Allgemein

LG Detmold sieht Vermögensberater nicht als Einfirmenvertreter an

Bei der Frage, ob in einem Rechtsstreit eines Handelsvertreters mit seinem ehemaligen Vertrieb das Landgericht oder das Arbeitsgericht zulässig ist, fasste das Landgericht Detmold kürzlich eine Entscheidung. Es meinte, das Landgericht sei nach wie vor zuständig.

Es ging um die Frage, ob ein Vermögensberater ein sog. Ein-Firmen-Vertreter sei. Dabei ging es auch um die Klärung, ob der Vermögensberatervertrag die hauptberufliche oder nebenberufliche Tätigkeit vorschreibt.

Das Landgericht Detmold dazu:

„Eine solche hauptberufliche Tätigkeit wird durch die streitgegenständliche Vereinbarung gerade nicht verlangt. Zu der Frage, in welchem Umfang der Beklagte für die Klägerin tätig werden musste – ob haupt-oder nebenberuflich – trifft die vertragliche Vereinbarung keinerlei Regelung. Es sind insoweit keine Beschränkungen vereinbart…

Die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2015 zu Grunde liegende vertragliche Regelung, die zu einer Qualifizierung als Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a) HGB führte, sah eine Verpflichtung des Vertragspartners vor, während der Vertragsdauer nicht ohne schriftliche Einwilligung des Unternehmens tätig zu werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.10.2015, Aktenzeichen: VII ZB 8/15, Juris, Rdnr.: 16). Die dort vom Bundesgerichtshof vorgenommene „typisierende Betrachtung“ stützt sich auf diese Vereinbarung. Auf Grund der dort zu Grunde liegenden Regelung sei zwar eine nebenberufliche Tätigkeit möglich, bei „typisierender Betrachtung“ jedoch sei in einem solchen Fall die Stellung des Handelsvertreters der eines Angestellten angenähert (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.10.2015, Aktenzeichen VII ZB 8/15, Juris, Rdnr.: 16). Vorliegend ist jedoch für eine solche „typisierende Betrachtung“ kein Raum. Die streitgegenständliche Vereinbarung sieht keinerlei Einschränkung auf eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit für die Klägerin vor. So das Landgericht Detmold vom 13.03.2017 zu der Frage, ob der alte Vermögensberatervertrag eine ausschließliche Regelung für Vermögensberater beinhalte, ob ein Vermögensberater haupt- oder nebenberuflich tätig sei.“

Und weil der Vermögensberatervertrag eben nicht die hauptberufliche Verpflichtung regelt, gelten auch die Entscheidungen des BGH nicht, die generell einen hauptberuflich tätigen Handelsvertreter zum Einfirmenvertreter machen.

Am Ende aus dem Ruder gelaufen: S&K bekommen 8 1/2 Jahre

„Das Landgericht Frankfurt verurteilte Stephan S. und Jonas K. wegen Untreue zu je achteinhalb Jahren Haft und blieb damit am unteren Rand der zuvor erzielten Absprache zwischen Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung“, schreibt die Hessenschau.

9 Jahre und drei Monate hatte die Staatsanwaltschaft gefordert.

S&K kamen heute zunächst erst einmal auf freien Fuß.

„Der Vorwurf des besonders schweren, bandenmäßigen Betrugs war fallengelassen worden, weil dazu eine weitere jahrelange Beweisaufnahme
notwendig schien. Die Angeklagten hatten dann die Untreue gestanden, der  Schadensrahmen reduzierte sich so von 240 Millionen auf 90 Millionen
Euro. Zwei Mittäter wurden ebenfalls nach Absprachen zu sechs und viereinhalb Jahren Haft verurteilt. Einer war schon auf freiem Fuß, der
andere wurde am Mittwoch ebenfalls frei gelassen“, schreibt die Frankfurter Allgemeine.

Der Richter sprach zunächst Anerkennung aus, für das, was ursprünglich aufgebaut wurde. Am Ende sei es „aus dem Ruder gelaufen“. In Anbetracht von 240 Mio € Schaden und 11.000 Geschädigten ist das eine merkwürdige Formulierung.

Alles beim Alten

Seit Jahren bemühen sich die Verbraucherschützer um Transparenz und Ordnung in der Finanzdienstleistung. Und immer noch geht viel durcheinander. Es wird teils immer noch ohne Zulassung vermittelt, Kunden können nicht immer erkennen, ob sie es mit einem Versicherungsvertreter, Mehrfachagenten oder Makler zu tun haben.

Cash.Online berichtet jetzt über ein Urteil des OLG Dresden. Ein Versicherungsnehmer wusste nicht, ob er es mit einem Mehrfachagenten oder Makler zu tun hat.

