Allgemein

BGH-Urteil erwartet für den 4. Mai

Die Frage, welche Kosten ein Unternehmer seinen Handelsvertretern in Rechnung stellen darf, beschäftigt derzeit den BGH. Konkret geht es u.a. um Kosten für Unterlagen, Software, Werbegeschenke, Schulungen, Kundenzeitschriften, Visitenkarten etc.

Geklagt haben zwei ehemalige Handelsvertreter von AWD auf Rückzahlung von je über 10.000 €. Das OLG Celle gab ihnen überwiegend Recht und hielt lediglich die Seminare, Schulungen und Fortbildungskurse nicht für kostenlos zur Verfügung zu stellende „Unterlagen“ im Sinne von § 86a HGB.

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat im heutigen Verhandlungstermin eine Entscheidung für den 4. Mai (10:00 Uhr) angekündigt.

Ob, wie der AWD-Anwalt meint, das Urteil tatsächlich Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft haben könnte, bleibt abzuwarten. In jedem Fall wird ein solches Urteil Auswirkungen auf Strukturvertriebe und ihren Umgang mit Mitarbeitern haben.

„Wir sind auf alles gut vorbereitet“, lässt AWD wissen. Ob durch Rückstellungen oder vorsorglich eingeholte Saldenanerkenntnisse können wir uns jetzt selber aussuchen.

AZ: VIII ZR 10/10 und VIII ZR 11/10 (OLG Celle 11 U 50/09 und 11 U 51/09)

Investmentfonds unter der Lupe

Kennen Sie Ausgabeaufschläge, Verwaltungsgebühren, Depotbankgebühren, Performance Fees (erfolgsabhängige Gebühren), Transaktionskosten und sonstige Kosten für Fonds ?

Die Verbraucherzentrale NRW hat Investmentfonds untersucht und auch hier eine Reihe versteckter Kosten festgestellt. Sie spricht von Abzocke.

Mehr dazu hier.

Panorama Maschmeyer Teil 2

BGH : unangemeldete Werbenanrufe bleiben verboten

Am 10.02.2011 hatte der BGH ein Urteil gefällt, wonach es der AOK Plus verboten war, zu Werbezwecken Telefonanrufe durchzuführen. Die AOK hatte sich bereits im Jahre 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen dazu verpflichtet, dies zu unterlassen, ansonsten 5.000,00 € pro Verstoß zu zahlen.

Die AOK beging Verstöße und wandte ein, die Deutsche gesetzliche Regelung, wonach solche Anrufe verboten sind, sei nicht mit den Richtlinien in der Europäischen Union vereinbar. Der Bundesgerichtshof entschied, der Deutsche Gesetzgeber sei berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigen ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen.

Ein solches Einverständnis konnte die AOK nicht nachweisen. Einen solchen Nachweis hätte sie führen können, wenn sie entsprechende E-mail gespeichert hätte.

Die AOK stützte sich darauf, ihr habe die Einwilligung der Angerufenen im Rahmen eines so genannten „Double- Optin-Verfahrens“ erhalten. Der BGH sagte, das genüge nicht.

BGH-Urteil vom 10.02.2011 Aktenzeichen I RZ 169/99

Wie sieht der Anspruch auf einen Buchauszug aus ?

Handelsvertreter haben gem. § 87 c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf einen Buchauszug.

Eine Richterin vom Landgericht Heilbronn meinte kürzlich, ein Handelsvertreter könne ihn in einer Klage nicht geltend machen, weil jeder Klageantrag so konkret bezeichnet werden müsse, dass ein Gerichtsvollzieher daraus vollstrecken könne. Und welcher Gerichtsvollzieher wisse schon, wie ein Buchasuzug aussieht?

In dem Fall wurde der Antrag umgestellt, und zwar auf Auskunft über die von dem Handelsvertreter vermittelten Geschäfte nach

1.    Name des Versicherungsnehmers-  und/oder Vertriebspartners sowie
Geburtsdatum
2.    Police- und/oder Versicherungsscheinnummer
3.    Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder
provisions-relevante Sondervereinbarungen)
4.    Jahresprämie
5.    Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
6.    bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter
des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
7.    bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung der Jahresprämie
8.    Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der
Stornie-rung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Damit war die Richterin dann zufrieden.

