Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens

OLG München : Für Consultant ist das Arbeitsgericht zuständig

Am 01.03.2010 entschied das Oberlandesgericht München in einem Rechtsstreit MLP gegen einen Consultant, dass das Arbeitsgericht zuständig ist. Schließlich sei ein Consultant ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter. Das Oberlandesgericht München folgt der Auffassung des Oberlandesgericht Celle vom 09.10.2008, des Landgerichts Düsseldorf, des Oberlandesgericht Nürnberg, des Landgerichts Lüneburg und des Landgerichts Bremen, dem Consultant sei die Tätigkeit für andere Unternehmen nicht untersagt. Die vertragliche Klausel sei vielmehr so zu verstehen, dass der jeweilige Consultant seine Arbeitskraft primär und in dem Umfang, wie es ein hauptberufliches Tätigsein erfordert, allein für den MLP einsetzen darf.

AG Karlsruhe : So nicht

Das Amtsgericht Karlsruhe entschied am 20.04.2010 zugunsten eines Handelsvertreters, dass dem Strukturvertrieb dann keine Provisionsrückerstattungen zustehen, soweit sie die Klage damit begründet, dass sie lediglich auf Provisionsabrechnungen Bezug nimmt. Ein solcher Vortrag sei nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichend. Ferner machte das Gericht darauf aufmerksam, dass die Provisionsabrechnungen zum Teil nicht entzifferbar sind. Das Gericht weiter:
„Es schließt sich nicht, wie sich der geltend gemachte Klagebetrag, verteilt auf die einzelnen Versicherungsverträge, zusammensetzt.“
Unter Beachtung dieser Rechtsauffasung erfolgte dennoch im Ergebnis eine Verurteilung.

BGH : Nach mehr als 2 Monaten kommt Kündigung zu spät

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die ausserordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung massgebenden Tatsachen erfolgen.

Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass diese Vorschrift auf das Handelsvertreterrecht nicht anzuwenden ist.

Der BGH entschied : Auf Grund der dem Kündigenden zuzubilligenden Überlegungsfrist ist die Kündigung jedoch innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Monaten auszusprechen. Wird die fristlose Kündigung danach ausgesprochen, ist sie nicht wirksam.

Urteil des BGH vom 26.05.1999
VIII ZR 123/98
NJW Heft 35/1999, S.8

BGH : Handelsvertreter hat jedenfalls Anspruch auf Buchauszug

Nach § 87 c HGB hat ein Handelsvertreter zur Berechnung seiner Provisionsansprüche gegenüber seinem Auftraggeber einen Anspruch auf einen Buchauszug.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs braucht sich ein Versicherungsvertreter nicht mit der Übersendung regelmäßiger Abrechnungen zufrieden geben. Ihm steht ein Anspruch auf Vorlage aller Unterlagen über die vermittelten Geschäfte zu. Aus diesen müssen sich insbesondere die Jahresprämie als Bemessungsgrundlage für die Abschluss- und Betreuungsprovision, der Versicherungsbeginn, eine eventuelle Stornierung von Verträgen, Prämienerhöhungen, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Restlaufzeiten ergeben.

Dem Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung des Buchauszuges seitens des Auftraggebers kann auch nicht entgegengehalten werden, die Zusammenstellung der Unterlagen sei nur mit ganz erheblichem finanziellen Aufwand möglich. Vielmehr, so der BGH, ist es Aufgabe des Unternehmens, die Buchhaltung so einzurichten, dass es den Auskunftsansprüchen gegenüber seinen Handelsvertretern ordnungsgemäß nachkommen kann.

Urteil des BGH vom 21.303.2001; Az.: VIII ZR 149/99

Ex-Verteidigungsminister als Maskottchen für Kapitalanlagen-Verticker will nicht haften

Wie auf Rechtslupe nachzulesen ist, war sich auch der frü­he­re Bun­des­ver­tei­di­gungs­mi­nis­ter Prof. Dr. Ru­pert Scholz nicht als Türöffner für Klinkenputzer zu schade. Der Versuch, aus seinen geliehenen Glamour in Form der Prospekthaftung Kapital zu schlagen, misslang ebenso, wie die Kapitalanlage selbst.

Prof. Scholz war vom Land­ge­richt Mos­bach 2007 in einem Pro­zess um fehl­ge­schla­ge­ne Ka­pi­tal­an­la­gen zum Scha­dens­er­satz ve­r­u­teilt wor­den. Seine Be­ru­fung zum Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he hatte nun Er­folg.

