RA Kai Behrens

Schwarzarbeit in der Baubranche

Es gibt Schwarzarbeit in der Baubranche. Im Blog wurde bereits darauf hingewiesen, dass ein großes Bauprojekt Ziel einer vorsorglichen Routineüberprüfung war.

Ein Mandant berichtete mir kürzlich über seine Entwicklung vom Arbeiter zum selbständigen Bauunternehmer (bei gleich bleibender Tätigkeit).

Zunächst war er Angestellter einer Firma Ö…Altlastensanierung GmbH. Nach deren Insolvenz wurden die Aufträge und auch das Arbeitsverhältnis nahtlos in die Firma Ö….Brandschutz Sanierungs GmbH übergeführt. Zwischendurch wurde die Firma der Mutter übertragen, nannte sich dann Firma ACUT und danach Firma Ö…..Dienstleistungs GmbH. Fährzeuge, Werkzeuge und Material wurden wie aus Geisterhand jeweils auf die neue Firma übertragen.

Ansprechpartner und Vorgesetzter war immer dieselbe Person. Der Geschäftssitz war auch stets derselbe. Auch die Zahlungen  waren indentisch.

Dennoch verlangte zuletzt die Firma Ö…..Dienstleistungs GmbH die Erteilung von Rechnungen. Die Rechnungen sollten nummeriert werden, einen Leistungszeitraum enthalten und die Formulierung „Wir berechnen Ihnen gemäß Werkvertrag … € zuzüglich Mehrwertsteuer“.

Die Sache flog auf wegen angeblicher Steuerrückstände des Arbeitnehmers, nachdem auch die letzte GmbH in die Insolvenz ging.

Der Scheinselbständige war Bauleiter für Asbest und Schadstoffe, war zuletzt nicht sozialversicherungsrechtlich angemeldet, besaß eine Tankkarte und Handy des Arbeitgebers und wurde auf dessen Geheiß 40 Stunden wöchentlich von Baustelle zu Baustelle geschickt.

Das Arbeitsgericht Celle erkannte nun, dass dies ein Arbeitsverhältnis darstellt. Nach einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2011 wurde auf Vorschlag des Arbeitsgerichtes ein entsprechender Vergleich geschlossen.

Es soll übrigens schon eine Nachfolge GmbH der Insolvenzfirma Ö. geben …

Landgericht zuständig

Vorgestellt von RA Kai Behrens, Münster

Am 12.12.2011 entschied das Landgericht Koblenz in einem Rechtsstreit der OVB Vermögensberatung mit einem Handelsvertreter, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

Die Frage, ob das ordentliche Gericht oder das Arbeitsgericht zulässig ist, entscheidet sich gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG an der Frage, ob der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist.

Dies ist er dann, wenn ihm die Tätigkeit für einen anderen Unternehmer nicht möglich ist.
Streitig waren vertragliche Klauseln, wonach der Handelsvertreter sich ständig gegenüber der OVB verpflichtet hatte. Darin sah der Handelsvertreter bereits die Bedingung eines Ein-Firmen-Vertreters.

Außerdem gab es eine weitere Klausel in dem geschlossenen Vertrag, wonach es ihm untersagt war, mit den Kunden Berater- oder Auskunftsverträge zu schließen oder diesen vor Beendigung der für die OVB geführten Beratungsgespräche anderweitige Produkte oder Dienstleistungen zu offerieren.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des Handelsvertreters nicht an.

Gegen die Entscheidung wurden Rechtsmittel eingelegt. Nun wird das Oberlandesgericht darüber entscheiden.

Image-Politur

Sehr passend heute der Beitrag im Versicherungsjornal.

Schlechtes Image im Finanzvertrieb aufpolieren

Der Finanzvertrieb leide laut Financial Times unter einem schlechten Image.

Um dem entgegenzuwirken, lassen sich einige Unternehmen etwas einfallen.

Das geringe Ansehen des Berufs mache es laut FT für alle Unternehmen immer schwerer, Nachwuchs zu finden. „Die Branche muss dringend ihr Image aufpolieren“, sagt Meinhold, Inhaber der MKK Personalberatung und bemängelt, dass viele Unternehmen nicht gut bei Facebook aufgestellt seien.

Anders allerdings die DVAG. Nach dem Motto “ man muss einfach dabei sein“ (Ralf-Joachim Götz von der DVAG) unterhalte die DVAG einen Facebookauftritt. Es gibt laut FT Videos vom Schulungszentrum und Abstimmungen über Sparmotive.