Von wegen : Frauen können nicht einparken ?

Der Europäische Gerichtshof entschied heute, dass Frauen nicht länger „versicherungstechnisch“ benachteiligt werden dürfen.

Geschlechtliche Ungleichbehandlungen sollen bald vorbei sein.

Versicherungsunternehmen müssen ab Ende 2012 geschlechtsneutrale Tarife und Leistungen anbieten. Die bislang übliche Berücksichtigung des Geschlechts als „Risikofaktor“ in den Versicherungsverträgen ist eine unzulässige Diskriminierung, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. (Az: C-236/09)

Peinlicher PR-Journalismus

Das Verschwinden der Grenze zwischen PR und Journalismus (PResse) ist ein zentrales Thema der Nachdenkseiten.de, die unlängst vorab enthüllten, wie denn wohl nun Maschmeyers Deeskalations-Kampagne mithilfe von PR-Profis aussehen mag, nachdem er sein Image am NDR mit anwaltlicher Unterstützung selber ramponierte. Das „nachdenkliche“ Orakel, das uns viele Maschmeyer-Interviews in den „als seriös geltenden Blättern“ vorhersagte, hat sich jedenfalls bewahrheitet.

Außer Konkurrenz läuft selbstredend das knallharte „Verhör“, dem sich Maschmeyer bereits wenige Stunden nach dem grausamen Image-Selbstmord in seiner Haus- und Hofpostille unterziehen musste. BILD sprach wie immer als erstes mit der Leiche. In pietätvollem Abstand folgten Interviews in der ZEIT, dem Handelsblatt (mit „kopiertem“ ZEIT-Interview) sowie der

Süddeutschen am 5./6. Februar 2011, Seite 24:

Eine komplette Süddeutsche-Seite für Maschmeyers Homestory in der Rubrik Wirtschaft(?)! In fetten Lettern „Das Leben hat mich sehr gut behandelt„, daneben ein großes Foto: D-König Carsten von Hannover mit Küsschen von Prinzessin Vroni, dem Traum in Weiß beim Filmball. Die SZ weiß, warum sie Maschis Märchenidyll ihren Online-Lesern vorenthält. Der Verriss der Blogger-Schar wäre ihr für dieses PR-Glanzstück gewiss.

Der Süddeutschen sei Dank erfahren wir, dass AWD geschlossene Immobilienfonds vermittelte, „weil das damals von Verbraucherschützern empfohlen wurde. Das galt als sicher.“, so Maschmeyer wörtlich und fügt hinzu, er habe selber hierin investiert und Geld verloren. „Natürlich haben wir diese Produkte nur Anlegern empfohlen, die danach gefragt und in einem Protokoll bestätigt haben, dass sie über Risiken aufgeklärt wurden.“, behauptet er. Natürlich.

Gefragt nach dem Umsatzdruck der AWD-Mitarbeiter durch darlehensähnliche Vorschüsse, erhält er einmal mehr Gelegenheit, sein Mantra abzubeten: „AWD hätte nicht zwei Millionen zufriedene Kunden, wenn es nicht 6000 zufriedene Berater gäbe. Diese verzichten auf Provisionen, wenn ein Produkt schlecht gelaufen ist. Das gehört sich so.“ Genau, das gehört sich so! Und einen Atemzug weiter: „Man sollte nicht mit Behauptungen argumentieren, sondern mit Fakten“. Und wenn man Behauptungen nur oft genug wiederholt, werden es schließlich Fakten. Richtig?

