Oktober 2009

Central ist keine Krankenkasse

Am 17.10.2009 bezeichneten wir die Central versehentlich als Krankenkasse. Aufmerksame Leser machten im „Strukki-Forum“ darauf aufmerksam.

Selbstverständlich ist die Central keine gesetzliche Krankenkasse, sondern eine private Krankenversicherung.

Vielen Dank für den Hinweis!

Wunschpolice – weg war das Geld

Im Jahre 2005 schloss jemand, nachdem ein Vermögensberater ihm all die vielen schönen Vorteile erklärt hatte, bei der AachenMünchener eine so genannte Wunschpolice ab.

Monatlich wurden in zwei Verträge etwa 30,00 € eingezahlt.

Im Jahre 2009 wollte die Kundin dann das Geld auszahlen lassen und musste feststellen, dass von den einst gezahlten 3.600,00 € noch etwa 68,00 € übrig waren.

Angeblich, so die AachenMünchener, waren hier nur Abschlusskosten in Höhe von 145,00 € angefallen. Sie wurde aufgefordert, über den Rest Auskunft zu geben und abzurechnen.

Die AachenMünchener war jedoch auch dazu nicht bereit, um die Angelegenheit aufzuklären.

Das neue Handelsvertreterausgleichsrecht

Am 31.07.2009 wurde das Handelsvertreterausgleichsrecht der Richtlinie des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angepasst. Nach Artikel 17 Abs. 2 a dieser Richtlinie hat der Vertreter einen Anspruch auf Ausgleich, sofern er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat, der Unternehmer aus diesen Verbindungen noch erhebliche Vorteile zieht und die Zahlung eines solchen Ausgleiches insbesondere unter Berücksichtigung der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen der Billigkeit entspricht.

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Anfang diesen Jahres die Provisionsverluste keine selbständige Anspruchsvoraussetzung mehr sein, sondern nur einen Aspekt der Billigkeit darstellen. Infolge dessen wurde der § 89 b Abs. 1 HGB dem Wortlaut der Handelsvertreterrichtlinie angeglichen. Der Handelsvertreter erhält damit den Vorteil, dass der Ausgleichsanspruch nicht mehr von Provisionsverlusten abhängig ist. Der Ausgleichsanspruch kann größer sein als zu erwartende Provisionsverluste.

Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Ob Handelsvertreter, die vor der Modifizierung aus dem Vertragsverhältnis ausgetreten sind, von der Neuregelung Vorteile erwarten können, ist noch nicht geklärt. Da jedoch die alte gesetzliche Regelung offensichtlich einen Verstoß darstellte, wird im Rahmen einer Richtlinienkonformauslegung erwartet werden können, dass die Neuregelung für alle Ausgleichsansprüche – eben auch für „alte“ – anwendbar ist.

Die Neuregelung gilt übrigens auch für Versicherungsvertreter. Schließlich sollen Versicherungsvertreter im Hinblick auf die Neuregelung „Provisionsverluste“ schon immer mit Handelsvertretern in § 89 HGB gleichgestellt sein. Es gibt nur in § 89 b Abs. 5 eine kleine Unterscheidung für Versicherungsvertreter, dass an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden die Vermittlung neuer Versicherungsverträge tritt. Ansonsten gilt eben § 89 b gleichwohl ob Handelsvertreter oder Versicherungsvertreter.

Früher wurde bei der Berechnung lediglich Provisionen berücksichtigt, die dem Vertreter für seine vermittelte Tätigkeit gezahlt wurde. Gerade dann, wenn der Versicherungsvertreter überwiegend oder ausschließlich von Erfolgsprovisionen lebte, konnten Ausgleichsansprüche nicht oder kaum durchgesetzt werden, wenn keine Verluste an Vermittlungsprovisionen nach Vertragsende erkennbar waren.

Es ist also davon auszugehen, dass auch die Bereiche, in denen einmalige Erfolgsprovisionen gezahlt wurden, künftig Ausgleichsansprüche gezahlt werden.

Zumindest, so kann durch die gesetzliche Neuregelung erwartet werden, wird jetzt und in Zukunft der Unternehmer darlegen und beweisen müssen, dass es an Provisionsverlusten fehle. Dies ist nunmehr nicht mehr Aufgabe des Handelsvertreters.

Fachmesse für Finanz- und Versicherungswirtschaft

Unsere Empfehlung für Kurzentschlossene:

Der Besuch der internationalen Fachmesse für die Finanz- und Versicherungswirtschaft in der Westfalenhalle in Dortmund vom 27.10.2009 bis 29.10.2009.

Hier gibt jeder sein Stelldichein, der in der Branche etwas zu sagen hat oder etwas zu sagen haben möchte.

Zu den Letzteren zählt dann wohl auch Dieter Bohlen, der uns dort erzählen will, wie man trotz schlechter Gesangsstimme viel Geld in der Musikbranche verdienen kann.

Warum Versicherungen?

Kleine lustige Anregung zum Sonntagabend zu der Frage aller Fragen, wozu Versicherungen denn überhaupt benötigt werden – Zähne zusammenbeißen geht doch auch!

