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Die Klage eines Ehepaars wegen Kaufs einer Eigentumswohnung gegen eine vermittelnde Wirtschaftsberatungsgesellschaft und den dort tätigen Berater wegen angeblicher Falschberatung wurde abgewiesen.
Sachverhalt:
Die Eheleute standen im Jahr 2003 in Geschäftsbeziehung mit der später verklagten Wirtschaftsberatungsgesellschaft. Dort teilten sie mit, dass sie am Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung interessiert seien. Daraufhin stellte ihnen der bei der Wirtschaftsberatungsgesellschaft tätige Mitarbeiter eine Eigentumswohnung in Berlin vor. Diese kauften die Eheleute für 60.600,00 Euro, wovon sie 50.000,00 Euro mittels Kredit finanzierten.
Die Eheleute behaupteten, falsch beraten worden zu sein. Ihnen sei zugesichert worden, dass beim Kauf der Eigentumswohnung keine wesentliche finanzielle Belastung auf sie zukommen werde. Die garantierte Miete fließe ihnen absprachewidrig nicht vollständig zu, da hiervon nicht auf den Mieter umlagefähige Kosten abgezogen würden. Die Eheleute gaben an, ihnen sei eine ausgebliebene erhebliche Wertsteigerung zugesagt worden. Insgesamt wäre die Wohnung völlig überteuert.
Die Beklagten gaben an, dass sie den Klägern keine Zusicherungen gemacht hätten. Über Chancen und Risiken seien die Eheleute durch einen Prospekt aufgeklärt worden. Die Eheleute hätten auch eine Notiz über das Vermittlungsgespräch unterschrieben, aus der sich der Inhalt der Beratung ergebe.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.
Hinsichtlich der Klage gegen den Vermittler persönlich stellte es fest, dass der Beratungsvertrag nur mit der Wirtschaftsberatungsgesellschaft zustande gekommen ist. Eine Ausnahme, nach der der Vermittler aufgrund Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens selbst haften könnte, lag nicht vor.
Auch eine Haftung der Wirtschaftsberatungsgesellschaft verneinte das Landgericht Coburg. Aus den Beratungsunterlagen ergab sich für das Gericht, dass vom garantierten Mietzins nicht umlagefähige Instandhaltungsrücklagen und Verwaltungskosten abzuziehen sind. Die Kläger konnten nicht damit rechnen, dass ihnen der garantierte Mietzins ungeschmälert zukommt. Hinsichtlich des Wertzuwachses beurteilte das Gericht die prognostizierten Angaben im Prospekt als damals realistisch. Es liegt im Wesen einer Prognose, dass diese sich nicht erfüllen muss. Daher wies das Gericht die Klage der Immobilienkäufer ab. Die gegen dieses Urteil geführte Berufung der Eheleute blieb ebenfalls erfolglos. Das Oberlandesgericht Bamberg hielt die Entscheidung des Landgerichts Coburg für zutreffend.
Fazit:
Wenn sich eine Investition nicht wie erwartet entwickelt, dann sehen die Anleger die Verantwortung hierfür (zu) schnell beim Vermittler.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 19.07.2011, Az. 11 O 232/10; Oberlandesgericht Bamberg, Beschlüsse vom 27.09. und 14.11.2011, Az.: 3 U 162/11; rechtskräftig)
Im Original von der Seite des LG Coburg übernommen.
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Eine Mandantin, die seit Jahren im Rechtsstreit mit ihrem Vertrieb steht und von diesem noch Zahlungen zu erwarten hat, teilt Folgendes mit:
„Im Rahmen eines so genannten Versorgungswerkes erhielt ich ein Investmentdepot bei der Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH (früher DBI-Investment Depot). Dort wurden im Rahmen meines Vertriebes regelmäßige Zahlungen vorgenommen.
Dort waren vor einigen Jahren noch etwa 22.000,00 € enthalten.
Dann geriet ich in Streit mit dem Vertrieb, für den ich jahrelang erfolgreich tätig war. Der Streit besteht bis heute. Ich bekomme noch Geld.
