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Das Landgericht Mannheim urteilte am 19.05.2009, dass der Versicherer die volle Darlegungspflicht hinsichtlich der erforderlichen Nachbearbeitungen hat.
In diesem Fall ging es darum, dass ein Versicherer behauptete, er habe zu viele Provisionen als Vorschuss gezahlt. Der Handelsvertreter müsse die Provisionen zurückzahlen.
Es ist Aufgabe des Versicherers, zu jeder einzelnen Stornorückforderung vorzutragen, und zwar unter Darlegung der Gründe der Beendigung des Versicherungsvertrages sowie des Zeitpunktes und der Art der Mahnungen. Ein allgemeiner Verweis auf ein übliches Verfahren genüge hierfür nicht.
Im Übrigen sei die Höhe der geltend gemachten Forderung für jeden Einzelfall darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Es reiche nicht aus, ein Anlagenkonvolut zu übermitteln, aus dem sich das Gericht die erforderlichen Informationen selbst zusammensuchen müsse.
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Der BGH entschied am 26.02.2009, in einer sehr interessanten Entscheidung, dass ein Versicherungsmakler nicht wettbewerbswidrig handele, wenn er Kunden, die er zuvor über die Versicherungsagentur seines Vaters einem Versicherer zugeführt hatte, mit dem Ziel anschreibt, ihnen neue Versicherungen zu vermitteln.
Hintergrund:
Ein Vater hatte mit einem Versicherer ein Agenturverhältnis. Dieses wurde beendet. Daraufhin hatte der Sohn mehrere hundert Kunden angeschrieben.
Der Versicherer verlangte die Kundenakten heraus. Der BGH entschied, dass der Vater die kundenbezogenen Daten nicht herausgeben musste – im Gegensatz zu dem für einen Hauptvertreter tätigen Untervertreter. Bei einer Verwendung der Daten handele er deshalb nicht wettbewerbswidrig.
Der BGH gab die Sache an das entscheidende Gericht zurück, weil nicht festgestellt werden konnte, ob der Vater nun Versicherungsmakler oder Untervertreter sei.
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Viele Krankenversicherungen, darunter auch die Central, werben damit, dass sie bereits dann Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geben, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ununterbrochen in Folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen.
Angeblich, so viele Werbebroschüren, würde es genügen, Leistungen zu erhalten, wenn ein entsprechendes ärztliches Attest eingereicht wird.
Das Landgericht Kassel entschied nunmehr, dass sich durch diese vertraglichen Klauseln die Beweislast nicht umkehren lässt. Auch dann, wenn eine Versicherung von einer solchen Klausel Gebrauch macht, hat der Antragsteller die volle Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine Berufsunfähigkeit behauptet.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger gemäß § 1 Abs. 4 BBUZ binnen eines Sechs-Monatszeitraumes ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass er nach Meinung des attestierenden Arztes seine berufliche Tätigkeit nicht mehr uneingeschränkt ausüben könne.
Das Gericht sah darin allenfalls dann eine Ausnahme von der Beweispflicht insoweit, als dem Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen der Nachweis der Prognose erspart bleibe.
Mithin war der Kläger nach wie vor in vollem Umfang beweisbelastet.
Landgericht Kassel 22.09.2009
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Am 13.02.2007 entschied das Landesarbeitsgericht München, dass eine Vertragsstrafenklausel eine unangemessene Benachteiligung darstellen kann und nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
Eine – unter Juristen so genannte geltungserhaltende – Reduktion komme nicht in Betracht.
Vorliegend ging es um Klauseln in einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2002. Dort war geregelt, dass Vermögensberater die Interessen der Gesellschaft zu wahren, wie es ihm durch § 86 Abs. 1 HGB aufgegeben ist. Deswegen hat er es neben jeder Konkurrenztätigkeit zu unterlassen, Vermögensberater oder andere Mitarbeiter der Gesellschaft abzuwerben oder Kunden der Gesellschaft auszuspannen oder dies alles auch nur zu versuchen (nachvertragliches Wettbewerbsverbot).
Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, Vermögensberater oder andere Mitarbeiter der Gesellschaft abzuwerben oder Kunden der Gesellschaft auszuspannen oder dies alles auch nur zu versuchen (nachvertragliches Wettbewerbsverbot).
Verstößt der Vermögensberater gegen die vorstehenden vertraglichen oder nachvertraglichen Wettbewerbsverbote, sollte für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € je abgeworbener/ausgespannter Person und/oder je Versuchs zu zahlen.
Das Gericht sah diese Klausel als unwirksam an. Die Bestimmung sei nicht klar und verständlich.
Ferner verstoßen die Klauseln gegen das Transparenzgebot. Die einzuhaltenden Pflichten müssen umfassend unter Einschluss des Versuchs formuliert sein. Die Vertragsstrafe muss nicht nur die zu leistende Strafe sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen sind unwirksam.
