Allgemein

Central mit Problemen

Das Handelsblatt schreibt am 18.4.2012, dass die Central auf der Bescherdestatistik auf Platz fünf stehe  (9,9 von 100.000 Versicherten).

Die Central hatte sich gerade erst von ihren Außendienstmitarbeitern getrennt und lässt sich künftig nur noch von der DVAG Allfinanz vermitteln. Intern gab es zudem eine Reihe von Umstrukturierungen.

Ein treuer Leser kommentiert:

„Übrigens: Die Central hat sich bei der BaFIN noch nicht geäußert. Allerdings hat die BAFIN sich für Schreiben bedankt und mitgeteilt, dasss das ca. 3 Monate in Ansrpuch nehmen kann. Also 1.5. wäre dann die Deadline. Da bin ich aber gespannt.“

BGH: Wenn Makler mit der Versicherung kooperiert, bekommt er keine Provision

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens

Am 01.03.2012 kündigte der Bundesgerichtshof ein interessantes Urteil zu dem Thema Verflechtung zwischen Versicherungsmakler und dem Partner des Hauptvertrages und zu der Frage, ob dann noch Provisionen zustehen.

Provisionen verlangte die Klägerin nach der Vermittlung von fondgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen im Jahre 2006. Es handelt sich um eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 2.172,60 €.

Der Kunde unterschrieb einen entsprechenden Zahlungsverkehrtreuhandauftrag.

Nachher stellte er fest, dass zwischen der Konzernmutter der Lebensversicherung und dem Makler ein Kooperationsverhältnis besteht.

Danach stellte der Kunde die Zahlungen ein. Zunächst wurde er vom Amtsgericht verurteilt, die noch offene Vermittlungsgebühr zu zahlen.

Mit der Berufung hatte der Kunde Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht meinte nämlich, dass zwischen dem Makler und er Versicherungsgesellschaft eine Verpflichtung gestehe. Dafür genüge bereits, dass ein institutionisierter Interessenskonflikt vorliege.

Dem wollte sich der BHG nun anschließen. Auch der BGH erkannte den Maklerlohnanspruch gemäß § 652 BGB ab.

Dem Makler steht kein Vergütungsanspruch zu, wenn durch seine Tätigkeit ein Vertrag mit einer Gesellschaft zustande kommt, mit der der Makler gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise verflochten ist.

Der BGH stellt fest:

Insgesamt ist aufgrund der des sich ergebenen Gesamtbildes und der festgestellten Umstände nichts gegen die tatrichterliche Würdigung einzuwenden, dass die Klägerin im Lager des Versicherers stehe und deshalb nach dem gesetzlichen Leitbild des Versicherungsmaklers die Interessen ihrer Auftraggeber nicht sachgemäß wahren können.

Deshalb ging der Makler leer aus.

Bundesgerichtshof vom 01.03.2012, Aktenzeichen III ZR 213/11

Die Entwicklung des SEB Immoinvest

Viel wird und wurde darüber spekuliert, was mit dem SEB-Immoinvest-Fond passieren soll. Dieser wurde u.a. von der Deutschen Vermögensberatung verkauft und wurde im Mai 2010 geschlossen.

Hier sein Werdegang:

10/2008-05/2009

1. Schließung (Grund Mittelabflüsse)

05/2010

2. Schließung

05/2011

Verlängerung der Schließung (bis maximal 05/2012, Liquidität nur bei 15%))

12/2011

Schließung bleibt (Liquidität auf 21% erhöht, Zielsetzung lag bei aber bei 40%)

bis 05/2012

Entscheidung, ob Öffnung oder Abwicklung

Für Druckkündigung muss alles Zumutbare getan werden

Das Versicherungsjournal berichtete am 12.04.2012 von einem Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg. Kürzlich durfte auch ich in einer Handelsvertreterangelegenheit vom Arbeitsgericht Magdeburg berichten.