Leute, jetzt mal im Ernst: Wer ist denn so bescheuert, einem Politiker zu vertrauen?

OLG Hamburg : Haspa gewinnt gegen Lehmann-Geschädigte

In der ersten Instanz gewonnen, in der zweiten verloren. Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied, dass lehmanngeschädigten Kunden der Hamburger Sparkasse keine Schadenersatzsansprüche zustehen. Die Haspa habe sich nicht vertragswidrig verhalten, so die Richter, die anschließend ausgebuht wurden.

Überhaupt nicht netter ergings lehmanngeschädigten Kunden der Targobank (ehemals Citybank). Denen wurde gleich das ganze Konto gekündigt…

Kunden bleiben Kunden des Unternehmens – Kundendaten dürfen nicht mitgenommen werden

Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung : Angeworbene Kunden bleiben der Gesellschaft und „gehören“ nicht dem Handelsvertreter.

Der BGH :

„Ein Versicherungsvertreter darf Daten, die ein Geschäftsgeheimnis (hier Kundendaten) seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat.“

Urteil des BGH vom 26.02.2009
Aktenzeichen: I ZR 28/06
NJW 2009, 1420

Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit kann Abmahnung voraussetzen

Die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses kann für den Unternehmer auch dann unzumutbar sein, wenn der Handelsvertreter eine verbotswidrige Konkurrenztätigkeit ausübt, ohne diese dem Unternehmen zu verheimlichen (offene Konkurrenztätigkeit). Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses beschränkt sich daher nicht auf Fälle eines gestörten Vertrauensverhältnisses infolge heimlicher Konkurrenztätigkeit.

In derartigen Fällen bedarf es vor Ausspruch der ausserordentlichen Kündigung einer vorherigen Abmahnung des Handelsvertreters. Die Kündigung des Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund nach § 89a HGB muss jedoch in der Regel innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen.

Urteil des BGH vom 26.05.1999
VIII ZR 123/98

Betriebs-Berater 1999, 1516

Arbeitsgericht Freiburg : OVB-Mitarbeiter kein Arbeitnehmer

Beschluss 08.12.2009 Arbeitsgericht Freiburg

OVB Vermögensberatung AG- Mitarbeiter ist kein Arbeitnehmer

Das Arbeitsgericht Freiburg hatte in einem Beschluss darüber zu entscheiden, ob ein Handelsvertreter der OVB, der monatliche feste Provisionsvorschüsse erhalten hatte, Arbeitnehmer ist.

Der OVB-Mitarbeiter hatte die Auffassung vertreten, ihm seien die Aufgaben vorgeschrieben worden. Er habe genau nach einem Handbuch zur Handhabung der Beratungs- und Informationsunterlagen arbeiten müssen.

OVB vertrat die Ansicht, der Mitarbeiter sei nicht weisungsgebunden tätig geworden. Es habe keine Anweisungen gegeben, allenfalls Maßnahmen, damit die Tätigkeit erfolgreich durchgeführt werden könne.

Das Gericht erkannte, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Vielmehr ist er selbständiger Handelsvertreter. Es kann im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Außerdem war er nicht weisungsgebunden.

Zulässige Weisungen seien in der Versicherungswirtschaft erforderlich. Weisungsrechte können sogar im Vertrag konkretisiert werden, ohne dass es den selbständigen Status berührt. Im Übrigen ist der OVB-Mitarbeiter auch kein Ein-Firmen-Vertreter. Schließlich war ihm aufgrund der vertraglichen Regelung die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit nicht verboten worden.

Bahnbrechende Entscheidung des Landgerichts Arnsberg

Am 19.01.2009 fällte das Landgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen 8 O 178/09 eine fast unglaubliche Entscheidung:

Am 10.09.2009 wurde von einem Büro eines Strukturvertriebes eine Anzeige geschaltet mit der Bewerbung: Leistungen als Allfinanzdienstleister mit einer kompetenten …, … umfassenden Beratung für alle Lebensabschnitte“, genannt wurden sechs Ansprechpartner.

Von diesen Ansprechpartnern sind einige freie Versicherungsvermittler gemäß § 34 d Abs. 1 und 2 GewO und einige gebundene Vermittler.

Ein Konkurrent machte Ansprüche wegen Verstoßes gegen §§ 4 Ziff. 11 UWG in Verbindung mit § 34 d GewO geltend.

