei das Vertragsverhältnis mit dem Versorgungswerk ja gar nicht beendet, der Anspruch also noch gegeben.

Auch diesen Anspruch lehnte das Landgericht Frankfurt am Main ab.

Nunmehr wird gegen dieses denkwürdige Urteil Berufung eingelegt.

Wie war es mit dem BOZ, dem Familienabsicherungsplan und dem Versorgungswerk??

Wie ich bereits berichtet habe, bietet die DVAG eine Reihe von Nebenleistungen an.

Zum Beispiel gibt es da einen Vorschuss für den Betrieb eines Büros, dem so genannten BOZ. Diesen soll ein Vermögensberater erhalten, wenn der Vermögensberater einen bestimmten Gruppenaufbau geschafft hat.

Was jedoch viele nicht wissen, ist, das hinten in den Bedingungen steht, dass die DVAG stets freiwillig leistet und man darauf keinen Rechtsanspruch hat.

Auch dies durfte ich am Ende meiner Laufbahn persönlich erleben.

Auch die weiteren Zusatzleistungen, wie z.B. der Familienabsicherungsplan und das Versorgungswerk, sind sicher eine gute Erfindung. Wer aber weiß, dass die Ansprüche aus dem Versorgungswerk an die DVAG abgetreten sind. Und wenn der Vermögensberatervertrag in den ersten fünf Jahren gekündigt wird, erhält die DVAG den kompletten Betrag zurück, den sie eingezahlt hat.

Die Kehrseiten, die sicher ihren Grund haben, wurden mir fast zum Verhängnis. Am Ende meiner laufbahn, als ich heraus wollte, konnte ich nicht über meinen Altersabsicherung verfügen. Statt über einen finanziellen Rückraum zu verfügen, musste ich feststellen, dass die Ansprüche bis zum 65 . Lebensjahr nicht mal mir gehörten. Und als ich den Gedanken auf Vertragsbeendigng äußerte, wurde der BOZ einfach gestrichen. Und ich durfte lesen, dass alle leistungen freiwillig waren und ich am Ende froh sein sollte, die letzten Zuschüsse nicht wieder zurückzahlen zu müssen.

Und weg war das Geld aus dem Versorgungswerk

Eine Mandantin, die seit Jahren im Rechtsstreit mit ihrem Vertrieb steht und von diesem noch Zahlungen zu erwarten hat, teilt Folgendes mit:

„Im Rahmen eines so genannten Versorgungswerkes erhielt ich ein Investmentdepot bei der Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH (früher DBI-Investment Depot). Dort wurden im Rahmen meines Vertriebes regelmäßige Zahlungen vorgenommen.

Dort waren vor einigen Jahren noch etwa 22.000,00 € enthalten.

Dann geriet ich in Streit mit dem Vertrieb, für den ich jahrelang erfolgreich tätig war. Der Streit besteht bis heute. Ich bekomme noch Geld.

Schließlich fragte ich nach einigen Jahren nach, was mit meinem Versorgungswerk geschehen ist. Ich erhielt dann einen Hinweis der Allianz Global, dass man sich entschlossen habe, die Versorgungswerk-Fonds zu schließen.

Eine weitere Erklärung erhielt ich nicht.

Man hatte dann einfach den gesamten Betrag an meinen alten Vertrieb überwiesen. Dieser teilte mir dies nicht mit.

Ich möchte darauf hinweisen, dass ich Kontoinhaber dieses Fonds bin und die Allianz behauptet hatte, gemäß den Geschäftsbedingungen für Versorgungswerk-Depots es der Zustimmung des Vertriebes bedarf. Außerdem waren die Rechte aus dem Versorgungswerk an den Vertrieb abgetreten. Man zahlte mein Geld also einfach an den Vertrieb aus, ohne das mit mir vorher abzusprechen.

Weiter hieß es in dem Schreiben:

„Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn eine schriftliche Bestätigung der … vorliegt, dass der Depot-Inhaber die Verfügungsberechtigung über das Depot erlangt hat, was konkret nicht der Fall war“.

Zitatende“

P.S.: Nach Auskunft der Allianz Global wurden alle Fonds nach Rücksprache mit dem Vertrieb geschlossen. Für alle anderen Berater wurden neue Anlagen gebildet. Die Auszahlung erfolgte in diesem Fall wegen der Abtretung an den Vertrieb. Die Allianz Global hatte den Berater nicht informiert. Jedoch wunderte man sich auch, warum in diesem Fall keine Mitteilung erfolgte.