Februar 2012

Wulff trat zurück

Die Mitteilung von dem Rücktritt Wulffs ist um 12:30 Uhr fast schon ein alter Hut.

Schade, dass eine sehr unterhaltsame Epoche zu Ende geht!

Wir denken dabei auch voller Mitgefühl an die vielen Karnevalswagen, die jetzt zwangsläufig umgebaut werden müssen.

Im Live-Ticker des Siegels steht :

„+++ Neuer Wulff-Karnevalswagen ++ +

[11:17 Uhr] Der Leiter des Kölner Rosenmontagszuges, Christoph Kuckelkorn, lässt einen neuen Karnevalswagen zum Bundespräsident Christian Wulff bauen. „Den Etappenhasen Wulff wird es nicht geben“, sagte Kuckelkorn der Nachrichtenagentur dapd.“

Hätte Wulff, der sich ja seit einiger Zeit in den Mittelpunkt zeitgenössicher Kritik begeben hatte, nicht aus Rücksicht die Karnevalssession abwarten müssen?

Gefährliche Vergleiche im Arbeitsgericht

Eigenartige Entwicklungen im Arbeitsgericht: In einem Rechtsstreit mit einem großen Vertrieb schloss ich einen  Vergleich. Der Mandant erhielt Prozesskostenhilfe. An den Kosten des Rechtsstreits wurde er zu etwas mehr als 50% beteiligt.

Der Mandant war zufrieden, zahlte und ich rechnete mit der Gerichtskasse ab. Dann kam ein Gerichtsrevisor auf die Idee, ich hätte den Vergleich nicht so schließen dürfen, weil es ein Vergleich zu Lasten der Staatskasse wäre. Schließlich stände doch im Gesetz, dass jeder seine eigenen Kosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu tragen hätte – und mehr nicht. Der Revisor verlangte die Prozesskostenhilfe zurück. Der Richter entschied zunächst, dass mein verhalten richtig wäre. Der Rivisor legte dagegen Beschwerde ein

Nun meine Antwort zu der Beschwerde des Herrn Revisors:

In dem Beschwerdeverfahren

D./. C

– 13 Ta 24/12 –

___________________________________________

wird beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Begründung:

Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 29.12.2011 ist nicht zu beanstanden.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung der Staatskasse nicht erkennbar sind. Zutreffend hatte es darauf hingewiesen, dass die Kostentragungsregelung sich als Teil einer Gesamtlösung zur Beendigung des Rechtsstreites erweist.

Dazu möchte ich selbst noch weiter ausführen.

Der Unterzeichner hat eine Vielzahl von gleichartigen Fällen. Er vertritt bestimmt etwa 50 weitere Berater, die von ähnlichen Provisionsklagen betroffen sind.

Hintergrund ist, dass die …. Viele Tausend freie Handelsvertreter beschäftigt, die allesamt Provisionen auf Vorschussbasis erhalten. Nur dann, wenn die vermittelten Verträge eine bestimmte Haftungslaufzeit überleben, werden die Provisionen sicher und brauchen nicht zurückgezahlt werden.

Dies führt unweigerlich dazu, dass sich viele Berater gegenüber der …. verschulden.

Viele Gerichte haben die Auffassung, wenn die Provisionskonten entsprechend und gut dargestellt werden, dass die Forderungen der XXX berechtigt sind. Wir können dem Landesarbeitsgericht etwa 20 entsprechende Entscheidungen vorlegen, in denen dies rechtskräftig festgestellt wurde.

Viele Berater, so auch der Beklagte in diesem Verfahren, haben den Wunsch, auch in Zukunft in der Branche – wenn auch nicht für die xxx – tätig zu werden. Dies bedeutet, dass sie unbedingt verhindern müssen, dass eine negative AVAD-Eintragung erfolgt.

Eine negative AVAD-Eintragung hätte nämlich zur Folge, dass andere Unternehmen die Einstellung verweigern würden.

Dies wäre z.B. der Fall, wenn dort eingetragen würde, dass das Provisionskonto mit mehreren tausend Euro belastet ist und darüber hinaus eine entsprechende Verurteilung stattgefunden hat.

Die AVAD-Eintragung ist ungefähr zu vergleichen mit der SCHUFA-Eintragung bei Verbrauchern.

Mithin steht jeder Prozess unter dem erheblichen Risiko, dass bei einem ungünstigen Ausgang die berufliche und wirtschaftliche Zukunft des Handelsvertreters gefährdet ist. So verhielt es sich auch hier.