Schließlich fragte ich nach einigen Jahren nach, was mit meinem Versorgungswerk geschehen ist. Ich erhielt dann einen Hinweis der Allianz Global, dass man sich entschlossen habe, die Versorgungswerk-Fonds zu schließen.
Eine weitere Erklärung erhielt ich nicht.
Man hatte dann einfach den gesamten Betrag an meinen alten Vertrieb überwiesen. Dieser teilte mir dies nicht mit.
Ich möchte darauf hinweisen, dass ich Kontoinhaber dieses Fonds bin und die Allianz behauptet hatte, gemäß den Geschäftsbedingungen für Versorgungswerk-Depots es der Zustimmung des Vertriebes bedarf. Außerdem waren die Rechte aus dem Versorgungswerk an den Vertrieb abgetreten. Man zahlte mein Geld also einfach an den Vertrieb aus, ohne das mit mir vorher abzusprechen.
Weiter hieß es in dem Schreiben:
„Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn eine schriftliche Bestätigung der … vorliegt, dass der Depot-Inhaber die Verfügungsberechtigung über das Depot erlangt hat, was konkret nicht der Fall war“.
Zitatende“
P.S.: Nach Auskunft der Allianz Global wurden alle Fonds nach Rücksprache mit dem Vertrieb geschlossen. Für alle anderen Berater wurden neue Anlagen gebildet. Die Auszahlung erfolgte in diesem Fall wegen der Abtretung an den Vertrieb. Die Allianz Global hatte den Berater nicht informiert. Jedoch wunderte man sich auch, warum in diesem Fall keine Mitteilung erfolgte.
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Nun schlich sich der Fehlerteufel in dem Blogbericht vom 7.2.2012 ein.
Versehentlich wurde in dem Verfahren vor dem Landgericht Leipzig geschrieben, dass es sich bei dem Berater um einen Versicherungsberater handelt.
Bei einem Versicherungsberater handelt es sich um einen geschützten Beruf gem. § 34e GewO.
Der Vermögensberater ist gesetzlich nicht geregelt und damit als Berufsbild, entegen dem Versicherungsberater, gesetzlich nicht verankert. Schaut man beispielhaft in Job Scout24 , werden Vermögensberater von der Sparkasse Verden bis hin zur Targobank München gesucht. Es wird gemäß Wikipedia oft als Synonym für Anlageberater, Financial Advisor oder Finanzberater benutzt. Auch die Deutsche Vermögensberatung nennt so ihre Außendienstmitarbeiter.
Der Versicherungsvertreter fällt unter den Oberbergriff des Versicherungsvermittlers und ist gesetzlich im Versicherungsvertragsgesetz VVG, der EU-Vermittlerrichtlinie und der Gewerbeordnung verankert.
Trotz des teilweise gleichen Wortstamms solllte man die Begriffe nicht durcheinander werfen! Vielen Dank den Lesern, die das gemerkt haben!
09
Am 6.2. schrieb das Versicherungsjournal in „Gerangel geht weiter“ über ein Urteil eines Münchener Gerichts über ….. naja, so ganz verständlich wurde es mir nicht.
So schrieb ich folgenden Leserbrief, der leider – wie schon zwei zuvor – nicht veröffentlicht wurde.
Hier der Link zum Versicherungsjournal
und hier meine Antwort:
Die AVAD steht und stand nicht nur in diesem Verfahren in der Kritik. Kritisiert wurden mitunter die fehlenden gesetzlichen Grundlagen.
Leider wird aus diesem Artikel nicht klar, worum es in der Entscheidung vor dem Münchener Gericht geht. Worum stritten die Parteien? Was entschieden die Richter? Wie wurde das begründet?
Nun erhielt die AVAD in diesem Artikel ein Forum, ihre eigenen Argumente zu vertreten. Leider ist auch das nicht nachvollziehbar, weil der Hintergrund nicht beschrieben wird.
Ich glaube, dass viele Leser sich wünschen, mehr und Genaueres von der Entscheidung zu erfahren.
