12
Am 17.07.2012 entschied das Landgericht Leipzig in einem Beschluss, dass ein Wettbewerbsverbot, verknüpft mit einer erheblichen Vertragsstrafe, unwirksam ist.
Ein Wettbewerbsverbot sei nur dann gerechtfertigt, wenn es dem Schutz von Informationen und Kenntnisse, die zuvor erworben wurden, oder dem Schutz von Stammkunden oder Dauermandanten, die der Gesellschaft zuzuordnen sind, dient. Es muss räumlich, gegenständlich und zeitlich beschränkt sein.
Gegen all dies hat das vor dem Landgericht Leipzig zu beurteilende Wettbewerbsverbot verstoßen.
Da es sich hier nur um einen vorläufigen Beschluss handelt, und noch kein Urteil gefällt ist, handelt es sich auch nur um eine bisher vorläufige Entscheidung.
Diese schlägt jedoch in die gleiche Kerbe, wie schon einige andere Urteile, die hier zitiert wurden.
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LG Koblenz: Handelsvertreter hat Anspruch auf Buchauszug, Vertrieb auf Provisionsrückzahlung
Das Landgericht Koblenz entschied am 21.08.2012 in einem Anerkenntnisurteil, dass ein Vertrieb einem Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen habe.
Dieser beschränkt sich auf einen Zeitabschnitt von zwei Jahren. Darüber hinaus lehnte das Landgericht Koblenz den Buchauszug ab, weil der Handelsvertreter vor dieser Zeit die Provisionen anerkannt hatte.
Gleichfalls wurde der Handelsvertreter verurteilt, Provisionen, die er als Vorschuss erhalten hatte, zurückzuzahlen.
Der Vertrieb legte hier umfangreiche Unterlagen vor, aus denen sich die einzelnen Berechnungen ergeben sollten. Diese hatte das Gericht als schlüssig angesehen.
Soweit der Beklagte hinsichtlich eines Versicherungsnehmers konkrete Einwendungen hinsichtlich der Haftungszeit und des Promillesatzes der Mitarbeiter erhebt, sind diese Einwendungen entsprechend den Ausführungen der Klägerseite entkräftet worden, so das Gericht.
Das Gericht nimmt dann die Berechnungen in einem Versicherungsfall „auseinander“. Es schreibt:
Hinsichtlich des Vertrags … wird von Klägerseite insgesamt eine unverdiente Provision in Höhe von 162,21 € geltend gemacht … (sodann erfolgen zutreffende Überlegung zur provisionspflichtigen Summe) … dieser Betrag von 162,21 € beruht wiederum auf vier Einzelbuchungen in Höhe von 89,18 €, 18,44 €, 58,97 € sowie 25,62 € … Bezüglich des Hauptvertrages war Vertragsbeginn der 01.09.2008. Vertragsende war der 01.01.2011. Auf diesen Hauptvertrag wurden insgesamt 28 Monatsprämien gezahlt. Mithin ergibt sich ein unverdienter Zeitraum von 32 Monaten. Bei einer Haftungszeit von 60 Monaten und einer Abschlussprovision in Höhe von 110,57 € ergibt sich eine unverdiente Provision von 58,97 €, die von Klägerseite zurückgefordert werden kann.
Anmerkung des Verfassers: Da eine Stornorückstellung gebildet wurde, hätte diese berücksichtigt werden müssen. Eine solche Berücksichtigung tauchte jedoch nicht auf, was letztendlich meines Erachtens zu falschen Ergebnissen führte.
Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 25.09.2012 Aktenzeichen 9 O 189/11
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig
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Kürzlich wurde berichtet, dass 16 Klagen von AWD-Anlegern vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen wurden.
Zumindest in einem dieser Verfahren wurde Maschmeyer dazu gehört, ob es überhöhte Provisionen an den AWD bzw. seine Mitarbeiter gegeben hat. Und Maschmeyer soll sich nicht mehr erinnert haben können.