Der Beklagte dieses Verfahrens, Herr C, hatte mir gegenüber den ausdrücklichen Wunsch geäußert, unbedingt eine Einigung zusammen mit einer Ratenzahlung herbeiführen zu wollen. Eine Verurteilung, mithin die Titulierung mit der Möglichkeit der sofortigen Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung hätte für Herrn C das unmittelbare berufliche Aus und darüber hinaus, wie er mir darstellte, ein wirtschaftliches Fiasko bedeutet.

Wenn ich mich nicht auf den hier geschlossenen Vergleich eingelassen hätte, wäre es zu keinem anderen Vergleich gekommen. Mir ist in den vielen zig anderen Verfahren bekannt, dass sich die xxx nur unter bestimmten Umständen auf einen Vergleich einlässt, wenn in einer entsprechenden Quote die Kosten des Rechtsstreites von dem Vermögensberater übernommen werden.

Dazu würde ich Ihnen gern die für die Gegenseite tätige Rechtsanwältin als Zeugin benennen, die für die xxx Provisionen mit besonderem Geschick und Erfolg durchsetzt.

Umgekehrt bedeutet dies auch, dass ich gegenüber meinen Mandanten eine sehr große Verantwortung habe und dieser auch gerecht kommen muss.

Dies bedeutet auch, dass ich in einigen Fällen gebunden bin, Vergleiche, wie den hier vorliegenden, abzuschließen. Eine andere Lösung käme nicht in Betracht und würde dem Parteiverrat gleichzustellen sein.

Sollte ich die Interessen der Staatskasse verfolgen und die wirtschaftlichen und existenziellen Interessen der Mandantschaft ignorieren müssen, wäre dies für mich als Anwalt unverantwortlich. Dies würde akut in mein anwaltliches Verhältnis einwirken und meine anwaltlichen Grundsätze in Frage stellen.

Der Interessenskonflikt, in dem wir hier stehen, kann nicht zu Lasten der Parteien gehen, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen sind, und auch nicht zu Lasten der Anwaltschaft. Eine solche Regelung würde sogar einen Verstoß gegen Artikel 12 GG darstellen.

Das wahre Wulff-Interview

Viel Spaß

Hier zu sehen

Landgericht Coburg wies Klage wegen Falschberatung ab

Die Klage eines Ehepaars wegen Kaufs einer Eigentumswohnung gegen eine vermittelnde Wirtschaftsberatungsgesellschaft und den dort tätigen Berater wegen angeblicher Falschberatung wurde abgewiesen.

Sachverhalt:

Die Eheleute standen im Jahr 2003 in Geschäftsbeziehung mit der später verklagten Wirtschaftsberatungsgesellschaft. Dort teilten sie mit, dass sie am Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung interessiert seien. Daraufhin stellte ihnen der bei der Wirtschaftsberatungsgesellschaft tätige Mitarbeiter eine Eigentumswohnung in Berlin vor. Diese kauften die Eheleute für 60.600,00 Euro, wovon sie 50.000,00 Euro mittels Kredit finanzierten.

Die Eheleute behaupteten, falsch beraten worden zu sein. Ihnen sei zugesichert worden, dass beim Kauf der Eigentumswohnung keine wesentliche finanzielle Belastung auf sie zukommen werde. Die garantierte Miete fließe ihnen absprachewidrig nicht vollständig zu, da hiervon nicht auf den Mieter umlagefähige Kosten abgezogen würden. Die Eheleute gaben an, ihnen sei eine ausgebliebene erhebliche Wertsteigerung zugesagt worden. Insgesamt wäre die Wohnung völlig überteuert.

Die Beklagten gaben an, dass sie den Klägern keine Zusicherungen gemacht hätten. Über Chancen und Risiken seien die Eheleute durch einen Prospekt aufgeklärt worden. Die Eheleute hätten auch eine Notiz über das Vermittlungsgespräch unterschrieben, aus der sich der Inhalt der Beratung ergebe.

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.

Hinsichtlich der Klage gegen den Vermittler persönlich stellte es fest, dass der Beratungsvertrag nur mit der Wirtschaftsberatungsgesellschaft zustande gekommen ist. Eine Ausnahme, nach der der Vermittler aufgrund Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens selbst haften könnte, lag nicht vor.