Diesmal ging es um eine Kündigung, weil sich die Kollegen weigerten, mit dem Gekündigten weiterhin zusammen zu arbeiten.

Das Arbeitsgericht sah die Kündigung als unwirksam an, weil der Arbeitgeber sich zunächst hätte auf die Seite des Arbeitnehmers stellen müssen. Erst wenn dies nichts hilft, hätte gekündigt werden dürfen. Dies war hier nicht der Fall, so das Gericht.

Mehr dazu hier.

Urteil Arbeitsgericht Magdeburg 3 Ca 1917/11

Blueman zwischen ASG Finanz GmbH und Telis Finanz AG

Es liest sich wie ein Krimi.

Das Manager Magazin online berichtete am 12.4.2012 über einen spannenden Zweikampf zwischen den beiden konkurierenden Vertrieben ASG Finanz GmbH und Telis Finanz AG.

Die einen belegen hinter den Großen wie DVAG, AWD u.s.w. Platz 5, die anderen Platz 7. Beide verwickelten sich in etliche Rechtsstreitigkeiten, man schuf dann Waffenstillstand. Die TELIS FinancialServicesHolding AG ist die Muttergesellschaft der TELIS-Gruppe.

Gregor Knapp schied im letzten Jahr aus der Geschäftsführung der ASG aus. Knapp hatte eine Beteiligung an der ASG über eine GmbH, nämlich der Blueman Innovation GmbH.

Als Vertreter beider Unternehmen zu Friedens- und Strategiegesprächen zusammensaßen, teilte Telis-Gründer Klaus Bolz mit, dass er gerade die Mehrheit an Blueman gekauft habe.

Mein Tipp: Den spannenden Bericht im Managermagazin unbedingt lesen!

Wohin investiert Maschmeyer

Eine interessante Bilderreise bietet n-tv Telebörse.

In Bildern wird in Kürze gezeigt, was und wann Maschmeyer investierte, verkaufte, wieder investierte u.s.w..

Hier zu sehen.

Deutsche Vermögensberatung setzt auf

Die DVAG setzt gemäß der Financial Times verstärkt auf Bündelprodukte.

Bündelpolicen nennt man das auch.

Wer beispielsweise eine Kfz-Versicherung wünscht, bekommt dann gleich eine Lebensversicherung dazu.

Verbraucherschützer kritisieren die fehlende Vergleichbarkeit mit Konkurenzprodukten.

FT bezieht sich auch auf eine Aussage Westkamps, der nicht die Auffassung vertritt, die AachenMünchener habe sich bereits von der DVAG abhängig gemacht.

LG Dresden: Softwarepauschale kann nicht verlangt werden

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 06.07.2010 entschied das Landgericht Dresden, dass ein Consultant des MLP nicht verpflichtet ist, 50 % des noch bestehenden Provisionsvorschuss-Saldos im Falle seines Ausscheidens an die Klägerin zurückzuzahlen.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass eine solche Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei dem Consultant-Vertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wirksam sei. Schließlich werde der Handelsvertreter durch die vereinbarte Rückzahlungspflicht nicht im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Schließlich sollen sich die Vorschussleistungen auf längstens drei Jahre erstrecken. Im Übrigen war die Rückzahlung des Negativ-Saldos auf die Hälfte herabgesetzt und auf 30.000,00 € begrenzt.
Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht gemäß § 138 Abs. BGB nichtig. Das Gericht konnte zunächst feststellen, dass der Klägerin von vornherein bewusst war, dass der Vorschuss nicht ins Verdienen gebracht werden konnte. Aus dem gleichen Grunde konnte dem Consultant auch kein Schadenersatz zustehen.
Im Übrigen gab es eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die das Gericht als konstitutives Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB wertet, wonach ein Saldo in Höhe von 15.619,18 € als anerkannt gilt.
Das Gericht stellte auch fest, dass die Klägerin der Provisionsvorschuss-Saldo nicht falsch ermittelt habe.
Im Anschluss daran hatte sich das Gericht zu weiteren Kosten Gedanken machen müssen, die man dem Consultant in Rechnung gestellt hatte. Dabei hatte der MLP zu Recht den Saldo für einen offenen Getränkepauschalanteil für Kaffee sowie Telefonkosten eingestellt.
Mietkosten für ein Notebook sollen der Klägerin jedoch nicht zugestanden haben. Insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung des Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.12.2009, Aktenzeichen 11 U 51/09 an.
Ferner war der Betrag insofern zu kürzen, als dort zu Unrecht enthaltene Stornierungskosten eingestellt waren. Schließlich habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Klägerin Bestandserhaltungsmaßnahmen durchgeführt hat.
Das Landgericht Dresden verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.493,99 €, wies die Klage darüber hinaus ab. Der Beklagte war nur zu Dreielftel erfolgreich.
Nicht bekannt ist, ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt wurden.
Urteil des Landgerichts Dresden Aktenzeichen 4 O 3308/07 vom 06.07.2010

