02
Am 20.10.2009 entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth, dass nicht die ordentlichen Gerichte (also hier das Landgericht) für den Rechtsstreit Deutsche Vermögenberatung DVAG mit Mitarbeitern zuständig ist, sondern das Arbeitsgericht.
Das Landgericht legte dabei zugrunde, dass es sich bei einem Vermögensberater um eine „arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG“ handelt. Er sei schließlich ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter.
Wir hatten schon so oft über dieses Zuständigkeitsproblem berichtet, so dass wir diese Thema an dieser Stelle nicht weiter vertiefen möchten.
Gegen das Urteil wurden Rechtsmittel eingelegt. In der Beschwerdeinstanz wurde es aufgehoben.
20
Das Landgericht Mannheim urteilte am 19.05.2009, dass der Versicherer die volle Darlegungspflicht hinsichtlich der erforderlichen Nachbearbeitungen hat.
In diesem Fall ging es darum, dass ein Versicherer behauptete, er habe zu viele Provisionen als Vorschuss gezahlt. Der Handelsvertreter müsse die Provisionen zurückzahlen.
Es ist Aufgabe des Versicherers, zu jeder einzelnen Stornorückforderung vorzutragen, und zwar unter Darlegung der Gründe der Beendigung des Versicherungsvertrages sowie des Zeitpunktes und der Art der Mahnungen. Ein allgemeiner Verweis auf ein übliches Verfahren genüge hierfür nicht.
Im Übrigen sei die Höhe der geltend gemachten Forderung für jeden Einzelfall darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Es reiche nicht aus, ein Anlagenkonvolut zu übermitteln, aus dem sich das Gericht die erforderlichen Informationen selbst zusammensuchen müsse.
18
Der BGH entschied am 26.02.2009, in einer sehr interessanten Entscheidung, dass ein Versicherungsmakler nicht wettbewerbswidrig handele, wenn er Kunden, die er zuvor über die Versicherungsagentur seines Vaters einem Versicherer zugeführt hatte, mit dem Ziel anschreibt, ihnen neue Versicherungen zu vermitteln.
Hintergrund:
Ein Vater hatte mit einem Versicherer ein Agenturverhältnis. Dieses wurde beendet. Daraufhin hatte der Sohn mehrere hundert Kunden angeschrieben.
Der Versicherer verlangte die Kundenakten heraus. Der BGH entschied, dass der Vater die kundenbezogenen Daten nicht herausgeben musste – im Gegensatz zu dem für einen Hauptvertreter tätigen Untervertreter. Bei einer Verwendung der Daten handele er deshalb nicht wettbewerbswidrig.
Der BGH gab die Sache an das entscheidende Gericht zurück, weil nicht festgestellt werden konnte, ob der Vater nun Versicherungsmakler oder Untervertreter sei.
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Viele Krankenversicherungen, darunter auch die Central, werben damit, dass sie bereits dann Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geben, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ununterbrochen in Folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen.
Angeblich, so viele Werbebroschüren, würde es genügen, Leistungen zu erhalten, wenn ein entsprechendes ärztliches Attest eingereicht wird.
Das Landgericht Kassel entschied nunmehr, dass sich durch diese vertraglichen Klauseln die Beweislast nicht umkehren lässt. Auch dann, wenn eine Versicherung von einer solchen Klausel Gebrauch macht, hat der Antragsteller die volle Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine Berufsunfähigkeit behauptet.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger gemäß § 1 Abs. 4 BBUZ binnen eines Sechs-Monatszeitraumes ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass er nach Meinung des attestierenden Arztes seine berufliche Tätigkeit nicht mehr uneingeschränkt ausüben könne.
Das Gericht sah darin allenfalls dann eine Ausnahme von der Beweispflicht insoweit, als dem Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen der Nachweis der Prognose erspart bleibe.
Mithin war der Kläger nach wie vor in vollem Umfang beweisbelastet.
Landgericht Kassel 22.09.2009
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Am 13.02.2007 entschied das Landesarbeitsgericht München, dass eine Vertragsstrafenklausel eine unangemessene Benachteiligung darstellen kann und nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
Eine – unter Juristen so genannte geltungserhaltende – Reduktion komme nicht in Betracht.
Vorliegend ging es um Klauseln in einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2002. Dort war geregelt, dass Vermögensberater die Interessen der Gesellschaft zu wahren, wie es ihm durch § 86 Abs. 1 HGB aufgegeben ist. Deswegen hat er es neben jeder Konkurrenztätigkeit zu unterlassen, Vermögensberater oder andere Mitarbeiter der Gesellschaft abzuwerben oder Kunden der Gesellschaft auszuspannen oder dies alles auch nur zu versuchen (nachvertragliches Wettbewerbsverbot).
Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, Vermögensberater oder andere Mitarbeiter der Gesellschaft abzuwerben oder Kunden der Gesellschaft auszuspannen oder dies alles auch nur zu versuchen (nachvertragliches Wettbewerbsverbot).
Verstößt der Vermögensberater gegen die vorstehenden vertraglichen oder nachvertraglichen Wettbewerbsverbote, sollte für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € je abgeworbener/ausgespannter Person und/oder je Versuchs zu zahlen.
Das Gericht sah diese Klausel als unwirksam an. Die Bestimmung sei nicht klar und verständlich.
Ferner verstoßen die Klauseln gegen das Transparenzgebot. Die einzuhaltenden Pflichten müssen umfassend unter Einschluss des Versuchs formuliert sein. Die Vertragsstrafe muss nicht nur die zu leistende Strafe sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen sind unwirksam.
Ferner bleibt die Schwere des Verstoßes unberücksichtigt. Damit ist die festgelegte Leistungsbestimmung unbillig und nicht gerechtfertigt. Eine Vertragsstrafe für jeden Einzelfall eines Wettbewerbsverbotes in Höhe von rund 25 Monatsgehältern ist nicht mehr als angemessen anzusehen, sie enthält vielmehr eine unangemessene Übersicherung. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers ist ebenso nicht zu sehen.
Landesarbeitsgericht München vom 13.02.2007, Aktenzeichen 6 Sa 527/06
Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.
08
In § 89 b Absatz 3 Nr. 2 HGB steht, dass ein Handelsvertreter dann keinen Ausgleichsanspruch hat, wenn der Unternehmer den Vertretervertrag aus wichtigem Grund gekündigt hat. Es kommt mithin darauf an, ob der Handelsvertreter sich schuldhaft Verhalten hat und ob dies die fristlose Kündigung gerechtfertigt hat.
Was ist aber wenn sich erst nach Vertragsende herausstellt, dass sich der Handelsvertreter vertragsbrüchig verhalten hat?
Kann der Ausgleichsanspruch auch dann ausgeschlossen sein, wenn das schuldhafte Verhalten des Vertreters nicht der eigentliche Grund für die Kündigung war?
Konkret hatte sich der BGH damit zu beschäftigen, ob die Firma Volvo einen solchen Ausgleichsanspruch zu zahlen hatte, nachdem bekannt wurde, dass der Vertragshändler sich in großem Umfang angeblich unberechtigt Zuschüsse verschafft haben soll.
Der BGH hatte darauf auch keine Antwort und hatte die Angelegenheit nunmehr mit Vorlagebeschluss dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
05
Entscheidung vom BGH vom 15. 01.2009 zur fehlerhaften Anlageberatung:
Wenn jemand bei einer Anlage fehlerhaft beraten wird, kann er Schadenersatz in der Form, dass er die Erstattung des gezahlten Betrages „Zug um Zug“ gegen Übereignung der erworbenen Kapitalanlage, verlangen.
Dies entschied der Bundesgerichtshof am 15.01.2009 unter dem Aktenzeichen III ZR 28/08.
In dieser Entscheidung ging es eigentlich um eine fehlerhafte Beratung bei dem An- und Verkauf von Immobilien. Diese Entscheidung ist jedoch offensichtlich auf sämtliche fehlerhafte Anlagenberatungen zu übertragen, so das Landgericht Hannover in einer aktuellen Beschlussfassung.
Schadenersatz zu leisten bedeutet in erster Linie den Zustand wieder herzustellen, der bestanden hätte, wenn das fehlerhafte Verhalten nicht vorgelegen hätte. Einfaches Beispiel ist die Reparatur eines Kraftfahrzeuges, wenn jemand einen fremden Wagen beschädigt hat. Er muss dann die Reparatur bezahlen. Die Juristen sprechen in diesem Fall von der so genannten Naturalrestitution.
Bei Maklern oder Vermittlern ist dies nicht möglich. Wenn ein Makler einen Vertrag vermittelt (wie in dem Fall des BGH ein Grundstückskaufvertrag), ist er nicht in der Lage, diesen zurück abzuwickeln. Schließlich kommt der Vertrag ja mit dem Käufer und dem Verkäufer des Grundstückes zustande. Der Makler kann den Verkäufer ja nicht zwingen, den Vertrag rückgängig zu machen.
Normalerweise verlangte die Rechtsprechung bisher, dass der Geschädigte den schadhaften Vertrag erst auflösen musste (z.B. durch Verkauf des Hauses oder der Kapitalanlage), um dann die Differenz als Schaden geltend zu machen.
Der BGH gibt dem Geschädigten jetzt ein weiteres Recht: Er kann nunmehr die gekaufte Sache an den Makler/Vermittler zurückgeben und die Kaufsumme (Investitionssumme) von dem Makler „Zug um Zug“ zurückverlangen.