Auch eine Haftung der Wirtschaftsberatungsgesellschaft verneinte das Landgericht Coburg. Aus den Beratungsunterlagen ergab sich für das Gericht, dass vom garantierten Mietzins nicht umlagefähige Instandhaltungsrücklagen und Verwaltungskosten abzuziehen sind. Die Kläger konnten nicht damit rechnen, dass ihnen der garantierte Mietzins ungeschmälert zukommt. Hinsichtlich des Wertzuwachses beurteilte das Gericht die prognostizierten Angaben im Prospekt als damals realistisch. Es liegt im Wesen einer Prognose, dass diese sich nicht erfüllen muss. Daher wies das Gericht die Klage der Immobilienkäufer ab. Die gegen dieses Urteil geführte Berufung der Eheleute blieb ebenfalls erfolglos. Das Oberlandesgericht Bamberg hielt die Entscheidung des Landgerichts Coburg für zutreffend.

Fazit:

Wenn sich eine Investition nicht wie erwartet entwickelt, dann sehen die Anleger die Verantwortung hierfür (zu) schnell beim Vermittler.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 19.07.2011, Az. 11 O 232/10; Oberlandesgericht Bamberg, Beschlüsse vom 27.09. und 14.11.2011, Az.: 3 U 162/11; rechtskräftig)

Im Original von der Seite des LG Coburg übernommen.

Und weg war das Geld aus dem Versorgungswerk

Eine Mandantin, die seit Jahren im Rechtsstreit mit ihrem Vertrieb steht und von diesem noch Zahlungen zu erwarten hat, teilt Folgendes mit:

„Im Rahmen eines so genannten Versorgungswerkes erhielt ich ein Investmentdepot bei der Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH (früher DBI-Investment Depot). Dort wurden im Rahmen meines Vertriebes regelmäßige Zahlungen vorgenommen.

Dort waren vor einigen Jahren noch etwa 22.000,00 € enthalten.

Dann geriet ich in Streit mit dem Vertrieb, für den ich jahrelang erfolgreich tätig war. Der Streit besteht bis heute. Ich bekomme noch Geld.

Schließlich fragte ich nach einigen Jahren nach, was mit meinem Versorgungswerk geschehen ist. Ich erhielt dann einen Hinweis der Allianz Global, dass man sich entschlossen habe, die Versorgungswerk-Fonds zu schließen.

Eine weitere Erklärung erhielt ich nicht.

Man hatte dann einfach den gesamten Betrag an meinen alten Vertrieb überwiesen. Dieser teilte mir dies nicht mit.

Ich möchte darauf hinweisen, dass ich Kontoinhaber dieses Fonds bin und die Allianz behauptet hatte, gemäß den Geschäftsbedingungen für Versorgungswerk-Depots es der Zustimmung des Vertriebes bedarf. Außerdem waren die Rechte aus dem Versorgungswerk an den Vertrieb abgetreten. Man zahlte mein Geld also einfach an den Vertrieb aus, ohne das mit mir vorher abzusprechen.

Weiter hieß es in dem Schreiben:

„Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn eine schriftliche Bestätigung der … vorliegt, dass der Depot-Inhaber die Verfügungsberechtigung über das Depot erlangt hat, was konkret nicht der Fall war“.

Zitatende“

P.S.: Nach Auskunft der Allianz Global wurden alle Fonds nach Rücksprache mit dem Vertrieb geschlossen. Für alle anderen Berater wurden neue Anlagen gebildet. Die Auszahlung erfolgte in diesem Fall wegen der Abtretung an den Vertrieb. Die Allianz Global hatte den Berater nicht informiert. Jedoch wunderte man sich auch, warum in diesem Fall keine Mitteilung erfolgte.

Vom Vermögensberater und Versicherungsvertreter zum Versicherungsberater

Nun schlich sich der Fehlerteufel in dem Blogbericht vom 7.2.2012 ein.

Versehentlich wurde in dem Verfahren vor dem Landgericht Leipzig geschrieben, dass es sich bei dem Berater um einen Versicherungsberater handelt.

Bei einem Versicherungsberater handelt es sich um einen geschützten Beruf gem. § 34e GewO.