Kai Behrens
08
AWD hat es bös erwischt
Als ich gestern in einer Angelegenheit wegen Schlechtberatung durch einen Makler zum Landgericht Zwickau unterwegs war, berichtete WDR 2 schon um 6 Uhr morgens von den Schlappen des AWD.
Mittlerweile dürfte es durch aller Munde sein: Der AWD wurde durch zwei weitere Urteile vom Landgericht Braunschweig und Oberlandesgericht Naumburg zum Schadenersatz verurteilt.
Erstritten hat dies wohl Rechtsanwältin Petra Brockmann aus Bremen, die im WDR dann auch gleich mit genannt wurde.
In beiden Fällen ging es um die Vermittlung von Anteilen an Filmfonds mit den Bezeichnungen IMF 2 beziehungsweise IMF 3.
Am IMF 2 beteiligten sich in den Jahren 2000 und 2001 knapp 5.000 Anleger mit einer Summe von insgesamt rund 110 Millionen Euro. Für den IMF 3 fanden sich rund 10.000 Anleger, die mehr als 160 Millionen Euro investierten.
Beide Fonds entwickelten sich jedoch nicht so, wie es der AWD-Berater angekündigt hatte. In Naumburg wurde bereits der Prospekt des Fond von den Richtern angeprangert, der auf Risiken nicht hingewiesen haben soll.
Bereits im letzten Jahr wurde der AWD in Wien zum Schadenersatz verurteilt. Hier im Blog wurde darüber berichtet.
AWD kündigte an, gegen die Urteile Rechtsmittel einlegen zu wollen.
Es droht dem AWD weiterer Ungemach: Laut der Hannoverschen Allgemeinen sollen im Jahr 2011 etwa 1200 Klagen von Geldanlegern eingereicht worden sein. Davon, so mutmaßt die HAZ, sollen etwa 800 auf den AWD fallen.
AWD wehrt sich jedoch nicht nur gegen die beiden Urteile, sondern geht auch gegen den Hamburger Anwalt Rolf Thiel in die Offensive, in dem der AWD die Idee vom „Geschäftsmodell eines offensichtlich gierigen Anwaltes“ in die Welt setzt. So ebenso zu lesen in der HAZ.
Wer weiß, ob den durch den Filmfond geschädigten Kunden nicht Ähnliches vorgehalten wird.
Götz Wenker vom AWD wird noch einiges zu tun haben, um die in der „Medienberichterstattung und nicht immer positiven Einflüsse“ neu kanalisieren zu können.
07
Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 13.02.2012 findet vor dem Landgericht Leipzig eine interessante Berufungsverhandlung statt.
Hier klagt ein Kunde gegen einen Vertrieb wegen Falschberatung.
In der Verhandlung selbst soll der Kunden selbst als Partei vernommen werden.
Der Kunde trägt vor, er habe den Vermittler nach weiteren Kosten gefragt, der Vermittler habe bestätigt, derartige Kosten würden nicht anfallen.
Hintergrund ist, dass der Kunde im Jahre 2004 eine Riester-Rente Wachstum mit Garantie-Tarif 2RG abgeschlossen hatte. Um eine staatliche Förderung zu erhalten, musste eine Beitragserhöhung stattfinden. Ferner wünschte der Kunde einen Fond-Wechsel in einem bereits vorhandenen Riester-Rentenvertrag.
Dazu bat er um ein Gespräch mit seinem Vermögensberater.
Über neu anfallende Abschluss- und Vertriebskosten wurde, so behauptet es der Kunde, kein Wort erwähnt.
Als der Kunde dann im März 2009 eine Wertermittlung von der AachenMünchener bekommen hatte, stellte er fest, dass etwa 300,00 € an Abschluss- und Vertriebskosten abgezogen wurden. Hinzu kamen Verwaltungskosten in Höhe von 168,00 €.
In einer ersten Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 24.03.2010 wurde die Klage des Kunden gegen die AachenMünchener abgewiesen.