„Für die Behauptung, ein Versicherungsvermittler, der die Antragsfragen aufgenommen hat, sei als Mehrfach-Agent tätig geworden, ist der Versicherungsnehmer beweisbelastet“, so das OLG. Die Versicherung hatte wegen falscher Angaben im Antrag einen Krankenversicherungsvertrag angefochten. Der Berater war Makler, aus Sicht des Kunden aber „Scheinmakler“. Als Mehrfachagent hätte sich die Versicherung das Wissen des Vermittlers evtl. zurechnen lassen müssen, als Makler nicht.

Strafprozess heißt Hören und Staunen

Strafprozess heißt Hören und Staunen schreibt das Handelsblatt über das herannahende Ende eines erstaunlichen Prozesses. In Sachen S&K dürfte das Landgericht Frankfurt bald das Urteil fällen.

Die Beweisaufnahme ist zu Ende, die Plädoyers sind gesprochen. Plädoyers mit Emotion und Rage. Über den Papst und Kinderkriegen wurde plädiert. Und dass der Sprung aus dem Gerichtsfenster des Angeklagten S nicht dazu diente, zu fliehen, sondern nur ein Akt der Verzweiflung war. Irgendwie denkt man, wenn man das hört, zwangsläufig an den Hund, der nur spielen will, sich aber bedauerlicherweise in einem Bein verbissen hat.

Meine Empfehlung für das Wochenende ist eine Googlesuche nach den neuen Ereignissen über den S&K – Prozess.

Am 29.3.17 werden die Urteile erwartet. Leider werde ich an diesem Tag – wie auch an den S&K-Verhandlungstagen davor – dann nicht in Frankfurt sein. Die Finanzdienstleistung steckt bekanntlich überall voller Emotionen und Überraschungen, so dass ich schon in meinen  Zivilprozessen immer schon  genug hören und staunen darf.

Auf die Form kommt es an

Über eine merkwürdige Entscheidung berichtet Cash.online am 23.03.2017.  Am 1. März 2017 (AZ.: 7 U 3437/16) urteilte das Oberlandesgericht München, dass ein Handelsvertreter auch dann einen Buchauszug bekomme, wenn er jahrelang die Provisionsabrechnungen unbeanstandet entgegengenommen hat. Soweit deckt sich diese Entscheidung mit der herrschenden Rechtsprechung.

Das bayerische OLG entschied aber auch, dass der Handelsvertreter nicht das Recht habe, dem Unternehmen vorzuschreiben, in welcher Form es den Buchauszug zu erbringen habe. „Dieser müsse zwar klar und übersichtlich sein, weitergehende Anforderungen seien dem Paragrafen 87c Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) aber nicht zu entnehmen“.  Der Buchauszug muss deshalb nicht in EDV-verwertbarer Form oder auf Papier bereitgestellt werde.

In welcher Form, Farbe, Schrift oder Zeichen der Buchauszug nach Auffassung der Münchner Richter erfolgen könnte, verrieten sie nicht. So hat das OLG Tür und Tor für alle möglichen Tricks geöffnet, um das Lesen eines Buchauszugs möglicherweise zu erschweren. Es gab schon Buchauszüge, die auf jeder dritten Seite codiert waren – stets mit einem anderen Code. Dies stellt allerdings eher die Ausnahme dar.

Kürzlich bot die DVAG einem Vermögensberater an, statt eines Buchauszugs doch lieber sämtliche Daten aus dem Onlinesystem herauszuziehen. Bevor jemand auf die Idee kommt, dies auch zu tun, sollte jedoch vorher die Einwilligung eingeholt werden. Schließlich hat ja die DVAG die Daten eingespeist. Es handelt sich somit um – aus Sicht des Vermögensberaters – fremde Daten.

Einem anderen ehemaligen Vermögensberater wurde kürzlich unterstellt, er habe diese Daten für eigene Zwecke, genauer gesagt um umzudecken,  genutzt. Ihm wurden deshalb einige Paragrafen aus dem Bundesdatenschutzgesetz sowie des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vorgehalten.

Üblicherweise wird jedoch der Buchauszug auch nicht in einer bestimmten Form eingeklagt. Er wird deshalb auch nicht in einer bestimmten Form ausgeurteilt. Und üblicherweise gibt es nach Verurteilung des Unternehmens auf Erteilung eines Buchauszugs auch keinen Streit über die Form des Buchauszugs, allerdings oft über den Inhalt des Buchauszugs.