In Abzug zu bringen sind jedoch sämtliche Vorteile, die der Geschädigte durch die Anlage erworben hat, z.B. etwaige Steuervorteile, Mieteinnahmen usw.
25
Haftung für Beratungsfehler
Am 10.09.2009 fasste das Landgericht Hannover einen interessanten Beschluss:
Nach wie vor ist das Landgericht der Auffassung, dass der AWD-Mitarbeiter, also der Anlagenvermittler, nur dann haftet, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt und ein besonderes Vertrauen (in seine Person) in Anspruch nimmt. Über diese grundsätzliche Rechtsprechung wurde in diesem BLOG umfassend berichtet.
So weit nichts Neues.
Nunmehr gilt dies jedoch nicht für den AWD. Wenn ein Mitarbeiter des AWD objektiv falsche Hinweise gegeben hat, haftet der AWD ungeachtet der oben erwähnten Rechsauffassung in vollem Umfang. Die Verletzung der Aufklärungspflicht hat der Kläger selbstverständlich zu beweisen, ebenso wie den kausalen Zusammenhang zwischen dem falschen Hinweis und der Anlageentscheidung.
Diese Entscheidung halten wir für richtungsweisend. Der unmittelbare Vermittler wird entlastet, nicht jedoch das Unternehmen, für welches er tätig ist.
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Der Oberste Gerichtshof Österreichs in Wien (OGH) hat in einem Urteil gegen den Finanzdienstleister MLP AG entschieden, dass ein ehemaliger selbstständiger Berater Anrecht auf die Vorteile eines Angestellten-Dienstverhältnisses hat. So jedenfalls die jüngsten Pressemitteilungen.
Bereits hier ist schon eine Korrektur vorzunehmen. War der ehemalige MLP’ler tatsächlich selbstständig?
Nicht alles, wo § 84 HGB drauf steht, ist auch ein selbständiger Handelsvertreter drin. MLP’ler wissen nur zu genau, dass sie sich nach den von den Geschäftsstellenleitern erteilten Anweisungen zu halten haben oder einfacher formuliert, nach deren Pfeife zu tanzen haben.
Und damit die Geschäftsstellenleiter auch wissen, welche Weisungen sie zu erteilen haben, wurde alles fein säuberlich in einem „Leitfaden für Geschäftsstellenleiter“ zusammengefasst. Nur zu dumm, dass in diesem Leitfaden nicht erwähnt wird, dass die Geschäftsstellenleiterprovisionen umsatzsteuerpflichtig sind.
Wie dem auch sei, unsere Richter tun sich mitunter etwas schwer, nachträglich einen Arbeitnehmerstatus anzuerkennen. Hinterzogene Sozialversicherungsbeiträge spielen dabei auch keine Rolle.
Warum das so ist, darüber können wir nur spekulieren. Wir sind da jedenfalls völlig d’accord mit dem Oberlandesgericht Koblenz, das am 24.08.2009 unter Aktenzeichen 6 U 721/09, erkannte: „Einem Rechtsanwalt muss bekannt sein, dass Gerichte nicht selten fehlerhafte Entscheidungen treffen“.
Jawoll, das wissen wir!
Lassen Sie sich jedoch nicht davon abhalten bei der für Sie zuständigen Einzugsstelle (in der Regel die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert oder zuletzt versichert waren), einen Antrag auf Arbeitnehmer-Statusüberprüfung zu stellen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihnen ein Arbeitnehmerstatus zusteht.
Wenn Sie bei MLP ausgeschieden sind und der Arbeitnehmerstatus festgestellt wird, wird MLP die Sozialversicherungsbeiträge für Sie voll und nicht nur zur Hälfte nachzuzahlen haben. Ihr Sozialversicherungskonto wird sich freuen!
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Der BGH hatte jüngst entschieden, dass bereits die unverlangte Zusendung einer E-Mail ausreicht, um einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen auszulösen. Der BGH begründete dies damit, dass auch bei nur einer E-Mail bereits der Betriebsablauf beeinträchtigt werde, da ein zusätzlicher Arbeitsaufwand durch das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails entstehe. Auch könnten zusätzliche Verbindungskosten entstehen, so der BGH.
Die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist – so der BGH – rechtswidrig. Sind Absender und Empfänger der E-Mail keine Mitbewerber, ergebe sich der Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Der BGH möchte den Begriff der “Werbung” weit fassen. Es handele es sich um Werbung bei “jeder Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern”. Dazu zähle auch schon die bloße Darstellung einer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Empfänger.
BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07
§§ 8 UWG; 823, 1004 BGB
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Das Versicherungsjournal fasst in einem lesenswerten Beitrag die jüngsten Streitfälle zwischen Versicherungswirtschaft und Verbraucherzentralen zusammen. Auch der „Versicherungshai“ bleibt auf Sendung!

