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Das Arbeitsgericht Frankfurt entschied heute in einem Beschluss, dass der Berater einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges habe.
Dies ist in § 87 c Abs. 2 HGB geregelt und dürfte von daher keinen Anlass darstellen, sich vor Gericht darum zu streiten.
Der Vertrieb stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die erteilten Abrechnungen völlig ausreichen, zumal diese sehr umfangreich seien und alle wesentlichen Daten enthalten würden. In der Tat sind dort die einzelnen Verträge und auch die Kundennamen aufgeführt, auf die sich die einzelnen Zahlungen beziehen.
In den neuen Verträgen (hier lag ein älterer Beratervertrag zu Grunde) ist geregelt, dass die Abrechnung einen Buchauszug ersetzen soll – eine interessante Idee, um zumindest die Hoffnung zu haben, sich gegen den gesetzlichen Anspruch zur Wehr setzen zu können. Zu berücksichtigen ist allerdings, so das Arbeitsgericht heute, dass auch der Buchauszug der allgemeinen Verjährung von drei Jahren unterliegt.
Gegen das Urteil wurden, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.
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…es geschah zu einem Zeitpunkt, als man es am wenigsten gebrauchen konnte. Eine Mandantin wollte ein Haus kaufen. Dies ist an sich nichts Ungewöhnliches, doch die unglücklichen Begleiterscheinungen wird sie wohl nie vergessen. Kurz zuvor wurde ihr, von wem auch immer, der Kontakt zu einem Berater empfohlen.
Dieser sah sich in Anbetracht rosiger Provisionsaussichten berufen, eine Finanzierung über eine Hausbank der eines Strukturvertriebes zu erreichen. Die Mandantin sah sich zwischenzeitig jedoch selbst um, führte ein nettes Gespräch mit ihrem Sachbearbeiter von der Sparkasse nebenan, der bei der Finanzierung keine Bedenken hatte und die Zusage erklärte. Nun vereinbarte man einen Notartermin und freute sich über das neue Eigenheim.
Kurz vor dem großen Notartermin, der mit großer Freude und großen Erwartungen verbunden war, kam dann die Hiobsbotschaft des Beraters. Auf keinen Fall dürfe der Vertrag unterschrieben werden, schon gar nicht der bei der Sparkasse. Er, der sich angeblich sorgende Berater, hätte doch bereits bei einer anderen Bank den Vertrag unterschrieben. Hierüber müsse nun die Finanzierung laufen. Er sprach von ruinösen Strafzinsen, von Schadensersatz im mehrstelligen Bereich und drohte der Mandantin mit dem Ruin.
Der Notartermin wurde ein paar Stunden zuvor deshalb abgesagt.
Die Mandantin versicherte, nichts unterschrieben zu haben, was unserem Berater die Erlaubnis gegeben hätte, das zu tun, was er angeblich tat. In ihrer Verzweiflung suchte sie Rat. Sodann erfolgte in kurzer Zeit die Aufklärung dieser fast unglaublichen Geschichte.
Es hatte sich herausgestellt, dass unser Berater gar keinen Darlehensvertrag unterschrieben hatte. Vielmehr befand er sich sogar im Urlaub, von wo er die Drohanrufe tätigte. Er hatte auch gar keine Vollmacht, für die Mandantin einen Vertrag zu unterschreiben. Die Finanzierung wäre gar noch ungünstiger als bei der Sparkasse gewesen.
Letzteres hat einen profanen, aber erschreckenden Hintergrund. Im Grunde wäre nämlich vielleicht sogar die Finanzierung der anderen Bank ein kleines bisschen günstiger. Unser Vermögensberater hatte jedoch eine gute Provisionsvermehrungsidee: Er empfahl, das Darlehen ohne Tilgung zu bedienen und den Rest, mit dem man tilgen wollte, in einen Fonds einzuzahlen und von dort aus das Geld für die Tilgung zu entnehmen. Getreu dem Motto „zwei Geschäfte und zwei Provisionen auf einen Streich“ hätte unser Vermögensberater doppelt verdient. Und wenn der Fonds nichts gebracht hätte, wäre nur der Vermögensberater reich geworden.