Ferner bleibt die Schwere des Verstoßes unberücksichtigt. Damit ist die festgelegte Leistungsbestimmung unbillig und nicht gerechtfertigt. Eine Vertragsstrafe für jeden Einzelfall eines Wettbewerbsverbotes in Höhe von rund 25 Monatsgehältern ist nicht mehr als angemessen anzusehen, sie enthält vielmehr eine unangemessene Übersicherung. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers ist ebenso nicht zu sehen.
Landesarbeitsgericht München vom 13.02.2007, Aktenzeichen 6 Sa 527/06
Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.
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Für alle, die den WDR-Film nicht sehen konten :
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Im Mai 2009 führte Prof. Dr. Hans Jürgen Ott, Studiengang BWL-Versicherung, Versicherungsvertrieb und Finanzberatung Heidenheim, einen Test zur Prüfung der Beratungsqualität bei Abschluss einer Versicherung durch.
Aufgabe: Erstberatung eines Interessenten für eine RisikoLebensversicherung. (Bekanntlich gilt für die Vermittlung solcher Versicherungen, dass die Provisionen nicht als sehr üppig gelten).
Die Beratungsqualität wurde im Ergebnis nur als durchschnittlich bewertet. Dabei war es wohl für die Qualität egal, ob Banken, Makler oder Versicherungsvertreter beraten hatten.
Frauen sollen besser beraten haben, Jüngere wirkten sympathischer und „Bänker“ haben länger beraten.
Mehr zur Studie hier:
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Gestern ging es auf eine Art Betriebsausflug zu Kollege Behrens:
Zur Einstimmung gab es um 20.15 Uhr den am Badenia-Skandal angelehnten ZDF-Film mit dem RTLigen Titel „Bis über den Tod hinaus„. Dort geht es um Schrottimmobilien und entsprechende Kreditvermittlung, deren gekoppelte Vermittlung durch einen Finanzvertrieb besorgt wurde. Auch, wenn es im Film manchmal etwas plakativ dargestellt wurde, haben die Autoren kaum übertrieben. Während der Bösewicht hier eher ein mittelständischer Unternehmer war, wäre es nicht falsch gewesen, hier diese Massenorganisationen wie die Strukturvertriebe zu thematisieren, bei denen gruppendynamischer Druck aufgebaut wird.
Die Hauptperson entschließt sich, undercover so eine Strukkibude aufzuklären. Ich musste schmunzeln, denn als ich vor vier Jahren zu diesem Thema zu recherchieren begann, hatte ich auch mit dem Gedanken gespielt, spaßeshalber eine entsprechende „Grundausbildung“ zu absolvieren und dann im Stil von Günther Wallraff drüber zu berichten …
Danach kam dann die WDR-Doku über die DVAG mit einem Schuss AWD. Wir, die Handelsvertreter-Blogger, hatten dieses Produktion vor und hinter den Kulissen mitbetreut. Sofort nach der Sendung setzte dann auch gleich der übliche Abwehrzauber im Internet ein:
„Einzelfälle!“,“Einseitig!“, „Schwarze Schafe gibt es überall!“, „Persönlich Gescheiterte“ usw.
Unfug.
Die beiden letztlich vom WDR ausgewählten Ex-Handelsvertreter waren absolut repräsentativ, die Fälle sogar eher unspektakulär. Beide waren über 5 bzw. 19 Jahre dabei gewesen, was schon recht lange ist, denn in Finanzstrukturvertrieben hält es ein Großteil keine 12 Monate aus. Wie nahezu alle derartigen Aussteiger, die bei uns aufschlagen, nahmen auch die beiden portraitierten Leute ihre Unternehmen als Familie war und glaubten an die gefeierten Firmenpatriarchen. Es ist absolut typisch für die DVAG, dass Handelsvertreter, die plötzlich in finanzielle Nöte kommen, sich in einer für Außenstehende naiv wirkenden Weise mit persönlichen Briefen an den als eine Art Weihnachtsmann empfundenen „Doktor“ wenden – und dann keine Antwort bekommen.
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In § 89 b Absatz 3 Nr. 2 HGB steht, dass ein Handelsvertreter dann keinen Ausgleichsanspruch hat, wenn der Unternehmer den Vertretervertrag aus wichtigem Grund gekündigt hat. Es kommt mithin darauf an, ob der Handelsvertreter sich schuldhaft Verhalten hat und ob dies die fristlose Kündigung gerechtfertigt hat.
Was ist aber wenn sich erst nach Vertragsende herausstellt, dass sich der Handelsvertreter vertragsbrüchig verhalten hat?
Kann der Ausgleichsanspruch auch dann ausgeschlossen sein, wenn das schuldhafte Verhalten des Vertreters nicht der eigentliche Grund für die Kündigung war?
Konkret hatte sich der BGH damit zu beschäftigen, ob die Firma Volvo einen solchen Ausgleichsanspruch zu zahlen hatte, nachdem bekannt wurde, dass der Vertragshändler sich in großem Umfang angeblich unberechtigt Zuschüsse verschafft haben soll.
Der BGH hatte darauf auch keine Antwort und hatte die Angelegenheit nunmehr mit Vorlagebeschluss dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
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Der „ökologische Finanzdienstleister“ Versiko setzt seine Handelsvertreter künftig „freilaufend“. -> TAZ-Artikel.