Interessant ist allerdings die Frage, ob bei Erteilung eines Buchauszugs gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen wird. Was wäre z.B., wenn ein Versicherungsnehmer die Weitergabe und Nutzung seiner Daten verboten hat und diese in Form des Buchauszugs an ehemalige Mitarbeiter herasugegeben werden? Diese Frage ist aber eher theoretischer Natur. Der Kunde, der von der Weitergabe der Daten betroffen wäre, erfährt von dem Buchauszug normalerweise nichts.

Umzug

Nicht nur die DVAG ist umgezogen, auch der Anwalt, der schon viele Vermögensberater vertreten und beraten hat, steht davor.

Rechtsanwalt Kai Behrens befindet sich ebenfalls im Umzugstrubel. „Zu klein und zu eng“ soll es geworden sein.

Seine neue Anschrift lautet ab 01.04.17 Friedrich- Ebertstr. 135-137 in 48153 Münster. Am Ende der Woche soll der Umzug abgeschlossen sein. Behrens schwärmt von seinen neuen Anwaltskollegen und 350 qm. Wenn das nicht Platz genug ist…..

DVAG umgezogen

Die DVAG hat 2017 mit Reformen begonnen.

Dr. Phillipp Heigl, bis dahin Anwalt von SKW Schwarz Rechtsanwälte, ist jetzt laut Linked in Leiter der Rechtsabteilung der DVAG.

Außerdem zog man um. Die neue Adresse lautet: Wilhelm-Leuschner-Straße 24, 60329 Frankfurt am Main.

Bekanntlich gibt es einen neuen Vermögensberatervertrag, dessen Rücksendung die DVAG bis Ende März erhofft. Wie viel Vermögensberater von dem neuen Vertrag Gebrauch machen, ist hier nicht bekannt. Bekannt ist nur, dass einige den Vertrag jedenfalls nicht unterschreiben werden. Wie bei allen Verträgen gilt es, die Vertragsklauseln vor der Unterschrift gut zu lesen.

König von Deutschland im Glück

Dumm, gierig, schäbig und einfallslos könnte die Überschrift auch heute lauten. Fast täglich könnte man über dieseAuswüchse in der Welt der Finanzdienstleistungen schreiben, die die Initiatoren dann und wann ins Gefängnis bringt.

Nun muss der selbsternannte König von Deutschland muss ins Verließ. Er hatte sogar eine eigene Bank gegründet. Die Bild weiß es genau.  Im Untreueprozess vor dem Landgericht Halle ist der Angeklagte Peter Fitzek zu drei Jahren und  acht Monaten Haft verurteilt worden. Das Gericht sprach den 51-Jährigen  wegen unerlaubter Bankgeschäfte und Untreue in besonders schwerem Fall schuldig. Fitzek soll zwischen 2009 und 2013 in Wittenberg ungenehmigte Bankgeschäfte betrieben haben. Dies sei ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz. Mindestens 1,3 Millionen Euro angelegter Gelder davon habe Fitzek „abgehoben“.

Fitzek ist einer dieser Reichsbürger, die glauben, es gebe noch ein Königreich. Jetzt aber darf er sich freuen, dass das Königreich vorbei ist und der Sachsenspiegel nicht mehr Anwendung findet. Diebstahl, der über einen Umfang von drei Schillingen hinausging , Raubmord, Friedensbruch, Ehebruch, Vergewaltigung, Zauberei und Giftmischerei waren damals noch mit dem Tode bestraft.

Dumm, gierig, schäbig und einfallslos

S&K ist einer der vielen Skandale, die in der Welt der Finanzdienstleistung in den letzten Jahren für Aufsehen gesorgt haben.

Stephan S. und Jonas K. stehen vor dem Strafgericht Frankfurt in einem der größten Betrugsverfahren in der deutschen Rechtsgeschichte. „Laut Anklage sollen sie mit ihrem Immobilienunternehmen ein Schneeballsystem installiert haben, mit dem 11.000 Anleger um zusammen 240 Millionen Euro gebracht wurden“, schreibt die FAZ.

Fast reumütig bezeichnete Jonas S. das S&K-Geschäftsmodell als „schäbig und einfallslos“ und sich selbst als „dumm und gierig“.

OLG Düsseldorf: Kein Auskunftsanspruch und kein Buchauszug für den Handelsvertreterausgleich

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.01.2017, Az. I-16 U 171/15 zu der Frage Stellung genommen, ob ein Buchauszug für einen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gem § 89b HGB benötigt werde. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Buchauszug dazu nicht benötigt werde.

