Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens

Arbeitsgericht Freiburg : OVB-Mitarbeiter kein Arbeitnehmer

Beschluss 08.12.2009 Arbeitsgericht Freiburg

OVB Vermögensberatung AG- Mitarbeiter ist kein Arbeitnehmer

Das Arbeitsgericht Freiburg hatte in einem Beschluss darüber zu entscheiden, ob ein Handelsvertreter der OVB, der monatliche feste Provisionsvorschüsse erhalten hatte, Arbeitnehmer ist.

Der OVB-Mitarbeiter hatte die Auffassung vertreten, ihm seien die Aufgaben vorgeschrieben worden. Er habe genau nach einem Handbuch zur Handhabung der Beratungs- und Informationsunterlagen arbeiten müssen.

OVB vertrat die Ansicht, der Mitarbeiter sei nicht weisungsgebunden tätig geworden. Es habe keine Anweisungen gegeben, allenfalls Maßnahmen, damit die Tätigkeit erfolgreich durchgeführt werden könne.

Das Gericht erkannte, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Vielmehr ist er selbständiger Handelsvertreter. Es kann im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Außerdem war er nicht weisungsgebunden.

Zulässige Weisungen seien in der Versicherungswirtschaft erforderlich. Weisungsrechte können sogar im Vertrag konkretisiert werden, ohne dass es den selbständigen Status berührt. Im Übrigen ist der OVB-Mitarbeiter auch kein Ein-Firmen-Vertreter. Schließlich war ihm aufgrund der vertraglichen Regelung die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit nicht verboten worden.

Bahnbrechende Entscheidung des Landgerichts Arnsberg

Am 19.01.2009 fällte das Landgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen 8 O 178/09 eine fast unglaubliche Entscheidung:

Am 10.09.2009 wurde von einem Büro eines Strukturvertriebes eine Anzeige geschaltet mit der Bewerbung: Leistungen als Allfinanzdienstleister mit einer kompetenten …, … umfassenden Beratung für alle Lebensabschnitte“, genannt wurden sechs Ansprechpartner.

Von diesen Ansprechpartnern sind einige freie Versicherungsvermittler gemäß § 34 d Abs. 1 und 2 GewO und einige gebundene Vermittler.

Ein Konkurrent machte Ansprüche wegen Verstoßes gegen §§ 4 Ziff. 11 UWG in Verbindung mit § 34 d GewO geltend.

Das Gericht entschied:

„Dem Büro wird es nunmehr verboten, in Zukunft die Behauptung aufzustellen, oder zu verbreiten, für sie tätige Mitarbeiter, die nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO verfügen, seien zur umfassenden und/oder qualifizierten Finanzberatung im Versicherungsbereich berechtigt und/oder in der Lage“.

Es droht ein Ordnungsgeld von 250.000,00 €.

Das Gericht weiter:

„Für einen Interessenten bedeutet das, dass er sich auch im Versicherungsbereich an die Verfügungsbeklagte wenden kann und dass ihm dabei jeder der genannten Ansprechpartner als qualifizierter Berater zur Verfügung steht. Dabei erwartet der Interessent grundsätzlich, insbesondere aber wenn ihm eine qualifizierte Beratung angekündigt wird, dass der jeweilige Berater den dafür erforderlichen Anforderungen genügt. Das schließt auch ohne entsprechende einschlägige Kenntnis des Interessenten auch solche Anforderungen ein, die auf Gesetz und Recht zurückgehen und gerade den Schutz von Leistungsnachfragern bezweckten. Mit dem Erlaubnisvorbehalt nach § 34 d Abs. 1, 2 GewO für freie Versicherungsvermittler soll bei derartigen Vermittlern in dem Bereich der Versicherungsleistungen, zudem sie die gebundenen Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 4 GewO nicht zugelassen sind, eine bestimmte geprüfte Qualifikation gewährleistet werden. Das erfolgt ersichtlich aus dem persönlichen und fachlichen Anforderungen, die nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1 – 4 GewO von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu prüfen sind, bevor diese die fragliche Erlaubnis erteilt. Das und ob eine gebundener Versicherungsvermittler tatsächlich auch den Anforderungen des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 – 4 GewO genügt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht allein erheblich. Bei besonders geprüfter und zugelassener Qualifikation kommt es dem Verkehr leider auch darauf als aussagekräftigem Qualitätskriterium an.