Dies ist ein erschreckender Fall von Falschberatung und von üblen Drohungen. Wir Juristen sprechen gar von versuchtem Betrug. Jetzt, nachdem alles geklärt ist, erhielt unser Berater – statt voller Taschen – Hausverbot und eine Strafanzeige. Zu einem Berufsverbot wird das wohl nicht reichen. Es ist jedem zu raten, vor solchen Empfehlungen auf der Hut zu sein.
Die Mandantin freut sich nun auf ihr neues Zuhause, welches von dem Vermögensberater beinah vereitelt worden wäre.
01
Nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover vom 17. Juli 2008, Aktenzeichen 3 Ca 8/08, ist die Statusfrage von ausgeschiedenen Consultants eines Heidelberger Finanzdienstleisters vorläufig geklärt.
Das Arbeitsgericht hatte entschieden, dass bereits aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen des „Consultantvertrags“ ein Arbeitnehmerstatus anzuerkennen ist. Dies wird damit begründet, dass die Handlungsspielräume für die Consultants nach den vertraglichen Vorgaben so stark eingeschränkt sind, dass eine selbstständige Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann.
Da die vertraglichen Grundlagen für alle Außendienstmitarbeiter identisch sind, wird die Entscheidung Auswirkung für alle bei dem Finanzdienstleister beschäftigten ca. 2500 Außendienstmitarbeiter haben, meint die Wiesbadener Rechtsanwältin Heidrun Jakobs.
Damit geht der Streit zwischen dem Finanzdienstleister und zahlreichen ausgeschiedenen Mitarbeitern über die Feststellung eines Arbeitnehmerstatus und die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in eine neue Runde.
Die ausgeschiedenen Mitarbeiter sind nunmehr zur Sozialversicherung anzumelden, wobei auch für die Vergangenheit Sozialversicherungsbeiträge nach zu entrichten sind. Nach einer vorsichtigen Schätzung dürften die Einnahmen des Finanzdienstleisters aus der jüngsten Kapitalerhöhung hierbei nicht ausreichen, so Jakobs.
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Der AWD ist bislang in unserem Blog reichlich kurz gekommen. Gleiches Recht für alle!
„Dem AWD laufen die Kunden und Vermittler weg“ titelt heute das Versicherungsjournal:
Die Anzahl der beratenen Kunden war im Vergleich zum Vorjahresquartal um mehr als 20.000 oder knapp 14 Prozent auf 130.800 gesunken, während die Vermittlerzahl in den ersten drei Monaten von 6.493 um 320 auf 6.173 zurückgegangen war.
Und weiter:
Der Umsatz zwischen April und Juni ging im Vergleich zum zweiten Quartal 2007 vergleichsweise moderat um knapp 16 Prozent auf 159 Millionen Euro zurück.
In einem weiteren Artikel vom gleichen Tage heißt es „Es geht auch ohne bestandene Sachkundeprüfung“
Sonderfall Schweiz
Da die Schweiz weder der EU noch dem EWR angehört, mussten Vermittler aus der Schweiz bislang eine deutsche Erlaubnis beantragen. Ab sofort ist diese Pflicht für Schweizer Vermittler entfallen. Das vom deutschen Bundeskabinett beschlossene 3. Mittelstandsentlastungs-Gesetz und ein neues bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland beseitigen diese Hürde.
Schweizer Vermittler oder für Schweizer Firmen tätige Vermittler benötigen keine gesonderte Erlaubnis oder Registrierung in Deutschland mehr. Auch in den § 34 d Abs. 5 der deutschen Gewerbeordnung soll die Schweiz neu aufgenommen werden.
Das passt den neuen Schweizer Eigentümern des AWD natürlich ganz praktisch ins Konzept:
Ob die Registrierung in der Schweiz die Registrierung in Deutschland in Form von internationalen Vermittlern unterläuft gilt es, abzuwarten. Auffällig ist zum Beispiel, dass sehr viele AWD-Vermittler in der Schweiz registriert sind.