Jetzt klagt ein anderer AWD-Anleger vor dem Landgericht Köln und es soll wieder eine Beweisaufnahme geben, von der der Ausgang des Verfahrens abhängen soll. So schreibt es die FTD.
Es ist zweifelhaft, ob Maschmeyer abermals als Zeuge gehört wird. Wenn er sich schon damals nicht erinnern konnte, wird er es jetzt – Wochen später – wohl auch nicht.
09
Das Europaparlament hat sich nicht für ein Provisionsverbot für Finanzprodukte entschieden.
Banken können danach weiter Provisionen an ihre Mitarbeiter zahlen, wenn diese eine Geldanlage vermitteln.
Laut Handelsblatt nennen die Grünen dies eine Katastrophe. Statt ein Verbot durchzusetzen, soll eine umfassende Offenlegung der Provisionen ausreichen. Dafür setzten sich die Sozialdemokraten und die Konservativen ein.
Diese erhielten für ihren Antrag im zuständigen Ausschuss für Währung und Wirtschaft die nötige Zustimmung.
08
Am 21.09.2012 wies das Landgericht Aschaffenburg die Klage eines Vertriebes auf Auskunft und Schadenersatz ab.
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit fristloser und ordentlicher Kündigungen. Der Vertrieb meinte, eine fristlose Kündigung sei unwirksam und deshalb stehe ihm Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsansprüche zu sowie Schadenersatzansprüche.
Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen. Der Beklagte hatte das Vertragsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt, etwa einen Monat später dann fristlos.
Die Klägerin meinte, die fristlose Kündigung sei unwirksam, der Beklagte habe rechtswidrig seine Tätigkeit vorab eingestellt und habe ab diesem Zeitpunkt für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet.
Der Handelsvertreter wies daraufhin, dass die ordentliche Kündigungsfrist viel zu lang sei (12 Monate). Im Übrigen sei unklar, welcher der Kündigungsfristen im Vertrag gelte. Schließlich hänge eine Kündigungsfrist von der Dauer des Vertragsverhältnisses ab, eine andere von dem Grad der Strukturierung.
Die fristlose Kündigung sei erfolgt, weil der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, weil es ihm verwehrt wurde, entsprechende Einnahmen zu erzielen.
Da mittlerweile das Vertragsverhältnis ohnehin abgelaufen war, kam es auf das von der Klägerin begehrte Unterlassen prozessual nicht mehr an.
Das Gericht erkannte außerdem an, dass die fristlose Kündigung wirksam war. Aus wichtigem Grund konnte das Vertragsverhältnis gemäß § 89 a HGB gekündigt werden.
Dabei stellte das Gericht nicht einmal darauf ab, dass die Provisionsvorschüsse von 80 % auf 50 % reduziert wurden.
Vielmehr kam es dem Gericht darauf an, wie sich die Klägerin im Anschluss an die ordentliche Kündigung verhielt. Die nämlich nach Ausspruch der Kündigung vorgenommenen Einschränkungen und Behinderungen waren für den Beklagten nicht mehr hinnehmbar.
Unstreitig hatte die Klägerin nach Zugang der ordentlichen Kündigung den individuellen Zugang zum firmeninternen Intranet gesperrt, und der Beklagte wurde darauf verwiesen, sich Zugang zum Intranet und seinen persönlichen Kundenbereich in den Büroräumen des Regionaldirektionsleiters zu den üblichen Geschäftszeiten zu verschaffen.
Damit wurde der Handelsvertreter faktisch zum Arbeitnehmer gemacht. Er hat erhebliche Einkommenseinbußen zu erleiden. Ort und Zeit seiner Tätigkeit führten zu einer persönlichen Abhängigkeit. Hieraus folgt zwangsläufig, dass der Beklagte als Handelsvertreter entgegen dem Leitbild eines Handelsvertreters im Sinne des § 84 HGB gleichsam wider Willen für ein Jahr zum Arbeitnehmer degradiert wird, ohne dass der Beklagte im Gegenzuge diese Rechte eines Arbeitnehmers (z.B. Beteiligung des Unternehmers/Arbeitgebers ein etwaigen Sozialversicherungsbeiträgen, Kündigungsschutz, Anwendung des Arbeitszeitgesetzes u.s.w.) erhalten würde.