Die Anzeige der Verfügungsbeklagten ist damit irreführend…

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Strukturvertrieb verliert beim Landesarbeitsgericht München

Am 13.02.2007 entschied das Landesarbeitsgericht München in einem Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafe, die ein Strukturvertrieb gegen einen Vermögensberater durchsetzen wollte.

Das Gericht entschied, dass die Vertragsstrafenklausel eine unangemessene Benachteiligung des Vermögensberaters gemäß § 307 Abs. 1 BGB darstelle und deshalb unwirksam sei. Das Gericht schloss sich der Entscheidung aus der ersten Instanz an.

Dabei machte das Gericht darauf aufmerksam, dass die Vertragsstrafenabrede als allgemeine Geschäftsbedingung in den Vermögensberatervertrag einbezogen wurde. Sie verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und stelle eine unangemessene Beeinträchtigung von rechtlich anerkannten Interessen des Arbeitnehmers dar, die nicht durch begründete und billigenswerten Interessen des Arbeitsgerichts gerechtfertigt seien.

Es ging um eine Vertragsstrafe von 25.000,00 €.

Weiterhin ergebe sich eine unangemessene Beteiligung daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Vertragsstrafenklausel widerspreche dem Transparenzgebot. Schließlich müsse die Vertragsstrafe nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller Pflichten aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zielen, seien schon wegen Verstoßes gegen das Bestimmheitsgebot unwirksam.

Die entscheidende unangemessene Benachteiligung des Beklagten liege aber darin, dass der Vermögensberatervertrag für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vertraglichen oder nachvertraglichen Wettbewerbsverbote einen Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € vorsieht. Die Schwere des Verstoßes bleibt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt. Diese vertragliche festgelegte Leistungsbestimmung der Klägerin sei unbillig und damit nicht gerechtfertigt. Es fehle bereits an einem angemessenen Rahmen, wo eine Vertragsstrafe für jeden Einzelfall eines Wettbewerbsverstoßes in Höhe von rund 25 Monatsgehältern nicht mehr als unangemessen angesehen werden kann; sie enthält vielmehr eine unangemessene Versicherung (Vergleiche GrfK/Müller-Glöge §§ 339 – 345 BGB RdNr. 15 ff.).

Dient die Vertragsstrafe – wie hier – in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders losgelöste, Geldforderungen, so fehlt es an berechtigtem Interesse des Arbeitgebers (BGH 23.01.2003 – VII ZR 210/01 – BGHZ 153,311,324 = NJW 2003, 1805).

Die Revision wurde nicht zugelassen.

AG Nürnberg bestätigt Arbeitnehmerstatus der MLP-Consultants

Das ist eine Entscheidung, die die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin interessieren dürfte, denn immerhin wird das Thema „Arbeitnehmerstatus bei den MLP-Consultants“ nach hier vorliegenden Informationen dort als Chefsache behandelt.

Das Amtsgericht Nürnberg hat am 02.03.2010 entschieden, dass es sich bei einem Rechtsstreit zwischen MLP und einem ehemaligen MLP-Consultant wegen einem Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen um eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis handelt.

Das Amtsgericht stützt sich dabei ausschließlich uf die vertraglichen Vereinbarungen des Consultantvertrags und bestätigt damit die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover vom 17.07.2008, Az.: 3 C 8/08, in einem Parallelverfahren.

 Das Amtsgericht Nürnberg führt hierzu aus:

 „Aus dem Consultantvertrag ergibt sich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien. Es fehlt im Hinblick auf den Beklagten an der Selbstständigkeit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der vereinbarten Tätigkeiten. Die Handlungsspielräume des Beklagten sind soweit eingeschränkt, dass eine selbständige Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Der Beklagte ist nicht frei, den Ort seiner Arbeitsleistung selbst zu bestimmen“.

