Allgemein

Wird Ergo erpresst ?

Ein immer wieder diskutiertes Thema : Ein ehemaliger Mitarbeiter glaubt, Ansprüche gegen sein altes Unternehmen zu haben. Um etwas Nachdruck zu verleihen, wird „mit der Öffentlichkeit“ gedroht. Pikante Informationen sollen an Pressevertreter weitergegeben werden.

Bei der Ergo sind in der letzten Zeit eine Reihe pikanter Infos bekannt geworden. Der Albtraum jedes Großunternehmens – plötzlich mit Negativschlagzeilen im Mittelpunkt zu stehen.

Am 9.6.11 soll die Ergo Strafanzeige wegen versuchter Erpressung erstattet haben, enthält sich aber weiterer Angaben.

Ob die Hintergründe so waren, wie oben angedacht, wissen wir nicht.

Ebenfalls pikant : Die Süddeutsche schrieb am 28.6., Herr Kaiser soll mit der Ausrede , er wolle eine Meinungsumfrage machen, sich den Zutritt zur Kundenwohnung hat erschleichen wollen und spricht von Herrn Kaiser mit Tarnkappe.

Maschmeyer auf neuen Wegen

Am 25.06.2011 schrieb das Handelsblatt, dass Karsten Maschmeyer die Beteiligungsgesellschaft Alternative Investments GmbH gegründet hat. Der Sitz des Unternehmens ist Frankfurt am Main. Die GmbH ist eine 100%ige Tochter der Vermögensverwaltungsgesellschaft. Nach dem Handelsblatt ist Ziel der Gesellschaft, durch Bereitstellung von Eigen- und Fremdkapital das Wachstum Europäischer Unternehmen mit Webbasierten Geschäftsmodellen zu fördern – sowie aus dem Bereichen Medizin, erneuerbare Energien und Ressourcen schonende Technologien.

Bis Ende 2008 schon 1,4 Mio Riesterverträge gekündigt

Die Riester-Rente, Relikt aus der Schröder-Ära, steht in der Kritik.

Die Zeitschrift Capital soll in der Ausgabe 4/2011 berichtet haben, dass 30 % des angesparten Kapitals für die Rentenzahlungen für die Zeit nach dem 85. Lebensjahr zurückgestellt würden. Schließlich müsse der Versicherer ja auch die Rentenzahlung über das 65ste Lebensjahr hinaus garantieren. Da jedoch die meisten Versicherungsnehmer früher sterben, verbleiben die Rückstellungen gewinnträchtig bei den Versicherten.

Diese 30% des Kapitalstocks werden aber bereits zu Beginn der Renten abgezweigt, so die Linksfraktion im Bundestag bei einer Anfrage an die Bundesregierung.

Die Bundesregierung hält eine angemessene Beteiligung der Versicherungsunternehmen an den Risikoüberschüssen für sachgerecht, da die Versicherer das Risiko tragen, dass die Rechnungsgrundlagen nicht ausreichen.

Auf die Frage der Linksfraktion, welche durchschnittliche Rentenhöhe und welche Rendite 2001 von den Versicherern bei Abschluss eines Sparplans einem 56jährigen Durchschnittsverdiener bei einer Vertragslaufzeit von 9 Jahren prognostiziert wurden und wie hoch die 2010 ausgezahlten Riesterrenten sowie die Renditen tatsächlich ausfallen, konnte die Bundesregierung keine Antwort geben.

Dagegen teilte die Bundesregierung mit: Die Gesamtzeit der Altersvorsorgeverträge betrug zum Stand 31.03.2011 knapp 14,6 Mio. Bis Ende 2008 sind bereits 1,4 Mio. Rentenversicherungsverträge gekündigt worden. Der Anteil der ruhend gestellten Riesterverträge wird auf rund 15 % geschätzt.

Fazit: Je älter der Versicherungsnehmer in der Prognose des Versicherers, umso größer ist offenbar die Freude auf die Rückstellungen.

BGH : Abtretung von Provisionsansprüchen unwirksam

Vorgestellt von RA Kai Behrens

Am 10.02.2010 entschied der BGH unter dem Aktenzeichen XIII ZR 53/09, dass eine Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters gemäß § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unwirksam sein kann.

Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist auch ein selbständiger Versicherungsvertreter der Geheimhaltung unterworfen. Mithin darf er nicht gesundheitliche Daten von Versicherungsnehmern preisgeben.  Darunter fallen auch Daten über finanzielle Vorsorgemaßnahmen.

Weil man anderen diese Daten nicht übertragen darf, ist auch eine Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters, der Personenversicherungen vermittelt, unwirksam. Schließlich ist mit der Abtretung die Pflicht verbunden, den Zessionar sämtliche zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen (§ 402 BGB). Dies darf der Vertreter jedoch nicht, weil er sich sonst strafbar machen würde.