Der MLP setze auf akademisch ausgerichtete Mitarbeiter, Debeka biete eine Festanstellung und beklage sich nicht über eine große Nachfrage.

Debeka bezeichne sich laut FT als größten Ausbildungsbetrieb der Branche (auf 9000 Außendienstler kommen 2000 Azubis) und von der Suche auf sozialen Netzwerke halte man nichts, so Vertriebschef Paul Stein in der FT.

Und eben auch so das Landgericht Waldshut-Tiengen vor einem Jahr

Das Landgericht Waldshut-Tiengen entschied am 18.01.2011, dass das Landgericht, und nicht das Arbeitsgericht in einem Rechtsstreit eines Handelsvertreters mit seinem Vertrieb zuständig ist.

Der Handelsvertreter rügte die Zuständigkeit des Gerichtes. Er hatte behauptet, er würde im Durchschnitt weniger als 1.000,00 € in den letzten sechs Monaten verdient haben. Außerdem sei er so genannter Ein-Firmen-Vertreter.

Maßgeblich war ein Vertrag, wonach eine Tätigkeit für Dritte erlaubt war, wenn diese Tätigkeit 21 Tage vor Aufnahme dem Unternehmen angezeigt worden wäre.

Wegen dieser Regelung, so das Landgericht Wallshut-Tiengen, bestände keine Zustimmung zur Verpflichtung des Unternehmens.

Auch sei er nicht aufgrund des Umfanges der Tätigkeit ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter. Schließlich hätte er auch neben dem verpflichtenden Terminen, den Schulungen und den Arbeitstreffen genügend Zeit gehabt, für andere Unternehmen tätig zu werden.

Mithin lagen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG nicht vor.

Landgericht Waldshut-Tiengen vom 18.01.2011 Aktenzeichen 2 O 175/10 M

Einfirmenvertreter oder nicht?

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte am 24.07.2007 darüber zu entscheiden, ob gemäß einer vertraglichen Regelung ein Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist und ob das Landgericht oder das Arbeitsgericht über einen Rechtsstreit zu entscheiden hatte.

Gegenstand des Handelsvertretervertrages war folgende Bestimmung:

§ 7 Übernahme weiterer Tätigkeiten

„Der Vertreter hat grundsätzlich das Recht, für Dritte tätig zu werden. Im Hinblick auf die Risiken aus der Beraterhaftung für die Bank für solche Drittprodukte im Zusammenhang mit Bankleistungen und Beratungen bedarf der Vertreter der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bank und der Betriebsgesellschaft, bevor er für Dritte tätig wird. Die Bank und die Vertriebgesellschaft können die Zustimmung zum Vertrieb von Konkurrenzprodukten oder Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen verweigern“.

Fraglich war demnach, ob diese Regelung dem Handelsvertreter vertraglich untersagen würde, für weitere Unternehmen tätig zu werden.

Zunächst entschied das Landgericht Neuruppin am 04.06.2007, dass die Arbeitsgerichte zuständig seien. Schließlich dürfe der Handelsvertreter nicht für andere Unternehmen tätig werden.

Diese Entscheidung hob das Brandenburgische Oberlandesgericht am 24.07.2007 auf.

Schließlich war dem Handelsvertreter vertraglich nicht untersagt, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Zwar liegt ein vertragliches Verbot allerdings auch dann vor, wenn die Aufnahme der Tätigkeit für ein anderes Unternehmen von der Zustimmung des Unternehmers abhängig gemacht wird und diese nicht vorliegt. Eine bloße Wettbewerbsabrede genügt dem gegenüber jedoch nicht, weil die Tätigkeit für Nichtwettbewerber möglich bleibt.

Gemäß der Regelung dieses Vertrages war dem Handelsvertreter das Tätigwerden für Dritten ausdrücklich grundsätzlich erlaubt. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes war nur im Bezug auf Konkurrenzprodukte und –Unternehmen statuiert worden. Mithin geht die Regelung nicht über das hinaus, was dem Handelsvertreter bereits aufgrund der Interessenswahrungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 HGB gesetzlich untersagt ist.

Die Auslegung des Handelsvertretervertrages ergibt, dass das Zustimmungserfordernis sich nur auf den Vertrieb bzw. der Vermittlung solcher Produkte von Drittfirmen erstreckt, die im Zusammenhang mit Bankleitungen und –Beratungen stehen und damit den unmittelbaren Geschäftsbereich der Klägerin betreffen. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Regelung.

Mithin war der Handelsvertreter nicht nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit gehindert, für andere Unternehmer tätig zu werden.

Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 24.07.2007 Aktenzeichen 12 W 25/07

Wer bei McDonald schlechte Pommes bekommt, wird auch nicht darüber beraten, dass es bei Burger King bessere gibt

Der Bundestag setzte bekanntlich am 19.1.12 seine Debatte über die Honorarberatung fort.

Hier kann man es nachlesen. Ab Seite 83 beginnt der TOP.

Beispielhaft die Rede von Frau Kerstin Tack von der SPD:

Kerstin Tack (SPD):
„Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren!
Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Wer heute eine Versicherung
oder einen Fonds abschließen möchte, der
wird hierzu kostenlos vom Versicherungsvermittler oder
Bankberater beraten. Zahlungen erfolgen erst bei Abschluss
und gehen häufig über die gesamte Laufzeit als
Provisionen.
Ich möchte dazu exemplarisch einen Sachverhalt
schildern: Frau Meyer wird von ihrem Bankberater eine
Stunde lang beraten. Schließlich schlägt er ihr den Kauf
von Investmentfondsanteilen im Wert von 20 000 Euro
vor. Der Bankberater erhält dafür von der Bank eine Abschlussprovision
in Höhe von ungefähr 1 000 Euro.
Hinzu kommen jährliche Bestandsprovisionen von bis
zu 400 Euro.
Alles dies zahlt Frau Meyer. Wenn sie ganz genau
hinschaut, findet sie im Produktinformationsblatt die
Formulierung: 5 Prozent Abschlussprovision, 2 Prozent
Bestandsprovision. Frau Meyer hat also für die Beratung
mit Abschluss bei der Bank roundabout 1 000 Euro gezahlt.
Auf diese Art und Weise, durch Provision, erfolgt
in Deutschland die Bezahlung des Finanzvertriebs.
Die Alternative dazu ist naheliegend und Gegenstand
unseres heutigen Antrags: die Bezahlung des Beraters
durch ein Honorar als zeitliche Vergütung seiner Tätigkeit,
also die sogenannte Honorarberatung. Wir gehen
davon aus, dass Frau Meyer in unserem Beispiel ein Honorar
bezahlt hat, das für eine einstündige Beratung etwa
150 bis 250 Euro beträgt. Somit ergibt sich ein Unterschied
im Vergleich zur Provisionsberatung in der Bank
von zu Beginn 800 Euro.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir sind uns über
alle Fraktionen hinweg einig, dass wir zur Provisionsberatung
eine Alternative anbieten wollen. Wir wollen die
unabhängige Honorarberatung etablieren, und wir wollen,
dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern bei
der Beratung Wahlfreiheit ermöglicht wird. Wir wollen
kein Verbot der Provisionsberatung. Die SPD will in
Deutschland die Honorarberatung schnell voranbringen.
Die Signale des MiFID-Entwurfs der EU-Kommission
kennen wir: Auch hier wird eine provisionsunabhängige
Beratung gefordert. Das heißt, wir werden in Deutschland
die Honorarberatung auch über die Ratifizierung
der entsprechenden europäischen Richtlinie erhalten. Da
wir auf diesen Prozess nicht zu warten brauchen und die
Inhalte des MiFID-Entwurfes bereits kennen, wollen wir
mit unserem Antrag jetzt die Honorarberatung in
Deutschland etablieren.
(Beifall bei der SPD)
Honorarberater kann nach unseren Vorstellungen nur
derjenige sein, der bei oder im Zusammenhang mit der
Beratung kein Geld von Dritten erhält. Dazu gehören
auch die Bestandsprovisionen. Ferner wollen wir ein
klares Berufsbild. Wir unterscheiden uns an dieser Stelle
sehr bewusst vom Vorschlag der Provisionsdurchleitung,
der vom BMELV gekommen ist. Wenn wir die Beratungsleistung
anerkennen, dann ist das aus unserer Sicht
nur konsequent. Denn diese wird entlohnt, und dafür be

