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Die Vermögensberater wurden sofort informiert.
Prof. Dr. Reinfried Pohl ist am Donnerstagabend im Alter von 86 Jahren gestorben. Sein Herz hatte versagt.
1970 hatte er die Vermögensberatungsgesellschaft gegründet. Die Deutsche Vermögensberatungsgesellschaft hat nach eigenen Angaben 6 Millionen Kunden und ist der größte deutsche eigenständige Finanzvertrieb. Sie vermittelt Versicherungen, Geldanlageprodukte und Bausparverträge.
Sie arbeitet eng mit dem Generali-Konzern zusammen. Dazu gehören die AachenMünchener (als Ausschließlichkeitsvertrieb), die Central und die AdvoCard.
Das Managermagazin schätzte das Vermögen der Familie Pohl zuletzt auf 2,85 Milliarden Euro. Damit war er in der Liste der reichsten Deutschen auf Platz 31 angekommen.
Pohl unterstützte mit Spenden die CDU. Helmut Kohl war nicht nur einer seiner wichtigsten Freunde, sondern auch später in der DVAG tätig. Friedrich Bohl, Kohls ehemaliger Kanzleramtsminister, leitet noch heute den DVAG-Aufsichtsrat. Zum Aufsichtsrat gehört auch der Ex-Bundesfinanzminister Theo Weigl von der CSU.
Reinfried Pohl war nach Spiegel-online umstritten. Sein politischer Einfluss wurde kritisiert. Lange Zeit hatte die Deutsche Vermögensberatung damit dem Negativ-Image „Drückerkolonne“ zu kämpfen, so der Spiegel-online am 13.06.2014.
Prof. Dr. Reinfried Pohl war lange erkrankt. Eine Jubiläumsfahrt seiner Vermögensberater, die auf vier AIDA-Schiffen im September diesen Jahres das Mittelmeer durchkreuzen sollen, wurde bereits auf dieses Jahr vorgezogen.
Pohl studierte Rechtswissenschaften. Hier wurde er im Jahr 1953 zum Dr. jur. ernannt. Im Jahre 2007 wurde ihm vom damaligen hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst, Udo Corts, der Ehrentitel Professor verliehen. Corts ist seit dem 01.04.2008 Vorstand bei der DVAG.
Pohls Erfolg bestand nicht nur darin, Kunden zu gewinnen, sondern auch Mitarbeiter in „Strukturen“ einzugliedern. Den Begriff Strukturvertrieb wollte er aber nicht gern für die DVAG gelten lassen. Mittlerweile sind für die DVAG 37.000 Vermögensberater aktiv.
Strukturvertrieb bedeutet, dass jeder Vermögensberater einem anderen Vermögensberater zunächst unterstrukturiert wird. Der betreuende Vermögensberater ist gleichsam teilweise für die Schulung und Eingliederung des Angeworbenen verantwortlich. Jeder Vermögensberater soll nicht nur Kunden gewinnen, sondern auch weitere Vermögensberater anwerben. Bei erfolgreicher Anwerbung eines anderen Vermögensberaters steigt der „alte“ Vermögensberater auf. Die höchste Struktur, die erreicht werden kann, ist die des Direktionsleiters. Jeder Vermögensberater auf höherer Stufe profitiert von den Umsätzen der unteren Strukturen.
Damit wird ein Verhältnis eines besonderen „Miteinanders“ der Vermögensberater untereinander geschaffen, ohne dass diese gegenseitig tatsächlich in einem rechtlichen Verhältnis stehen. Ein Vermögensberater ist schließlich Handelsvertreter.
Die mit den Vermögensberatern geschlossenen Verträge wurden teilweise in der Presse kritisiert. Die Vermögensberaterverträge haben – je nach Struktur – oftmals lange Kündigungsfristen, so dass ein schnelles Ausscheiden schon deshalb erschwert ist.
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Am Donnerstag verstarb Dr. Prof. Reinfried Pohl – umstrittene, aber auch schillernde Figur in der Finanzwelt.
Schon in der Vergangenheit – Pohl war seit einigen Jahren erkrankt – wurde im Kreise der Vermögensberater viel über die Zukunft der DVAG gesprochen.
Wie wird die Zukunft der DVAG aussehen, nachdem ihr Gründer und „Urvater“ die Zukunft nun nicht mehr gestalten kann? Wer wird das Unternehmen führen, was wird sich ändern und wird sich möglicherweise die Eigentümerfrage neu stellen? Einige spekulierten bereits darüber, ob nicht sogar ein Verkauf des Unternehmens anstände.
