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Die Uniklinik Münster beschäftigte eine Herzchirurgin. Böse Schreiben gingen an verschiedene Einrichtungen, Behörden u.s.w., in denen man der Klinik den Tod von Patienten vorwarf. Als Verfasser dieser Schreiben stellte sich der Ehemann der Chirurgin heraus. Man warf den Eheleuten vor, die Ärztin wollte sich so die Stelle ihres Chefs aneignen.
Mittlerweile ist die Ärztin in Duisburg beschäftigt.
Die Chirurgin wurde wegen „Rufmordes“ von der Uniklinik vor dem Arbeitsgericht auf Schadenersatz in Millionenhöhe verklagt. Wegen dieser Briefe würden viele Patienten wegbleiben, so die Uniklinik.
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Münster verlor die Uniklinik, weil man den Zusammenhang zwischen den Briefen und dem Schaden nicht deutlich machen konnte.
Die Klinik verlor auch in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm. „Wer nicht bewusst leichtfertig oder wahrheitswidrig eine Anzeige erstattet, ist auch dann nicht zur Zahlung von Schadensersatz heranziehbar, wenn sich der Inhalt der Anzeige später als falsch herausstellt“, erklärte das Gericht in seiner Begründung.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Gibt es Parallelen ? Hat nicht auch ein Mitarbeiter eines großen Strukturvertriebes kürzlich eine interne kritische Mitteilung an alle Kollegen abgegeben und wurde nicht auch er wegen Schadenersatz verklagt ? Wurde er nicht sogar noch von einem Mitarbeiterkollegen in Anspruch genommen ? Den Gerüchten zufolge ist der Strunkturvertrieb in beiden Instanzen gescheitert.
Man munkelt, das Gericht soll dies auch mit der Meinungsfreiheit begründet haben.
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Helmut Kiener soll sich gefreut haben – nach der Urteilsverkündung. Und seinen Anwälten zu dem tollen Ergebnis gratuliert haben.
Das Landgericht Würzburg hatte ihn gerade zu zehn Jahren und acht Monaten Haft verurteilt – wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung.
Traumrenditen von 30-40 % versprach er, zog Kleinanleger wie Großbanken über den Tisch.
Verkauft hatte er den K1 Invest und K 1 Global Ltd.
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Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 04.03.2010 wies das Landgericht Hannover eine Berufung von Kunden des AWD auf Schadenersatz ab.
Kunden machten Ansprüche wegen angeblich fehlerhafter Beratung geltend. Sie waren seit mehren Jahren Kunde vom AWD. Ein Bereichsleiter des AWD stellte dann das Finanzkonzept Convest21 vor, anschließend wurde ein Strategie-Depot eröffnet mit einer monatlichen Einzahlung. Der Berater des AWD trug dann unter Anlagedauer 28 Jahre ein.
Die Kunden werfen vor, das Anlageprodukt sei falsch gewählt worden. Nur oberhalb eines Sockelbetrages von 2.500,00 € könne eine Entnahme getätigt werden. Die Kunden hätten beabsichtigt, Geldbeträge nur kurz- und langfristig anzulegen.
Nachdem bereits erstinstanzlich die Klage gescheitert war, wurde auch die Berufung zurückgewiesen. Der Vermittler wurde vom Gericht angehört. Nach der Anhörung stehe, so das Gericht, nicht fest, dass ihm eine andere Anlagestrategie bekannt war. Allenfalls sei ihm allgemein eine Zieländerung nachträglich bekannt geworden, jedoch erst später.
Im Übrigen spreche das überreichte Risikobarometer dagegen. Auch daraus lasse sich nicht ableiten, dass der Kunde ausschließlich kurz- und mittelfristige Kapitalanlagen wünsche.
Urteil Landgericht Hannover vom 05.02.2010 Aktenzeichen 8 S 39/09
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Am 19.05.2005 entschied das Landgericht in Münster unter dem Aktenzeichen 15 O 306/03, dass ein Vertrieb weder Auskunft noch Provisionszahlungen nach einer Kündigung zu zahlen hat.
Ein ehemaliger Handelsvertreter war mit einer solchen Klage gescheitert.
Schließlich, so das Gericht, hatte die Beklagte das Vertragsverhältnis wirksam fristlos gekündigt. Die fristlose Kündigung beruhte auf einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, weil der Handelsvertreter eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen begann.
Das Gericht dazu:
„Wenn eine Konkurrenzlage gegeben ist, verstößt jedes Handeln des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot, durch welches unmittelbar oder mittelbar die Interessen des Konkurrenten gefördert werden“.
Dies kann auch durch Übernahme einer Konkurrenzvertretung geschehen, oder auch in jeder sonstigen Hilfeleistung oder Unterstützung des Konkurrenten und seines Produktes. Darunter fallen z.B. Kritik einer Ware des Geschäftsherrn verbunden mit gleichzeitigem Lob der Ware des Konkurrenten, Beratung des Konkurrenten, Überlassung von Kundenlisten oder sonstigen der Geheimhaltung unterliegenden Informationen, Belieferung von dessen Kunden, und so weiter.
Ein solcher Verstoß stellt einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 89 a HGB dar. Die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses ist nach Ansicht des Gerichts unzumutbar. Eine Abmahnung hatte es vor Ausspruch der Kündigung im Übrigen nicht beduft.
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Vorgestellt von RA Kai Behrens
Gemäß § 7 Abs. 3 ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren.
Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub ausgezahlt werden, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz order teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Bisher galt: War der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes krank, und konnte er den Urlaub deshalb nicht nehmen, ist der Urlaubsanspruch entfallen.
Dieser Auffassung ist der Europäische Gerichtshof mit zwei Entscheidungen vom 20.01.2009 entgegen getreten.