darf es keiner Provision, auch nicht einer, die an den
Kunden fließt. Wir brauchen daher als Grundvoraussetzung
der Honorarberatung Nettotarife für die Produkte.
Wir möchten, dass die Anbieter auch dazu verpflichtet
werden. Damit die Honorarberatung funktioniert und die
Palette der Angebote groß ist, brauchen wir eine stärkere
Ausweitung der Nettotarife. Das müssen wir regeln.
Ein weiterer Grundpfeiler zur Herstellung des nötigen
Vertrauens in die Honorarberatung wird auch sein, dass
die Honorarberaterinnen und Honorarberater in allen Bereichen
des Finanzmarktes inhaltlich beraten können und
entsprechend qualifiziert sind. Ob ein Versicherungsoder
ein Kapitalanlageprodukt besser geeignet ist, ist
ebenso zu bewerten wie die realistische Möglichkeit einer
Darlehensaufnahme. Deshalb fordern wir für den
Honorarberater die Kenntnisse in allen Teilbereichen.
Expertenwissen ist gut und richtig, aber man muss auch
andere Produkte mit abwägen, wenn man den Verbraucher
oder die Verbraucherin adäquat beraten will.
Besonders wichtig zur Regelung der Honorarberatung
ist der Schutz vor schwarzen Schafen durch klare Wohlverhaltensregeln
und eine geeignete Fachaufsicht. Die
Beaufsichtigung der Honorarberater in fachlicher Hinsicht
kann aus unserer Sicht ausschließlich durch die
BaFin erfolgen.
(Beifall bei der SPD sowie der Abg. Nicole
Maisch [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN])
Die Zersplitterung der Aufsicht zwischen den Gewerbeämtern
auf der einen Seite und der BaFin auf der anderen
Seite, wie wir sie in den letzten Monaten erlebt haben,
ist aus unserer Sicht – das haben wir häufig genug
gesagt – die falsche Konsequenz aus der Finanzmarktkrise.
Deshalb fordern wir ganz klar eine Zentralisierung
der Aufsicht bei der BaFin.
Aus unserer Sicht sind die Einheitlichkeit des Finanzvertriebes,
eine einheitliche Aufsicht und einheitliche
Pflichten wichtig. Das soll unabhängig von der Frage
sein, wer die Aufsicht durchführt und um welches Produkt
es sich handelt. Daneben gilt – auch das habe ich
schon gesagt; da befinden wir uns in Übereinstimmung
mit dem MiFID-Entwurf –: Wir wollen eine vollständige
Befreiung von Provisionszahlungen für die Honorarberatung.
Das ist konsequent.
(Beifall bei der SPD)
Ich komme zum Schluss. Dass die Regierungskoalition
heute der Verbraucherministerin die Zuständigkeit
für dieses Thema wegnehmen will, ist hoffentlich dem
Willen geschuldet, dass man es tatsächlich rasch regeln
will. Denn wir wissen: Die Verbraucherministerin
kommt in der Regel über den Status einer Ankündigung
nicht hinaus.
(Beifall bei der SPD und der LINKEN –
Ulrich Kelber [SPD]: Das Ministerium ist ja
auch gar nicht vertreten!)
Wir halten die Anbindung an den Verbraucherschutz
für wichtig, weil dieses Thema Teil des Anlegerschutzes
ist. Ich möchte Sie daher dringend bitten, der Verbraucherministerin
lieber eine deutliche Ansage zu machen,

hier ein Gesetz vorzulegen, als ihr heute das Vertrauen
zu entziehen.
Herzlichen Dank.“
(Beifall bei der SPD, der LINKEN und dem
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Irgendwann wurde dann von der geistreiche Einwand erhoben, der zu dieser Überschrift veranlasste.

Ilse Aigner fängt sich wegen Honorarberatung Ohrfeige ein

Gestern wurde im Bundestag über die Einführung der Honorarberatung debattiert.

Das Thema hieß „Verbraucherschutz staerken – Honorarberatung etablieren“.

Einstimmig hatte dann der Bundestag Frau Aigner die Verantwortung für die neuen gesetzlichen Regelungen entzogen. Formell heißt dies, dass nunmehr der Finanzausschuss und nicht mehr der Verbraucherausschuss zuständig ist.

Bereits seit 2008 hat Ilse Aigner das Gutachten in ihren Händen, das die Notwendigkeit der neuen gesetzlichen Vorgaben unterstreicht.

Die SPD hält Aigner vor, dass sie außer ein paar Papieren für die Presse nichts unternahm.

Hier die Eckpfeiler der Forderungen der SPD.

Zum Schluss heißt es in dem Thesenpapier der SPD : Damit es nicht immer heißt : Beraten und verkauft.

Schlecht beraten fühlten sich offensichtlich nicht nur die Abgeodeneten des Bundestages. Da Ilse Aigner nichts unternahm und schon als Ankündigungsministerin betitelt wurde, beantragte die SPD die „Federführung beim Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“. Die CDU/FDP setzte sich durch, entzog ebenso Frau Aigner die Federführung und übertrug diese dem Finanzausschuss.

MLP Vertragsverletzung vorgeworfen

Cash-Online berichtet am 19.1.12, dass MLP sich gegen den Vorwurf der Vertragsverletzung mit einer Feststellungsklage wehren will.