Der Vermögensberater ist gesetzlich nicht geregelt und damit als Berufsbild, entegen dem Versicherungsberater, gesetzlich  nicht verankert. Schaut man beispielhaft in Job Scout24 , werden Vermögensberater von der Sparkasse Verden bis hin zur Targobank München gesucht. Es wird gemäß Wikipedia oft als Synonym für Anlageberater, Financial Advisor oder Finanzberater benutzt. Auch die Deutsche Vermögensberatung nennt so ihre Außendienstmitarbeiter.

Der Versicherungsvertreter fällt unter den Oberbergriff des Versicherungsvermittlers und ist gesetzlich im Versicherungsvertragsgesetz VVG, der EU-Vermittlerrichtlinie und der Gewerbeordnung verankert.

Trotz des teilweise gleichen Wortstamms solllte man die Begriffe nicht durcheinander werfen! Vielen Dank den Lesern, die das gemerkt haben!

Versicherungsjournal lässt nicht jeden Leserbrief veröffentlichen

Am 6.2. schrieb das Versicherungsjournal in „Gerangel geht weiter“ über ein Urteil eines Münchener Gerichts über ….. naja, so ganz verständlich wurde es mir nicht.

So schrieb ich folgenden Leserbrief, der leider – wie schon zwei zuvor – nicht veröffentlicht wurde.

Hier der Link zum Versicherungsjournal

und hier meine Antwort:

Die AVAD steht und stand nicht nur in diesem Verfahren in der Kritik. Kritisiert wurden mitunter die fehlenden gesetzlichen Grundlagen.
Leider wird aus diesem Artikel nicht klar, worum es in der Entscheidung vor dem Münchener Gericht geht. Worum stritten die Parteien? Was entschieden die Richter? Wie wurde das begründet?
Nun erhielt die AVAD in diesem Artikel ein Forum, ihre eigenen Argumente zu vertreten. Leider ist auch das nicht nachvollziehbar, weil der Hintergrund nicht beschrieben wird.
Ich glaube, dass viele Leser sich wünschen, mehr und Genaueres von der Entscheidung zu erfahren.
Kai Behrens

AWD hat es bös erwischt

Als ich gestern in einer Angelegenheit wegen Schlechtberatung durch einen Makler zum Landgericht Zwickau unterwegs war, berichtete WDR 2 schon um 6 Uhr morgens von den Schlappen des AWD.

Mittlerweile dürfte es durch aller Munde sein: Der AWD wurde durch zwei weitere Urteile vom Landgericht Braunschweig und Oberlandesgericht Naumburg zum Schadenersatz verurteilt.

Erstritten hat dies wohl Rechtsanwältin Petra Brockmann aus Bremen, die im WDR dann auch gleich mit genannt wurde.

In beiden Fällen ging es um die Vermittlung von Anteilen an Filmfonds mit den Bezeichnungen IMF 2 beziehungsweise IMF 3.

Am IMF 2 beteiligten sich in den Jahren 2000 und 2001 knapp 5.000 Anleger mit einer Summe von insgesamt rund 110 Millionen Euro. Für den IMF 3 fanden sich rund 10.000 Anleger, die mehr als 160 Millionen Euro investierten.

Beide Fonds entwickelten sich jedoch nicht so, wie es der AWD-Berater angekündigt hatte. In Naumburg wurde bereits der Prospekt des Fond von den Richtern angeprangert, der auf Risiken nicht hingewiesen haben soll.

Bereits im letzten Jahr wurde der AWD in Wien zum Schadenersatz verurteilt. Hier im Blog wurde darüber berichtet.

AWD kündigte an, gegen die Urteile Rechtsmittel einlegen zu wollen.

Es droht dem AWD weiterer Ungemach: Laut der Hannoverschen Allgemeinen sollen im Jahr 2011 etwa 1200 Klagen von Geldanlegern eingereicht worden sein. Davon, so mutmaßt die HAZ, sollen etwa 800 auf den AWD fallen.

AWD wehrt sich jedoch nicht nur gegen die beiden Urteile, sondern geht auch gegen den Hamburger Anwalt Rolf Thiel in die Offensive, in dem der AWD die Idee vom „Geschäftsmodell eines offensichtlich gierigen Anwaltes“  in die Welt setzt. So ebenso zu lesen in der HAZ.

Wer weiß, ob den durch den Filmfond geschädigten Kunden nicht Ähnliches vorgehalten wird.

Götz Wenker vom AWD wird noch einiges zu tun haben, um die in der „Medienberichterstattung und nicht immer positiven Einflüsse“ neu kanalisieren zu können.