Liebe MLP-Consultant und/oder auch Ex-Consultants!

Wenn Sie sich von der Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg auch im Hinblick auf Ihre Tätigkeit bei MLP bestätigt sehen, so teilen Sie dies doch bitte dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin mit.

Was MLP zur Chefsache machen kann, können wir auch!

Deutschen Rentenversicherung Bund, -Vorstand-, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

eMail: drv@drv-bund.de

   Yes, we do!

 

 

OLG Celle : Strukturmitarbeiter ist kein Arbeitnehmer

Am 24.07.2007 entschied das Brandenburgesche Oberlandesgericht Gericht, dass ein Versicherungsvertreter eines Strukturvertriebes kein Arbeitnehmer sei. Deshalb seien die Zivilgerichte zuständig.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Versicherungsvertreter auch selbständig ist, wenn er an Weisungen und Richtlinien des Auftraggebers gebunden ist. Bei der Frage, ob der Handelsvertreter seine Arbeitszeithoheit eingeschränkt ist, ist allein auf das rechtliche Dürfen, nicht auf faktische Zwänge abzustellen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte damit eine Entscheidung des Landgerichts Neuruppin vom 04.06.2007 aufgehoben.

Das Oberlandesgericht erkannte außerdem, dass der Handelsvertreter kein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei. Schließlich ergebe sich aus dem Handelsvertretervertrag, dass das Tätigwerden für Dritte ausdrücklich grundsätzlich erlaubt sei entschied das Brandenburgesche Oberlandesgericht Gericht, dass ein Versicherungsvertreter eines Strukturvertriebes kein Arbeitnehmer sei. Deshalb seien die Zivilgerichte zuständig.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Versicherungsvertreter auch selbständig ist, wenn er an Weisungen und Richtlinien des Auftraggebers gebunden ist. Bei der Frage, ob der Handelsvertreter seine Arbeitszeithoheit eingeschränkt ist, ist allein auf das rechtliche Dürfen, nicht auf faktische Zwänge abzustellen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte damit eine Entscheidung des Landgerichts Neuropin vom 04.06.2007 aufgehoben.

Das Oberlandesgericht erkannte außerdem, dass der Handelsvertreter kein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei. Schließlich ergebe sich aus dem Handelsvertretervertrag, dass das Tätigwerden für Dritte ausdrücklich grundsätzlich erlaubt sei

Vertrieb lässt Kunden krimineller Vermögensberater im Stich

Uns erreichte diese Hiobsbotschaft:

Seit dem Tod eines Ingolstädter Vermögensberaters sind mehr als zwei Millionen Euro von 31 Kunden verschwunden.

Wir berichteten.

Die Opfer prozessieren.

Mehrere Klagen hat das Ingolstädter Gericht schon abgeschmettert.

Der Vertrieb argumentiert, sie sei für Ihre Mitarbeiter nicht verantwortlich. Schließlich seien diese ja selbständig.

Am Montag wird der Fall nun erstmals in zweiter Instanz verhandelt.

AWD: Kick Back-Urteile liegen vor

Die Financial Times hatte diese Woche bereits auf zwei wichtige Urteile zur Offenlegung von Rückvergütungen an bankenunabhängige Anlageberater hingewiesen. Inzwischen liegen uns diese Urteile vor, und sie können den Leuten in Hannover definitiv nicht gefallen. Mehr dazu in Kürze.

Im manager magazin kommentiert derweil Lutz Reiche Maschis Swiss Life-Karriere, der rechtzeitig den leck geschlagenen Kahn verlassen hatte. Misses Maschi widerum ist wegen ihres kapitalen Fangs für die Billigmodekette Adler als Identfikations-PR-Dame zu fein geworden – bzw. wegen „ehebrecherischen Images“ zu unfein. Jedenfalls wollte man nicht mehr, die Vroni aber das wohlverdiente(?) Geld. Dank fähiger Anwälte konnte sie das Kapital einfahren, ohne Werbung machen zu müssen. Bei Handelsvertretern ist das oft umgekehrt.