Bis zum 31.7.2009 entsprach es der Rechtslage, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auf der Grundlage seiner Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses berechnet wurde. Der Buchauszug wird benötigt, um seine Provisionen überprüfen zu können. Mit Änderung der Regelung im Jahre 2009 war es nicht mehr erforderlich, seine Provisionsverluste nachzurechnen, um den Ausgleichsanspruch zu begründen.

Deshalb kann seit 2009 der Auskunftsanspruch nicht mehr grundsätzlich und mit einem Verweis auf § 89 b HGB gefordert werden, wenn man den Ausgleichsanspruch berechnen möchte.

Das OLG Düsseldorf hat nun einen solchen allgemeinen Auskunftsanspruch eines Handelsvertreters, der Vertragshändler ist,  abgelehnt. Das OLG geht zwar davon aus, dass dem Vertragshändler ein Auskunftsanspruch zustehen könne, allerdings nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unternehmervorteile höher als die Provisionsverluste sein könnten. Dies erklärt das Oberlandesgericht nach einer umfangreichen Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des EuGH vom 26.3.2009.

Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch aber nicht völlig ausgeschlossen. Man muss diesen nur genügend begründen. Dazu das OLG:

„Nach § 242 BGB trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer zu geben vermag. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen… Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH, Beschluss vom 01.Juni 2016 – IV ZR 507/15, zitiert nach juris Rn.7).“

Das OLG sah den Auskunftsanspruch aber nicht als notwendig an, um den Ausgleichsanspruch berechnen zu können.

BGH: Freistellung ist „letztlich nichts anderes“ als ein vorgezogenes Wettbewerbsverbot

Der BGH spricht von enger Verwandtschaft, wenn er von der Freistellung und dem Wettbewerbsverbot spricht. Die Freistellung ist “ nichts anderes als ein vorgezogenes Wettbewerbsverbot“. Sowohl bei der Freistellung (während der Vertragslaufzeit) und bei dem Wettbewerbsverbot (nach Vertragsende) sollte der Handelsvertreter gut überlegen, ob er sich darauf einlassen kann.

Das Wettbewerbsverbot ist in § 90 a HGB geregelt. Es darf längstens zwei Jahre dauern. Der BGH hatte gegen eine zweijährige Freistellung nichts auszusetzen. Über das Verwandtschaftsverhältnis machte sich der BGH am 29.03.1995 unter dem Az VIII 102/94 folgende Gedanken:

„Die der Beklagten in Absatz 1 der Klausel 802 eingeräumte Befugnis, einen Vertreter für die Dauer der Kündigungsfrist von der Führung der Geschäfte seiner Vertretung zu entbinden, soll im Interesse der Beklagten verhindern, daß der gekündigte Vertreter bei Vertragsende den von ihm geworbenen und betreuten Kundenstamm „mitnimmt“ und einem Konkurrenzunternehmen zuführt. Dieses Interesse der Beklagten ist legitim und steht im Einklang mit der Wertung des Gesetzgebers, wie sie vor allem in § 90 a HGB für einen Regelungsbereich zutage tritt, der dem hier zu entscheidenden Interessenkonflikt eng verwandt ist: Die Bestimmung schränkt zwar die Möglichkeit der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zum Schutz des Handelsvertreters ein und sichert seinen Lebensunterhalt für die Dauer der Karenz. Den grundsätzlichen Interessenkonflikt zwischen Prinzipal und Vertreter um das Recht zur nachvertraglichen Nutzung des von dem Vertreter geworbenen Kundenstamms löst das Gesetz aber zugunsten des Unternehmers, indem es ihm überhaupt die Möglichkeit eröffnet, dem Vertreter auch noch für die Zeit nach Vertragsbeendigung ein Wettbewerbsverbot aufzuerlegen. Der Interessenwiderstreit, den die Klausel 802 zugunsten der Beklagten löst, ist gleichfalls nach dieser Wertentscheidung zu beurteilen, denn die Entbindung des Vertreters für die Dauer der Kündigungsfrist ist – im Zusammenwirken mit dem bis zum Vertragsende fortgeltenden Konkurrenzverbot nach Nr. 4 AVB – letztlich nichts anderes als ein vorgezogenes Wettbewerbsverbot im Sinne des § 90 a HGB. Während dem Vertreter dort für die Zeit nach Ablauf des Vertretervertrages Beschränkungen auferlegt werden können, die ihn daran hindern sollen, aus der Beziehung zu den von ihm geworbenen und betreuten Kunden zum Nachteil des Unternehmers Nutzen zu ziehen, wird im Streitfall dieselbe Wirkung zeitlich vorverlagert dadurch erzielt, daß der Vertreter für die Dauer der Kündigungsfrist von der Führung der Geschäfte seiner Vertretung entbunden werden kann….“