Da wurde wohl mal wieder nichts ausgelassen, um den Verbraucherschutz zu umgehen. Pflichtlektüre ist in diesem Zusammenhang der Artikel „Eine Lachnummer“ von Lutz Reiche im manager magazin.
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…. es ist eine Frage der Psychologie. Wer würde bei einem unserer Strukturvertriebe beginnen, wenn man ihm sagen würde: Lieber neuer Kollege, fange schon einmal an, zu arbeiten, Deinen Lohn erhälst Du aber erst nach etwa drei Jahren?
Der Versicherungsvertreter würde sich sicher eine andere Tätigkeit suchen. Um dies zu verhindern, also den Versicherungsvertreter „anzuködern“, wird dem Versicherungsvertreter ein Vorschuss gezahlt. Diese wird – wie bei allen großen Strukturvertrieben – als Provision bezeichnet und später verrechnet.
Andere zahlen – wie die MLP – feste Vorschüsse und will diese dann später mit verdienten Provisionen verrechnen. Dieses Modell leidet jedoch unter dem Verdikt, dass hier ohne Genehmigung der BaFin Darlehen ausgezahlt werden.
Beiden Modellen ist jedoch gemein, dass die Anfütterung zunächst funktioniert. Der Versicherungsvertreter freut sich auf die frühen Zahlungen, obgleich ihm das Gesetz noch keine Provision zugebilligt hätte. Wer kann da schon nein sagen.
Wie alle anderen Darlehen auch, haben jedoch beide Modelle einen entscheidenden Nachteil: man muss sie zurückzahlen. Das wirkt sich so aus, dass sämtliche Vorschüsse von da an gestoppt werden, so bald der Vermögensberater sich von der Gesellschaft verabschieden will. Mit dem, was er jetzt verdient, darf er das zurückzahlen, was er zuvor als Darlehen erhalten hat. Arbeiten darf er jetzt, ohne Geld zu verdienen.
Dieses hat aus Sicht seines Erfinders einen weiteren großen Vorteil. Der fröhlich mit schnellem Geld angelockte Vermögensberater darf nun die oftmals lange Kündigungsfrist von z.T. mehr als einem Jahr für die Gesellschaft arbeiten, und gleichzeitig das zurückzahlen, was er früher schon bekommen hat. Der Vorteil liegt doch klar auf der Hand:
Der so fröhlich angelockte Berater wird es sich dreimal überlegen, aufzuhören, wird er sich das Ausscheiden wohl oftmals nicht erlauben können. Es sei denn, man kennt jemanden, der den jetzt nicht mehr so fröhlichen Berater finanziell unterstützt.
Bei aller Ironie: Jeder, der vor der Entscheidung steht, einem solch umstrittenen Strukturvertrieb beizutreten, sollte sich diesen brutalen Mechanismus vor Augen halten. Es gab Richter, die von moderner Leibeigenschaft gesprochen haben…
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Zitate aus dem Gerichtssaal :
…… Dann erfahren auch langjährige und mitunter verdiente und erfolgreiche Mitarbeiter ähnliches, wie es in einem Rechtsstreit geschehen ist. Da wird man dann schon als oberflächlich, nicht sonderlich intelligent, beschämend in Bezug auf die Umsätze, erfolglos und untätig, Abkassierer, „Nichtumsätzler“ tituliert. Ich habe einige dieser Originalzitate einmal aufgelistet:
- … Großzügigkeit und Oberflächlichkeit im Umgang mit Fakten, wie es dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eigen ist
- Nicht sonderlich intelligente Polemik
- Beschämende Umsätze
- Erfolglosigkeit und Untätigkeit des Klägers
- Betreuungsprovisionen zu „kassieren“
- Vor dem Hintergrund dieser Umsätze, besser Nichtumsätze…
- …diese schon als unseriös zu bezeichnende Vortragsweise der Gegenseite
- Abkassieren der Kundenbetreuungsprovisionen
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Die Wieslocher MLP AG galt bis 2002 als der Edelste unter den Finanzvertrieben. Man stellte als Vertriebspersonal möglichst ausschließlich Akademiker ein, die mit der bevorzugten akademischen Klientel auf einer Wellenlinie lagen. Um sich von den klassischen Versicherungsvertretern abzugrenzen, aber auch um Akademiker bereits auf der Uni abzufischen und den Studierenden die Identifikation zu erleichtern, verzichtete man auf Krawatte und ähnliche Anachronismen. Stattdessen herrschte bei MLP eine „Jeans-Philosophie“. Mehr noch: Alle MLPler hatten sich zu Duzen, inklusive Vorgesetzte und so weiter.