Während der durch Maschmeyer juristisch mehrfach angegangene NDR seine zahlreichen Interviewanfragen an Maschmeyer – der eigentliche Streitpunkt – allgemein zugänglich offenlegt, verlegt sich Mr. Faktenhuber nun gegenüber anderen Medien (!) auf den Vorwurf des angeblichen Auflauerns seiner Familie. Ohne Einsicht in Kundenunterlagen könne er sich gegenüber dem NDR nicht äußern, im Interview mit der SZ sind offenbar alle entscheidenden Zahlen präsent. Nach seiner Erinnerung waren es vor Gericht „nicht mal 10 Fälle im Jahr, in denen Falschberatung festgestellt wurde.“

Praktischerweise werden seine Aussagen von seinen Interviewpartnern nicht auf Wahrheitsgehalt überprüft. Wie auch? Wer will bei der AWDschen Geheimniskrämerei überprüfen, wie viele Kunden gegenüber AWD bisher wirklich Forderungen stellten oder eingeklagt haben und wie die Verfahren ausgingen? Aber man hätte ja auch mal – wie der NDR – ein wenig nachhaken und insistieren können und z.B. nach der Größenordnung von Vergleichen (etwa mit Geheimhaltungsklausel?) fragen können. Oder nach den angeblichen Verbraucherschützern, die geschlossene Fonds als sicher empfohlen haben sollen.

Wenigstens gelegentlich lassen die SZ-Interviewer dann doch noch einen Hauch von Gegenwehr gegenüber Maschmeyers ansonsten ungebremsten Behauptungseifer erkennen:

„SZ: Herr Maschmeyer, eine frühere Filialleiterin aus dem Sauerland bezeichnet Sie als „Blender“ und „eiskalt“. Maschmeyer: Ich kenne sie nicht. Fragen sie doch einmal, ob sie inzwischen bei der Konkurrenz ist. SZ: Nein, Sie hat den Verein ehemaliger AWD-Mitarbeiter gegründet. Maschmeyer: Na, dann ist ja ihr Geschäftsmodell offensichtlich…“

Lebensversicherungen geht es an den Kragen

Großer Schock für Lebensversicherer !

Der Garantiezins für die Lebensversicherungen wird ab 1.1.2012 auf 1,75 von 2,25 .

Damit seien langfristige Versprechen an die Kunden in Gefahr, so Reuters Deutschland.

Es sollen allerdings nur Neuabschlüsse ab 2012 davon betroffen sein.

Schwere Zeiten für die, die im Jahre 2012 vom Abschluss von LVs leben wollen.

BGH zum Handelsvertreterausgleich

Der Kollege Schindler berichtet über eine aktuelle Entscheidung des BGH zum Handelsvertreterausgleich des Tankstellenpächters.

OLG Hamm : Makler haftet

Am 10.06.2010 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass sich ein Makler schadenersatzpflichtig macht, wenn er seinen Kunden rät, einen bestehenden Krankenversicherungsvertrag zu kündigen, obwohl der neue Vertrag noch nicht zustande gekommen ist.

Der Makler empfahl dem Kunden, eine für dessen Sohn abgeschlossene private Krankenversicherung zu kündigen und einen günstigeren Vertrag bei einem anderen Versicherer abzuschließen.

Aufgrund des Gesundheitszustandes konnte ein neuer Versicherungsvertrag jedoch nicht vermittelt werden. Der alte Versicherer bot jedoch an, den Sohn zu einem deutlich höheren Monatsbeitrag erneut zu versichern.

Der Makler wandte vor Gericht ein, ihm sei der Gesundheitszustand des Sohnes nicht vollständig bekannt gewesen.

Der Makler wurde nun verurteilt, die Mehrkosten von monatlich 174,00 € auch für die Zukunft zu begleichen.

Der Makler habe aufgrund der knappen Angaben zum Gesundheitszustand des Sohnes wissen müssen, dass der neue Versicherer den Vertrag nicht unbedingt annehmen werde.

Schließlich hätte der Makler über die Risiken informieren müssen. Der Makler hat „als der in Anspruch genommene Experte überlegendes Wissen“ und kann dem Kunden nicht entgegen halten, dass dieser eigene Erkenntnisse hat und mit einbringt.

Urteil Oberlandesgericht Hamm vom 10.06.2010, AZ 18 U 154/09

Ämusantes zum Wochenende

Das Versicherungsjournal hatte am 26.1.11 auf einen „Ausblick“ des Chefredakteurs der Zeitschrift für Versicherungswesen, Dr. Surminski, hingewiesen.

Die Branche bekam ein paar ironische Seitenhiebe. Aber steckt nicht in jedem Spaß auch ein bisschen Ernst ?

Hier gehts zum Bericht.