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And the winner is….
Beinahe hätte Tobias Romberg den Deutschen Journalistenpreis im Bereich Börse, Finanzen, Wirtschaft gewonnen mit seinem Beitrag „Brutal viel Geld verdienen“ am 08.05.2009 in der „Zeit“.
Herr Tobias Romberg wurde nominiert. Der „Oscar der Zeitungsjournalisten“ ging an den Spiegel.
Wir gratulieren Tobias Romberg an dieser Stelle für seinen guten Beitrag, seine umfassenden Recherchen und vor allem für seine Nominierung, die bereits Auszeichnung genug sein sollte.
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Kürzlich beschwerten sich Nachbarn in einem Bielefelder Wohngebiet über viel zu laute Einparkgeräusche eines 600 PS schweren Boliden.
Hintergrund: Ein MEG-Mitarbeiter versucht regelmäßig, seinen Ferrari in seine Garage zu manövrieren. Morgens hat er Schwierigkeiten beim Herausfahren, abends muss er mehrmals hin-und hersetzen, um das Auto von der viel zu kleinen Auffahrt in die viel zu kleine Garage zu setzen. Ein zu großes Auto für eine zu kleine Garage?
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Am 30.10.2009 wurde in dem Insolvenzverfahren gegen die MEG ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt…
Offiziell heißt es in der Bekanntmachung des AG Kassel:
661 IN 386/09 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MEG Service GmbH, Ederweg 5, 34277 Fuldabrück (AG Kassel, HRB 14291), vertr. d.: …… (Name wurde durch uns unkenntlich gemacht), (Geschäftsführerin) – Antragstellerin – ist am 30.10.2009 um 10:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Olaf Börner, Brüder-Grimm-Platz 4, D 34117 Kassel, Tel.: 0561/71200-25, Fax: 0561/71200-69, E-Mail: olaf.boerner@bnbp.de bestellt.
Amtsgericht Kassel
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Am 20.10.2009 entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth, dass nicht die ordentlichen Gerichte (also hier das Landgericht) für den Rechtsstreit Deutsche Vermögenberatung DVAG mit Mitarbeitern zuständig ist, sondern das Arbeitsgericht.
Das Landgericht legte dabei zugrunde, dass es sich bei einem Vermögensberater um eine „arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG“ handelt. Er sei schließlich ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter.
Wir hatten schon so oft über dieses Zuständigkeitsproblem berichtet, so dass wir diese Thema an dieser Stelle nicht weiter vertiefen möchten.
Gegen das Urteil wurden Rechtsmittel eingelegt. In der Beschwerdeinstanz wurde es aufgehoben.
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Am 17.10.2009 bezeichneten wir die Central versehentlich als Krankenkasse. Aufmerksame Leser machten im „Strukki-Forum“ darauf aufmerksam.
Selbstverständlich ist die Central keine gesetzliche Krankenkasse, sondern eine private Krankenversicherung.
Vielen Dank für den Hinweis!
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Im Jahre 2005 schloss jemand, nachdem ein Vermögensberater ihm all die vielen schönen Vorteile erklärt hatte, bei der AachenMünchener eine so genannte Wunschpolice ab.
Monatlich wurden in zwei Verträge etwa 30,00 € eingezahlt.
Im Jahre 2009 wollte die Kundin dann das Geld auszahlen lassen und musste feststellen, dass von den einst gezahlten 3.600,00 € noch etwa 68,00 € übrig waren.
Angeblich, so die AachenMünchener, waren hier nur Abschlusskosten in Höhe von 145,00 € angefallen. Sie wurde aufgefordert, über den Rest Auskunft zu geben und abzurechnen.
Die AachenMünchener war jedoch auch dazu nicht bereit, um die Angelegenheit aufzuklären.
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Am 31.07.2009 wurde das Handelsvertreterausgleichsrecht der Richtlinie des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angepasst. Nach Artikel 17 Abs. 2 a dieser Richtlinie hat der Vertreter einen Anspruch auf Ausgleich, sofern er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat, der Unternehmer aus diesen Verbindungen noch erhebliche Vorteile zieht und die Zahlung eines solchen Ausgleiches insbesondere unter Berücksichtigung der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen der Billigkeit entspricht.
Wir hatten bereits darüber berichtet, dass nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Anfang diesen Jahres die Provisionsverluste keine selbständige Anspruchsvoraussetzung mehr sein, sondern nur einen Aspekt der Billigkeit darstellen. Infolge dessen wurde der § 89 b Abs. 1 HGB dem Wortlaut der Handelsvertreterrichtlinie angeglichen. Der Handelsvertreter erhält damit den Vorteil, dass der Ausgleichsanspruch nicht mehr von Provisionsverlusten abhängig ist. Der Ausgleichsanspruch kann größer sein als zu erwartende Provisionsverluste.
Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Ob Handelsvertreter, die vor der Modifizierung aus dem Vertragsverhältnis ausgetreten sind, von der Neuregelung Vorteile erwarten können, ist noch nicht geklärt. Da jedoch die alte gesetzliche Regelung offensichtlich einen Verstoß darstellte, wird im Rahmen einer Richtlinienkonformauslegung erwartet werden können, dass die Neuregelung für alle Ausgleichsansprüche – eben auch für „alte“ – anwendbar ist.
Die Neuregelung gilt übrigens auch für Versicherungsvertreter. Schließlich sollen Versicherungsvertreter im Hinblick auf die Neuregelung „Provisionsverluste“ schon immer mit Handelsvertretern in § 89 HGB gleichgestellt sein. Es gibt nur in § 89 b Abs. 5 eine kleine Unterscheidung für Versicherungsvertreter, dass an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden die Vermittlung neuer Versicherungsverträge tritt. Ansonsten gilt eben § 89 b gleichwohl ob Handelsvertreter oder Versicherungsvertreter.
Früher wurde bei der Berechnung lediglich Provisionen berücksichtigt, die dem Vertreter für seine vermittelte Tätigkeit gezahlt wurde. Gerade dann, wenn der Versicherungsvertreter überwiegend oder ausschließlich von Erfolgsprovisionen lebte, konnten Ausgleichsansprüche nicht oder kaum durchgesetzt werden, wenn keine Verluste an Vermittlungsprovisionen nach Vertragsende erkennbar waren.
Es ist also davon auszugehen, dass auch die Bereiche, in denen einmalige Erfolgsprovisionen gezahlt wurden, künftig Ausgleichsansprüche gezahlt werden.
Zumindest, so kann durch die gesetzliche Neuregelung erwartet werden, wird jetzt und in Zukunft der Unternehmer darlegen und beweisen müssen, dass es an Provisionsverlusten fehle. Dies ist nunmehr nicht mehr Aufgabe des Handelsvertreters.
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Unsere Empfehlung für Kurzentschlossene:
Der Besuch der internationalen Fachmesse für die Finanz- und Versicherungswirtschaft in der Westfalenhalle in Dortmund vom 27.10.2009 bis 29.10.2009.
Hier gibt jeder sein Stelldichein, der in der Branche etwas zu sagen hat oder etwas zu sagen haben möchte.
Zu den Letzteren zählt dann wohl auch Dieter Bohlen, der uns dort erzählen will, wie man trotz schlechter Gesangsstimme viel Geld in der Musikbranche verdienen kann.
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Kleine lustige Anregung zum Sonntagabend zu der Frage aller Fragen, wozu Versicherungen denn überhaupt benötigt werden – Zähne zusammenbeißen geht doch auch!
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Provisionshonorierter Vertrieb treibt bisweilen sehr seltsame Blüten …
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In einigen der zahlreichen Gerichtsprozesse gegen ehemalige Consultants auf Rückzahlung der Vorschuss-Salden legte MLP die erzielten Provisionseinnahmen der in der betreffenden Geschäftsstelle tätigen Consultants inklusive die des Geschäftsstellenleiters offen. ´
Ob diese Zahlen stimmen oder nicht, können wir nicht beurteilen. Wir meinen aber, mit der Bekanntgabe des Einkommens der Consultants greift MLP ganz massiv in deren Persönlichkeitsrechte ein. Wer möchte schon gerne sein Einkommen veröffentlicht wissen und hat nicht jeder ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung? Wohl nicht bei MLP, wie diese Fälle zeigen!
Wir werden in Kürze den betroffenen Personen hiervon eine Mitteilung geben und empfehlen, MLP abzumahnen und Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
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Dem „AWöDö“ geht es morgen in der Alpenrepublik an den Kragen: 270 Kleinanleger marschieren mit dem VKI vor den Kadi.
Bereits im Vorfeld hatte man versucht, dem klagenden Anwalt durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verbieten, um entsprechende Mandanten zu werben.
Ferner meldet derStandard.at:
Auch an anderer Front hat AWD Probleme: Für die Bilanz von 2008 hat der Finanzdienstleister kein uneingeschränktes Testat bekommen. Die Wirtschaftsprüfer konnten nicht abschätzen, ob die Rückstellungen in der Höhe von 2 Mio. Euro für die Schadenersatzforderungen ausreichen. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist 2008 um 91 Prozent auf 2,9 Mio. Euro eingebrochen.
Nun ja, es geht ja auch eher um vier Millionen als um zwei … Aber sollten solche Beträge für einen gestandenen Finanzdienstleister nicht eher unter „peanuts“ fallen?
Themenwechsel: An dieser Stelle möchten wie Frau Stefanie Ohler zum Berufsstart gratulieren! Wenn Sie aber die Werbeaussage tätigen sollte, „AWD bietet keine eigenen Produkte an“, dann bitte vergessen, dass solche des AWD-Großaktionärs Swiss Life vertrieben werden …