MLP-Gründer Manfred Lautenschläger ließ es sich nicht nehmen, die Welt mit einer nicht anders als peinlich zu bezeichnenden Biographie mit dem „bescheidenen“ Titel „Mythos MLP“ zu beglücken. In seinem Buch wettterte Lautenschläger nach Kräften gegen seine Konkurrenten, die Strukturvertriebe. Namentlich nannte er Carsten Maschmeyers AWD und die DVAG, an der er kein gutes Haar ließ. Vom Mythos blieb nach dem MLP-Skandal von 2002 nur der auf 10% zusammengesackte Börsenwert übrig.
Bereits damals ließ MLP die Öffentlichkeit wissen, hinter der schlechten Presse stecke eine Intrige einer englischen Investmentbank, die eine feindliche Übernahme einstiele. Die Geschichte, die von vielen Fachleuten als durchsichtige Abwehr-PR gedeutet wird, bleibt bis heute rätselhaft. So soll eine englische Bankerin einen verheirateten MLP-Vorstand verführt und dann erpresst haben. Im Büro des damaligen MLP-Chefs will man eine Wanze gefunden haben, was den Verdacht auf Insidergeschäfte hätte entkräften können – trotzdem gab es keine Freisprüche.
Letztes Jahr führten MLP und AWD ausgedehnte Verhandlungen über eine Fusion. Eine zwielichtige Rolle spielte dabei MLP-Finanzvorstand Nils Frowein, der zuvor für den AWD gearbeitet hatte. Nach den gescheiterten Übernahmeverhandlungen beendete er unter geheimnisvollen Umständen seine Vorstandstätigkeit abrupt. Schon kurze Zeit später ward er wieder in den Diensten des AWD gesehen. Nicht wenige halten Frowein daher für ein „U-Boot“.
Nun griff Maschmeyer erneut nach MLP. Durch den Verkauf seiner AWD-Aktien an den Versicherer Swiss Life war Maschmeyer liquide genug, über Nacht ca. 27% der MLP-Aktien zu erwerben. Dies fiel nicht auf, da zur Tarnung unter anderem eine Bank dazwischengeschaltet war, und weil Maschmeyer als gewiefter Geschäftsmann die Kunst des Schweigens beherrscht: Es hat den Anschein, dass Maschmeyer den Deal nicht mit Swiss Life abgestimmt und diese ihn heute leicht zurückgepfiffen hat. Jedenfalls die Börse hielt nichts von dem MLP-Abenteuer und reduzierte den Aktienkurs von Swiss Life um 10%. Angesichts der schwachen Zahlen, die MLP gegenwärtig vermeldet, darf man Zweifel anmelden, ob der Kaufentscheidung rationale Argumente zugrunde lagen.
Maschmeyer begründet seinen Deal mit seiner Vision, die Nummer 1 der Finanzvertriebe werden zu wollen – weltweit. Die Nummer 2 in Deutschland ist bereits sein AWD, dem er noch immer vorsitzt. Personell ungleich größer ist nach wie vor die DVAG. Die interessanteste Klientel bedient aber nun einmal MLP, da Akademiker typischerweise die höheren Einkommen haben. Allerdings sind bei MLP die guten Zeiten unübersehbar vorbei, die Stimmung tendiert in Richtung Nullpunkt, die besten Leute wandern seit langem ab.