LG Leipzig muss über Falschberatung entscheiden

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens

Am 13.02.2012 findet vor dem Landgericht Leipzig eine interessante Berufungsverhandlung statt.

Hier klagt ein Kunde gegen einen Vertrieb wegen Falschberatung.

In der Verhandlung selbst soll der Kunden selbst als Partei vernommen werden.

Der Kunde trägt vor, er habe den Vermittler nach weiteren Kosten gefragt, der Vermittler habe bestätigt, derartige Kosten würden nicht anfallen.

Hintergrund ist, dass der Kunde im Jahre 2004 eine Riester-Rente Wachstum mit Garantie-Tarif 2RG abgeschlossen hatte. Um eine staatliche Förderung zu erhalten, musste eine Beitragserhöhung stattfinden. Ferner wünschte der Kunde einen Fond-Wechsel in einem bereits vorhandenen Riester-Rentenvertrag.

Dazu bat er um ein Gespräch mit seinem Vermögensberater.

Über neu anfallende Abschluss- und Vertriebskosten wurde, so behauptet es der Kunde, kein Wort erwähnt.

Als der Kunde dann im März 2009 eine Wertermittlung von der AachenMünchener bekommen hatte, stellte er fest, dass etwa 300,00 € an Abschluss- und Vertriebskosten abgezogen wurden. Hinzu kamen Verwaltungskosten in Höhe von 168,00 €.

In einer ersten Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 24.03.2010 wurde die Klage des Kunden gegen die AachenMünchener abgewiesen.

Das Amtsgericht meinte, der Kunde könne den Nachweis einer unzureichenden Beratung nicht führen. Schließlich könne er nicht nachweisen, dass er lediglich eine Anpassung, und keinesfalls einen Neuabschluss gewünscht hatte. Denn das Antragsformular und auch der dem Antrag zugrunde liegende Versorgungsvorschlag lasse keine Zweifel daran, dass ein neuer Vertrag angeschlossen sein sollte.

Der Kläger hatte darüber hinaus behauptet, der Berater habe ausdrücklich zugesichert, dass keine weiteren Kosten entstehen würden. Diese Behauptung wurde von dem Versicherer bestritten und konnte von dem Kunden nicht bewiesen werden.

LG Darmstadt : Landgericht oder Arbeitsgericht offen

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens, Münster

Und wieder einmal musste sich ein Landgericht mit der Frage beschäftigen, ob bei einem Rechtsstreit eines Handelsvertreters mit seinem Vertrieb das Arbeitsgericht oder das Landgericht zuständig ist.

Der Handelsvertreter hatte dargelegt, er habe in den letzten sechs Monaten weniger als 1.000,00 € an Provisionen verdient.

Das Landgericht Darmstadt machte in einem Hinweisbeschluss darauf aufmerksam, dass es nunmehr Sache des Vertriebs sei, etwas anderes vorzulegen bzw. darzulegen. Allgemeines Bestreiten würde hier nicht ausreichen. Der Vertrieb müsse einen höheren Verdienst substantiiert darlegen, um hier die Angelegenheit angreifen zu können.

Im Übrigen sprach das Landgericht Darmstadt aus, dass es dazu neige, den Handelsvertreter als so genannten Ein-Firmen-Vertreter zu behandeln, weil im Vertrag ein umfassendes Arbeitsverbot jedenfalls für 21 Tage geregelt ist.

Landgericht Darmstadt vom 19.12.2011

Pohl-Spende sorgt für Streit

Dr. Reinfried Pohl, Vorstandsvorsitzender der DVAG, hatte kürzlich der Stadt Marburg einen Betrag von 4 Millionen € überwiesen.

Aus Liebe zur Heimat soll es gewesen sein.

Die Stadt Marburg wird von einer rot-grünen Mehrheit regiert. Oberbürgermeister Vaupel (SPD) soll wohl zunächst den Namen Pohl als Spender verschwiegen haben und die Mär von einer anonymen Spende gepflegt haben.

Dies führte nach der Oberhessichen Presse unweigerlich zum Streit zwischen Rot und Grün.

Die Frankfurter Rundschau spottet und behauptet, für „Manche ist Marburg längst Pohlhausen“.

Die Grünen überlegen jetzt, ob eine extra dafür zu gründende Bürgerstiftung das Geld für soziale Projekte verteilt, statt, wie ebenso diskutiert, davon einen Aufzug zum Marburger Landgrafenschloss zu bauen.