Dabei war ein langjährig beschäftigter Mitarbeiter immer wieder längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Wegen der Erkrankung konnte der Urlaub nicht genommen werden. Das Gericht meinte, der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht davon abhängen, dass er während des Bezugszeitraumes tatsächlich gearbeitet hat.
Die Konsequenz: Jeder langfristig erkrankte Mitarbeiter, der dem Arbeitgeber keinen Lohn kostet, weil er Krankengeld bezieht, wird aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu einem Risiko. Denn jetzt soll er Lohnansprüche haben.
Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, sich darüber Gedanken zu machen und notfalls dem Erkrankten eine Kündigung auszusprechen. Früher bedurfte es solcher Gedanken nicht.
Dem Europäischen Gerichtshof sei Dank.
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Während der Prozess der Axa die Diskussionen um die MEG wieder aufflammen ließ, wurde Göker -fast nebenbei – zu einer Zahlung von 125.000 € rechtskräftig verurteilt.
Gegen ein Urteil des LG Kassel legte Göker noch Berufung beim OLG Frankfurt ein und nahm diese jetzt wieder zurück, so dasinvestment.com heute.
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Die Hallesche Versicherung will 1,5 Mio € zurück – da die MEG insolvent ist, nun von deren ehemaligen Vorstandsmitglieder persönlich.
Angeblich gab eine Schuldübernahme der Mitglieder, dass man persönlich haften würde.
Nun wurden sie verklagt. Vor dem Landgericht Kassel erschien wohl nur A. B. Während es gegen drei bereits Teil-Versämnisurteile gab, wollen sich Göker und Drönner wohl noch zur Wehr setzen.
04
RA Kai Behrens
Kurz erläutert : In einem Rechtsstreit der Clarus AG gegen einen ehemaligen dort tätigen Makler entschied das LG Wiesbaden, dass das Arbeitsgericht zuständig. Und nicht das Landgericht.
Näheres dazu in Kürze mehr.
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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschied am 28.03.2011 unter dem Aktenzeichen 9 Kunde 566/10. F, dass ein Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf ein Tätigwerden der Versicherungsaufsicht hat.
Hintergrund: Ein Kunde war mit dem Verhalten seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zufrieden. Deshalb wandte er sich an die Versicherungsaufsicht mit der Aufforderung, sie solle sich einmischen.
Nach einer schriftlichen Stellungnahme des Versicherers an die Aufsicht teilte diese dem Kläger mit, dass sie nichts unternehmen werde. Einen Verstoß gegen Versicherungsbedingungen oder Vorschriften würde sie nicht erkennen.
Dann klagte der Kunde. Das Frankfurter Verwaltungsgericht hielt die Klage bereits für unzulässig. Es gibt nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch einzelner Versicherter auf Einschreiten der Versicherungsaufsicht. Die Finanzdienstaufsicht nimmt nämlich gemäß § 4 Abs. 4 FinDAG ausschließlich Aufgaben und Befugnisse im öffentlichen Interesse wahr.
Der Kunde wird sich nunmehr an die ordentliche Gerichtsbarkeit (Amts- und Landgericht der ersten Instanz) zu wenden haben, um mögliche Forderungen gegen die Versicherung durchzusetzen.
Aus Versicherungsjournal vom 27.04.2011
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Gestern besprach das Versicherungsjournal ein Urteil des Amtsgerichts München vom 3.3.11, wonach eine Gebührenvereinbarung eines Anwaltes unwirksam war.
Uns Juristen überrascht dieses Urteil nicht. Die RVG schreibt uns vor, dass wir jedenfalls die Sätze der RVG verlangen müssen. Verlangen wir weniger, verhalten wir uns standeswidrig.
Vereinbarungen mit Mandanten, die darauf abzielen, dass der Mandant weniger zu zahlen hat, sind unwirksam. Etwas anderes urteilte das AG München nicht.
Prozesse im Bereich des Handelsvertreterrechts sind oftmals teuer. Grundsätzlich hängen die Gebühren vom Streitwert ab. Der Streitwert ist oft erheblich, wenn es um Anträge geht, in denen Handelsvertretern der Vorwurf von Konkurrenztätigkeit gemacht wird mit dem Antrag, dies zu unterlassen. Hinzu kommen „streitwertintensive“ Auskunftsklagen und eventuelle Vertragsstrafen (die mitunter bereits einen Betrag von 50.000 € haben können).
Beispiel :
Unternehmen beantragt festzustellen, dass eine Kündigung des HV unwirksam ist, der HV eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen hat und er Auskunft über fremd vermittelte Verträge geben soll.
Für einen solchen Rechtsstreit hatte z.B. das Landgericht Hannover einen Streitwert von 185.000,00 € angesetzt.
Dafür entsteht eine erstinstanzliche Verfahrensgebühr für den Anwalt von 2360,80 € und für den Gerichtstermin von 2179,20 € (vorgerichtliche Gebühren oder Vergleich nicht berücksichtigt). Hinzu kommt jedenfalls eine Pauschale von 40 € zzgl. Umsatzsteuer.
Nicht berücksichtigt ist eine eventuelle Berufung bzw. Gerichtskosten oder Kosten des gegnerischen Anwaltes in Fall des Unterliegens.
Ganz sinnvoll ist die Überprüfung anhand eines RVG Rechners, z.B. diesem der Allianz.
Eine Rechtschutzversicherung trägt die Kosten in der Regel nicht ! Vertragliche Rechtstreitigkeiten eines HV sind normalerweise nicht abgedeckt.
Unser Tipp :
Lieber Prozesse und Risiken vermeiden !
Keine Risiken eingehen und sich vorher informieren ist besser, als nachher Probleme zu bekommen !