Das Amtsgericht meinte, der Kunde könne den Nachweis einer unzureichenden Beratung nicht führen. Schließlich könne er nicht nachweisen, dass er lediglich eine Anpassung, und keinesfalls einen Neuabschluss gewünscht hatte. Denn das Antragsformular und auch der dem Antrag zugrunde liegende Versorgungsvorschlag lasse keine Zweifel daran, dass ein neuer Vertrag angeschlossen sein sollte.
Der Kläger hatte darüber hinaus behauptet, der Berater habe ausdrücklich zugesichert, dass keine weiteren Kosten entstehen würden. Diese Behauptung wurde von dem Versicherer bestritten und konnte von dem Kunden nicht bewiesen werden.
05
Dr. Reinfried Pohl, Vorstandsvorsitzender der DVAG, hatte kürzlich der Stadt Marburg einen Betrag von 4 Millionen € überwiesen.
Aus Liebe zur Heimat soll es gewesen sein.
Die Stadt Marburg wird von einer rot-grünen Mehrheit regiert. Oberbürgermeister Vaupel (SPD) soll wohl zunächst den Namen Pohl als Spender verschwiegen haben und die Mär von einer anonymen Spende gepflegt haben.
Dies führte nach der Oberhessichen Presse unweigerlich zum Streit zwischen Rot und Grün.
Die Frankfurter Rundschau spottet und behauptet, für „Manche ist Marburg längst Pohlhausen“.
Die Grünen überlegen jetzt, ob eine extra dafür zu gründende Bürgerstiftung das Geld für soziale Projekte verteilt, statt, wie ebenso diskutiert, davon einen Aufzug zum Marburger Landgrafenschloss zu bauen.
04
In Cash.Online wurde am 24.01.2012 Götz Wenker, seit Sommer 2011 Chef von AWD Deutschland, interviewt.
Er wurde zu den letzten Umsätzen gefragt. Insbesondere dazu, dass in den ersten neun Monaten von 2011 nur ein Plus von gut 1% erzielt wurde, die absoluten Zahlen vom ersten Quartal bis zum dritten Quartal sogar abnehmen würden.
Dazu sagte er, er sei mit den Zahlen durchaus zufrieden. Schließlich sei insbesondere „mit Blick auf die Medienberichterstattung und auf andere nicht immer positive äußeren Einflüsse“ 2011 „für uns ein sehr außergewöhnliches Jahr“.
Im Weiteren beklagte er die Abwanderung von Mitarbeitern. Außerdem suche man in Zukunft einen engen Dialog mit den Medien, einen von drei Komponenten, um den Negativtrend aufzuhalten.
Außerdem benötige man „natürlich auch eine ganz klare Positionierung von Carsten Maschmeyer zum AWD“.
Welche Position Maschmeyer zum AWD einnehmen sollte, sagte Wenker in diesem Interview nicht.
02
Gerade erfuhr ich, dass ein süddeutscher Vertrieb offensiv Mitarbeiter der Konkurrenz abwirbt. Dies ist an sich nicht verwerflich, stellt sich jedoch in der Art und Weise als gefährlich dar.
Die angeworbenen Mitarbeiter befinden sich zum Teil noch in ungekündigten Vertragsverhältnissen bei einem großen Vertrieb.
Auf entsprechenden Anbahnungsseminaren wird den Mitarbeitern vorgegaukelt, dass es ganz einfach wäre, das Vertragsverhältnis mit dem Vertrieb zu kündigen.
Man solle einfach dafür sorgen, dass die Intranet-Verbindung gekappt wird, indem man den Vertrieb provoziert. Dann solle man mit einem vorgefertigten Kündigungschreiben, in dem man nur noch seine Vertragsnummer einsetzen bräuchte, die fristlose Kündigung erklären.
Und schon wäre man draußen und dürfte für den neuen Vertrieb arbeiten und vermitteln.
Dieser Tipp soll sogar von einem Rechtsanwalt stammen, der eigens dieses „glückbringende“ Schreiben entworfen hat.
Davon, dass die fristlose Kündigung schon deshalb unwirksam sein könnte, weil eine Abmahnung fehlt und vielleicht sogar nicht einmal ein Kündigungsgrund vorliegt, sagte man den Vertrieblern nicht.
Und dass bis zu drei Jahren später Klagen auf Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft über alle fremdvermittelten Verträge droht, sagte man auch nichts.
Meine Empfehlung ist deshalb, solch einfache Aussagen kritisch zu hinterfragen und sich lieber einmal mehr Rat einzuholen.
01
Es gibt Schwarzarbeit in der Baubranche. Im Blog wurde bereits darauf hingewiesen, dass ein großes Bauprojekt Ziel einer vorsorglichen Routineüberprüfung war.
Ein Mandant berichtete mir kürzlich über seine Entwicklung vom Arbeiter zum selbständigen Bauunternehmer (bei gleich bleibender Tätigkeit).
Zunächst war er Angestellter einer Firma Ö…Altlastensanierung GmbH. Nach deren Insolvenz wurden die Aufträge und auch das Arbeitsverhältnis nahtlos in die Firma Ö….Brandschutz Sanierungs GmbH übergeführt. Zwischendurch wurde die Firma der Mutter übertragen, nannte sich dann Firma ACUT und danach Firma Ö…..Dienstleistungs GmbH. Fährzeuge, Werkzeuge und Material wurden wie aus Geisterhand jeweils auf die neue Firma übertragen.
Ansprechpartner und Vorgesetzter war immer dieselbe Person. Der Geschäftssitz war auch stets derselbe. Auch die Zahlungen waren indentisch.
Dennoch verlangte zuletzt die Firma Ö…..Dienstleistungs GmbH die Erteilung von Rechnungen. Die Rechnungen sollten nummeriert werden, einen Leistungszeitraum enthalten und die Formulierung „Wir berechnen Ihnen gemäß Werkvertrag … € zuzüglich Mehrwertsteuer“.
Die Sache flog auf wegen angeblicher Steuerrückstände des Arbeitnehmers, nachdem auch die letzte GmbH in die Insolvenz ging.
Der Scheinselbständige war Bauleiter für Asbest und Schadstoffe, war zuletzt nicht sozialversicherungsrechtlich angemeldet, besaß eine Tankkarte und Handy des Arbeitgebers und wurde auf dessen Geheiß 40 Stunden wöchentlich von Baustelle zu Baustelle geschickt.
Das Arbeitsgericht Celle erkannte nun, dass dies ein Arbeitsverhältnis darstellt. Nach einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2011 wurde auf Vorschlag des Arbeitsgerichtes ein entsprechender Vergleich geschlossen.
Es soll übrigens schon eine Nachfolge GmbH der Insolvenzfirma Ö. geben …
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Vorgestellt von RA Kai Behrens, Münster
Am 12.12.2011 entschied das Landgericht Koblenz in einem Rechtsstreit der OVB Vermögensberatung mit einem Handelsvertreter, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Die Frage, ob das ordentliche Gericht oder das Arbeitsgericht zulässig ist, entscheidet sich gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG an der Frage, ob der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist.
Dies ist er dann, wenn ihm die Tätigkeit für einen anderen Unternehmer nicht möglich ist.
Streitig waren vertragliche Klauseln, wonach der Handelsvertreter sich ständig gegenüber der OVB verpflichtet hatte. Darin sah der Handelsvertreter bereits die Bedingung eines Ein-Firmen-Vertreters.
Außerdem gab es eine weitere Klausel in dem geschlossenen Vertrag, wonach es ihm untersagt war, mit den Kunden Berater- oder Auskunftsverträge zu schließen oder diesen vor Beendigung der für die OVB geführten Beratungsgespräche anderweitige Produkte oder Dienstleistungen zu offerieren.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des Handelsvertreters nicht an.
Gegen die Entscheidung wurden Rechtsmittel eingelegt. Nun wird das Oberlandesgericht darüber entscheiden.