Finanztest zu Finanzvertrieben

Provisionshonorierter Vertrieb treibt bisweilen sehr seltsame Blüten

MLP legt Consultant und Geschäftsstellenleiter-Provisionseinnahmen offen

In einigen der zahlreichen Gerichtsprozesse gegen ehemalige Consultants auf Rückzahlung der Vorschuss-Salden legte MLP die erzielten Provisionseinnahmen der in der betreffenden Geschäftsstelle tätigen Consultants inklusive die des Geschäftsstellenleiters offen. ´

Ob diese Zahlen stimmen oder nicht, können wir nicht beurteilen. Wir meinen aber, mit der Bekanntgabe des Einkommens der Consultants greift MLP ganz massiv in deren Persönlichkeitsrechte ein.  Wer möchte schon gerne sein Einkommen veröffentlicht wissen und hat nicht jeder ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung? Wohl nicht bei MLP, wie diese Fälle zeigen!

Wir werden in Kürze den betroffenen Personen hiervon eine Mitteilung geben und empfehlen, MLP abzumahnen und Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Prozessauftakt der AWD-Massenklage in Österreich

Dem „AWöDö“ geht es morgen in der Alpenrepublik an den Kragen: 270 Kleinanleger marschieren mit dem VKI vor den Kadi.

Bereits im Vorfeld hatte man versucht, dem klagenden Anwalt durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verbieten, um entsprechende Mandanten zu werben.

Ferner meldet derStandard.at:

Auch an anderer Front hat AWD Probleme: Für die Bilanz von 2008 hat der Finanzdienstleister kein uneingeschränktes Testat bekommen. Die Wirtschaftsprüfer konnten nicht abschätzen, ob die Rückstellungen in der Höhe von 2 Mio. Euro für die Schadenersatzforderungen ausreichen. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist 2008 um 91 Prozent auf 2,9 Mio. Euro eingebrochen.

Nun ja, es geht ja auch eher um vier Millionen als um zwei … Aber sollten solche Beträge für einen gestandenen Finanzdienstleister nicht eher unter „peanuts“ fallen?

Themenwechsel: An dieser Stelle möchten wie Frau Stefanie Ohler zum Berufsstart gratulieren! Wenn Sie aber die Werbeaussage tätigen sollte, „AWD bietet keine eigenen Produkte an“, dann bitte vergessen, dass solche des AWD-Großaktionärs Swiss Life vertrieben werden …

Data-Mining und Strukki-Mining

Dem NDR wurden 27.000 Datensätze zugespielt. Die Meldung hatte es bis in die Tagesschau geschafft. Hier übt sich Unternehmenssprecher Bela Anda in Krisen-PR. Doch das war nicht alles:
Naja, Pech halt. Werden sich die Mitbewerber beim Umdecken freuen.
Aber unter uns: Handelsvertreter, die ja selbständig (hihi!) und unabhängig (muhahaha!!) sind, dürfen in gewissem Umfang Kundendaten selbst verwalten und mitnehmen, wenn sie ausscheiden. Das müssen sie ggf. sogar, denn die brauchen die Daten für ihre Steuererklärung usw. Auch hieran kann man schön die Schwachstellen des Handelsvertreter-Modells im Vergleich zu einem Finanzhaus mit konventionellem Angestellten-Modell sehen.
Hier ist das neue AWD-Strukki-Werbevideo. Dort werden übrigens die Handelsvertreter irreführend als „Mitarbeiter“ (=Angestellte) bezeichnet. Böse Falle …

Provisionen zurück – Wer hat die Beweislast?

Das Landgericht Mannheim urteilte am 19.05.2009, dass der Versicherer die volle Darlegungspflicht hinsichtlich der erforderlichen Nachbearbeitungen hat.

In diesem Fall ging es darum, dass ein Versicherer behauptete, er habe zu viele Provisionen als Vorschuss gezahlt. Der Handelsvertreter müsse die Provisionen zurückzahlen.

Es ist Aufgabe des Versicherers, zu jeder einzelnen Stornorückforderung vorzutragen, und zwar unter Darlegung der Gründe der Beendigung des Versicherungsvertrages sowie des Zeitpunktes und der Art der Mahnungen. Ein allgemeiner Verweis auf ein übliches Verfahren genüge hierfür nicht.

Im Übrigen sei die Höhe der geltend gemachten Forderung für jeden Einzelfall darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Es reiche nicht aus, ein Anlagenkonvolut zu übermitteln, aus dem sich das Gericht die erforderlichen Informationen selbst zusammensuchen müsse.

Wenn der Vater mit dem Sohne

Der BGH entschied am 26.02.2009, in einer sehr interessanten Entscheidung, dass ein Versicherungsmakler nicht wettbewerbswidrig handele, wenn er Kunden, die er zuvor über die Versicherungsagentur seines Vaters einem Versicherer zugeführt hatte, mit dem Ziel anschreibt, ihnen neue Versicherungen zu vermitteln.

Hintergrund:

Ein Vater hatte mit einem Versicherer ein Agenturverhältnis. Dieses wurde beendet. Daraufhin hatte der Sohn mehrere hundert Kunden angeschrieben.

Der Versicherer verlangte die Kundenakten heraus. Der BGH entschied, dass der Vater die kundenbezogenen Daten nicht herausgeben musste – im Gegensatz zu dem für einen Hauptvertreter tätigen Untervertreter. Bei einer Verwendung der Daten handele er deshalb nicht wettbewerbswidrig.

Der BGH gab die Sache an das entscheidende Gericht zurück, weil nicht festgestellt werden konnte, ob der Vater nun Versicherungsmakler oder Untervertreter sei.