Pohl nicht im Rampenlicht

Während AWD-Gründer Maschmeyer gern mal den öffentlichen Auftritt sucht, setzt der Gründer der Deutschen Vermögensberatung Reinfried Pohl auf einfache Produkte.

In der Financial Times vom 30.3.12 wird der 84-jährige Patriarch beschrieben und verglichen.

Entgegen der „AWD-Idee“ setze er nicht auf konkurierende Produkte. Es gibt nur Generali, Deutsche Bank, DWS und Badenia.

Statt auf gewagte Anlagen zu setzen wie der AWD und sich mit aufgebrachten Anlegern eine Menge Ärger einzuhandeln, setze Pohl auf auf einfache Produkte.

Während Maschmeyer sich vom AWD verabschiedete, denke Pohl nicht ans Aufhören.

Ach ja. Eine gewisse Eitelkeit sagt FT beiden nach. Beide schrieben Bücher, haben studiert (Maschmeyer Medizin, Pohl Jura).

Beide hatten übrigens zuvor Erfahrungen bei anderen Vertrieben gemacht (Pohl IOS, Maschmeyer OVB).

Beide erhielten akademische Ehrentitel (Maschmeyer bekam von Wulff den Ehrendoktor, Pohl verdankte eine Ehrenprofessur dem damaligen hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst Udo Corts).

Wulff erfuhr weitere Freundschaftsdienste, Corts wechselte sogar ganz in den Vorstand der Deutschen Vermögensberatung.

Maschmeyer bei Maischberger

„Wer mir nützt, den möchte ich kennenlernen“, sagte Maschmeyer bei Maischberger.

Zu Ostern zeigt uns Maschmeyer seine Lebensweisheiten.

Nicht nur hier auf Youtube,

sondern gut zu lesen auch hier im Abendblatt,

aus dem wir zitieren möchten:

„Für Wulff erwies sich der Kontakt zu Maschmeyer als wenig nützlich. Umgekehrt sieht es anders aus: Der damalige niedersächsische Ministerpräsident machte seinen Freund auf der Berlinale 2007 mit Veronica Ferres bekannt. Die Schauspielerin habe ihn beim ersten Treffen nach seinem Beruf gefragt, schreibt Maschmeyer. „Finanzen und Versicherungen“, habe er geantwortet, woraufhin Ferres den Nützlichkeitswert dieses Kontakts erkannt und ihm anvertraut habe, dass sie „auch einmal einen Ratschlag gebrauchen“ könne. Aus Finanzberatung wurde Liebe, die – wie kürzlich bekannt wurde – durch einen Hochzeitsantrag gekrönt wurde.“

Liebe? Oder doch nur Nützlichkeit?

Ostern 2012

Wir wünschen allen Lesern ein ruhiges und erholsames Ostern 2012 !