Der BGH entschied weiterhin, dass auch Ansprüche aus § 87 c HGB als bloße Hilfsrechte nicht wirksam abgetreten werden können.

BGH vom 10.02.2010 Aktenzeichen VIII ZR 53/09

Aus Schaden wird man Klug

Wieder mal ein Fall von Großprotzerei, der im Knast endet.

Schrottimobilien-Verkäufer und Makler Kai Uwe Klug sitz nun in U-Haft. So der Spiegel.

Der größte Angeber von Berlin wurde er auch genannt.

Hier mehr.

http://www.youtube.com/watch?v=VcVry4c93V0

Steuersparen mit Schrott-Immobilien …

… lohnte sich für die Vermittler.

Schrott-Immobilien-Händler Kai Uwe Klug wohnt nun vielleicht langfristig in einer öffentlichen Immobilie.

Anlageberater leben gefährlich

Georg Schramm ruft ab Minute 2 noch einmal die Story mit dem gekidnappten Anlageberater in Erinnerung. 😉

Jetzt gibt es keine Ausreden mehr

Wir erinnern uns: Am 4.5.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter die Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen muss, auf die dieser zur Vermittlung oder zum Abschluss der gegen den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist.

Der AWD musste Kosten für eine Software, die er einbehalten hatte, erstatten.

Dies gilt jedoch nicht für Werbegeschenke und „andere bloß nützliche oder der Büroausstattung zuzuordnenden Artikel“.

Auf den Tenor dieser Entscheidung angesprochen, haben viele Vertriebe erwidert, man müsse zunächst einmal die Begründung des BGH abwarten. Nun ist die Begründung da. Wir sind gespannt, wie die Reaktion der großen Vertriebe wie DVAG, AWD, OVB u.s.w. aussehen wird.

Hier ein Auszug aus der Begründung:

Thema Softwarepauschale

„Die gegenteilige Vergütungsvereinbarung ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es sich bei dem Softwarepaket jedenfalls bezüglich eines Teils der darin enthaltenen Softwarekomponenten um eine für die Tätigkeit des Klägers als ihres (unter-) Handelsvertreters unverzichtbare Unterlage handelt. Da die Beklagte die unverzichtbare Betriebssoftware den Kläger gemäß § 86 a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung zu stellen hatte, ist die für das A.- Businesspaket getroffene Vergütungsvereinbarung unwirksam. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Vergütungsvereinbarung auch nicht teilweise aufrechterhalten werden.

Zwar bezieht sich der Nutzungsvertrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf Softwarekomponenten, die der vom Kläger grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden können. Dies führt aber entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass der Kläger zumindest einen Teil des Entgelts für die Nutzung des Softwarepakets schuldet. Denn Vertragsgegenstand war die Nutzung eines zum einen einheitlichen Preis angebotenen, auf die Bedürfnisse des Handelsvertreters abgestimmte Softwarepakets; dabei handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um ein einheitliches Produkt.

Der BGH zu dem Stichwort Unterlagen:

„Schon der Wortlaut des § 86a Abs. 1 HGB („erforderliche“ Unterlagen) spricht dafür, dass der Handelsvertreter nur solche Unterlagen kostenlos beanspruchen kann, auf die er zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist. Auch die in der Vorschrift aufgeführten Beispiele stützen eine solche Auslegung, denn es handelt sich jeweils um Unterlagen, die einen sehr engen Bezug zu dem vertriebenen Produkt haben und ohne die eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere für Preislisten und Geschäftsbedingungen, ohne die der Handelsvertreter die Vermittlung oder den Abschluss eines Vertrages unter Einhaltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht leisten kann.“

„Dies gilt zunächst für die der Büroausstattung des Klägers zuzuordnenden Unterlagen wie Briefpapier, Visitenkarten und Erhebungsbögen, auch wenn diese Artikel mit dem Logo der Beklagten versehen sind. Mit dem einheitlichen Logo mag ein Werbeeffekt für die Beklagte und ihr System der Finanzberatung verbunden sein, der in erster Linie der Beklagten, mittelbar aber auch dem Kläger zu Gute kommen dürfte. Das einheitliche Logo macht die Artikel aber entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung noch nicht zu „produktspezifischen Hilfsmitteln“ und nimmt ihnen auch nicht den Charakter als Büroausstattung (vgl. Evers, VW 2010, 137). Angesichts dessen rechtfertigt auch der Umstand, dass die Beklagte in ihren Geschäftsanweisungen großen Wert auf die Erhebung der zur Beurteilung der Vermögenssituation erforderlichen Daten legte, weil diese für eine von der Beklagten versprochene „Finanzoptimierung“ unerlässliche Grundlage war, keine andere Beurteilung.“