Hintergrund ist, dass MLP die Feri Finance AG übernommen hatte.

Einige Altgesellschafter der Feri hatten behauptet, MLP müsse eine Vertragsstafe von 51,5 MIo € zahlen. Zu einer entsprechenden Klage kam es wohl nicht.

Deshalb will MLP nun klären lassen, dass eine Verpflichtung zur Vertragsstrafe nicht besteht. Zumindest wurde dies angekündigt.

Was tatsächlich Gegenstand des Vorwurfs ist, ist hier nicht bekannt.

Gutes Einvernehmen

Dass es auch anders geht, hat kürzlich die Provinzial Versicherung bewiesen.

Die Provinzial warf einem Handelsvertreter vor, dieser würde nicht zu 100 % den mit der Provinzial geschlossenen Handelsvertretervertrag erfüllen können. Deshalb sprach man die ordentliche Kündigung aus.

An der Rechtmäßigkeit dieser Kündigung gab es keine Zweifel.

Dennoch drohte über diese Kündigung hinaus die fristlose Kündigung. So trat die Provinzial in Verhandlungen darüber, ob eine Vertragsauflösung in Betracht kommt.

In ruhigen, sachlichen Gesprächen wurden dann die Eckpunkte der Vertragsaufhebung besprochen. Die Provinzial übernahm des Mietverhältnis, die Angestellten, sämtliche mit dem Büro verbundenen Verträgen und so weiter.

Gleichzeitig errechnete die Provinzial von sich aus den Ausgleichsanspruch.

Zu keinem Zeitpunkt drohte die Provinzial mit der fristlosen Kündigung.

Nachdem die Provinzial das erste Angebot abgab, wurde nachverhandelt und das Angebot großzügig erweitert, worauf man sich letztendlich einig wurde.

Auch dies erforderte weitere Gespräche, die jedoch allesamt in sehr sachlicher und ruhiger Form stattfanden.

Als Anwalt, der in seiner Branche schon einiges erlebt hat, möchte man an dieser Stelle der Provinzial ein Kompliment aussprechen. Mit großer Freunde nehme ich zur Kenntnis: Es geht auch anders.


OLG Düsseldorf: Geschäftsführer haftet nicht für Inkasso

Kürzlich hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf über eine nicht alltägliche Berufung eines Versicherers zu entscheiden.

Ein Versicherungsvertreter unterhielt eine GmbH. Diese war für die Versicherung als Versicherungsvertreter im Rahmen eines Handelsvertretervertrages tätig. Sie hatte auch sog. Inkassovollmacht, nahm also Beiträge der Kunden ein.

Die Beiträge wurden teilweise nicht zurückgeführt. Der Versicherer verlangte bereits vor Jahren einmal die Rückführung dieser Außenstände, was dann auch geschah. Danach kam es erneut zu Rückständen. Dies wurde von dem Versicherer dann zunächst so hingenommen. Dann wurde Klage erhoben.

Verklagt wurde sowohl die GmbH als auch der Geschäftsführer. Letzterem warf man vor, er sei als Geschäftsführer verantwortlich und hafte daher persönlich.

Erstinstanzlich verwies der Versicherer hauptsächlich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach grundsätzlich der Geschäftsführer für die Weitergabe sog. Fremdgelder verantwortlich ist und – wenn sie nicht abgeführt würden – persönlich dafür zu haften hat.

Die Klage der Versicherung gegen die GmbH hatte erstinstanzlich Erfolg, gegen den Geschäftsführer nicht. Das Landgericht meinte, der Versicherer müsse mehr zu den Voraussetzungen vortragen. Ohne auf fehlenden Vortrag hinzuweisen, überraschte das Landgericht den Versicherer mit dem abweisenden Urteil.

Lediglich gegen die GmbH hatte der Versicherer Erfolg. Diese erwies sich jedoch nicht als zahlungsfähig, so dass der Versicherer sein Glück nunmehr im Rahmen der Berufung gegen den Geschäftsführer suchen musste.

Das Oberlandesgericht hatte kürzlich darüber zu entscheiden. Trotz weiteren Vortrags des Versicherers hatte die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das OLG hielt dem Versicherer vor, er habe die Umstände doch jahrelang akzeptiert. Lediglich vor Jahren hatte man sich einmal um einen Ausgleich bemüht, der dann auch erfolgte. Danach ließ man alles wieder wie bisher laufen. Es gab keine weiteren Aufforderungsschreiben.

Das OLG hielt dem Versicherer vor, er habe den Zustand geduldet und wies auch die Berufung ab.