Das Gericht entschied:

„Dem Büro wird es nunmehr verboten, in Zukunft die Behauptung aufzustellen, oder zu verbreiten, für sie tätige Mitarbeiter, die nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO verfügen, seien zur umfassenden und/oder qualifizierten Finanzberatung im Versicherungsbereich berechtigt und/oder in der Lage“.

Es droht ein Ordnungsgeld von 250.000,00 €.

Das Gericht weiter:

„Für einen Interessenten bedeutet das, dass er sich auch im Versicherungsbereich an die Verfügungsbeklagte wenden kann und dass ihm dabei jeder der genannten Ansprechpartner als qualifizierter Berater zur Verfügung steht. Dabei erwartet der Interessent grundsätzlich, insbesondere aber wenn ihm eine qualifizierte Beratung angekündigt wird, dass der jeweilige Berater den dafür erforderlichen Anforderungen genügt. Das schließt auch ohne entsprechende einschlägige Kenntnis des Interessenten auch solche Anforderungen ein, die auf Gesetz und Recht zurückgehen und gerade den Schutz von Leistungsnachfragern bezweckten. Mit dem Erlaubnisvorbehalt nach § 34 d Abs. 1, 2 GewO für freie Versicherungsvermittler soll bei derartigen Vermittlern in dem Bereich der Versicherungsleistungen, zudem sie die gebundenen Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 4 GewO nicht zugelassen sind, eine bestimmte geprüfte Qualifikation gewährleistet werden. Das erfolgt ersichtlich aus dem persönlichen und fachlichen Anforderungen, die nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1 – 4 GewO von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu prüfen sind, bevor diese die fragliche Erlaubnis erteilt. Das und ob eine gebundener Versicherungsvermittler tatsächlich auch den Anforderungen des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 – 4 GewO genügt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht allein erheblich. Bei besonders geprüfter und zugelassener Qualifikation kommt es dem Verkehr leider auch darauf als aussagekräftigem Qualitätskriterium an.

Die Anzeige der Verfügungsbeklagten ist damit irreführend…

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Strukturvertrieb verliert beim Landesarbeitsgericht München

Am 13.02.2007 entschied das Landesarbeitsgericht München in einem Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafe, die ein Strukturvertrieb gegen einen Vermögensberater durchsetzen wollte.

Das Gericht entschied, dass die Vertragsstrafenklausel eine unangemessene Benachteiligung des Vermögensberaters gemäß § 307 Abs. 1 BGB darstelle und deshalb unwirksam sei. Das Gericht schloss sich der Entscheidung aus der ersten Instanz an.

Dabei machte das Gericht darauf aufmerksam, dass die Vertragsstrafenabrede als allgemeine Geschäftsbedingung in den Vermögensberatervertrag einbezogen wurde. Sie verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und stelle eine unangemessene Beeinträchtigung von rechtlich anerkannten Interessen des Arbeitnehmers dar, die nicht durch begründete und billigenswerten Interessen des Arbeitsgerichts gerechtfertigt seien.

Es ging um eine Vertragsstrafe von 25.000,00 €.

Weiterhin ergebe sich eine unangemessene Beteiligung daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Vertragsstrafenklausel widerspreche dem Transparenzgebot. Schließlich müsse die Vertragsstrafe nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller Pflichten aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zielen, seien schon wegen Verstoßes gegen das Bestimmheitsgebot unwirksam.

Die entscheidende unangemessene Benachteiligung des Beklagten liege aber darin, dass der Vermögensberatervertrag für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vertraglichen oder nachvertraglichen Wettbewerbsverbote einen Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € vorsieht. Die Schwere des Verstoßes bleibt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt. Diese vertragliche festgelegte Leistungsbestimmung der Klägerin sei unbillig und damit nicht gerechtfertigt. Es fehle bereits an einem angemessenen Rahmen, wo eine Vertragsstrafe für jeden Einzelfall eines Wettbewerbsverstoßes in Höhe von rund 25 Monatsgehältern nicht mehr als unangemessen angesehen werden kann; sie enthält vielmehr eine unangemessene Versicherung (Vergleiche GrfK/Müller-Glöge §§ 339 – 345 BGB RdNr. 15 ff.).

Dient die Vertragsstrafe – wie hier – in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders losgelöste, Geldforderungen, so fehlt es an berechtigtem Interesse des Arbeitgebers (BGH 23.01.2003 – VII ZR 210/01 – BGHZ 153,311,324 = NJW 2003, 1805).

Die Revision wurde nicht zugelassen.