Die Söhne Pohls, Reinfried und Andreas, wandten sich sofort an die 37.000 Vermögensberater mit einem stillen Gruß.
Darin versicherten sie, dass sie das Lebenswerk ihres Vaters fortführen werden. Sie erwähnten, er habe Einzigartiges geschaffen und die Weichen für zukünftigen Erfolgs und steten Wachstum geschaffen.
„Wir werden dies auch zukünftig ganz im Sinne unseres Vaters fortführen. Dafür stehen wir“, heißt es in dem Anschreiben.
Die Beerdigung soll im Kreise der Familie stattfinden.
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Wie mehrere Zeitungen gerade berichten, ist Prof Dr Reinfried Pohl, Gründer der DVAG, verstorben.
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Was gibt es Neues für Handelsvertreter aus dem Gerichtssaal?
Nachdem der Bundesgerichtshof die Grundsätze als Maßstab für die Berechnung des Ausgleichsanspruches bestätig hat, jedoch Abzüge für etwaig eingezahlte Altersvorsorge zugelassen hat, gibt es in diesem Verfahren mehr Rechtssicherheit. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte einen Vertrieb zwischenzeitig zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Währenddessen gab es in der letzten Zeit einige Anerkenntnisurteile. Vermögens- und finanzberatende Handelsvertreter hatten ihre Ansprüche auf Rückzahlung von einbehaltenen Softwaregebühren geltend gemacht. Hier gab es einige Erstattungen.
Währenddessen sind die Abrechnungssysteme großer Vertrieben auf dem Prüfstand. Hier tun sich einige Vertriebe damit schwer, dem Gericht verständlich zu machen, dass ordnungsgemäß über das Rückstellungskonto abgerechnet wurde.
Leider tun sich auch einige Richter damit schwer, die Systematik der Abrechnungen zu verstehen.
Zu guter Letzt bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main, dass ein Handelsvertreter dann fristlos kündigen dürfe, wenn der Zugang zum Intranet eingeschränkt wurde und er zuvor den Vertrieb abgemahnt hatte, und dieser der Abmahnung nicht nachkam. Damit bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main die Rechtsprechung einiger anderer Land- und Oberlandesgerichte. Das Landgericht München scheint aktuell in einem laufenden Verfahren nicht abgeneigt, sich dem ebenfalls anzuschließen, will darüber aber erst im September entscheiden.
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Ein Unternehmensberater kündigte für einen Mandanten den Bausparvertrag und bat um Auszahlung des Guthabens. Dabei überreichte er eine Vollmacht in Kopie.
Er bekam die Antwort, die Vollmacht werde nicht akzeptiert, der Kunde solle selbst kündigen und der Makler würde unerlaubte Rechtsberatung leisten.
Nach drei Monaten kündigte der Kunde schließlich noch mal persönlich.
Worin die Debeka die unzulässige Rechtsberatung sehen wollte, konnte sie bis heute nicht abschließend aufklären. Eine Beratung, so der Unternehmensberater, hatte es nämlich gar nicht gegeben.
Jetzt will die Debeka die Kündigungsfrist erst ab Zugang der vom Kunden selbst unterschriebenen Kündigung berechnen, also noch weitere 6 Monate.
Als Anwalt bekommt man Zweifel, ob hier das BGB neu erfunden wurde. Denn in § 164 BGB steht: Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
Auf gut deutsch: Die Kündigung durch den Berater als Bevollmächtigter ist zu akzeptieren!
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Ein Handelsvertreter verlangte die Auszahlung eines Betrages, der als Guthaben seinen Provisionskonto gutgeschrieben war.
Der Vertrieb antwortete:
„Wie Sie der beigefügten Aufstellung entnehmen können, übersteigt die Summe den noch der Provisionshaftung unterliegenen Provisionen (siehe Zeile „erforderliche Provisionsrückstellung“) das Guthaben auf dem Provisionsrückstellungskonto.
Erst wenn das Guthaben auf dem Provisionsrückstellungskonto das haftpflichtige Provisionsvolumen übersteigt (weil Haftungszeiten – mindestens 24 Monate – einzelner Geschäfte abgelaufen sind) werden die Differenzbeträge fällig.
Diese Beträge buchen wir vorm Provisionsrückstellungskonto auf das Diskontkonto um. Sie können dann diese Umbuchungen der zugehörigen Provisionsabrechnungen entnehmen und den jeweils haftungsfrei gewordenen Betrag schriftlich und mit Angabe der gültigen Bankverbindung bei uns anfordern.
Mit freundlichen Grüßen“
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BGH bestätigt Ankündigung: Alterversorgung mindert Ausgleichsanspruch gem. § 89 HGB
Macht ein Versicherungs-und Bausparkassenvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von der Möglichkeit Gebrauch, dem Ausgleichsanspruch auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der Betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten „Grundsätze Sach“, „Grundsätze Leben“, „Grundsätze Kranken“ und „Grundsätze Bauspar“ zu berechnen, deren Geltung zwischen ihm und dem Unternehmer nicht vereinbart ist, so ist eine durch Beiträge des Unternehmers aufgebaute Altersversorgung gemäß Nr. V. der „Grundsätze Sach“, gemäß Nr. V. der „Grundsätze Leben“, gemäß Nr. V. der „Grundsätze Kranken“ und gemäß Nr. VI. der „Grundsätze Bauspar“ ausgleichsmildernd zu berücksichtigen; insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sine des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB alter Fassung kein Raum (Anschluss an Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2011 – VIII. ZR 203/10, NJW-Rückruf 2012, 674).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2014 – VII. ZR 282/12 – Oberlandesgericht Frankfurt
Landgericht Frankfurt
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Die Chance aus Absatz 3 wird geflissentlich übersehen. Deshalb hier der Gesetzestext, dem nichts hinzugefügt werden muss.
§ 90 a HGB
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Am 13.06.1997 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht über die Kündigungsfristen eines Vertriebes zu entscheiden. Ein Vermögensberater der DVAG kündigte frühzeitig vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von neun Monaten.
Der ordentlichen Kündigung des Beraters folgte, dass dieser die Mitarbeiterpost nicht mehr an seinen Wohnort übermittelt bekam, ein Ferienaufenthalt nicht gewährt wurde, die Computeranlage entzogen wurde und der Provisionsvorschuss auf 50 % gekürzt wurde. Daraufhin erklärte er die fristlose Kündigung des Vermittlungsverhältnisses aus wichtigem Grund.
Der Vertrieb beantragte, festzustellen, dass das Agenturverhältnis eben nicht durch die fristlose Kündigung beendet wurde und der Berater verpflichtet sei, weiterhin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für die Klägerin tätig zu sein.
Im Übrigen sei die Kündigungsfrist unwirksam, da die Fristen gegen das Gesetzt verstoßen würden.
Schon erstinstanzlich hatte der Vertrieb Erfolg.
Der Handelsvertretervertrag ist unter Einhaltung der neunmonatigen Kündigungsfrist zu Ende gegangen. Die Kündigungsregelung ist auch wirksam. Die Verstoße weder gegen § 89 HGB noch gegen §§ 9,11 Nr. 12 AGBG, so das Gericht.
Schließlich sehe § 89 HGB nur Mindestfristen vor. Ein Verstoß gegen die Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wollte das Gericht ebenfalls nicht sehen. Schließlich sei der Beklagte als Handelsvertreter nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB Kaufmann.
Auch Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB wollte das Gericht nicht annehmen.
Auch die fristlose Kündigung war unwirksam. Schließlich hätte der Beklagte zuvor abmahnen müssen. Diese sei erforderlich, weil es sich bei dem beanstandeten Verhalten um den Leistungsbereich und nicht um den Vertrauensbereich handeln würde.
Hinsichtlich des Ferienaufenthaltes in Österreich war die Klägerin zur Stornierung berechtigt. Zwischen den Parteien war schließlich geregelt, dass mit Kündigung des Vermögensberatervertrages der Anspruch entfalle.
Außerdem war das Gericht der Auffassung, dass der Einzug des Notebooks, des Druckers und der Software zu Recht erfolgt ist. Es bestand schließlich die Gefahr, dass die Daten an die Konkurrenz gelangte.
Auch die Kürzung der Provisionsvorschusszahlungen war nach diesem Urteil berechtigt. Dieses soll sich nach der Auffassung des Gerichtes aus einer Zusatzvereinbarung ergeben haben.
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes Aktenzeichen 14 U 18/96 vom 13.06.1997
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Das Oberlandesgericht Dresden hatte am 13.02.2007 über eine Reihe von streitigen Dingen zu entscheiden. Ein Vermögensberater hatte fristlos gekündigt.
Die fristlose Kündigung wurde zurückgewiesen, weil dieser eine Abmahnung nicht vorausging.
Das Gericht hatte auch über eine weitere außerordentlichen Kündigung zu entscheiden. Diese wies das Gericht jedoch zurück, weil diese verspätet kam. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung war verwirkt, weil zwischen dem geltend gemachten Umstand und der Kündigung fast zwölf Monate vergangen waren. Diese Frist ist nicht mehr angemessen, sodass das Verhalten der Klägerin zwischen den beiden Kündigungen die zweite außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag, so das Gericht.
Da die Kündigungen unwirksam sind, hat die Klägerin einen Anspruch auf entgangenen Gewinn wegen pflichtwidrig unterlassener Vermittlung. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz des Gewinns, der ihr dadurch entgangen ist, dass der Beklagte bis zum Vertragsende nicht mehr für sie vermittelt hat. Grundlage für die Ermittlung des entgangenen Gewinns ist der Umsatz, den die Klägerin im Falle vertragsgemäßen Verhaltens des Beklagten aufgrund von dessen Vermittlungsfähigkeit in den fraglichen Zeitraum erzielt hätte (BGH NJW 1996, 2007).
Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen 14 U 1163/06
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BGH: Kunden müssen unaufgefordert über die Möglichkeit der Schließung eines Fonds informiert werden
Der BGH löste mit einem Urteil weitreichende Konsequenzen aus. Berater, Vertreter und Vertriebe müssen jetzt noch mehr befürchten, in Anspruch genommen zu werden. Es geht um die offenen Immobilienfonds, die – plötzlich – doch geschlossen wurden. Und dabei war ja gerade der Umstand, dass es sich nicht um geschlossene Fonds handelt, für viele Anleger für ihre Entscheidung maßgeblich.
Und gerade dieser Aspekt, dass „ja eigentlich“ der offene Fond nicht geschlossen werden kann, wird den Beratern und Vertrieben jetzt zum Verhängnis.
Der Bundesgerichtshof hatte am 29.04.2014 ein Urteil darüber gefällt, ob Bankberater oder andere Berater die Anleger vor der Investition in einen offenen Immobilienfonds darüber informieren müssen, dass ein solcher Fonds schließen kann und die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann. Der Bundesgerichtshof entschied in zwei Urteilen (Aktenzeichen XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Anleger ungefragt über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme informiert werden müssen. Hier geht es zur Pressemitteilung des BGH, das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor.
Es ging um Fälle, in denen Anleger im Jahre 2008 Anteile an offenen Immobilienfonds erwarben. Ende 2008 kam es jedoch zu zahlreichen Schließungen. Betroffen waren u. a. die Fonds
AXA Immoselect, CS Euroreal, DEGI International, Focus Nordic Cities, KanAm Grundinvest, KanAm US-Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, SEB Immoinvest, TMW Immobilien Weltfonds, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe und UBS (D) Euroinvest Immobilien.
Der AXA Immoselect wurde beispielweise von Banken und Sparkassen vertrieben, so insbesondere die AXA Bank, BB Bank, BMW Bank, Commerzbank, DAB Bank, Postbank, Targobank und der Wiesbadener Volksbank, CS Euroreal wurde von der Postbank vermittelt, DEGI International von der Dresdener Bank, SEB Immoinvest von der DVAG, TMW Immobilien Weltfonds und TMW Immobilien Weltfonds von Banken und freien Beratern u.s.w.. Von der Entscheidung sind also viele Berater, Banken und Vertriebe betroffen.
Die Anleger gingen vielfach davon aus, dass offene Immobilienfonds nicht geschlossen werden könnten. Dies wurde den Anlegern teilweise erst bewusst, nachdem die Anteilsrücknahme ausgesetzt wurde. Viele Kapitalanleger wünschten sich eine sichere Anlage und, dass sie jederzeit über die Kapitalanlage würden verfügen können. Dies war mit der Schließung nun nicht mehr möglich.
Der Bundesgerichtshof meint, es sei schließlich gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen muss. Nach den Regelungen des bis 2011 gültigen Investmentgesetztes müsste die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden, wenn die Liquidität unter 5 % des Fondsvermögens sein kann. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit zurückgeben können. Der Bundesgerichtshof folgerte daraus, dass ein Anleger stets ungefragt über dieses bestehende Risiko ausgeklärt werden muss. Auf irgendwelche Prognosen der Berater, ob eine Schließung wahrscheinlich oder nicht, muss sich der Kunde nicht vertrösten lassen. Er ist nur dann richtig beraten, wenn ihm die Möglichkeit der Schließung erklärt wird.
Ein Anleger müsse sich auch nicht damit abspeisen lassen, dass die Anteile des offenen Immobilienfonds während der Schließung an die Börse verkauft werden könnte. Ein Verkauf an die Börse wäre spekulativ und nicht mit der Rückgabe an die Fondsgesellschaft zu vergleichen.
Der Bundesgerichtshof hat mit diesen Entscheidungen die Möglichkeit für jeden Anleger eröffnet, der in einen offenen Immobilienfond investierte, seine Ansprüche überprüfen lassen zu können.