Für kündigende MLPler, die an den Flair ihres „elitären“ Unternehmens geglaubt haben, bricht in dem Moment eine kleine Welt zusammen, in dem sie erstmals ein Anschreiben erhalten, in dem sie gesietzt werden: Sie gehören nicht mehr zur Familie, sind Abtrünnige. Für Aussteiger zeigt man in Wiesloch wenig Verständnis. Im Umgang mit Ehemaligen nehmen sich die ganzen Finanzvertriebe wenig. Zu verschenken hat man nichts, weder in Wiesloch, Hannover oder Frankfurt. Handelsvertreter, die glauben, sie hätten Ansprüche auf ausstehende Provisionen, mögen Recht behalten – aber nicht ohne weiteres bekommen.
Siehe auch: Die MLP AG und die Meinungsfreiheit
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…ich erhielt heute einen Anruf. Dies ist nichts außergewöhnliches, der Grund des Anrufes war jedoch für mich überraschend.
Der Anrufer meinte, er stehe kurz davor, seine Bäckerausbildung zu beenden. Nun sei er jedoch von einem Strukturvertrieb angesprochen worden. Dort habe man ihm ein hohes Gehalt versprochen, tolle Arbeit und ein Auto mit einem hohen Benzinverbrauch.
Dennoch war er unentschlossen. Er hatte viel schlechtes über den Vertrieb gehört und erlaube sich, einmal nachzufragen.
Ich sagte ihm, ich sei ja nur Anwalt und könne ihm nur von dem Prozessen berichten. Also erzählte ihm von den unzähligen Verfahren, in denen viele verstrickt sind. Ich erzählte ihm, dass es zu Beginn der Tätigkeit großzügige Provisionsvorschüsse gebe. Kündigt man aber, wird man gezwungen, den Rest einer langen Kündigungsfrist von oft über einem Jahr auszuhalten, ohne dass die Provisionen sofort ausgezahlt würden. Jetzt heißt es, die Provisionen gibt es nicht mehr als Vorschuss, sondern erst dann, wenn sie kraft Gesetzes ausgezahlt werden müssten, also erst nach Jahren.
Mein Gesprächspartner sagte dann noch etwas von Knebelung und dass es so etwas heute noch gebe.
Er bedankte sich für das Telefonat und sicherte mir zu, dass er den seriösen Bäckerberuf vorziehen werde und sich nicht einfangen lassen werde.
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Ein Mandant hat 3.000,- Euro über und fragt einen Berater nach einer guten Geldanlage. Ein Jahr später müssen der Mandant und seine Lebensgefährtin Privatinsolvenz anmelden sowie die bezahlte Eigentumswohnung verlassen.
Wie kann so etwas passieren?
Lesen Sie mehr»01
Guten Abend,
ich hatte bereits das Vergnügen, über den einen oder Fall berichten zu dürfen.
Es ist inzwischen vieles hinzugekommen: Erschütterndes, Spektakuläres, Spannendes, Frivoles.
Ich habe endlich diesen Ort gefunden, in dem ich über all diese Erfahrungen erzählen kann. Dies wird eine Art meiner persönlichen Aufarbeitung.
Wir freuen uns über jeden, der unsere Geschichten liest. Ich freue mich erst recht, wenn jemand diese Dinge liest, der einem Strukturvertrieb bisher unkritisch gegenüberstand und dem unsere Anregungen ein bißchen die Augen öffnen konnten.
Kai Behrens
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Heute eröffnen wir unser Handelsvertreter-Weblog!
Künftig werden wir hier zu aktuellen Entwicklungen im Bereich des Handelsvertreterrechts publizieren, die für aktive und ausgeschiedene Handelsvertreter von Interesse sein dürften. Speziell Finanzvertriebe werden noch viel Freude an uns haben.