„Auch bei den Werbeartikeln („Give-aways“) und den Mandantenordnern, die der Kläger von der Beklagten bezogen hat, handelt es sich, anders als bei den in § 86a HGB genannten (produktbeschreibenden) Werbedrucksachen, nicht um für die Vermittlungstätigkeit notwendige Unterlagen. Derartige Aufmerksamkeiten dienen der allgemeinen Kundenpflege und sollen dazu beitragen, ein Klima zu schaffen und aufrechtzuerhalten, das Geschäftsabschlüsse erleichtert. Solche „Kundengeschenke“ gehören ähnlich wie Bewirtungskosten und Repräsentationsaufwand zum Geschäftsaufwand des Handelsvertreters.“

„Auch die Zeitschrift „F.“ dient der allgemeinen Kundenpflege und soll allgemein das Interesse der Kunden an den Beratungsleistungen der Beklagten und den Produkten der Partnergesellschaften wecken. Ein unmittelbarer Bezug zu den Produkten der Partnergesellschaften ist nicht vorhanden; die Kundenzeitschrift kann daher nicht mit einer Produktbroschüre verglichen werden, auf die der Handelsvertreter zur Vermittlung von Verträgen gegebenenfalls angewiesen ist.“

Ärger nach Ergo-Orgie

Der Ergo drohen jetzt auch noch Aktionärsklagen, wie der Spiegel berichtet.

Erst gab es die Budapester Lustsause, dann gab es Theater mit „falschen Riesterverträgen“, dann wurde gemunkelt, dass es noch mehr „Veranstaltungen dieser Art“ gab.

Und jetzt gehen sogar noch Aktionäre auf die Barrikaden. Sie fühlen sich verschaukelt, weil Vorstandschef von Bomhard falsche Angaben zu den Lustreisen gemacht haben soll.

P.S.: Wenn einmal der Wurm drin ist….. Aber wir kennen die Geschichte mit dem Wurm doch schon. Hatte sich nicht kürzlich ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines Strukturvertriebes mit dem ARD angelegt, um gewisse Äußerungen zu verhindern und dadurch den Wurm erst so richtig „zum Kochen“ gebracht ?

Nachtrag zur Rentenversicherungspflicht

Die gesetzlichen Hintergründe wurden hier von uns schon mal erörtert.

Wie lange haftet der Vermittler für die Provision?

Vorgestellt von RA Kai Behrens

Provisionen werden in der Versicherungsbranche regelmäßig vorschussweise ausgezahlt. Früher war es so, dass ein Lebensversicherungsvertrag drei Jahre Bestand haben musste, und erst dann die vorgeschossene Provision verdient war.

Nach der Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes zum 01.01.2008 hat sich dies geändert. Gemäß § 169 Abs. 3 VVG neue Fassung muss bei der vorzeitigen Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages mindestens der Betrag des Deckungskapitals an den Versicherten zu zahlen sein, dass sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Wird beispielsweise eine Lebensversicherung nach drei Jahren gekündigt, können die Abschluss- und Vertriebskosten nur in Höhe von drei Fünftel vom Rückkaufswert abgezogen werden.

Viele Versicherungsunternehmen sind der Auffassung, dass sich die Provisionshaftungszeit für Lebensversicherungsverträge ebenfalls auf fünf Jahre verlängert hat. Wenn z.B. dann nach vier Jahren ein Lebensversicherungsvertrag storniert wird, so die Auffassung vieler Versicherer und Strukturvertriebe, muss dann ein Fünftel der vorgestreckten Provision zurückgezahlt werden.

Achtung :
Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass die Provisionshaftungszeit für Lebensversicherungsverträge ebenfalls auf fünf Jahre angehoben wird. Nur dann, wenn auch der Vermittlervertrag eine Haftungszeit von fünf Jahren vorsieht (oder eine Anpassung an dass „VVG“ geregelt ist) kann der Vertrieb oder die Versicherung von der fünfjährigen Haftungszeit Gebrauch machen.

Die Verlängerung der Haftungszeiten ist jedoch von vielen erwünscht. Längere Stornohaftungszeiten sind sollen den Vorteil bringen, die Kunden vor einem vermeintlich lukrativen Gesellschaftswechsel zu schützen. Einfallsreiche Vermittler könnten sonst auf die Idee kommen, um sich Provisionen zu sichern, zu dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages nach Ablauf von z.B. bereits drei Jahren zu empfehlen. Die Financial Times berichtete am 14.04.2011 ausgiebig darüber.

Hohe Provisionen erzielen Neugeschäft. Die Konkurs gegangene MEG belegt dieses. Hier wurden bis zu 16 Monate Monatsbeiträge für den Abschluss einer Krankenversicherung an Provision gezahlt.