AVAD vor Veränderungen

Was für den „Normalbürger“ die Schufa ist, ist für den Versicherungsvermittler der AVAD. Auch hier gilt : Wenn der AVAD eine ungünstige Eintragung vornimmt, solle man sich wehren. Dazu ermutigt eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 6.5.2009.

Meldungen an den AVAD, soweit sie sich lediglich auf einen Verdacht beziehen, sind nach dem Urteil zu unterlassen. Hintergrund : Ein Versicherungsunternehmen bewirkte eine AVAD-Meldung mit dem Inhalt „Verdacht der Urkundenfälschung“. Dies führte unmittelbar dazu, dass mehrere andere Versicherer die Zusammenarbeit mit dem Maklerunternehmen aufkündigten, was für dieses zu erheblichen Einnahmeverlusten führte.

Das Gericht urteilte nun, dass dies nicht zulässig sei und deshalb zu unterlassen sei. Es vollzog eine ausführliche Abwägung zwischen den Interessen der Versicherungs- bzw. Vertriebsunternehmen, dem Bedürfnis, vor einer Zusammenarbeit zu warnen und dem Bedürfnis des Vermittlers vor der Verbreitung negativer Werturteile. Die Abwägung fiel zugunsten des Maklerunternehmens aus.

Die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V., kurz AVAD, soll den beteiligten Versicherungsunternehmen dazu verhelfen, Informationen über Versicherungsvermittler zu erhalten. Dies betrifft sowohl die Aufnahme oder Beendigung der Zusammenarbeit von Unternehmen mit einem Vermittler als auch Provisionsforderungen, Storni, Schulden oder Straftaten.

Bisher konnte man bei nachteiligen Meldung widersprechen. Dann wurde der Eintrag gesperrt. Eine Überprüfung des streitigen Sachverhalts erfolgte in der Regel nicht. Eine Sperrung einer Eintragung ist übrigens für alle beteiligten Unternehmen ersichtlich.

Landgericht München: AWD wegen Falschberatung verurteilt.

Herzlichen Glückwunsch an die Kollegen der Kanzlei Mattil&Kollegen!

Das Landgericht München (Aktenzeichen 22O1787/09) befand, dass der AWD 220.000,- Euro einem Anleger als Schadensersatz zahlen, weil er ihm einen Falk-Fond aufgedrückt hatte, aber seine Aufklärungspflichten ein wenig lachs angegangen war. Mehr weiß die Süddeutsche Zeitung.

Karlsruher Grundsätze, wonach Provisionen zurück zu zahlen wären

Karlsruhe, 19.01.2010
Hinweis des Amtsgerichts:
In einem Rechtsstreit … mit einem Vermögensberater weist das Gericht darauf hin, dass das Schweigen auf die Abrechnungen kein Anerkenntnis darstellt.
Die Gesellschaft, die Provisionen zurückverlangt, muss die einzelnen Provisionen aus der Abrechnung so detailliert vortragen, so dass sich die Klageforderung ergibt.
Auch zur Nachbearbeitung ist substantiiert vorzutragen. Ein allgemeiner Vortrag reicht ebenfalls nicht.
Unter Beachtung dieser Rechtsauffassung gab es inzwischen eine Verurteilung des Handelsvertreters.

Arbeitsgericht zuständig

Am 01.03.2010 entschied das Landgericht Münster, dass das Arbeitsgericht in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung DVAG mit einer ehemaligen Vermögensberatin zuständig sei.

Das Landgericht führte aus, dass die Vermögensberaterin so genannte Ein-Firmen-Vertreterin sei. Ferner stand fest, dass die Vermögensberaterin in den letzten sechs Monaten vor Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis weniger als 1.000,00 € im Durchschnitt verdient hat.

Deshalb hat das Landgericht die Angelegenheit an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen.