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Manch Handelsvertretervertrag enthält ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
Teilweise ist geregelt, dass Vermittler für die Dauer von zwei Jahren nach Vertragsende Mitarbeiter und Kunden der Gesellschaft nicht abwerben dürfen oder dies auch nicht versuchen dürfen. Für einen Fall der Zuwiderhandlung soll dafür eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe gezahlt werden.
Das Landgericht Ravensburg sah in dieser Klausel ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, dass den Finanzvertrieb nach § 90 a HGB zur Zahlung einer Karrenzentschädigung an den Handelsvertreter verpflichtet. Die Entschädigung betrage mindestens 50 % der durchschnittlichen Jahresprovision, so das Gericht. Bemessungsgrundlage sind die Provisionen der letzten zwei vollen Jahre vor Vertragsbeendigung.
Urteil des Landgerichts Ravensburg 8 O 71/12.
Ob dieses Urteil rechtskräftig wurde, ist hier nicht bekannt.
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Unter dem Aktenzeichen IV ZR 165/12 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Versicherer in Folge der ihm vertraglich obliegenden Nebenpflicht mit einem vom Versicherungsnehmer Umfassend bevollmächtigten Makler korrespondieren muss.
Nur ausnahmsweise darf der Versicherer dieses ablehnen, wenn es für ihn im Einzelfall unzumutbar ist. Nunmehr stellt sich die Frage, ob der Makler, der „unerwünscht“ tätig wird auch endsprechende Provisionen im Wege der betreuenden Kunden in Anspruch nehmen darf.
Angeblich soll in Nürnberg eine entsprechende Entscheidung ergangen sein.
Übrigens: Das Landgericht München II entschied sogar, dass der Versicherer den Kunden nicht Kontaktieren darf, und ausschließlich über den Versicherungsmakler korrespondieren muss, wenn dies vom Kunden so gewünscht wird. (Urteil vom Landgericht München II Aktenzeichen 4 HK O 5253/12)
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Vertrieb muss Buchauszug erteilen
Am 24.04.2014 fällt das Amtsgericht Frankfurt am Main ein Urteil darüber, dass ein Vertrieb einen Buchauszug zu erteilen habe. Dieser hat
Name des Versicherungsnehmer und/oder Vertragspartners
zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen
Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
zu enthalten.
Ferner soll der Vertrieb die Provisionen bezahlen, die sich aus dieser Auskunft ergeben.
Der Vertrieb meinte, dass die Abrechnungen so umfassend seien, dass die Erteilung eines Buchauszuges nicht mehr erforderlich sei. Die Klage diene nur dem Zweck, Druck auf den Vertrieb aufzubauen. Schließlich seien alle Angaben den Provisionsabrechnungen zu entnehmen.
Das Gericht sah das anders. Das Gericht meinte, dass der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges aus § 87 c Abs. 2 HGB erfolge.
§ 87 c Abs. 2 HGB gibt dem Handelsvertreter in Ergänzung der Abrechnung und zu seiner Nachprüfung Anspruch auf einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte und ihre Ausführung. Gemeint sind damit alle nach § 87 provisionspflichtigen Geschäfte, also auch schwebende, nach § 87 Abs. 3 HGB nur bedingt provisionspflichtige (Bundesgerichtshof WM 89, 1074) ist der Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte vertraglich weitergezogen, muss der Buchauszug auch diese umfassen. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hat für den Handelsvertreter große rechtliche und praktische Bedeutung und wird von der Rechtsprechung zu Gunsten des Handelsvertreters zu Recht sehr weit gezogen. Dabei ist die Berechtigung des Buchauszugsverlangens in der Regel zu vermuten, außer bei Einigung über die Provision oder Missbrauch. Der Handelsvertreter, der von seinem Recht in vollem Umfang Gebrauch macht, handelt nicht missbräuchlich, auch nicht, wenn er die Abrechnungen früher nie beanstandet hat; auch nicht bei sehr hohen Kosten für die Erstellung des einzelnen Buchauszuges. Der Missbrauchseinwand greift nur ganz ausnahmsweise. Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob für das nach § 87 provisionspflichtige Geschäft auch ein konkreter Provisionsanspruch nach § 87 a entstanden ist.
Der Buchauszug reicht also weiter als die Abrechnung, letzter ersetzt ihn also nicht. Die regelmäßig übersandten Provisionsabrechnungen können den Buchauszug nur ersetzen, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstrecken, chronologisch geordnet sind und alle für einen Buchauszug notwendigen Angaben enthalten.
Darüber hinaus sind aus den Abrechnungen Angaben zu Stornobekämpfungsmaßnahmen der Beklagten nicht ersichtlich. Dies behauptet die Beklagte auch nicht.
Damit entfiele ein Anspruch auf den Buchauszug nur, wenn er bereits erfüllt wäre (§ 362 BGB), wenn also die dem Kläger erteilten Provisionsabrechnungen wirklich alle für den Provisionsanspruch des Klägers erforderlichen Angaben chronologisch enthalten würden und so dem Kläger die Überprüfung seiner Provisionsansprüche in zumutbarer Weise ermöglicht wäre.
Nicht rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.04.2014
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Tatsächlich. Der BGH hat in dem Verfahren um Ausgleichsansprüche beide Revisionen bestätigt und nun an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Parteien hatten wechselseitig Revision eingelegt. Einerseits ging es um die Anrechnung der Altersversorgung, andererseits ging es um einen Faktor 21, um den der Kläger eine Erhöhung verlangte. Man könne nicht einfach den Faktor 21 eliminieren, so das Gericht in der mündlichen Verhandlung. Was genau der BGH damit meint, wird sich wohl erst aus der Begründung ergeben.
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Ein alter Aberglaube besagt, dass es Unglück bringen soll, einen Geburtstag zu früh zu feiern. Man kann nur mutmaßen, warum die DVAG schon in diesem Jahr das 40jährige Jubiläum feiern will – ein Jahr zu früh eigentlich. Im September sollen dann 7000 Vermögensberater auf vier Kreuzfahrtschiffen der AIDA umherfahren.
Reinfried Pohl hatte sich schon am 22.04.2014 in der Frankfurter Allgemeine im Rahmen eines Interviews geäußert. Er meinte, seine Zeit als Panzergrenadier und sein Kamerad, der das eiserne Kreuz verdienen wollte, hätten ihm gezeigt, dass viele auf der Suche nach Anerkennung sind.
Weiterhin setzte er sich mit dem Beruf des Versicherungsvertreters bzw. dem des Vermögensberaters auseinander. Und er wünschte sich, dass ein guter Vermögensberater Anstand, Ehrlichkeit und viel Fleiß mitbringe.
Und er erzählte, dass er früher von Bernie Cornfeld gelernt habe. Er habe gelernt, dass man nie eine verfügbare Summe auf einmal in Aktien stecken dürfe und er habe das System von Belohnungen und Anerkennungen von Cornfeld gelernt.
Und Geld bedeute ihm angeblich nichts. „Es hat sogar eher Nachteile, nämlich Neid, Missgunst, tägliche Bettelbriefe“, so Pohl in dem Interview.
Andreas Pohl hat sich am 5.5.14 in „Versicherungswirtschaft heute“ zur DVAG geäußert. Er kündigte an, dass einige Dinge „angepasst“ werden müssten. Es drohe die Überalterung der DVAG, das Image der DVAG müssen aufpoliert werden und man müsse effizienter arbeiten. Aber auch er verriet nicht, warum die DVAG das Jubiläum zu früh feiern möchte.
Die Interviews ergaben einen kontrastreichen Einblick in die verschiedenen Gesichtspunkte zweier Generationen.
08
Rechts rum oder links rum heißt es normalerweise vor Gericht. Heute nicht. 2 Revisionen lagen dem 7. Senat vor, beide könnten Erfolg haben und grundsätzlich keine große Bedeutung haben. Bestätigt wurde jedoch, dass die Grundsätze als Schätzungsgrundlage dienen, auch wenn die vereinbart wurden.
Der BGH sah zwar die Möglichkeit gegeben, dass Zahlungen in die Altersvorsorge der Vermögensberater auf den Ausgleichsanspruch anwendbar sein könnten, sah sich jedoch außerstande, dies für den konkreten Fall zu beurteilen. Auf meinen Einwand, die Ansprüche seien doch abgetreten und ständen nach Vertragsende oftmals nicht zur Verfügung, meinte das Gericht, dass es sich damit nicht befassen dürfe, weil dies nicht Gegenstand des zu prüfenden Urteils war. Dies müsse nunmehr das OLG erneut beurteilen.
Wer den Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen berechnet, muss sich auch die Nachteile entgegenhalten lassen, so der Bundesgerichtshof. Grundsätzlich bestätigte der Bundesgerichtshof damit seine Entscheidung des 8. Senats vom 23.11.2011 (Urteil VIII 203/10), dass der Ausgleichsanspruch eines Vermögensberaters nach den Grundsätzen abgerechnet und geschätzt werden darf.
Wie der Satz „man müsse dann auch die Nachteile in Kauf nehmen“ juristisch zu rechtfertigen sei, zumal die Grundsätze nur Schätzungsgrundlage seien, sagte der BGH – noch – nicht.
Erst im Laufe des Tages sollen Entscheidungen fallen.
07
BGH entscheidet erneut am 8.5.14 über den Ausgleichsanspruch
Der Bundesgerichtshof entscheidet nunmehr am Donnerstag neu über Einzelfragen hinsichtlich des Ausgleichsanspruches.
Bereits am 23.11.2011 lag dem Bundesgerichtshof diese Akte vor (BHG-Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10). Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob einem Vermögensberater, dem fristgemäß gekündigt wurde, ein Ausgleichsanspruch zusteht und wie dieser berechnet wird. Diese Urteil hatte branchenübergreifende Wirkung.
Der Bundesgerichtshof dazu:
„Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten „Grundsätze-Sach“, „Grundsätze-Leben“, „Grundsätze-Kranken“ und „Grundsätze-Bauspar“ können als Grundlage für die Richterliche Schätzung eines Mindestausgleichsbetrages dienen.“
Zu entscheiden hatte der Bundesgerichtshof über einen Kläger, der seit 1986 im Strukturvertrieb der Beklagten als Vermögensberater tätig war. Zuletzt war er Regionaldirektionsleiter. Die Beklagte kündigte zum 31.12.2007 ordentlich. Im Jahr 2007 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er machte einen Ausgleich gemäß § 89 b HGB geltend auf der Basis der sogenannten Grundsätze. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der zweiten Instanz klagte der Kläger dann auf Erteilung eines Buchauszuges. Der Buchauszug und auch die Berufung wurden dann insgesamt zurückgewiesen.
Die Revision hatte jedoch ganz überwiegend Erfolg.
Auch wenn der Kläger die Vorteile der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt habe, seien diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf mindestens den Betrag der an den Kläger gezahlten Provisionen zu schätzen.
Der Bundesgerichtshof legte die Grundlagen für die Berechnung fest und verwies den Rechtstreit zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Dieses hatte dann am 18.09.2012 abermals darüber entschieden und sowohl den Buchauszug als auch einen Teil des begehrten Ausgleichsanspruches ausgeurteilt.
„Dem Kläger steht als Versicherungsvertreter aus § 89 b Abs. 1 und 5 HGB alter Fassung ein Ausgleich in der im Tenor bezeichneten Höhe für noch nicht gezahlte Provisionen aus von ihm vermittelten Verträgen zu, soweit diese in Folge der Vertragsbeendigung entfallen, sowie aus gleichgestellten Verträgen, die zwar erst später zustande gekommen sind, aber sich wirtschaftlich als Erweiterung oder Fortsetzung eines von ihm vermittelten Vertrages darstellen, Superprovision einschließend (Bundesgerichtshof vom 23.11.2011).“
Die Höhe des Ausgleiches war auf der Grundlage der zwischen den Verbänden der Versicherungswirtschaft vereinbarten Grundsätze zu schätzen. Das Oberlandesgericht sah sich an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes gebunden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weiter:
„Auf den nach den Grundsätzen errechneten Ausgleichsanspruch ist nicht nach Abschnitt 5 der jeweiligen Grundsätze der kapitalisierten Barwert einer vom Prinzipal aufgebauten Altersversorgung abzuziehen, den die Beklagte mit 129.494,57 € behauptet. Die in den Grundsätzen vorgesehene Anrechnung des Kapitalwertes einer Altersversorgung setzte nämlich voraus, dass die Altersversorgung aus Mitteln der Beklagten aufgebracht wurde, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Grundsätze („einer durch Beiträge des Versicherungsunternehmens“) und aus der Höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Billigkeitskorrektur. Dort ist angenommen worden, dass Voraussetzung der Anrechnung eine freiwillige Leistung ist, die aus Mitteln des Unternehmens erbracht wurde (Bundesgerichtshof vom 23.05.1966 und weitere Nachweise). Die neben dem Ausgleich begründete Versorgungsleistung soll ausgleichsersetzende Funktionen haben, weil die jedenfalls teilweise eine dem Ausgleichsanspruch gleichartige Zielrichtung hat, nämlich den Vertreter im Alter zu sichern. Eine doppelte Belastung des Unternehmens durch die freiwillige Altersversorgung und den Ausgleichsanspruch sei wirtschaftlich ungerechtfertigt und unbillig….
Die Überweisungen an die verschiedenen Vertragspartner der auf den Namen des Klägers abgeschlossenen Versorgungsverträge hatten Entgeltcharakter und waren wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen.“
Über Einzelfragen dieser Entscheidung wird nunmehr der Bundesgerichtshof am 08.05.2014 um 9.00 Uhr neu entscheiden. Er hat beide Revisionen zugelassen.
06
Klaus Müller ist nicht nur Grüner und leidenschaftlicher Träger der Rautebrille, sondern seit dem 1.5.2014 auch Chef der Verbraucherzentrale Bundesverband.
Ausgerechnet in der „BILD-Zeitung“ fordert er einen Internet-Pranger für Finanzberater. „Die Bürger wollen sich im Internet informieren, von den Erfahrungen anderer Anleger profitieren“, so glaubt er.
Nach dem Vorbild des Internet-Portals lebensmittelklarheit.de schwebt Müller eine Meldestelle für Verbraucher vor, auf der sie Falschberatung bei der Geldanlage angeben können. Eine solche Plattform könne Teil des neuen „Finanzmarktwächters“ sein, mit dem der Verband verbraucherbezogene Fehlentwicklungen und Missstände am Finanzmarkt systematisch und frühzeitig erkennen will.
Der damalige Vorschlag der Finanzaufsicht BaFin, eine „Ampel“ für Finanzprodukte einzuführen, stieß schon auf starke Kritik. Wer hätte das gedacht. Finanzberatungsklarheit in Form eines Internet-Prangers dürfte bei einigen Lobbyisten bekanntlich auf Widerstand stoßen.
Auch unser Finanzberatungscheck hat sich – zu unserer Verwunderung – bis heute noch nicht in allen Winkeln der Republik durchsetzen können. Deshalb ist er hier noch einmal:
Versteckte Kosten.
Sie werden an der Nase herum geführt!
Mit Ihrem Vermögen geht es mindestens 10 % bergab.
An Ihrer Lebensversicherung verdient ausschließlich die Versicherungswirtschaft.
Wenn Sie Ihre Lebensversicherung kündigen, ist fast alles futsch.
Ihr Geld landet hier.
Wenn der Finanzberater kommt, am besten wegrennen!
Hier werden Sie durch Umdeckung mehrfach über den Tisch gezogen!
Ihr Geld geht an die Finanzvertriebe weg, die Schulden kommen!
Finanzberater werden von Freunden verlassen!
Sparsame Schotten würden nicht auf Finanzvertriebe hereinfallen!
Ihr Berater ist ein Rindvieh!
Sie werden Ihren “Berater” nicht mehr los!
04
Maschmeyer klagt.
Carsten Maschmeyer hat seinerzeit den AWD gegründet und erfolgreich an SwissLife verkauft.
SwissLife hatte die Marke AWD in SwissLife Select umgewandelt. Mit AWD ließ sich nichts mehr verkaufen. Schließlich hatten Kunden des AWD geklagt. Sie klagten, weil sie, wie behauptet wurde, schlecht beraten wurden.
Jetzt klagt Maschmeyer. Stern.de schrieb am 24.04.2014: „Inszeniert sich ausgerechnet Carsten Maschmeyer selbst als Opfer?“.
Maschmeyer hatte bei der Schweizer Sarasin-Bank zuerst 5, dann 10 und dann noch einmal 37 Millionen in Fonds angelegt, die die umstrittenen Cum-Ex-Deals betrieben. Je 500.000 € gaben sein Freund Mirko Slomka (Trainer beim HSV, damals bei Schalke 04 entlassen und mit viel Geld abgefunden) und seine Schauspielerin Veronika Ferres hinzu.
Eric Sarasin, Vorstandsmitglied der Bank soll Maschmeyer zugesagt haben, die Anlage sei versichert.
Maschmeyer musste jedoch feststellen, dass die Anlage in den Keller ging.
03
Der Ausgleichsanspruch ist am kommenden Donnerstag wieder Thema beim Bundesgerichtshof.
Es geht abermals um Einzelfragen in einem Streit eines Handelsvertreters gegen seinen ehemaligen Vertrieb.
Näheres dazu folgt.
30
Klage auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen wegen fehlender Nachbearbeitung abgewiesen
Das Amtsgericht Tübingen wies am 11.04.2014 eine Provisionsrückzahlungsklage eines großen Vertriebes ab.
Die Parteien stritten um die Rückzahlung vorfinanzierter Provisionen. Diese hatte der Beklagte als Handelsvertreter erhalten.
Der Vertrieb meinte, die Höhe der Rückzahlungsansprüche resultiere aus der Kontokorrentabrechnung. Im Übrigen sei die Höhe der Rückzahlung hinreichend dargelegt.
Der Beklagte rügte, dass die Höhe des geltend gemachten Anspruches nicht dargelegt sei und im Übrigen Nachbearbeitungspflichten verletzt wurden. Dazu das Gericht:
„Wie vom Beklagten zutreffend gerügt, lässt der klägerseitig geführte Kontokorrent/Saldo nicht erkennen, wie sich dieser Endbetrag hinsichtlich der in ihm verborgenen Einzelforderungen zusammensetzt.
Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis handelt es sich um ein mehrstufiges Handelsvertreterverhältnis, in welchem der Handelsvertreter als Vertragspartner des vertretenden Unternehmens gleichzeitig Unternehmer im Verhältnis zum Untervertreter ist. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht sonach gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB sobald und soweit der Unternehmer (der Auftraggeber des Hauptvertreters) das vom Vertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäft ausgeführt hat.
Diese Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtleistung des Kunden ergeben, treten allerdings nur dann ein, wenn der Unternehmer seinerseits seiner Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Geschäft in vollem Umfang nachgekommen ist. Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters entfällt mithin nur für den Fall und damit einhergehend entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Unternehmers, der einen Vorschuss gezahlt hat, erst und nur dann, wenn die Vertragsauflösung mit dem Versicherungsnehmer auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB. Das ist dann der Fall, wenn es zur Auflösung des Vertrages kommt, obgleich sich der Unternehmer/Versicherer ausreichend um dessen Rettung bemüht hatte. Ihm obliegt es mithin, das Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um eine Vertragsauflösung abzuwenden.
Ist die so genannten Nachbearbeitung seitens des Unternehmers nicht oder nicht hinreichend durchgeführt worden, ist die Vertragsauflösung von ihm zu vertreten. Er muss sich dann grundsätzlich so behandeln lassen, als habe eine erfolgreiche Nachbearbeitung stattgefunden und als sei der Provisionsanspruch des Vertreters somit endgültig entstanden.
Der Regelungszusammenhang des § 87 a HGB gilt auch im Verhältnis von Haupt- und Untervertretern, mithin im Verhältnis der Parteien.
Die Benennung eines entsprechenden Kontokorrentabschlusses genügt der Darlegungslast nicht. Vielmehr muss ein wegen Stornierung geltend gemachter Provisionsrückzahlungsanspruch bezogen auf jeden einzelnen Fall nachvollziehbar dargelegt werden. Dies gilt, wenn der Gesamtanspruch die Summe einer Vielzahl von Einzelrückforderungsbeträgen darstellt, losgelöst von der grundsätzlichen Darlegungslast auch aus allgemeinen zivilprozessualen Gründen: Nur im Falle einer Bestimmung der den Gesamtsaldo bildenden Einzelforderungen kann eine rechtskräftige Entscheidung ergehen.
Wie ebenfalls beklagtenseits zutreffend gerügt, hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargetan, ihre Pflicht/Obliegenheit zur Nachsorge und Nachbearbeitung der stornierten Verträge im mehrstufigen Vertretungsverhältnis genügt zu haben. Im Falle diesbezüglich geltend gemachter eigener Bemühungen obliegt es dem Unternehmer/Hauptvertreter, in jedem Einzelfall konkret vorzutragen, wann er im Zuge der gebotenen Nachbearbeitung aktiv geworden ist und was er unternommen hat, um den jeweiligen Vertrag zu retten.
Der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin ist nicht geeignet, gemessen an den vorgenannten Darlegungsgrundsätzen, den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten zu begründen, da der – pauschale – Vortrag der Klägerin eine Beurteilung, ob eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung im jeweiligen Einzelfall erfolgt ist, nicht zulässt.
Die Klägerin vermag sich schließlich auch nicht darauf zu berufen, der Beklagte habe, da er dem Kontokorrentabschluss nicht widersprochen habe, ein selbständiges Saldoanerkenntnis (§ 781 BGB) abgegeben, welches eine Darstellung der den Saldo zusammensetzenden Forderungen entbehrlich machen würde.
Auch bei Annahme eines Saldoanerkenntnisses durch widerspruchslose Hinnahme der Abrechnung stünde der Wirksamkeit des Anerkenntnisses § 87 c Abs. 5 HGB entgegen. Danach sind die Informationsrechte des Handelsvertreters unabdingbar. Die Vorschrift erfasst auch Klauseln, welche die Rechte des Handelsvertreters auch nur mittelbar beschränken oder ausschließen, in dem sie ein Anerkenntnis durch widerspruchslose Entgegennahme einer Abrechnung fingieren.
Ob dem Rechenwerk der Klägerin über dies fehlerhaft Provisionsansätze zugrunde liegen, die zur Unschlüssigkeit und Unbegründetheit des Klagebegehrens führten, kann dahingestellt bleiben.“
Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 11.04.2014