Das Gericht rügte auch, dass die Klägerin dem Beklagten die Befürchtung des Datendiebstahls äußerte. Die Befürchtung von Datendiebstahl von kündigenden Handelsvertretern rechtfertigt es jedenfalls nicht, die vorgenannten Maßnahmen zu ergreifen.
Das Gericht hielt auch eine vorzuschaltende Abmahnung der Klägerin für entbehrlich.
Urteil des Landgerichts Aschaffenburg Aktenzeichen 32 O 328/10
06
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§ 87a Abs. 3 HGB lässt den Provisionsanspruch bestehen, wenn der Unternehmer das zustande gekommene Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen ist, es sei denn, der Unternehmer hat die Nichtausführung nicht zu vertreten.
Beispiele für vom Unternehmer zu vertretende Umstände (bei Warenvertretern):
Verspätete Lieferung, BGH v. 11.07.1960, BB 1960, 957;
Schlechtlieferung und Retouren, BGH v. 11.10.1990, DB 1990, 2592;
Kunde wünscht Stornierung: BGH 11.10.1990, DB 1990, 2592
Oder aber – im Finanzdienstleistungsbereich – : Der Unternehmer kommt seinen Stornobekämpfungspflichten nicht nach.
05
Mit einer interessanten Frage darf sich jetzt ein Amtsgericht beschäftigen.
Ein Makler hatte Provisionen von einem Finanzdienstleister erhalten. Dies ist sicher nichts Besonderes. Hier war es aber so, dass es keinen schrifltichen Vertrag gab.
Nun kam es zu Vertragsstornierungen.
Der Finanzdienstleister will nunmehr einen Teil der Provisionen zurück, weil er meint, er habe nur Vorschüsse geleistet.
Die Rückzahlungsverpflichtung würde sich dann aus dem Gesetz ergeben. Das HGB fasst sich dazu kurz:
§87 Abs.1 HGB
Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
§ 87 a Abs. 1 HGB
Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.
Abs. 2
Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.
Abs. 3
Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
Es stellt sich also die Frage, wann ein Versicherungsgeschäft als ausgeführt gilt, wenn der Versicherungsnehmer über einen gewissen Zeitraum eingezahlt hat und später der Vertrag storniert wurde.
Und wer legt – mangels vertraglicher Absprachen – den Zeitraum fest, über den eingezahlt werden muss, damit ein Geschäft als (teilweise) ausgeführt gilt.
Dazu bald mehr.
03
03
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Erst Hamburg- Mannheimer (jetzt Ergo), dann Wüstenroth und jetzt Herold.
Die Bild schreibt, dass auch Vertreter es Deutschen Herolds eine gemeinsame Sause im Swingerclub vornahmen.
Bild reicht dann auch gleich ein paar Bilder aus 1998 ein. Dort sieht man einige dickbäuchige Herren, deren Hände allerdings brav auf den Schultern des Vordermannes ruhen.
Ziel der Berufsreise war Hedonism II, ein FKK-Swinger-Hotel auf Jamaika.
Ob es weitere Lustreisen beim Herold gab, wird angeblich intern ermittelt.
Apropos interne Ermittlungen: Die Ergo hat sich von Ludger Griese getrennt. Der war Vorstandsmitglied und für den Vertrieb zuständig.
Ergo wollte ihre Incentivereisen öffentlich machen. So hieß es. Und dennoch wurde man überrascht, als doch wieder Berichte in der Öffentlichkeit auftauchten, ohne dass diese offiziell von Ergo kamen.
Ob man Herrn Griese nun vorwarf, dass es überhaupt diese Reisen gab oder man ihm vorwarf, dass die Öffentlichkeit davon erfuhr, ist nicht bekannt.

